Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2014, Az. B 11 AL 19/12 R

11. Senat | REWIS RS 2014, 7212

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Gegenstand

Vermittlungsgutschein - Rechtsnatur - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers - Verwaltungsakt - keine nachträgliche Unwirksamkeit wegen Nichtvorliegens einer Anspruchsvoraussetzung


Leitsatz

Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsakts. Solange dieser nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden ist, hat der Vermittler nach erfolgreicher Vermittlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung der im Gutschein versprochenen Geldsumme (Fortentwicklung von BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R = BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1; BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R = BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1000 Euro aus einem [X.].

2

Am [X.] stellte die Beklagte für die zu diesem [X.]punkt arbeitslos gemeldete und Arbeitslosengeld ([X.]) beziehende Beigeladene einen für die [X.] vom [X.] bis 25.8.2010 gültigen [X.] über 2000 Euro nach § 421g [X.] ([X.]) aus. Der [X.] enthielt ua folgende Hinweise: "Der oben angegebene Betrag wird an einen von Ihnen eingeschalteten privaten Vermittler gezahlt, wenn Sie von ihm in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurden. Die Zahlung erfolgt in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag wird gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert hat. … …Die Vermittlung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen. Maßgebend ist der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wird, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der [X.] oder Zusage."

3

Am [X.] schloss die Beigeladene mit der Klägerin, die ein Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung betreibt und dies als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt hat, einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag, mit dem die Klägerin mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle als Produktionshelferin, Kommissioniererin oder Lagerhelferin beauftragt wurde.

4

Am 14.7.2010 kam auf Vermittlung der Klägerin ein Arbeitsvertrag zwischen der Beigeladenen und der [X.] - bei der die Beigeladene vorher nicht beschäftigt war - für die [X.] vom 19.7. bis 17.12.2010 zustande. Der Arbeitsvertrag sah eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vor.

5

Nachdem die Beigeladene am [X.] die Beschäftigung aufgenommen hatte, beantragte die Klägerin bei der Beklagten am [X.] die Auszahlung der ersten Rate des [X.]s. Sie legte der Beklagten ua den [X.], den Vermittlungsvertrag mit der Beigeladenen, die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers sowie die Gewerbeanmeldung für die private Arbeitsvermittlung vor.

6

Mit Bescheid vom [X.] teilte die Beklagte, die bereits im Juli 2010 Kenntnis von einer nicht angezeigten versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen im [X.]raum 25.4. bis [X.] erhalten und deshalb der Beigeladenen gegenüber die Bewilligung von [X.] mit Wirkung ab 26.4.2010 aufgehoben hatte, der Klägerin mit, dem Antrag auf Auszahlung könne nicht entsprochen werden. Der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des [X.]s abgeschlossen worden. Die Gültigkeit sei ua davon abhängig, wie lange ein Anspruch auf [X.] bestehe. Der Anspruch der Beigeladenen sei zum [X.]punkt des Vertragsschlusses bereits erloschen gewesen. Der gegen den Bescheid vom [X.] erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2[X.]). Das Sozialgericht ([X.]) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, an die Klägerin 1000 Euro zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 17.1.2011, hinsichtlich des [X.] berichtigt mit Beschluss vom 9.3.2011).

7

Das [X.] ([X.]) hat die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 15.8.2012). In den Entscheidungsgründen hat das [X.] ua ausgeführt: Die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 421g [X.] in der hier maßgeblichen Fassung seien erfüllt. Die Beklagte habe der Beigeladenen einen gültigen [X.] ausgestellt und innerhalb des [X.] habe die Klägerin die Beigeladene aufgrund eines schriftlichen Vermittlungsvertrags in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Gültigkeit des [X.]s nicht dadurch rückwirkend erloschen, dass die Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Bewilligung von [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben habe. Zwar sei dadurch eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines [X.]s entfallen. Um die anhaltende Rechtswirkung des [X.]s einschließlich des auf ihm beruhenden Zahlungsanspruchs zu beseitigen, habe es aber einer Rücknahme nach § 45 [X.] ([X.]B X) iVm § 330 Abs 2 [X.] oder einer Aufhebung nach § 48 [X.]B X iVm § 330 Abs 3 [X.] bedurft. Bei einem [X.] handele es sich um einen Verwaltungsakt iS des § 31 [X.]B X. Von den Wirkungen eines solchen Verwaltungsakts könne sich die ausstellende Behörde nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff [X.]B X lösen. Dies sei vorliegend nicht geschehen.

