Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. IX ZR 252/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7779

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210716UIXZR252.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHO[X.]

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 252/15

Verkündet am:

21. Juli 2016

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 675, 328
Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen [X.] die Bera-tung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen
keine [X.] zugunsten des (gesetzlichen) Vertreters des Mandanten für [X.] des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.

[X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
IX ZR 252/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2016 durch [X.]
[X.], den Richter [X.], die Richterinnen
Lohmann, [X.] und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2015 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[X.] war von [X.]ebruar 2010 bis Mai 2011 Ministerpräsident des [X.]

(fortan: [X.]). Er beabsichtigte, das [X.] 45,01
v.[X.]
der Aktien der börsennotierten E.

AG (fortan: E.

) von der

[X.].

S.A. (fortan:

[X.]) erwerben zu lassen. Im November 2010 ließ der Kläger den mit ihm befreundeten
Dr.
N.

, der zu diesem Zeitpunkt Vorstandsvorsitzender der M.

AG, der [X.] Tochtergesellschaft der M.

& Co. LLC, war, bei der [X.] zu 1 anfragen, ob diese bereit sei, das [X.] "bei einer Trans-aktion mit E.

/

[X.] auf der anderen Seite"
zu vertreten.
Der Beklagte zu 2 ist Partner der [X.] zu 1; er erklärte am 25. November 2010 gegenüber Dr.
N.

, dass die Beklagte zu 1 das Mandat übernehmen werde.

1
-
3
-

Am 26.
November 2010 führten der Kläger, der Beklagte zu
2, Dr.
N.

und

P.

, zu dieser Zeit Präsident des conseil .

, eine Telefonkonferenz durch. Sie vereinbarten, dass der Kläger am 6.
Dezember 2010, 9.00
Uhr, der

[X.] ein Angebot machen werde, die Aktien der E.

von der

[X.] zu übernehmen, welches nur unter dem Vorbehalt der Kabinettszustimmung stehen und im Üb-rigen unbedingt sein sollte.

Die Beklagte zu 1 prüfte im [X.]olgenden unter anderem, ob das [X.] die Aktien der E.

ohne eine vorherige Befassung des [X.]tages von

erwerben könne. Dabei verfasste einer der Partner der [X.] zu 1 am 29.
November 2010 eine fünfseitige Stellungnahme, in der er darauf hinwies, dass nach Art.
81 der [X.]verfassung

(fortan: [X.]) der [X.]inanzminister nur im [X.]alle eines unvorhergesehenen und unabweisba-ren Bedürfnisses die Zustimmung für über-
und außerplanmäßige Ausgaben erteilen dürfe. Die [X.] suchten noch am 29.
November 2010 zudem nach alternativen Lösungen.

Am 30.
November 2010 erstellte der Haushaltsreferent im St[X.]tsministe-rium des [X.] einen zweiseitigen Vermerk zu der fiktiven Vorgabe, unter welchen Voraussetzungen das [X.] Aktien der D.

AG erwerben könne. Diesen Vermerk leitete Dr. N.

am selben
Tag um 8:53
Uhr an den [X.] zu 2 mit dem Bemerken "Wir haben die Lösung"
weiter und fragte an, ob die Beklagte zu 1 eine "legal opinion"
erstellen könne. Es folgte ein Austausch von E-Mails und Telefonaten. Mit Mail vom 30.
November 2010, 14:52
Uhr teilte der Beklagte zu 2 Dr.
N.

mit, "unsere Verfassungsrechtler haben den telefo-nisch besprochenen Weg abgesegnet. Wir lösen das über Art.
81 [X.], das heißt die Zustimmung des [X.]inanzministers. Also kein Parlamentsvorbehalt, wir kön-2
3
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-
4
-
nen am [X.] ohne Bedingungen (außer [X.]usionskontrolle) abschließen."
Am 1.
Dezember 2010 abends trafen sich der Kläger und der Beklagte zu 2. Am 2.
Dezember 2010 schloss die Beklagte zu 1 mit dem [X.] und mit der vom [X.] erworbenen N.

GmbH gleichlautende Mandats-
und Vergütungs-vereinbarungen über anwaltliche Beratungsleistungen.

Am 5.
Dezember 2010 zwischen 23 und 24 Uhr informierte der Kläger in Anwesenheit des [X.] zu 2 den [X.]inanzminister des [X.] über den ge-planten Kauf der Aktien der E.

und die erforderliche Zustimmungserklärung nach Art. 81 [X.]. Dieser unterzeichnete die Zustimmungserklärung nach Art. 81 [X.] unter dem 6.
Dezember 2010. Am 6.
Dezember 2010 stimmte das Kabinett des [X.] dem Erwerb der Aktien der E.

zu. Am selben Tag schloss
die vom [X.] zu diesem Zweck erworbene N.

