Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 294/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1395

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[X.][X.] vom 12. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 6 Abs. 1 a) Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsver-teilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen. b) Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsver-teilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz kommt nicht in Betracht. [X.], [X.]uss vom 12. Oktober 2006 - [X.] 294/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 25. November 2005 wird auf Ko-sten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.080,81 • festgesetzt. Gründe: [X.] Nachdem zuvor unter Mitwirkung des weiteren Beteiligten als Insolvenz-verwalter ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] worden war, ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag des weiteren Beteiligten wegen eines nachträglichen Zahlungseingangs von 35.311,77 • mit [X.]uss vom 8. Juli 2005 eine [X.] an. 1 Unter dem 21. Juli 2006 hat der weitere Beteiligte beantragt, seine [X.] für die Durchführung der [X.] auf 6.499,87 • nebst 2 - 3 - 250 • Auslagenersatz und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nur in Höhe von insgesamt 1.749,04 • (Vergütung: 1.257,79 •, Auslagen: 250 •, [X.]: 241,25 •) stattgegeben. Die sofortige Be-schwerde des weiteren Beteiligten hat das [X.] mit [X.]uss vom 25. November 2005 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in der bisherigen Höhe weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7, § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.]), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht es nicht an, für die Bemessung der Vergütung für die [X.] den Wert der nachträg-lich verteilten Insolvenzmasse zu der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (§ 1 [X.]) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte [X.] bezogene einheitliche Vergütung zu errechnen. Nach dem eindeu-tigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 [X.] erhält der Insolvenzverwalter für die Nach-tragsverteilung eine "gesonderte Vergütung". Dass das [X.]s-verfahren auch gebührenrechtlich ein selbstständiges, gesondert zu vergüten-des Verfahren darstellt, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung ([X.] Z[X.] 2005, 481, 482) und Schrifttum ([X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 6 [X.] Rn. 4; [X.] in HmbKomm-[X.] § 6 [X.] Rn. 2, 3, 7; [X.] in HK-[X.], 4. Aufl. § 6 [X.] Rn. 1; [X.] in 4 - 4 - FK-[X.], 4. Aufl. § 6 [X.] Rn. 2 ff, 9; [X.] in MünchKomm-[X.], § 6 [X.] Rn. 2) nicht umstritten. Das Verfahren, das die Rechtsbeschwerde im Auge hat, ist nur zulässig, wenn ein nach Einreichung der Schlussrechnung, jedoch vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss eine ergänzende Festset-zung der mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung rechtfertigt (vgl. [X.], [X.]. v. 26. Januar 2006 - [X.] 183/04, [X.], 237, 238). 2. Die Bemessung der auf die nachträglich verteilte Masse bezogenen Vergütung mit 10 v.H. der Regelvergütung gibt keinen Anlass zu einer rechts-grundsätzlichen Stellungnahme. Allerdings werden für den "Regelfall" verbreitet höhere Sätze befürwortet (25 %: AG Offenburg Z[X.] 2005, 481, 482; [X.] in Breutigam/[X.]/Goetsch, [X.] § 6 [X.] Rn. 14 ff; [X.], aaO § 6 [X.] Rn. 6; [X.], aaO § 6 [X.] Rn. 6; [X.], aaO; 35 %: [X.], aaO § 6 [X.] Rn. 10; 50 %: [X.], aaO § 6 [X.] Rn. 5). Es ist jedoch schon [X.], ob für die [X.] überhaupt ein Regelfall vorstellbar ist. Für deren Vergütung hat der Verordnungsgeber mit Bedacht keine festen Sätze aufgestellt, weil [X.]en zu verschieden gelagert sind ([X.]/[X.]/[X.], aaO § 6 [X.] Rn. 7). Es erscheint deshalb sachgerecht, die Vergütung auf den jeweiligen Einzelfall bezogen festzusetzen ([X.]/[X.]/[X.], aaO § 6 [X.] Rn. 8). Dabei hat der Tatrichter "nach billi-gem Ermessen" zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eine Leitentschei-dung des [X.] ist insoweit nicht veranlasst. 5 Gegen die für die Ermessensausübung im konkreten Fall maßgeblichen Erwägungen des Beschwerdegerichts (kurze Dauer der [X.]; nicht erhebliche Gläubigeranzahl; Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeiten 6 - 5 - sowie das damit verbundene Haftungsrisiko "nicht von erheblicher Bedeutung") hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert. Dr. [X.] [X.]

[X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.08.2005 - 43 IN 412/03 - [X.], Entscheidung vom 25.11.2005 - 23 T 633/05 -

Meta

IX ZB 294/05

12.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 294/05 (REWIS RS 2006, 1395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1395

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