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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 4/09 vom 18. Februar 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 18. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. [X.] wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. Dezember 2008 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Dem Rechtsbeschwerdeführer kann Prozesskostenhilfe für das Rechts-beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde [X.] auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Sie ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der [X.] - 3 - de angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Pro-zesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das [X.] hat die Rechtsbe-schwerde auch nicht zugelassen. I[X.] Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), außerdem wegen der vorstehend begründeten Unstatthaftigkeit. 3 Ganter Raebel [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.09.2008 - 430 C 3749/08 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2008 - 1 T 144/08 -
Meta
18.02.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. IX ZB 4/09 (REWIS RS 2009, 4992)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4992
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