Bundespatentgericht, Urteil vom 14.11.2011, Az. 1 Ni 3/10 (EU)

1. Senat | REWIS RS 2011, 1454

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Heizleitungsmatte und Verfahren zum Herstellen derselben" – zur Bedeutung von Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben als Bestandteile eines Patentanspruchs None None None


Tenor

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2011 durch die Präsidentin [X.] sowie die Richter [X.], [X.], [X.]. Baumgart und [X.]. [X.]

für Recht erkannt:

I. Das Patent EP 1 157 241 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 157 241 [X.], das unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität [X.] 9803533 vom 14. Oktober 1998 als internationale Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen PCT/[X.]99/01566 am 9. September 1999 angemeldet worden ist.

Das in [X.] Verfahrenssprache veröffentlichte Patent trägt die Bezeichnung “Heating cable mat and method for manufacturing a heating cable mat“ („[X.] und Verfahren zum Herstellen derselben“) und umfasst 10 Patentansprüche.

Ansprüche 1 und 7 in der gemäß [X.] ([X.]) veröffentlichten Übersetzung lauten:

1. Vorgefertigte [X.] (1), umfassend ein [X.] (2) aus einem durchstoßenen, flexiblen Material und eine Heizleitung (4), die auf dem [X.] (2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche (3) des [X.]s (2) klebend ist, und dass die Heizleitung (4) an das [X.] (2) anstoßend angeordnet ist.

7. Verfahren zum Herstellen einer vorgefertigten [X.] (1), die ein [X.] (2) aus einem durchstoßenen, flexiblen, klebenden Material und eine Heizleitung (4) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass es folgende Schritte umfasst: Anordnen des [X.]s (2) den [X.] (15) benachbart, die ein gewünschtes Muster für die Ausdehnung der Heizleitung (4 ) angeben, Anordnen der Heizleitung (4) mithilfe der Führungselemente (15), so dass die Heizleitung (4) klebend an dem [X.] (2) angebracht ist, und Entfernen des [X.]s (2) und der Heizleitung (4), die daran haftet, von den [X.] (15).

An den Anspruch 1 schließen sich auf ihn direkt oder indirekt rückbezogene Ansprüche 2 bis 6 sowie der vorstehende nebengeordnete Anspruch 7 an, auf den die Ansprüche 8 bis 10 direkt oder indirekt rückbezogen sind. Insoweit wird auf die [X.]chrift Bezug genommen.

Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt im Umfang demgegenüber geänderter Fassungen dieser nebengeordneten Ansprüche gemäß Haupt- und [X.] verteidigt.

Patentanspruch 1

Vorgefertigte [X.]

Patentanspruch 6

Verfahren zum Herstellen einer vorgefertigten [X.] (1)

Anordnen des

Anordnen der Heizleitung (4) mithilfe der Führungselemente (15), so dass die Heizleitung (4) klebend an dem

Entfernen des

Patentanspruch 1

Vorgefertigte [X.] zur Einrichtung einer Bodenheizung, umfassend ein erstes

Patentanspruch 6

Verfahren zum Herstellen einer vorgefertigten [X.] (1) zur Einrichtung einer Bodenheizung, die ein erstes

Anordnen des ersten [X.]s (2) den [X.] (15) benachbart, die ein gewünschtes Muster für die Ausdehnung der Heizleitung (4) angeben,

Anordnen der Heizleitung (4) mithilfe der Führungselemente (15), so dass die Heizleitung (4) klebend an dem ersten [X.] (2) angebracht ist, und die Heizleitung (4) zwischen den zwei [X.]en (2, 9) angeordnet ist,

Entfernen des ersten [X.]s (2) und der Heizleitung (4), die daran haftet, von den [X.] (15).

