Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. X ZR 152/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8124

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 152/11
Verkündet am:

19. Februar 2013

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
In der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19.
Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.], [X.]
[X.], die Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil
des 1.
Senats ([X.]) des [X.] vom 14.
November 2011 abgeändert.
Das [X.] Patent 1
157
241 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhal-ten:
"1.
Vorgefertigte [X.] zur Einrichtung einer Boden-heizung, umfassend ein erstes [X.] und ein zweites [X.] aus einem durchstoßenen, flexiblen Material und eine Heizleitung, die auf dem ersten [X.] angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche des ersten [X.]s klebend ist, und dass die Heizleitung an das erste [X.] anstoßend angeordnet ist und die [X.] zwischen den zwei [X.] angeordnet ist.
2.
Vorgefertigte [X.] nach Anspruch 1, wobei das erste [X.] netzförmig ist.
3.
Vorgefertigte [X.] nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei das erste [X.] aus einem weichen Kunststoffmaterial hergestellt ist.
-
3
-
4.
Vorgefertigte [X.] nach Anspruch 1, wobei das zweite [X.] im Wesentlichen kleinere Abmessungen als das erste [X.] aufweist.
5.
Vorgefertigte [X.] nach einem der Ansprüche 1 oder 4, wobei das zweite [X.] einen oder mehrere Streifen umfasst, die sich entlang der [X.] er-strecken.
6.
Verfahren zum Herstellen einer vorgefertigten Heizleitungs-matte zur Einrichtung einer Bodenheizung, die ein erstes [X.] und ein zweites [X.] aus einem durchsto-ßenen,
flexiblen, klebenden Material und eine Heizleitung um-fasst, dadurch gekennzeichnet, dass es folgende Schritte um-fasst:
Anordnen des ersten [X.]s den [X.] benachbart, die ein gewünschtes Muster für die Ausdehnung der Heizleitung angeben,
Anordnen der Heizleitung mithilfe der Führungselemente, so dass die Heizleitung klebend an dem ersten [X.] [X.] ist, und die Heizleitung zwischen den zwei Halteele-menten angeordnet ist,
Entfernen des ersten [X.]s und der Heizleitung, die daran haftet, von den [X.].
7.
Verfahren nach Anspruch 6, wobei die Führungselemente längliche Zapfen umfassen, die das erste [X.] durch-dringen, wenn es den [X.] benachbart ange-ordnet wird.
-
4
-
8.
Verfahren nach Anspruch 7, wobei das zweite [X.] einen oder mehrere Streifen umfasst, die sich entlang der [X.] erstrecken."
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und ihrer Streit-helferin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] in der [X.] erteilten [X.]n Patents 1
157
241 (Streitpatents), das am 9.
September 1999 unter Inanspruchnahme einer
schwedischen Priorität vom 14. Oktober 1998 angemeldet worden ist und eine [X.] und ein Verfahren zu deren Herstellung betrifft. Die Klä-gerin
und ihre Streithelferin haben
das Streitpatent wegen fehlender Patentfä-higkeit in vollem Umfang angegriffen.

Die Beklagte hat das Streitpatent eingeschränkt verteidigt. Die Patentan-sprüche
1 und 6 sollen nach der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung wie folgt lauten:
"1.
Vorgefertigte [X.] zur Einrichtung einer Boden-heizung, umfassend
ein erstes [X.] (2) und ein zweites [X.] (9) jeweils aus einem durchstoßenen, flexiblen Material und eine Heizleitung (4), die auf dem ers-1
2
-
5
-
ten [X.] angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche des ersten [X.]s
(2) klebend ist, und dass die Heizleitung (4) an das erste [X.] (2) anstoßend angeordnet ist und die Heizleitung (4) zwi-schen den zwei [X.] (2, 9) angeordnet ist.

