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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 279/05 vom 1. Februar 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 15. November 2005 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.880,60 • festgesetzt. Gründe: [X.] In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin war der weitere Beteiligte zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Auf seinen Antrag wurde die Vergütung für diese Tätigkeit antragsgemäß auf 19.662 • festgesetzt. Es wurde eine Grundvergütung von 45 % der Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV (27.076,41 •) bewilligt, die sich aus der [X.] gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV von 25 %, einem Zuschlag von 10 % für den Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.], einem Zuschlag von 5 % für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben (z.B. Einziehung von 1 - 3 - Forderungen des Schuldners) und einem Zuschlag von 5 % für die Anordnung der Prüfung als Sachverständiger zusammensetzte. Außerdem wurden Zuschläge von 5 und 10 Prozentpunkten für die Vorfi-nanzierung des [X.] und die Fortführung des Unternehmens ein-schließlich der Aufzeichnungspflichten gegenüber aus- und absonderungsbe-rechtigten Gläubigern und der Vorbereitung der übertragenden Sanierung be-willigt. 2 Der weitere Beteiligte wurde auch als Insolvenzverwalter bestellt. Er hat eine Vergütung für diese Tätigkeit einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer von 44.660 • beantragt. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 37.779,40 • festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Es hat neben der Regelvergütung von 19.849,01 • (zuzüglich Umsatzsteuer) für die Verwertung von [X.] gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV einen Zuschlag von 2.794,94 • gewährt. Daneben hat es auf die Regelvergütung einen Zuschlag von 25 % bewilligt. Wegen der übertragenden Sanierung sei zwar ein Zuschlag von 50 % vertretbar. Andererseits sei wegen der Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter ein Abschlag gerechtfertigt, denn er habe dort Erkenntnisse gewonnen, die seine nachfol-gende Tätigkeit als Insolvenzverwalter erleichtert hätten. Insbesondere habe er bei der Verwertung des Vermögens auf die bereits erfolgte Bestandsaufnahme zurückgreifen können, im Eröffnungsverfahren Regelungen zur Zahlung des [X.] getroffen, Aufzeichnungen zur Erfassung der Rechte aus Aus- und [X.] veranlasst sowie die übertragende Sanierung vorbe-reitet. Für diese Tätigkeiten sei er vergütet worden. Deshalb erscheine es [X.], den Zuschlag für die Verwaltertätigkeit mit insgesamt nur 0,25 zu bemessen. Andere Zuschläge seien nicht gerechtfertigt. 3 - 4 - Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen [X.] in vollem Umfang weiter. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 5 In der Rechtsbeschwerde geht es nur um die Frage, ob ein Zuschlag von 0,5 statt 0,25 hätte zugebilligt werden müssen. Der Beschwerdeführer hält ei-nen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. [X.] nicht für gerechtfertigt und zu dieser Frage eine Leitentscheidung des Senats für geboten. 6 Der Senat hat die aufgeworfenen Fragen mit [X.]uss vom 11. Mai 2006 ([X.] ZB 249/04, [X.], 1204) geklärt. Danach beanstandet die Rechts-beschwerde zu Unrecht, dass das [X.] die Tätigkeiten des Beteiligten als vorläufiger Insolvenzverwalter als Grund für einen Abschlag gesehen hat. 7 § 3 Abs. 2 Buchst. [X.] geht davon aus, dass der vorläufige [X.] pflichtgemäß tätig geworden und vergütet worden ist. Für diesen Fall hat der Verordnungsgeber angenommen, dass seine Tätigkeit dem [X.] erhebliche Arbeit ersparen kann. Es gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet werden soll, von unvermeidbarer Doppelarbeit und 8 - 5 - [X.] bei [X.] abgesehen. Demgemäß kann die Arbeit, die der vorläufige Verwalter geleistet hat und die ihm vergütet worden ist, dem endgültigen Insolvenzverwalter nicht erneut vergütet werden ([X.], [X.]. v. 11. Mai 2006 aaO [X.] 1206; [X.]. v. 16. Dezember 2004 - [X.] ZB 301/03, [X.], 180). Hat der vorläufige Insolvenzverwalter in berechtigter Weise bereits [X.] ganz oder teilweise erledigt, die grundsätzlich dem endgültigen Verwalter obliegen, kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 - [X.] ZB 28/03, [X.], 381, 382; v. 11. Mai 2006 aaO [X.] 1207). In wertmäßig korrespondierender Weise ist dann aber ein Abschlag bei der Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss ([X.], [X.]. v. 11. Mai 2006 aaO [X.] 1207). 9 Der hiernach gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. [X.] vorzunehmende [X.] ist im Einzelfall vom Tatrichter der Höhe nach zu bemessen. Bei der Frage, welche Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeit des endgülti-gen Verwalters in einer einen Abschlag rechtfertigenden Weise vereinfachen, ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwendig waren, weil ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig ge-worden war ([X.], [X.]. v. 11. Mai 2006 aaO [X.] 1206). 10 - 6 - Nach diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht verfahren. Eine weitere Leitentscheidung des Senats ist nicht erforderlich. Die Bemessung der Zu- und Abschläge im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters. 11 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2005 - 56 IN 102/03 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2005 - 5 [X.]
Meta
01.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZB 279/05 (REWIS RS 2007, 5465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5465
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