Patentanspruch 1

Vorgefertigte [X.] zur Einrichtung einer Bodenheizung, umfassend ein erstes [X.] (2) und ein zweites [X.] (9) jeweils aus einem durchstoßenen, flexiblen Material und eine Heizleitung (4), die auf dem ersten [X.] (2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche (3) des ersten

Patentanspruch 1

Vorgefertigte [X.] zur Einrichtung einer Bodenheizung, umfassend ein erstes netzförmiges [X.] (2) und ein zweites netzförmiges [X.] (9) jeweils aus einem durchstoßenen, flexiblen Material, um Kittmaterial, das an der [X.] angebracht ist, durchzulassen, und eine Heizleitung (4), die auf dem ersten [X.] (2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche (3) des ersten

Patentansprüche 1 und 3 der 4 Ansprüche umfassenden Fassung des [X.]

Patentanspruch 1

Vorgefertigte [X.] zur Einrichtung einer Bodenheizung, umfassend ein erstes netzförmiges [X.] (2) und ein zweites netzförmiges [X.] (9) jeweils aus einem durchstoßenen, flexiblen Material, um Kittmaterial, das an der [X.] angebracht ist, durchzulassen, und eine Heizleitung (4), die auf dem ersten [X.] (2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche (3) des ersten und des zweiten [X.]s

Patentanspruch 3

Verfahren zum Herstellen einer vorgefertigten [X.] (1) zur Einrichtung einer Bodenheizung, die ein erstes netzförmiges [X.] (2) und ein zweites netzförmiges [X.] (9) jeweils aus einem durchstoßenen, flexiblen,

dadurch gekennzeichnet, dass es folgende Schritte umfasst:

Anordnen des ersten [X.]s (2) den [X.] (15) benachbart, die ein gewünschtes Muster für die Ausdehnung der Heizleitung (4) angeben,

Anordnen der Heizleitung (4) mithilfe der Führungselemente (15), so dass die Heizleitung (4) klebend an dem ersten [X.] (2) angebracht ist, und die Heizleitung (4) zwischen den zwei [X.]en (2,9) angeordnet ist,

Entfernen des ersten [X.]s (2) und der Heizleitung (4), die daran haftet, von den [X.] (15).

Im Rahmen der höchst hilfsweisen Verteidigung (Hilfsantrag 5) des [X.] soll dieses lediglich den Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 4 sowie den hierauf rückbezogenen Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 4 umfassen.

Die Klägerin, die das Streitpatent im Umfang aller Ansprüche angegriffen hat, macht gegen den Rechtsbestand des Patents - unverändert auch gegenüber den verteidigten Fassungen - geltend, dass die Gegenstände sämtlicher Patentansprüche nicht patentfähig seien.

Zur Begründung bezieht sie sich u. a. auf folgende Dokumente:

[X.] [X.] K3 [X.] 12 565 [X.] [X.] [X.] 32 188 C2 [X.] CH 220157.

Auf die [X.] als relevanten Stand der Technik hat der [X.] durch seinen qualifizierten Bescheid vom 27. Januar 2011 hingewiesen; diese in der Beschreibung der von der Klägerin genannten [X.] (vgl. Spalte 2, Zeilen 8 bis 39) gewürdigte Druckschrift betrifft lt. der Angaben dort ein Verfahren zur Herstellung elektrisch zu beheizender Körper mittels Heizbändern, die durch Beklebung eines einseitig mit Klebstoff versehenen Bandes mit einem [X.] vorgefertigt werden.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 1 157 241 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte, die dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegentritt, beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent verteidigt wird nach Haupt- und Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 2. März 2011, mit der Ergänzung, dass in der jeweiligen Fassung der Patentansprüche 1 und 6 der Zusatz „jeweils“ zusätzlich nach den Worten „ein zweites [X.]“ bzw. „ ein zweites netzförmiges [X.]“ aufgenommen wird,

weiter hilfsweise,

soweit das Streitpatent nach [X.] 2 und 3 verteidigt wird, wobei in der jeweiligen Fassung nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 der Zusatz „und des zweiten“ zusätzlich in Patentanspruch 1 im [X.] an den Wortlaut „die Oberfläche (3) des ersten“ aufgenommen wird,

weiter hilfsweise,

soweit das Streitpatent nach Hilfsantrag 4 verteidigt wird nach der hierfür in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung,

weiter höchst hilfsweise hinsichtlich des dortigen Verfahrensanspruchs (nach Hilfsantrag 4), sofern sich der Vorrichtungsanspruch (nach Hilfsantrag 4) als nicht bestandsfähig erweisen sollte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ), ist begründet, da sich der Gegenstand des [X.] in den jeweils verteidigten Fassungen als nicht patentfähig erweist.