8

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 31 [X.]B X. Das [X.] vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass der [X.] einen Verwaltungsakt iS des § 31 [X.]B X darstelle. Das [X.] (B[X.]) habe in der Entscheidung vom [X.] - [X.]a [X.] 56/05 R - die gegenteilige Meinung vertreten. Es habe ausgeführt, dass es sich bei einem [X.] nicht um eine Zusicherung iS des § 34 [X.]B X gegenüber dem Vermittler handele, aus der sich dann die Zahlungspflicht der Beklagten ergebe. Damit habe das B[X.] zugleich die Rechtsauffassung vertreten, ein [X.] stelle keinen Verwaltungsakt dar. Da es sich nach Auffassung des B[X.] beim Anspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte ohnehin um einen unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch handle, sei die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Zahlungsverweigerung auch ohne Aufhebung des [X.]s berechtigt gewesen. Aus § 421g Abs 1 [X.], der den Anspruch auf [X.] als Voraussetzung für die Erteilung des [X.]s nenne, folge für den vorliegenden Fall, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht mehr bestehe, weil der [X.]-Anspruch der Beigeladenen vor Ablauf der im [X.] angegebenen Gültigkeitsdauer erloschen sei bzw gar nicht vorgelegen habe. Dieser Auffassung stehe nicht entgegen, dass das B[X.] in der Entscheidung vom 6.5.2008 - [X.]/7a [X.] 8/07 R - ausgeführt habe, die Voraussetzungen für die Erteilung des [X.]s seien im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen Vermittler und Beklagter nicht mehr zu überprüfen; denn weder dem Tatbestand noch den Gründen dieser Entscheidung lasse sich entnehmen, ob bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wirklich noch ein [X.]-Anspruch bestanden habe oder nicht.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s Hamburg vom 15. August 2012 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 17. Januar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1000 Euro hat.

Ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht, richtet sich nach § 421g [X.] in der Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des [X.], zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom [X.] ([X.] 1939) erhalten hat. Danach haben bestimmte Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines [X.]s, mit dem sich die Beklagte nach näherer Maßgabe der Vorschrift verpflichtet, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat (Abs 1 S 1 und 4). Der [X.] gilt für einen Zeitraum von drei Monaten (Abs 1 S 6). Die Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt (Abs 2 [X.] und 4).

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber des Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzt, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) richtet, wobei diese Vorschriften von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind ([X.] vom [X.] - [X.]a [X.] 56/05 R - [X.], 190 = [X.] 4-4300 § 421g [X.], Rd[X.]3 ff; [X.] - [X.]/7a [X.] 8/07 R - [X.], 238 = [X.] 4-4300 § 421g [X.], Rd[X.]1; [X.] vom 6.5.2008 - [X.]/7a [X.] 10/07 R - Juris Rd[X.]1; Urteil vom [X.] [X.] 10/10 R - Juris Rd[X.]5; Urteil vom [X.] [X.] 11/10 R - Juris Rd[X.]9 ff; vgl auch [X.] Urteil vom 18.3.2010 - III ZR 254/09 - NJW 2010, 3222). Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Beklagte hat danach im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines [X.]s; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des [X.]s die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl [X.] aaO).

Nach den [X.] und den [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) ist davon auszugehen und auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass jeweils unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben die Beklagte der Beigeladenen einen [X.] ausgestellt hat, dass ein Vermittlungsvertrag zwischen [X.] und Klägerin mit daraus folgendem Zahlungsanspruch der Klägerin zustande gekommen ist, dass die Beigeladene innerhalb der im [X.] angegebenen Geltungsdauer durch die Klägerin erfolgreich vermittelt worden ist und dass das Beschäftigungsverhältnis die erforderliche Mindestdauer erreicht hat. Streitig ist allein, ob das Vorbringen der Beklagten zutrifft, die Gültigkeit des [X.]s sei vom Bestehen des Anspruchs auf [X.] abhängig und sie könne bei Entfallen des [X.]-Anspruchs auch ohne Aufhebung des [X.]s gegenüber dem Vermittler die Zahlung verweigern. Diesem Vorbringen der Beklagten folgt der [X.] nicht.

