Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 288/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1731

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[X.][X.] vom 21. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2005 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 300 • festge-setzt. Gründe: [X.] Der Schuldner stellte am 19. Dezember 2000 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 3. Dezember 2002 beantragte er die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Mit [X.] vom 5. Januar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzver-fahren über sein Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum [X.]. Zugleich stundete es dem Schuldner die Kosten des [X.] für das zu eröffnende und eröffnete Insolvenzverfahren sowie für das [X.]. Der Verwalter zeigte alsbald [X.] an; im Schlusstermin am 26. Februar 2004 wurde festgestellt, dass 1 - 3 - eine zu verteilende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluss vom gleichen Tag kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Rest-schuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder für das [X.]. Am 6. Juli 2004 wurde das Insolvenzver-fahren eingestellt; mit weiterem Beschluss vom selben Tag wurden dem Schuldner die Kosten für das [X.] gestundet. Am 18. Mai 2005 hat der Treuhänder die Anordnung der [X.] mit der Begründung beantragt, er habe erst jetzt Kenntnis von einem Anspruch des Schuldners auf Versicherungsleistung aus einer [X.] erlangt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Darüber hinaus hat es die Gewährung der [X.] "gem. Beschluss vom 06.07.2004" aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Aufhebungsbeschluss ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist indes unzulässig, weil dem Schuldner das Rechtsschutzinteresse an einer aufhebenden Entscheidung des Senats fehlt (vgl. [X.], 224, 225; [X.], ZPO 21. Aufl. Einl. II vor § 511 Rn. 14). 3 Das Insolvenzgericht hat ausdrücklich nur "die Gewährung der Kosten-stundung gem. Beschluss vom 06.07.2004 – aufgehoben." Eine Veränderung 4 - 4 - hat dieser Ausspruch in der Beschwerdeinstanz nicht erfahren. Gegenteiliges macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Die bereits mit Beschluss vom 5. Januar 2003 bewilligte [X.] (auch) für das [X.] ist daher von der angegriffenen Aufhebungsentscheidung nicht berührt worden. [X.] kann, ob das [X.] - Rechtspfleger - mit dem Hinweis auf die funktionelle Zustän-digkeit die Zuständigkeit des [X.] für die am 5. Januar 2003 aus-gesprochene Stundung in Zweifel ziehen wollte (vgl. hierzu [X.]/ [X.], [X.] § 4a Rn. 22a). Das vermöchte die Wirksamkeit der ersten [X.] für das [X.] nicht in Frage zu stellen (§ 8 Abs. 1 RPflG). 5 - 5 - Sind dem Schuldner aber die Kosten für das Restschuldbefreiungsver-fahren nach wie vor wirksam gestundet, verfolgt er mit seinem gegen die Auf-hebungsentscheidung gerichteten Rechtsmittel kein schützenswertes Interesse. 6 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2005 - 21 IN 6/03 - [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 [X.] -

Meta

IX ZB 288/05

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 288/05 (REWIS RS 2006, 1731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1731

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