Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZB 177/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5717

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 177/07 vom 7. Februar 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 27. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des [X.] einen Notanwalt zu bestellen, wird [X.]. Der Wert des [X.] wird auf 5.000 • festge-setzt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 3. Dezember 2007 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 - 3 - 2. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beab-sichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). 2 a) Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 [X.]), soweit der Schuldner die ihm bewilligte [X.] angreift. 3 aa) Dem Schuldner steht gemäß § 4d Abs. 1 [X.] das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur offen, wenn der Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder die Bewilligung nachträglich aufgeho-ben wird. Da § 4d [X.] nicht schlechthin gegen jede Entscheidung in [X.] die Beschwerde eröffnet (Nerlich/[X.]/[X.], [X.] § 4d Rn. 3) scheidet ein Rechtsmittel aus, sofern die Stundung der [X.] bewilligt wird. Bei dieser Sachlage ist sowohl die sofortige Be-schwerde als auch die Rechtsbeschwerde des Schuldners unstatthaft. 4 Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner durch die [X.] beschwert ist. Die Bewilligung der [X.] nimmt dem Schuldner nicht die Möglichkeit, nach Scheitern des Schuldenberei-nigungsverfahrens in die Prüfung einzutreten, ob das Insolvenzverfahren fort-gesetzt oder durch eine [X.] beendet werden soll (HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.] § 13 Rn. 40). [X.] kann der Schuldner seinen Insolvenzantrag gemäß § 13 Abs. 2 [X.] bis zur Verfahrenseröffnung zurücknehmen. Infolge der [X.] werden alle bis dahin ergangenen Entscheidungen, auch die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten, gemäß §§ 4 [X.], 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos (FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 13 Rn. 21). 5 - 4 - bb) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt - selbst wenn man die Statthaftigkeit des Rechtsmittels unterstellt - nicht vor. 6 Dem Schuldner ist - wie er zutreffend vorträgt - durch eine mündliche Absprache seines Verfahrensbevollmächtigten mit der damaligen Kammervor-sitzenden eine weitere Stellungnahmefrist eingeräumt worden. Ausweislich der Gerichtsakten ist am 1. Juni 2007 die fernmündliche Zusage erfolgt, nicht vor Ablauf eines Monats zu entscheiden. Tatsächlich ist die angefochtene Ent-scheidung erst am 27. August 2007 und damit lange nach Ende der eingeräum-ten Frist ergangen. Überdies hat der Schuldner nicht ansatzweise dargelegt, welcher weitere Sachvortrag von ihm beabsichtigt war, so dass auch nicht [X.] werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Ge-hörsverstoß beruht. 7 b) Auch im Blick auf den übrigen Inhalt des angefochtenen Beschlusses ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos, weil die Entscheidung eine Rechtsverletzung nicht erkennen lässt. 8 Die Ersetzung einer verweigerten Zustimmung zu dem [X.] scheidet im Streitfall aus, weil das [X.] festgestellt hat, dass Zweifel am Bestehen einer von dem Schuldner angegebenen Forderung [X.] gemacht wurden (§ 309 Abs. 3 [X.]). Nach dem Scheitern der Schulden-bereinigung ist das Verfahren - wie von den [X.] angeordnet - wie-der aufzunehmen (§ 311 [X.]). Ebenso sind die Sicherungsmaßnahmen der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und 9 - 5 - der Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuld-ner (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) rechtlich nicht zu beanstanden. Dr. [X.] Prof. Dr. Gehrlein [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.04.2007 - 1b [X.][X.], Entscheidung vom 27.08.2007 - 7 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 177/07

07.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZB 177/07 (REWIS RS 2008, 5717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5717

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