GmbH mit der die Aktien hal-tende Tochtergesellschaft der

[X.] den [X.]. Das [X.] übernahm eine Garantie für die Verpflichtungen der N.

GmbH aus diesem [X.]. Am 15.
Dezember 2010 genehmigte der [X.]tag den erforderlichen Nach-tragshaushalt. Nach Genehmigung durch die Kartellbehörde wurde der Kauf am 17.
[X.]ebruar 2011 vollzogen.

Im August 2011 legte der Kläger sein [X.]tagsmandat nieder und nahm eine Tätigkeit für die M.

KGaA auf. Dieses Dienstverhältnis endete im No-vember 2011. Der St[X.]tsgerichtshof für das [X.]

stellte mit Urteil vom 6.
Oktober 2011 fest, dass die [X.]regierung das Recht des [X.]tags aus Art.
79 [X.] verletzt habe, weil sie
es unterlassen habe, für die im [X.] zwischen

[X.] und N.

GmbH enthaltene Garantie-übernahme des [X.] die vorherige Ermächtigung des [X.]tages einzuholen. Auf Art.
81 [X.] habe sich die Regierung nicht stützen können. Der [X.]tag
rich-tete im Dezember 2011 einen [X.] ein. Im Juli 2012 leitete 5
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5
-
die St[X.]tsanwaltschaft S.

ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue ein, das die St[X.]tsanwaltschaft am [X.] 2014 gemäß §
170 Abs.
2 StPO einstellte.

[X.] macht geltend, die [X.] hätten ihn falsch beraten. [X.] hätten sie nicht hinreichend über die Risiken im Zusammenhang mit dem [X.] gemäß Art.
81 [X.] belehrt. Weiter hätten die [X.]
auf §§
7, 65 [X.]

hinweisen und die Wertermittlung prüfen müssen. Hierdurch sei ihm ein Schaden entstanden, für den die [X.] einzustehen hätten, weil der mit dem [X.] abgeschlossene Anwaltsvertrag Schutzwirkung für Dritte entfalte. Der Schaden bestehe insbesondere in den Prozesskosten für die Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie in [X.] aufgrund der Beendigung seines Dienstverhält-nisses bei der M.

KGaA.

[X.] hat Klage auf [X.]eststellung erhoben, dass die [X.] ver-pflichtet seien, ihm alle Schäden zu ersetzen, die er durch die Verletzung des [X.] betreffend den Erwerb des E.

-Aktienpakets erlitten [X.]. Das [X.]gericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die Be-rufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

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-
6
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch des [X.] komme nur unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten [X.] in Betracht. Der Anwaltsvertrag baue auf dem Vertrauensverhältnis zwi-schen Mandant und Anwalt auf und sei vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt. Daher erlaube ein Anwaltsvertrag nur in seltenen [X.]äl-len eine unmittelbar schadensersatzauslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten.

Eine ausdrückliche Abrede über die Einbeziehung des [X.]
in den Schutzbereich des Vertrags sei nicht getroffen worden. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht dazu, dass der Kläger in den Schutzbereich des [X.] zwischen dem [X.] und der [X.] zu 1 einbezogen sei. Es fehle bereits an einer ausreichenden Leistungsnähe des [X.]. Dies richte sich letztlich danach, ob ein spezifischer Risikozusammenhang zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung und den Interessen des [X.] bestehe. Eine mittelbare Betroffenheit reiche nicht aus.

Eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Ministerpräsidenten sei keine typische Begleiterscheinung einer unzutreffenden rechtlichen Beratung des [X.]. §
48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gelte nicht für den [X.]. Aus Art.
57 [X.] folgten keine Schadensersatzansprüche. §
1 des [X.]

([X.]) begründe keine [X.]ürsorgepflicht des [X.]. Die Kosten der Rechtsverteidigung in einem strafrechtlichen Er-mittlungsverfahren und eine Beeinträchtigung des beruflichen [X.]ortkommens stellten lediglich mittelbare [X.]olgen dar. Sie gingen nicht über die allgemeine Gefahr hinaus, die regelmäßig für jeden Bürger oder Beamten bestehe.

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-

Art.
81 [X.] betreffe nur den [X.]inanzminister, nicht den Kläger als Minister-präsidenten. Ein Hinweis auf §§
7, 65 [X.]haushaltsordnung ([X.]) sei ent-behrlich gewesen, weil der Inhalt dieser Normen dem Kläger bekannt gewesen sei. Eine Parallele zu den [X.]ällen einer Schutzwirkung zugunsten eines Ge-schäftsführers oder [X.]ers könne nicht gezogen werden. Ebensowenig sei der [X.]all mit dem Drittschutz bei der Gutachterhaftung zu vergleichen; die Beklagte zu 1 habe kein Gutachten erstattet, sondern beraten. [X.] habe die Leistungen nicht als Dritter, sondern als Vertreter des [X.]
entgegenge-nommen.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht eine ausdrückliche Regelung über eine Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich des zwischen der [X.] zu 1 und dem [X.] geschlos-senen [X.] verneint.

