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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 2/04 vom 29. April 2004 in Sachen
[X.] hat am 29. April 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Januar 2004 an [X.] zugestellten Beschluß des 25. Senats ([X.]) des [X.] zu bewilligen und ihr einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Es ist keiner der Gründe ersichtlich, die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen (§ 83 Abs. 3 [X.]). [X.]
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29.04.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. I ZA 2/04 (REWIS RS 2004, 3429)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3429
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