Deshalb bedurfte es letztlich auch keiner Entscheidung, ob die verteidigten Fassungen auf zulässigen Änderungen beruhen.

Die Nebenintervention ist gemäß § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. §§ 66 ff. ZPO zulässig; für die Zulässigkeit der Streithilfe auf Klägerseite im Patentnichtigkeitsverfahren genügt es, wenn der Nebenintervenient durch das Streitpatent in seiner geschäftlichen Tätigkeit als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann ([X.], 18 - Carvedilol; [X.] 2008, 60 = [X.]. 2008, 78 - Sammelhefter II). Dies ist hier der Fall, denn die [X.] ist gemäß ihrer Einlassung als Beklagte an einem zu dieser Nichtigkeitsklage parallel geführten Verletzungsstreit vor dem [X.] (Geschäftszeichen 4a [X.]/09) beteiligt und unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

1. Das Streitpatent betrifft eine [X.], die ein [X.] aus einem durchstoßenen, flexiblen Material und eine Heizleitung umfasst, welche auf dem [X.] angeordnet ist, außerdem ein Verfahren zum Herstellen einer derartigen [X.].

In der [X.] 0003 der [X.] ([X.], [X.] Übersetzung des [X.]) ist auf die Errichtung elektrischer [X.] durch Platzierung und Befestigung einer Heizleitung auf einem Untergrund und anschließendes Bedecken mit [X.] abgestellt. Auch sei die Vorfertigung solcher als Einheit ausgeführter, ein Netz umfassender [X.]n bekannt, die im zugedachten Raum ausgerollt werden können, vgl. Absatz 0005.

Bei einer Befestigung der Heizleitung am Netz mittels Klebestreifen zur Vorfertigung sei nachteilig, dass ein zum Sichern der Matte auf dem Untergrund aufgetragenes [X.] dieses Klebeband nicht durchdringen könne, was zu unzureichendem Kontakt zwischen dem Bodenbelag und dem Untergrund führe, vgl. Absatz 0007.

Bekannte Lösungen wie ein Vernähen seien dagegen zeitaufwendig und teuer, vgl. Absatz 0008.

2. Vor diesem Hintergrund ist es nach den Angaben in der [X.]chrift Aufgabe der Erfindung, eine [X.] zur einfachen Einrichtung einer Bodenheizung bereitzustellen, die gleichzeitig leicht hergestellt werden kann und die in Verbindung mit der Einrichtung [X.] zufriedenstellend durchlässt, vgl. Absätze 0009 und 0010.

Allerdings soll die erfindungsgemäße [X.] auch noch „in anderen Zusammenhängen“, „etwa in Wänden oder Decken“ verwendbar sein, vgl. Absatz 0029.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe geben die Ansprüche 1 und 6 des [X.] in der gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren mit folgenden Merkmalen an:

Anspruch 1

1.0

umfassend:

1.1

1.1.1

1.1.2

1.2

1.2.1

1.3

1.3.1

1.3.2

1.3.3

Anspruch 6

6.0

6.1

6.1.1

6.1.2

6.2

6.2.1

6.2.2

6.3

 wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

6.4

6.5

6.6

6.7

Gemäß den Ergänzungen der jeweiligen auf das Erzeugnis gerichteten Ansprüche 1 nach den [X.] 1, 3 und 4 sind die [X.]e darüber hinaus als „netzförmig“ bezeichnet, „um [X.], das an der [X.] angebracht ist, durchzulassen“. Zudem soll gemäß den Ergänzungen der Ansprüche 1 nach [X.] 2 bis 4 auch das zweite [X.] klebend sein - letzteres fordert der Anspruch 6 gemäß Hauptantrag bereits als Voraussetzung für das mit ihm beanspruchte Herstellungsverfahren. Die [X.] ist in den Ansprüchen 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 4 als „selbstklebend“ näher definiert.

