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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 119/04 vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 24. Februar 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von der [X.] mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert der Beschwer der [X.] durch ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bemißt sich hier nur nach dem Aufwand, den die Erfüllung der titulierten Ansprüche erfordert (vgl. [X.], 85; [X.], Beschluß vom 15.2.2000 - [X.], [X.], 1111 = [X.], 545 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage; [X.], Beschluß vom [X.], zitiert nach Juris). Streitwert: 13.098 •
[X.] [X.]
Schaffert Bergmann
Meta
24.02.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. I ZR 119/04 (REWIS RS 2005, 4814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4814
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