6.
Verfahren zum Herstellen einer vorgefertigten Heizleitungs-matte (1) zur Einrichtung einer Bodenheizung, die ein erstes [X.] (2) und ein zweites [X.] (9) jeweils aus einem durchstoßenen, flexiblen, klebenden Material und eine Heizleitung (4) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass es folgende Schritte umfasst:
Anordnen des ersten [X.]s (2) den Führungsele-menten (15) benachbart, die ein gewünschtes Muster für die Ausdehnung der Heizleitung (4) angeben,
Anordnen der Heizleitung (4) mithilfe der Führungselemente (15), so dass die Heizleitung (4) klebend an dem [X.] (2) angebracht ist, und die Heizleitung (4) zwi-schen den zwei [X.] (2, 9) angeordnet ist,
Entfernen des ersten [X.]s (2) und der Heizleitung (4), die daran haftet, von den [X.] (15)."
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen [X.] sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihre in erster Instanz zuletzt gestellten Haupt-
und Hilfsanträge weiter verfolgt.
Die Klägerin und die Streithelferin treten
dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat Erfolg, wobei der Senat die verkündete, auf Klageab-weisung lautende Urteilsformel wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§
319 ZPO) dahin berichtigt hat, dass die Klage nur insoweit abgewiesen wird, als die Beklagte das Streitpatent verteidigt. Außerdem war eine Berichtigung gemäß 3
4
5
-
6
-
§
319 ZPO dahin vorzunehmen, dass
die Kosten des Rechtsstreits von der Klä-gerin und ihrer Streithelferin zu tragen sind.
I. Das Streitpatent betrifft eine vorgefertigte [X.]
für eine Bodenheizung und ein
Verfahren zur Herstellung einer solchen Matte.
1. Nach der Beschreibung des Streitpatents wird beim Einrichten einer Bodenheizung eine Heizleitung auf einem Untergrund platziert. Die Leitung soll ein vorgegebenes Muster einhalten, das den richtigen Abstand zwischen den Leitungslängen gewährleistet, was wiederum die gewünschte Heizleistung si-cherstellen soll. Nach der Anordnung der Heizleitung auf dem Untergrund wird sie mit einer [X.]achtelmasse (Estrich) bedeckt und dadurch dauerhaft in dem Muster befestigt. Dabei wird angestrebt, dass der Estrich die Heizleitung [X.] vollständig, ohne Bildung von Leerräumen, umschließt. Der gewünschte Bodenbelag, etwa Fliesen, wird dann auf den Estrich gelegt. Wird die [X.] auf feuergefährlichem Material platziert,
ist es erforderlich, unter der Heiz-leitung eine nicht brennbare Schicht aufzubringen. Im Stand der Technik
war es nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift bekannt, hierfür ein Netz ein-zusetzen, das etwa aus Fiberglas oder einem nicht brennbaren Kunststoff be-stehe. Zur Erleichterung der Arbeitsvorgänge werde eine vorgefertigte [X.]smatte eingesetzt, die ein solches Netz mit einer daran
angeordneten
Heiz-leitung umfasse. Dabei sei
die Leitung bereits dem Netz benachbart in einem vorgegebenen Muster angeordnet
und mittels
Klebestreifen
am Netz befestigt worden. In der Patentschrift wird an diesem Stand der Technik zweierlei [X.]:
Die Herstellung einer solchen vorgefertigten Matte sei verhältnismäßig kompliziert. Zudem könne der Estrich das Klebeband nicht durchdringen, so dass die Gefahr der Bildung von Luftblasen bestehe. Es sei bekannt
gewesen, die Heizleitung an das Netz zu nähen, was aber noch zeitaufwändiger
und teu-rer sei.