Gemäß den übrigen ergänzten Angaben in den Ansprüchen 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 4 soll „das zweite [X.] im wesentlichen kleinere Abmessungen als das erste [X.]“ aufweisen und „einen oder mehrere Streifen umfassen, die sich entlang der [X.] erstrecken“.

4. Als Fachmann beschäftigte sich mit dem Gebiet des [X.] im Anmeldezeitpunkt ein Diplom-Ingenieur Maschinenbau mit langjähriger, praktischer Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion auf dem Gebiet vorgefertigter Heizelemente.

5. Nach dem maßgeblichen Verständnis dieses Fachmanns ist zu beurteilen, was Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der jeweils verteidigten Fassung und durch das Streitpatent unter Schutz gestellt ist, wobei trotz der maßgeblichen [X.] Verfahrenssprache eine Verteidigung auch in [X.]r Sprache zulässig ist und für die Auslegung der Patentansprüche der übrige Inhalt der Patentschrift in der maßgeblichen Verfahrenssprache heranzuziehen ist ([X.] 2010, 904 - [X.]). Danach ist entscheidend, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht des Fachmanns den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ([X.] 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; [X.], 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.) aufgrund einer am Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung zukommt (st. Rspr. vgl [X.] 2011, 129 - [X.]; [X.], 845 – Drehzahlermittlung, m. w. N.). Hierbei sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.] 2006, 311 - Baumscheibenabdeckung; [X.], 845 - Drehzahlermittlung).

5.1 Danach ist im Einzelnen von folgendem Verständnis der Patentansprüche auszugehen:

5.1.1 Aus dem Merkmal 1.1.2

Laut Absatz 0021 ist die für die Anordnung der Heizleitung vorgesehene Seite des [X.]es, dort in Form eines Netzes, durch Auftragung eines Klebematerials - mithin die gesamte, je nach Anordnung der Heizleitung mit dieser eine Klebung eingehende Oberfläche - klebend gemacht. Die Oberfläche ist somit

Merkmal 1.1.1

5.1.2 Weil jedoch in der [X.] 0007 auf das Problem „unzureichenden Kontakts zwischen dem Untergrund und dem Bodenbelag, der auf dem [X.] angeordnet ist“ bei der Errichtung von [X.] mit [X.]n abgestellt ist, und in der allein diesen Anwendungsfall betreffenden Beschreibung eines Ausführungsbeispiels Absatz 0013 ein Netz als bevorzugt herausgestellt ist, das in dieser Ausbildung „[X.], das daran angebracht ist, auf zufriedenstellende Weise durchlässt“, kann bereits für das Verständnis der Merkmale 1.1.1

5.1.3 Im Übrigen lässt sich aus der [X.] im Merkmal 1.0

Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben als Bestandteile eines Patentanspruchs können zwar dessen Gegenstand mit abgrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf dass sie sich beziehen, so definieren, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann ([X.] 2006, 923 [X.]. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). So haben [X.]n in einem Sachanspruch regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist ([X.] 2009, 827 - Bauschalungsstütze).

Allerdings ergeben sich aus der bloßen Begrifflichkeit der Wortschöpfung „[X.]“ auch im Zusammenhang mit dem Anwendungszweck „Bodenheizung“ keine zwingenden Implikationen hinsichtlich der Größe oder möglichen Erstreckung des ersten [X.]s (Merkmal 1.1

Im Übrigen ermöglicht das im Absatz 0028 beschriebene kontinuierliche Verfahren mit „fortlaufender“ Aufbringung einer

5.1.4 Danach sind die geltenden Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und [X.] 1 bis 3 unter Berücksichtigung obiger Auslegungsgrundsätze nicht auf [X.]n nach den Implikationen der in der Beschreibung erläuterten und in den Figuren 1 bis 3 abgebildeten Ausführungsform reduziert - dieses Verständnis entspricht auch der im parallelen Verletzungsstreit (4a [X.]) geäußerten Rechtsauffassung des dortigen [X.]. Demgegenüber fordert der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 für das zweite [X.] „wesentlich kleinere Abmessungen“ gegenüber dem ersten [X.], die sich jedenfalls dann ergeben, wenn das zweite [X.] in Form von Streifen auf einem Netz mit demgegenüber größerer Ausdehnung angeordnet wird, vgl. hierzu auch Absatz 0026.

