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PDF anzeigen[X.][X.] vom 18. November 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 18. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihr Antrag auf Zu-lassung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 8. Zivil-kammer des [X.] vom 27. Juli 2009 werden als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese weder für Entscheidungen im Prozesskos-tenhilfeverfahren gesetzlich allgemein vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vorliegend im Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unzuläs-sig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet kein Rechtsmittel statt ([X.], [X.]. v. 16. November 2006 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41). 2 [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2009 - 3 C 3577/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 T 18/09 -
Meta
18.11.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. IX ZB 218/09 (REWIS RS 2009, 525)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 525
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