2. Eine solche Regelung ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.

a) Ein Anwaltsvertrag hat auch ohne ausdrückliche Regelung Schutzwir-kungen zugunsten eines [X.], sofern sich dies aus einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des [X.] ergibt ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2015 -
IX
ZR 56/15, [X.], 371 Rn. 26 mwN). Hierzu müssen nach ständiger Rechtsprechung fol-13
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-
8
-
gende Kriterien erfüllt sein: Der Dritte muss mit der Hauptleistung des [X.] bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des [X.] in den Schutzbe-reich des [X.] haben. Die Einbeziehung Dritter muss dem schutzpflichtigen Berater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Aus-geschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen in-haltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (jüngst etwa [X.], [X.]O mwN).

Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall aufgrund dieser Kriterien in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine [X.]rage der Aus-legung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden ([X.], Urteil vom 2.
November 1983 -
IVa
ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356; vom 19.
November 2009 -
IX
ZR 12/09, [X.], 124 Rn. 10
f). Das Revisionsgericht prüft inso-weit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-setze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff au-ßer acht gelassen wurde ([X.], Urteil vom 20.
April 2004 -
X
ZR 250/02, [X.]Z 159, 1, 6 mwN). Diesen Maßstäben hält die Auslegung des Berufungsgerichts stand.

b) Der zwischen dem [X.] und der [X.] zu 1 geschlossene [X.] hat keine Schutzwirkung zugunsten des [X.], weil es sowohl an einem ausreichenden Näheverhältnis als auch an einem schutzwürdigen Inte-resse des [X.] fehlt, den Kläger in den Schutzbereich des [X.] einzubeziehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine generelle Haftung des Anwalts für Vermögensschäden von Vertretungsor-ganen des vom Anwalt beratenen Mandanten, die auf die rechtliche Beratung zurückzuführen sind, mit dem engen Anwendungsbereich des Vertrags mit 18
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-
Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht vereinbar ist. Vielmehr setzt dies voraus, dass nach dem Inhalt des abgeschlossenen [X.] der Mandant die Beratung auch deshalb sich vertraglich ausbedungen hat, um dem [X.] eigene Schadensersatzansprüche zu verschaffen. Daher müssen, wenn Dritte in die [X.] eines Vertrags einbezogen werden sollen, diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der [X.] muss an deren Schutz ein besonderes Interesse haben und Inhalt und Zweck des Vertrags müssen erkennen lassen, dass diesen Interessen Rech-nung getragen werden soll ([X.], Urteil vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 25 mwN; vom 24.
April 2014 -
III
ZR 156/13, [X.], 935 Rn.
11 mwN).

[X.]) Das erforderliche Näheverhältnis liegt nur vor, wenn die Leistung des Rechtsanwalts bestimmte Rechtsgüter des [X.] nach der objektiven [X.]nlage im Einzelfall mit Rücksicht auf den Vertragszweck bestimmungsgemäß, typischerweise beeinträchtigen kann (D.
[X.]ischer in G.
[X.]ischer/[X.]/D.
[X.]ischer/
[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 4.
Aufl., §
10 Rn. 10). [X.] für eine Ersatzpflicht hinsichtlich von Vermögensschäden des [X.] ist, ob die vom Anwalt zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dem [X.] Schutz vor möglichen Vermögensschäden zu vermitteln. Der Auftraggeber muss ein entscheidendes Eigeninteresse an der Wahrung der Drittinteressen haben (Vollkommer/[X.], [X.], 4.
Aufl. §
5 Rn.
18). Inwieweit dieses Näheverhältnis be-steht, hängt entscheidend von Ausprägung und Inhalt des anwaltlichen Bera-tungsvertrags ab. Hierzu lassen sich bei anwaltlichen oder steuerlichen Bera-tungsleistungen insbesondere zwei [X.]allgruppen unterscheiden.

