Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. IX ZB 28/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4343

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[X.][X.] vom 24. März 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 24. März 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Antragsteller hatte für das Verfahren der Rechtsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe beantragt. Daher war § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO einschlägig. 1 Der Antragsteller ist durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht in seinen Grundrechten verletzt. Ihm war gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des [X.] die sofortige Beschwerde eröffnet; diese Möglichkeit hat er genutzt. Er hat keinen grundgesetzlich ver-bürgten Anspruch auf Zugang zu weiteren Instanzen (vgl. [X.] 107, 395 ff). 2 Ganter Raebel [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2008 - 5 O 549/07 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -

Meta

IX ZB 28/09

24.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. IX ZB 28/09 (REWIS RS 2009, 4343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4343

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