Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] vom 24. März 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 24. März 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Antragsteller hatte für das Verfahren der Rechtsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe beantragt. Daher war § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO einschlägig. 1 Der Antragsteller ist durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht in seinen Grundrechten verletzt. Ihm war gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des [X.] die sofortige Beschwerde eröffnet; diese Möglichkeit hat er genutzt. Er hat keinen grundgesetzlich ver-bürgten Anspruch auf Zugang zu weiteren Instanzen (vgl. [X.] 107, 395 ff). 2 Ganter Raebel [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2008 - 5 O 549/07 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -
Meta
24.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. IX ZB 28/09 (REWIS RS 2009, 4343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4343
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.