6
7
-
7
-
Die Streitpatentschrift betrifft das technische Problem, eine vorgefertigte [X.] bereitzustellen, die eine einfache Einrichtung einer Boden-heizung ermöglicht
und
leicht hergestellt werden kann.
2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent eine Vorrichtung und ein Verfahren vor, die nach dem Hauptantrag folgende Merkmale umfas-sen:
1.0
Die vorgefertigte [X.] ist zur Einrichtung einer Bodenheizung
geeignet und umfasst

1.1
ein erstes [X.]
1.1.1
aus einem durchstoßenen, flexiblen Material
1.1.2
mit einer klebenden Oberfläche,
1.2
ein zweites [X.]
1.2.1
aus einem durchstoßenen flexiblen Material
und
1.3
eine Heizleitung, die
1.3.1
zwischen den zwei Haltelementen,
1.3.2
auf dem ersten [X.] und
1.3.3
an das erste [X.]
anstoßend angeordnet ist.

6.0
Das Verfahren dient zur Herstellung
einer vorgefertigten [X.] zur Einrichtung einer Bodenheizung, welche umfasst
6.1
ein erstes und ein zweites [X.]
6.1.1
aus einem durchstoßenen, flexiblen und
6.1.2
klebenden Material sowie
6.2
eine Heizleitung,
6.3
und umfasst folgende Schritte:
8
9
-
8
-
6.3.1
Anordnen
des ersten [X.]s Führungsele-menten benachbart, die ein gewünschtes Muster für die Ausdehnung der Heizleitung angeben,
6.3.2
Anordnen der Heizleitung mithilfe der Führungsele-mente, so dass die Heizleitung klebend an dem ers-ten [X.] angebracht
und zwischen den zwei [X.] angeordnet
ist,
6.3.3
Entfernen des ersten [X.]s und der daran haftenden Heizleitung
von den [X.].
Die Verwendung eines so beschriebenen ersten [X.]es, vor-zugsweise eines Netzes, stellt sicher, dass es auf zufriedenstellende Weise vom Estrich durchdrungen wird. Die klebende Oberfläche des [X.]s ermöglicht
eine schnelle und effiziente Verbindung mit der Heizleitung und dem zweiten [X.] und damit eine einfache Vorfertigung.
[X.] Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion vorgefertigter Heizelemente, erkenne
jedenfalls aus der Angabe des Verwendungszweckes "zur Einrichtung einer Bodenheizung", dass das [X.] so beschaffen sein müsse, dass es von dem zum Sichern der Matte auf dem Untergrund vorzusehenden Material durchdrungen werden könne. Auch unter Berücksichtigung dieser Zweckangabe ergäben sich aber keine zwingenden Folgerungen hinsichtlich der Größe oder möglichen Erstreckung der [X.]e und der Matte insgesamt. Danach sei auch eine Fertigung langer, gegebenenfalls in kleinere [X.]n vereinzelbarer Bänder möglich. Der so zu bestimmende Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung sei für den Fachmann durch die Kombination der [X.] und [X.] nahegelegt. Der [X.] Offenlegungs-schrift 41
12
565 ([X.])
habe der Fachmann entnehmen können, dass ein Heiz-10
11
12
-
9
-
leiter auf einem flächenförmigen flexiblen Träger angeordnet und mit diesem zur Bildung einer [X.] verbunden werde. Der Träger könne [X.] seiner gitterförmigen Struktur von Estrich durchdrungen werden. Für die Verbindung zwischen Träger und [X.] schlage die [X.] in Form von schmalen Streifen, aber auch die Anordnung des [X.]s zwi-schen zwei miteinander verbundenen Bahnen des Trägers vor. Damit habe die Entgegenhaltung dem Fachmann sowohl vermittelt, dass der [X.] zwi-schen zwei miteinander verbundenen Bahnen angeordnet werden könne,
als auch die Erkenntnis, dass er unter Verwendung von klebenden Streifen auf dem Träger befestigt werden könne. Bei der Suche nach Verfahren zur Mas-senfertigung von [X.]n sei der Fachmann zwangsläufig auf das in der [X.] Patentschrift 220
157 ([X.])
beschriebene Verfahren zur Herstellung von Heizbändern gestoßen, bei dem auch isolierte [X.] auf eine klebende Oberfläche gedrückt würden. Wegen des ähnlichen [X.] und der ähnlichen Problemstellung habe es für den Fachmann nahegelegen, das in [X.] gezeigte Verfahren auf die Herstellung der in [X.] offen-barten Varianten anzuwenden.
I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung in einem entschei-denden Punkt nicht stand.