Zum Hauptantrag:

1. Der dem Streitpatent in der verteidigten Fassung zu entnehmende Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag gegenüber dem im Verfahren zu berücksichtigenden Stand der Technik neu sein, jedenfalls ergibt er sich für den Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt ist, eine einfach herstellbare und verwendbare [X.] bereitzustellen, in naheliegender Weise aus der [X.] in Kombination mit dem Inhalt der [X.].

1.1 Den Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns bilden hier die durch die [X.] bekannten Heizmatten mit einem flächenförmigen, flexiblen Träger und mindestens einem [X.], der über dem Träger verläuft und mit diesem zur Bildung einer vorgefertigten [X.] entsprechend Merkmal 1.0

Bei der dort vorgeschlagenen Verwendung als Fußbodenheizung kann der Estrich den eine gitterförmige Struktur aufweisenden Träger (vgl. Spalte 2, Zeilen 8 und 9) durchdringen, so dass keine Trennung der Estrichschicht auftritt, vgl. Spalte 1, Zeilen 40 bis 44 in Zusammenhang mit Spalte 1, Zeilen 54 bis 57 und Spalte 2, Zeilen 8 und 9. Mithin bildet dieser Träger ein erstes [X.] entsprechend den Merkmalen 1.1

Für die Verbindung zwischen dem Träger und dem [X.] schlägt die [X.] zunächst „Klebebänder“ (vgl. Spalte 3, Zeile 68) in Form von schmalen „Streifen“, und in dieser Reihenfolge weiter noch alternativ („oder“) Berührpunkte bildende „Naht-, Heft- oder Anbindestellen“ vor, vgl. Spalte 2, Zeilen 23 bis 26 im Zusammenhang mit Spalte 3, Zeile 66 bis Spalte 4, Zeile 2. Darüber hinaus offenbart die [X.] auch einen Aufbau der Heizmatte mit „zwei miteinander verbundenen Bahnen“, wodurch sich „die Parameter Flexibilität und Porosität mit großer Variationsbreite aufeinander abstimmen“ lassen - vgl. Spalte 2, Zeilen 29 bis 37 - und somit entsprechend der Forderung des dortigen Anspruchs 1 einen flächenförmigen, flexiblen Träger mit poröser Struktur auch des zweiten [X.]s - eben der zweiten Bahn - bilden. Bei dieser Alternative besteht somit auch das zweite [X.] aus einem durchstoßenen Material entsprechend den Merkmalen 1.2

Zumindest bei der Ausführungsvariante mit „Klebebändern“ in Form „schmal gewählter Streifen“ (vgl. Spalte 2, Zeilen 23 bis 28), die nach dem Verständnis dieses Begriffs durch den Fachmann im Sinne seiner fachüblichen Bedeutung ein [X.] mit einer klebenden Oberfläche entsprechend Merkmal 1.1.2

1.2 Mithin gehen aus der [X.] bereits alle Merkmale des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1 für sich hervor, allerdings findet sich in der [X.] in keiner der dort hervorgehenden Varianten eine Lehre, welche sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 gemeinsam vereint. Jedoch vermittelt die [X.] dem Fachmann die unmittelbare Lehre und Erkenntnis, dass durchstoßene Materialien für beide [X.]e, wie bei der Alternative mit „zwei miteinander verbundenen Bahnen“, vorteilhaft sind und dass die Verwendung von klebenden Streifen als [X.] zur Herstellung einer vorgefertigten Heizmatte eine vorteilhafte Alternative zu anderen [X.] bildet.

