Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. IX ZB 126/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2374

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[X.][X.]/05 vom 27. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 15. März 2005 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.102,42 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der Frage, ob im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der [X.] beruflich tätig ist und diese Tätigkeit während des Verfahrens fortsetzt, die vom Insolvenzverwalter ausgekehrten Zahlungen für den Lebensunterhalt 2 - 3 - des Schuldners sowie für Krankenversicherungsbeiträge und Einkommensteuer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. [X.] bei der Bemessung der Be-rechnungsgrundlage der Verwaltervergütung zu berücksichtigen sind. Inzwischen hat der Senat jedoch mit [X.]uss vom 4. Mai 2006 ([X.] ZB 202/05, [X.], 1307, 1308) entschieden, dass, sofern der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mitarbeitet und er im [X.] aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen erhält, zu vermuten ist, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um [X.] handelt. [X.] der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners [X.], vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuldner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einzustellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners vergütet wird. Dies gilt auch, soweit die monatlichen Zahlungen die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff ZPO nicht übersteigen und somit gemäß § 36 Abs. 1 [X.] nicht zur Insolvenzmasse gehören. 3 Wurden die Zahlungen an den Schuldner als Gegenleistung für die [X.] im fortgeführten Betrieb erbracht, haben sie Lohnersatzfunktion und sind zumindest in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. [X.] bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwalter-vergütung abzuziehen, weil die Ausgaben durch die Unternehmensfortführung veranlasst sind ([X.], [X.]. v. 4. Mai 2006, aaO; v. 24. Mai 2005 - [X.] ZB 6/03, Z[X.] 2005, 760, 761). 4 Hat der Insolvenzverwalter keinen [X.]uss der Gläubigerversammlung nach § 100 [X.] herbeigeführt, in dem klargestellt wird, dass die Leistungen an 5 - 4 - den Schuldner von seiner Mitarbeit in dem Unternehmen unabhängig sind, kann er später die Vermutung der Abhängigkeit von der Mitarbeit nur widerlegen, in-dem er Umstände dargelegt und gegebenenfalls beweist, die eindeutig auf den Unterhaltscharakter unabhängig von der Mitarbeit schließen lassen ([X.], [X.]. v. 4. Mai 2006, aaO). Mit dieser Entscheidung, die auch für die Fortführung des Unternehmens eines selbständig tätigen Schuldners gilt, ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfal-len. 6 2. In einem Fall, in dem die Rechtsgrundsätzlichkeit nach Einlegung der Rechtsbeschwerde entfällt, ist diese gleichwohl zulässig, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat ([X.], [X.]. v. 23. September 2004 - [X.] ZB 291/03, nicht veröffent-licht; v. 2. Dezember 2004 - [X.] ZB 110/04, [X.] 2005, 99, 100; zur Zulässigkeit einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. [X.], [X.]. v. 8. September 2004 - [X.], [X.], 154, 155). 7 Daran fehlt es hier. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Schuldner - wie zuvor - weiterhin als freier Graphiker tätig und führte die [X.] an den Verwalter ab, der die unpfändbaren Beträge monatlich an ihn aus-kehrte sowie für ihn Krankenversicherungsbeiträge und Einkommensteuer be-glich. Der Verwalter führte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. [X.] das Unternehmen des Schuldners fort. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Zahlung der genannten Beträge für dessen weitere Arbeit in dem Un-ternehmen erfolgte, das anderenfalls nicht hätte fortgeführt werden können. 8 - 5 - Die Zahlungen waren daher von den Einnahmen abzuziehen. Das [X.] hat zutreffend entschieden. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.11.2004 - 1501 IN 1713/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZB 126/05

27.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. IX ZB 126/05 (REWIS RS 2006, 2374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2374

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