1. Was Gegenstand der in den Ansprüchen
1 und 6 in
der jeweils vertei-digten Fassung
beschriebenen technischen Lehre
ist, ist durch Auslegung des Patentanspruchs unter Berücksichtigung des Verständnisses des angespro-chenen Fachmanns zu ermitteln. Bei diesem handelt es sich, wie das Patentge-richt rechtsfehlerfrei
angenommen hat, um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Ent-wicklung und Konstruktion vorgefertigter Heizelemente. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte weder den Vortrag der Klägerin
bestritten, maßgeblicher Fachmann sei ein in der Entwicklung und Fertigung von Heizmatten tätiger In-genieur mit Ausbildung und Berufserfahrung, noch ist sie dem gleichlautenden 13
14
-
10
-
Hinweis des Patentgerichts nach §
83 Abs.
1 Satz
1 [X.] entgegen getreten. Ihr Vorbringen im [X.], als Fachmann sei ein erfahrener Tech-niker oder Handwerksmeister, also eine Fachkraft ohne Hochschulausbildung
anzusehen, ist damit
neu
im Sinne
von §
117 [X.] in Verbindung
mit §
531 Abs.
2 ZPO. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die Voraussetzungen vorlie-gen, unter denen nach den genannten Bestimmungen neues tatsächliches [X.] zuzulassen ist. Das Vorbringen der Beklagten hierzu, das die Klägerin bestreitet, ist deshalb nicht zuzulassen.
Es ist im Übrigen in der Sache nicht überzeugend. Bei der Lehre des Streitpatents steht nicht die Verlegung der [X.] im Blickpunkt, sondern die
Entwicklung und Herstellung
einer vorgefertigten [X.]. Dass auch mit solchen Aufgabenstellungen Handwerksmeister oder Techniker betraut werden, hat die Beklagte nicht vorge-tragen.
2. Unter Berücksichtigung dessen ist die Auslegung des [X.] durch das Patentgericht nicht zu beanstanden.
Dies gilt insbesondere für den Begriff des [X.]s
in den
Merkma-len
1.1 und 1.2
(sowie 6.1). Zur Funktion des ersten [X.]s entnimmt der Fachmann der Patentschrift zunächst, dass
es bei der Verlegung einer Heizleitung auf feuergefährlichem Material erforderlich ist, eine nicht brennbare Schicht, die gewöhnlich die Form eines Netzes hat, unter der Heizleitung anzu-bringen. Als erstes [X.] kommt daher nur eine Vorrichtung in Betracht, die geeignet ist, ein unmittelbares Aufliegen der Heizleitung auf dem [X.] zu verhindern. Zum ersten sowie zu einem möglichen weiteren Halteele-ment wird in der Patentschrift ferner gesagt, dass sie dazu dienen können, die Heizleitung in dem gewünschten vorgegebenen Muster anzuordnen. Halteele-ment
ist mithin eine Einrichtung, die geeignet ist, die genannten Aufgaben zu erfüllen. Da die [X.] vorgefertigt ist, muss zwischen dem nach der erteilten Fassung des Streitpatents zwingend vorgesehenen ersten Halteele-ment und der Heizleitung eine Verbindung hergestellt werden können, die stabil 15
16
-
11
-
genug ist, um einen Transport vom Ort der Herstellung zum Einsatzort zu er-möglichen, so dass die Matte dort ausgelegt und
ohne größeren Aufwand so ausgerichtet werden
kann, dass das erwünschte, vorgegebene Muster der Heizleitung erzielt wird. Hierzu weist die Oberfläche des ersten [X.]s adhäsive (klebende) Eigenschaft auf (Merkmal 1.1.2). Das zweite [X.] muss demgegenüber nicht notwendig eine klebende Oberfläche aufweisen. Der Patentanspruch bestimmt insoweit nur, dass das zweite [X.] wie das erste aus einem durchstoßenen flexiblen Material besteht und infolgedessen vom Estrich durchdrungen werden kann.
3. Die Annahme des Patentgerichts, der [X.] habe den
Gegenstand des Patentanspruchs
1 des Streitpatents nach dem [X.] unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik auffinden können, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Es begegnet keinen Bedenken und wird auch von der Berufung nicht beanstandet, dass das Patentgericht die Offenlegungsschrift 41
12
656
([X.]) als den Ausgangspunkt der Überlegungen des Fachmanns angesehen
hat.