1.3 Der Aufbau derartiger, in großen Mengen herzustellender [X.]n, die aufgabengemäß einfach herzustellen und verwendbar sein sollen, muss deshalb zwangsläufig für eine Massenfertigung geeignet sein. Der Fachmann, der nach Verfahren zur industriellen Massenfertigung der in [X.] beschriebenen Varianten sucht, stößt zwangsläufig auf die ein Verfahren zur Herstellung von „Heizbändern“ beschreibende [X.] (vgl. dort Anspruch 1): Nach der dort - im Zusammenhang mit der in Figur 1 dargestellten Maschine - beschriebenen Vorgehensweise wird ein eine Heizleitung entsprechend Merkmal 1.3

In [X.] ist darüber hinaus noch die Beklebung der bereits klebrigen Seite dieser Einheit mit einem [X.] vorgeschlagen, vgl. Seite 1, Zeilen 35 bis 40 bzw. [X.], das insoweit ein zweites [X.] entsprechend Merkmal 1.2

Das aus [X.] hervorgehende Herstellungsverfahren entspricht somit der im Absatz 0028 in der [X.] - für eine fortlaufende Fertigung - beschriebenen Ausführungsvariante der auch in dieser Kategorie beanspruchten Erfindung.

Als Trägermaterial schlägt die [X.] u. a. ein Glasfädengewebe vor (vgl. [X.]), das per se durchstoßen und flexibel ist, jedoch nach Auffassung der Patentinhaberin in Form eines dichten Gewebes nicht den Anforderungen bei der Errichtung einer Bodenheizung genügt.

Jedenfalls bildet dieses so aus dem Band mit der klebenden Oberfläche, dem [X.] und dem [X.] gebildete Heizleitungsband eine [X.] vorgegebener Länge, weil es in diesem Vorfertigungszustand auf den zu beheizenden Gegenstand geklebt werden kann, vgl. dort Anspruch 2. Derart hergestellte Heizbänder, bei denen die Heizleitung zwischen den [X.]en entsprechend Merkmal 1.3.3

Wegen des ähnlichen Anwendungsgebietes und einer ähnlichen Problemstellung erkennt der Fachmann, der stets bestrebt ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine andere - Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. [X.] 2009, 1039 - [X.]. 20 - Fischbissanzeiger), die Eignung dieses bekannten Verfahrens zur Herstellung der in [X.] nur gegenständlich offenbarten Varianten mit Klebebändern wie auch zwei aneinanderliegenden Matten unmittelbar und wendet dieses im Rahmen einer einfachen Auswahlentscheidung entsprechend der in [X.] herausgestellten Präferenz gegenüber den weiteren in [X.] genannten [X.] (s. o. im Hinblick auf Spalte 3, Zeile 66f.) auch bevorzugt an.

1.4 Ohne das aus [X.] bekannte Verfahren abzuändern zu müssen, gelangt der Fachmann durch die im Hinblick auf die Auswahl des günstigsten Herstellungsverfahrens veranlasste Übertragung auf die Herstellung von [X.]n zur Einrichtung einer Bodenheizung entsprechend Merkmal 1.0

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig.

Zu den [X.]

1. Gemäß

mithin sind folgende Merkmale ergänzend vorgesehen:

1.1.3

1.2.3

Diese Eigenschaft entsprechend Merkmal 1.1.3

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hingewiesen.

Weil der Fachmann der [X.] - wie vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt - jedenfalls für die Variante mit zwei „miteinander verbundenen Bahnen“ (Spalte 2, Zeile 30) den Vorschlag einer Verwendung von Trägergewebe mit gitterförmiger Struktur auch für das zweite [X.] entsprechend den Merkmalen 1.1.3

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht patentfähig.

2. Gemäß

1.2.2

Bereits die [X.] schlägt für die Variante mit zwei Bahnen und dazwischen liegendem [X.], die jeweils gleichsam eine gitterförmige Struktur aufweisen, die Verbindung der beiden Bahnen miteinander durch „Verkleben“ vor, vgl. Spalte 2, Zeilen 35 bis 37.

Dem Fachmann, der in fachmännischer Anpassung an den praktischen Bedarfsfall entsprechend dem Vorschlag in [X.] eine „hohe Lagestabilität des [X.]s“ (vgl. Spalte 2, Zeilen 31 bis 35) trotz der geringen Anzahl an klebenden Berührungsstellen zwischen Trägern mit gitterförmiger Struktur anstrebt, bot sich hierfür auch die Ausführung des zweiten [X.]s - wie die des ersten [X.]es nach dem Vorbild der [X.] - mit einer klebenden Oberfläche an, um diesen in [X.] angesprochenen Vorteil durch Verklebung realisieren zu können.

