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PDF anzeigen[X.]in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Siol,[X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] vom30. Oktober 2000 wird nicht angenommen.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 68.023,33 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Eine Vorlage der Sache gemäß Art. 234 EGV an den [X.] ist nicht veranlaßt. Die Richtlinie des [X.] betreffend den [X.] im Falle von au-ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG;ABl Nr. L 372/31), die erst nach Abschluß der streitigen Darlehensver-träge umzusetzen war, enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß dasdeutsche Recht der Stellvertretung dadurch tangiert wird. [X.], einen Verbraucher, der in einer Haustürsituation eine Vollmachterteilt, zu Lasten seines späteren Vertragspartners stärker zu [X.] -als den Verbraucher, der außerhalb einer Haustürsituation durch argli-stige Täuschung zur Erteilung einer Vollmacht bestimmt wird. Es istdementsprechend in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschendeMeinung, daß bei Handeln eines Vertreters dieser unter den Voraus-setzungen des § 1 HWiG zur Abgabe der Willenserklärung bestimmtworden sein muß ([X.], Urteile vom 13. März 1991 - [X.] 1990, 860, 861 und vom 2. Mai 2000 - [X.], [X.], 1157 m.w.Nachw.). Abgesehen davon besteht ein Recht der Klä-ger auf Widerruf nach der eindeutigen, einer Auslegung kaum zugängi-gen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG bei einer von einem Notarbeurkundeten Willenserklärung, wie sie hier vorliegt, von [X.]. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint.[X.] Siol Bungeroth Müller Wassermann
Meta
12.06.2001
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. XI ZR 341/00 (REWIS RS 2001, 2296)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2296
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