Der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ist bereits zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des [X.]s selbst im Abrechnungsverfahren zwischen dem Vermittler und der Beklagten nicht mehr zu überprüfen sind und dass sich der Vermittler auf die im Gutschein selbst angegebene Geltungsdauer verlassen darf ([X.] - [X.]/7a [X.] 8/07 R - [X.], 238 = [X.] 4-4300 § 421g [X.], Rd[X.]7, mit Hinweisen auf [X.] in [X.], [X.], § 421g Rd[X.]1, Stand April 2008, und [X.] 2006, 144, 151). Der [X.] hat außerdem bereits ausgeführt, dass nach Erteilung eines [X.]s sich die Dauer grundsätzlich nach § 421g Abs 1 S 6 [X.] richtet (drei Monate, vgl Beschlüsse vom 25.10.2012 - [X.] [X.] 34/12 B - Juris Rd[X.] 4, und vom 26.11.2012 - [X.] [X.] 65/12 B - Juris Rd[X.] 4) und dass sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, der Wegfall eines [X.]-Anspruchs habe unmittelbar das Erlöschen der Gültigkeit des [X.]s zur Folge (Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 93/12 B - Juris Rd[X.]2). Selbst wenn also der Auffassung der Beklagten, der [X.] stelle keinen Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X dar, zu folgen wäre, ist nicht ersichtlich, welcher Einwand dem gesetzlichen Zahlungsanspruch des Vermittlers entgegengehalten werden könnte. Wäre etwa von einer Schuldübernahme nach Maßgabe der §§ 414 ff BGB auszugehen, so könnte sich die Beklagte ihrer Verpflichtung nur nach einem Rücktritt bzw Abgabe einer rechtsgestaltenden Erklärung entziehen (vgl [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.6.2013 - L 9 [X.] 36/12 - NZS 2013, 835, 837 f). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch unstreitig im [X.] eine bestimmte Geltungsdauer unzweifelhaft bezeichnet und auch erläutert und sie hat sich der Klägerin gegenüber erstmals nach Ablauf der angegebenen Geltungsdauer auf das angebliche Entfallen der Gültigkeit berufen.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen folgt der [X.] jedoch der Auffassung des [X.], wonach die Erteilung des [X.]es im Verhältnis zwischen der [X.] und dem Arbeitsuchenden einen Verwaltungsakt darstellt. Gemäß § 31 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung und andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Erteilung des [X.]s erfüllt. Die Beziehungen zwischen der Beklagten und dem den [X.] beanspruchenden Arbeitnehmer sind unzweifelhaft öffentlich-rechtlicher Art. Mit Erteilung des [X.]s wird gegenüber dem Arbeitnehmer verbindlich festgestellt, dass er die Fördervoraussetzungen erfüllt und dass er von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler freizustellen ist. Die Erteilung ist also auf die Feststellung eines subjektiven Rechts der Arbeitnehmers gerichtet (vgl [X.]E 97, 63, 66 = [X.] 4-2500 § 255 [X.]), weshalb von einer Einzelfallregelung iS des § 31 S 1 SGB X auszugehen ist (in diesem Sinne auch ua Sächsisches [X.] Urteile vom 18.3.2010 - L 3 [X.] 19/09 - Juris Rd[X.]1, und vom 26.4.2012 - L 3 [X.] 255/10 - Juris Rd[X.] 24; [X.] in Niesel/Brand, [X.], 5. Aufl 2010, § 421g Rd[X.] 7).

Der Ansicht, es handle sich bei der Erteilung des [X.]s nur um eine Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung diene ([X.] in [X.], [X.], Stand Einzelkommentierung Mai 2012, § 421g Rd[X.] 29), ist nicht zu folgen. Denn die Beziehung zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer einerseits und das Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und dem Vermittler andererseits sind zu trennen (vgl [X.] vom [X.] - [X.]a [X.] 56/05 R - [X.], 190 = [X.] 4-4300 § 421g [X.], Rd[X.]6). Die Entscheidung der Beklagten über die Erteilung des [X.]s entfaltet bereits unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Dieser Entscheidung muss nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung - vorbehaltlich einer etwaigen späteren Änderung - für die weitere Abwicklung Verbindlichkeit zukommen. Deswegen kann auch entgegen dem Vorbringen der Revision aus den Ausführungen des [X.], bei dem [X.] handle es sich nicht um eine Zusicherung iS des § 34 SGB X zugunsten des Vermittlers ([X.] aaO Rd[X.]6), nicht gefolgert werden, im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer werde nicht durch Verwaltungsakt entschieden.

Dass die Erteilung des [X.]s gemäß § 421g [X.] einen Verwaltungsakt darstellt, wird bestätigt durch die weitere Rechtsentwicklung (vgl seit 1.4.2012 Aktivierungs- und [X.] gemäß § 45 Abs 4 [X.] idF des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.] 2854). Bei der Nachfolgeregelung ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Aktivierungs- und [X.] eine verbindliche Förderzusage enthält (BT-Drucks 17/6277 [X.]; vgl auch [X.] in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 45 Rd[X.] 23, 24).

Liegt somit ein Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X vor, ist die Auffassung des [X.] nicht zu beanstanden, dass dieser Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden oder durch Zeitablauf erledigt ist (§ 39 Abs 2 SGB X). Da die Beklagte die Wirksamkeit des [X.]s nicht beseitigt hat und dem Zahlungsanspruch der Klägerin auch sonstige Einwendungen nicht entgegenhalten kann, bleibt ihr Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Frage, ob der Beklagten Ansprüche gegen die Beigeladene auf Rückabwicklung bzw Erstattung zustehen könnten, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung; die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.

Meta

B 11 AL 19/12 R

11.03.2014

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Hamburg, 17. Januar 2011, Az: S 14 AL 626/10, Gerichtsbescheid

§ 421g SGB 3 vom 15.07.2009, § 31 S 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2014, Az. B 11 AL 19/12 R (REWIS RS 2014, 7212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7212

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