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hingewiesen.

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht patentfähig.

3. Gemäß

Aus vorstehenden Ausführungen zu den Gegenständen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 folgt, dass der hier beanspruchte, deren Merkmale zusammenfassende Gegenstand ebenfalls nicht patentfähig ist: Bei der - jeweils naheliegenden - Ausbildung auch des zweiten [X.]s in Form einer zweiten Bahn mit „gitterförmiger Struktur“ wie aus [X.] Spalte 2, Zeilen 8 und 9 hervorgehend und deren Ausbildung mit klebender Oberfläche wie aus [X.] a. a. O. für das erste [X.] hervorgehend, ergibt sich eine vorgefertigte [X.] mit allen, vorstehend für sich nachgewiesenen Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht patentfähig.

4. Gemäß

1.2.4

1.2.5

1.1.2.1

1.2.2.1

Die in [X.] beschriebene Variante einer vorgefertigten [X.] mit einem ersten [X.] in Form eines gitterförmigen Trägergewebes und einem zweiten [X.] in Form von „Klebebändern“ - insoweit selbstklebend entsprechend Merkmal 1.2.2.1

Weil bei dieser Variante die Merkmale 1.1.2

Das danach objektiv bestimmte, durch den Gegenstand des gemäß Hilfsantrag 4 geltenden Anspruchs 1 gelöste Problem (vgl. [X.] 2010, 602, 605, [X.]. 27 - Gelenkanordnung; GRUR 2010, 607, 608, [X.]. 18 - Fettsäurezusammensetzung) besteht in der Gewährleistung einer ausreichenden Lagestabilität des [X.]s, die bei Trägern mit gitterförmiger Struktur von der relativen Erstreckung der [X.]e gegenüber der - im Anspruch ebenfalls nicht definierten - Anordnung des [X.]s abhängt. Daraus ergibt sich wiederum die Anzahl der überhaupt für eine Verbindung zur Verfügung stehenden Berührpunkte zwischen [X.] und daran anstoßend anliegendem [X.], abhängig von der Festigkeit der nur punktförmigen Befestigungsstellen.

Weil sich für eine ausreichende Fixierung des [X.]s

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 nicht patentfähig.

5. Der mit dem

Obige Ausführungen zur naheliegenden Auffindung der Erzeugnisse nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 bei Anwendung eines bekannten Verfahrens zu deren Herstellung gelten somit sinngemäß auch für diesen, auf das Herstellungsverfahren gerichteten Anspruch:

Der Fachmann würde das aus [X.] hervorgehende Verfahren, bei dem durch fortlaufendes Andrücken der Heizleitung an ein Band mit „klebriger“ und somit selbstklebender Oberfläche mithilfe von [X.], die auch dort ein gewünschtes Muster für die Ausdehnung der Heizleitung angeben, mit abfolgender Aufbringung eines [X.]es (vgl. a. a. O.) - auch in Form eines selbstklebenden Streifens relativ kleinerer Abmessungen - ohne Abänderung auch zur Vorfertigung einer [X.] mit den Merkmalen 1.1

Somit ist auch der mit Hilfsantrag 5 verteidigte [X.] nicht patentfähig - mithin ist das Patent auch im Umfang der höchst [X.] Verteidigung nicht bestandsfähig.

6. Aus dem zum Hilfsantrag 5 bezüglich Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 4 Gesagten folgt im Übrigen auch die fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands des jeweiligen Anspruchs 6 nach Hauptantrag und den [X.] 1 bis 3, welche die Beklagte trotz ausdrücklichen [X.] durch den Senat zudem auch nicht isoliert verteidigt hat. Diese gilt auch für die [X.] gemäß dem Hauptantrag und den jeweiligen [X.], die gleichfalls keinen eigenständig erfinderischen Gehalt aufweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.], § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

1 Ni 3/10 (EU)

14.11.2011

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 14.11.2011, Az. 1 Ni 3/10 (EU) (REWIS RS 2011, 1454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1454

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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