Gegenstand dieses Dokuments
ist eine Heizmatte für eine Elektroflä-chenheizung mit einem flächenförmigen, flexiblen Träger und mindestens ei-nem [X.], der
über dem Träger verläuft und mit diesem verbunden ist. Die Beschreibung führt aus, dass solche Heizmatten gut transportiert und gelagert sowie einfach und rasch verarbeitet werden können. Kritisiert wird jedoch, dass es bislang Beschränkungen hinsichtlich
der Positionierung gebe. Zur Verbesse-rung der Möglichkeiten für die Positionierung wird eine Heizmatte vorgeschla-gen, bei der der Träger zur Bildung einer Vielzahl von [X.] eine poröse Struktur besitzt, wobei eine gitterförmige Struktur zu
bevorzugen sei. Bei einer Fußbodenheizung werde dadurch ermöglicht, dass der Estrich den Träger durchdringe und den [X.] vollständig umschließe, so dass Fehlstellen, die zu punktuellen hohen Erwärmungen führen könnten, vermieden würden. Weiter 17
18
19
-
12
-
wird vorgeschlagen, den [X.] an Befestigungspunkten mit dem Träger zu verbinden. Solche Befestigungspunkte könnten etwa durch quer zum [X.] verlaufende, aufgeklebte schmale Streifen oder durch Nähen, Heften oder [X.] gebildet werden, wobei punktförmige Befestigungsstellen vorteilhaft sei-en. Alternativ wird die Möglichkeit aufgezeigt, den [X.] zwischen zwei Bahnen des Trägers anzuordnen, was eine bessere Abstimmung der Parame-ter Flexibilität und Porösität ermögliche und zugleich eine hohe Stabilität hin-sichtlich der Lage des [X.]s sichere. Die Verbindung der beiden Bahnen des Trägers miteinander könne durch Nähen, Heften, Anbinden oder
auch durch Verkleben erfolgen.
Die Entgegenhaltung
[X.] offenbart damit eine vorgefertigte Heizleitungs-matte, die mit Ausnahme von Merkmal
1.1.2
sämtliche Merkmale des [X.] aufweist.
Der Träger, auf dem die Heizleitung angeordnet ist, ist ein [X.], denn er ist dafür geeignet, nach Herstellung einer Verbindung mit der Heizleitung diese
an der vorgesehenen Stelle zu halten und damit die ge-wünschte Positionierung der [X.] zu gewährleisten.
Die [X.] ist auf dem flächenförmigen Träger angeordnet, so dass er auch die [X.] des [X.]s erfüllen kann, ein unmittelbares Aufliegen der Heizleitung auf einem feuergefährlichen Untergrund zu vermeiden. Offenbart
ist weiter, dass als Träger ein Gewebe mit gitterförmiger Struktur eingesetzt wird, was gewährleisten soll, dass der beim Bau einer Fußbodenheizung verwendete Estrich den [X.] möglichst vollständig einschließen kann. Die Heizleitung wird mit dem Träger verbunden und ist damit auf diesem anstoßend angeord-net. Schließlich ist eine Gestaltung offenbart, bei der die Heizleitung zwischen zwei Bahnen des Trägers angeordnet ist.
Diese zweite Bahn trägt zur Lagesta-bilität des [X.]s bei, insbesondere dann, wenn sie mit der ersten Bahn verbunden wird ([X.].
2
Z.
33 bis 37); damit ist ein
zweites [X.] offen-bart.

