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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 326/04 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2006 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 1. September 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die Frage der Genehmigung kommt es nicht an, weil der Auftrag zur Geschäftsbesorgung die rechtliche Abwicklung nicht umfasst und deshalb ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 [X.] nicht vorliegt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 150.000 •. [X.] Joeres [X.] [X.]: LG [X.], Entscheidung vom 15.06.2001 - 5 O 458/00 - KG [X.], Entscheidung vom [X.] - 23 U 226/01 -
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25.04.2006
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. XI ZR 326/04 (REWIS RS 2006, 3869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3869
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