20
-
13
-
b) Der Stand der Technik gab dem Fachmann jedoch keine Veranlas-sung, zur Verbesserung der bekannten Lösung und insbesondere zur [X.] einer einfachen und zuverlässigen Vorfertigung eine [X.] vorzusehen, bei der die Oberfläche des ersten [X.]s klebende Eigen-schaften aufweist und damit zugleich die Befestigung der Heizleitung auf dem ersten [X.] wie
auch die Verbindung der beiden [X.]e ermög-licht.
(1) Die [X.] gibt dem Fachmann keine Anregung dahin, das erste [X.] mit einer klebenden Oberfläche zu versehen, die sowohl der Befesti-gung des [X.]s auf dem [X.] als auch der Verbindung mit dem zweiten [X.] dient. Im [X.] der dort vorgeschlagenen technischen Lehre steht der Übergang von einem aus einer Folie bestehenden Träger zu
einem Träger mit einer Vielzahl von [X.], also mit gitterförmiger Struktur. Der Vorteil einer solchen Struktur des Trägers wird darin gesehen, dass der Estrich den Träger durchdringen und den [X.] vollständig umge-ben kann, was eine gute
thermische Ableitung gewährleistet und punktförmige hohe Erwärmungen vermeidet. Unter diesem Blickwinkel wird erörtert, wie die Befestigung des [X.]s auf dem Träger so erfolgen kann, dass der Gefahr von Wärmestauungen und Fehlstellen entgegen gewirkt wird. Dazu wird eine punktförmige Verbindung des [X.]s mit dem Träger vorgeschlagen, die die Gefahr von Wärmestauungen vermeide,
zugleich aber die korrekte Ausrichtung des [X.]s auf dem Träger sichere. Die Befestigung soll
vorzugsweise durch quer zum [X.] verlaufende, aufgeklebte Streifen erfolgen oder durch Annähen, Heften oder Anbinden. Diesen Ausführungen konnte der Fachmann keine Anregung entnehmen, die Oberfläche des Trägers ([X.]s) mit Klebstoff zu versehen. Soweit die Verbindung zwischen [X.] und Träger durch Verkleben hergestellt werden soll, ist vielmehr vorgesehen, den [X.] mit einem Klebestreifen auf dem Träger zu befestigen.

21
22
-
14
-
Die Entgegenhaltung sieht zwar als weitere Möglichkeit vor, den [X.] zwischen einem aus zwei Bahnen bestehenden Träger anzuordnen, wobei die beiden Bahnen
etwa durch Heften, Anbinden oder auch durch Verkleben miteinander verbunden werden können. Ein Verkleben der beiden Bahnen des Trägers kann etwa dadurch erfolgen, dass die
Oberfläche mindestens einer der Bahnen zumindest teilweise mit Klebstoff versehen wird. Auch für diesen Fall bleibt das Dokument jedoch einer Vorgehensweise in zwei Schritten verhaftet, wonach zunächst der [X.] an Befestigungspunkten mit dem Träger [X.] wird und erst danach, in einem gesonderten Arbeitsschritt, eine zweite Bahn des Trägers aufgebracht und mit der ersten Bahn verbunden wird. Dies zeigt sich insbesondere in den Ausführungen am Ende der Beschreibung. Dort werden zur Verbindung zwischen Träger und [X.] punktförmige [X.] als vorteilhaft herausgestellt und es wird betont, dass dies auch für den Fall einer sandwichartigen Anordnung des [X.]s zwischen zwei Bah-nen des Trägers gelte
([X.], [X.]. 3 Z. 66 bis [X.]. 4 Z. 5).
Damit gab das
Dokument dem Fachmann keine Anregung, die Oberflä-che eines Netzes mit Klebstoff zu versehen, um auf diese Weise, gewisserma-ßen in einem Zuge, sowohl
die Verbindung zwischen [X.] und dem ersten [X.] als auch die Verbindung der beiden [X.]e herzustellen.
(2) Auch das Patentgericht hat nicht angenommen, dass die [X.] für sich genommen die Lehre des Streitpatents nahelegt. Seine Auffassung, sie ergebe sich in naheliegender Weise aus einer Kombination von [X.] mit der schweizeri-schen Patentschrift 220
157 ([X.]), teilt der Senat nicht. Der Fachmann hatte keinen Anlass, sich mit der [X.] zu befassen. Bei dieser Patentschrift
steht die Verwendung isolierender Bänder zur Herstellung von elektrisch zu beheizenden Körpern im Vordergrund. Bereits eingangs wird geschildert, es gehe darum, der Gefahr entgegenzuwirken, dass unter elektrischer [X.]annung stehende Teile berührt werden. Beschrieben wird dann ein Verfahren, bei dem ein [X.] auf ein elektrisch isolierendes Band geklebt
wird, und diese Verbindung gege-23
24
25
-
15
-
benenfalls mit einem weiteren Band, das als Deckband bezeichnet wird, beklebt wird.
Diese Ausrichtung auf die Isolation des [X.]s gegenüber dem zu [X.] Körper schließt es grundsätzlich aus, ein netz-
oder gitterförmiges Material zu verwenden. Der Hinweis der Klägerin, [X.] befasse sich, wie aus [X.] ersichtlich, auch mit [X.]n, die schon vor dem Aufkleben mit einer Isolation versehen werden, verfängt nicht. [X.] ist auf den [X.] 1 zurückbezogen, der die Verwendung eines flexiblen, elektrisch isolierenden Bandes lehrt. Bezieht der Fachmann danach die [X.] nicht in seine Überlegungen ein, ist der Auffassung des Patentgerichts, die technische Lehre des Streitpatents werde durch eine
Kombination von [X.] und [X.] nahegelegt, die Grundlage entzogen.
(3) Auch die erstinstanzlich weiter angeführte [X.] Offenlegungs-schrift 28 50 323 ([X.]) und die [X.] Patentschrift 1 017
160 ([X.]) geben dem Fachmann keinen Anlass zu der erfindungsgemäßen Umgestaltung der aus der [X.] bekannten [X.]. Sie bestätigen vielmehr, dass der Fachmann punktförmige Verbindungen zwischen [X.] und Träger vorgesehen hat und bei einer Sandwichbauweise, wie sie die [X.] mit thermoplastischem Trägerma-terial
oder die [X.] mit weitmaschigem Stoff ("open woven fabric") lehren, die Fixierung des [X.]s auf dem einen Träger nicht mit Mitteln zur Verbindung beider Träger verknüpft hat.
26
-
16
-
4. Ist
die Lehre des Streitpatents mithin durch den Stand der Technik nicht nahegelegt, hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg.
[X.] [X.] beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und §§
92 Abs.
2 Nr.
1, 100 Abs.
1, 101 Abs.
2
ZPO.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Schuster
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2011 -
1 Ni 3/10 ([X.]) -

27
28

Meta

X ZR 152/11

19.02.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. X ZR 152/11 (REWIS RS 2013, 8124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8124

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 Ni 3/10 (EU) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Heizleitungsmatte und Verfahren zum Herstellen derselben" – zur Bedeutung von Zweck-, Wirkungs- oder …


X ZR 4/16 (Bundesgerichtshof)

Patentrecht: Patentfähigkeit eines Ultraschallwandlers


X ZR 4/16 (Bundesgerichtshof)


10 Ni 36/10 (EU) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Kalt verarbeitbares Fugenband“ (europäisches Patent) – zur Nichtangriffsabrede im Nichtigkeitsverfahren


Xa ZR 57/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.