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-
10
-

(1) Kennzeichnend für die eine [X.]allgruppe ist, dass die vom Anwalt oder Steuerberater zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dass ein Dritter die Beratungsleistung als Grundlage für Dispositionen über sein eigenes Vermögen verwenden oder auf ihrer Grundlage dem [X.] ein Vermögensvorteil zugewendet werden soll. Hierzu zählt etwa die Haftung des Beraters gegenüber [X.]ern der von ihm beratenen [X.], weil die [X.]er durch [X.] erleiden (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 1982 -
IVa
ZR 309/80, [X.], 35 -
verdeckte Gewinnausschüttung; vom 3.
Dezember 1992 -
IX
ZR 61/92, NJW 1993, 1139
-
verdeckte Sacheinlage; vom 2.
Dezember 1999 -
IX
ZR 415/98, [X.], 72 -
Sacheinlage statt Bareinlage; vom 13.
[X.]ebruar 2003
-
IX
ZR 62/02, [X.], 806 -
stille Beteiligung; vom 19.
Mai 2009 -
IX
ZR 43/08, [X.], 1376 -
verdeckte Sacheinlage; vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 145/11, [X.]Z 193, 297 Rn. 24, 44 -
unerkannte Insolvenz der [X.]; vom 10.
Dezember 2015 -
IX
ZR 56/15, [X.], 371 -
steuerliche Optimie-rung), weiter die Haftung bei vom Mandanten erstrebten Vermögenszuwendun-gen an den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juli 1965 -
VI
ZR 47/64, NJW 1965, 1955 -
entgangener Erbteil; vom 11.
Januar 1977 -
VI
ZR 261/75, NJW 1977, 2073 -
entgangenes Miteigentum; vom 13.
Juli 1994 -
IV
ZR 294/93, [X.], 51 -
Verringerung des Erbteils; vom 13.
Juni 1995 -
IX
ZR 121/94, [X.], 1504 -
Verlust des [X.]santeils) oder auch bei zugunsten des [X.] zu sichernden Vermögenspositionen (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Oktober 1987 -
IX
ZR 117/86, [X.], 200 -
Versorgungsansprüche der Ehefrau; vom 19. [X.] -
IX
ZR 12/09, [X.], 124 -
Erhaltung zedierter [X.]orderung) oder zum Vermögensstand des [X.] ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 1985 -
IX
ZR 153/84, [X.] 1985, 1495 -
Haftung nach § 25 HGB). Der eine Teil dieser [X.]älle zeichnet sich dadurch aus, dass der Mandant einen Vermögenszuwachs beim [X.] erstrebt. Den übrigen [X.]ällen ist gemeinsam, dass die Beratungsleistung 21
-
11
-
in erster Linie oder jedenfalls in gleichem Maße wie gegenüber dem Mandanten dazu dient, dem [X.] selbstbestimmte Einwirkungen auf sein eigenes [X.] zu ermöglichen, sei es, dass er Rechte erwerben soll, sei es, dass [X.] vermieden werden.

(2) Demgegenüber besteht die Besonderheit der anderen [X.]allgruppe da-rin, dass die Leistung des Anwalts nach objektivem Empfängerhorizont (auch) dazu bestimmt ist, dass der Dritte konkret feststehende Handlungsgebote, die ihn persönlich -
neben dem Mandanten oder allein
-
treffen, einhalten und so eine -
regelmäßig neben die des Mandanten tretende
-
persönliche Haftung vermeiden kann. Daher ergibt sich bei einer steuerlichen Beratung der GmbH eine Leistungsnähe zugunsten des Geschäftsführers aus §
34 Abs.
1 [X.], wo-nach er kraft gesetzlicher Anordnung die steuerlichen Pflichten der [X.] zu erfüllen hat, und aus §
69 [X.], wonach der Geschäftsführer unter bestimm-ten Voraussetzungen persönlich neben der [X.] für deren Steuerschul-den haftet ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2011 -
IX
ZR 193/10, [X.], 2334 Rn. 7, 10).

In vergleichbarer Art und Weise gilt dies, wenn der Auftrag auf ein [X.] zur Insolvenzreife der GmbH gerichtet ist. Ein solches Gutachten hat gerade eine [X.]rage zum Gegenstand, bei der nur für den Geschäftsführer eine gesetzliche Handlungspflicht besteht ([X.], Urteil vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 145/11, [X.]Z 193, 297 Rn. 28); missachtet der Geschäftsführer die [X.], drohen ihm persönlich [X.] aus §
823 Abs.
2 BGB, §
15a Abs.
1 [X.], §
64 Abs.
1 GmbHG a[X.] oder aus §
64 Satz 1 und 3 GmbHG, §
64 Abs.
2 GmbHG a[X.] ([X.], Urteil vom 14.
Juni 2012, [X.]O Rn. 29). In dieser [X.]allgruppe ist den Handlungspflichten des [X.] und den beim [X.] eintretenden [X.], die die drittschützende Wirkung begründen, 22
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-
gemeinsam, dass sie im [X.]remdinteresse angeordnet sind, nicht aber im Inte-resse des Mandanten. §§
34, 69 [X.] verschaffen dem [X.]inanzamt einen weite-ren Steuerschuldner; die Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschlep-pung dient dem Interesse der Gläubiger (vgl. [X.], Urteil vom 20.
September 2010 -
II
ZR 78/09, [X.]Z 187, 60 Rn.
14; vom 15.
März 2011 -
II
ZR 204/09, NJW 2011, 2427 Rn. 20 mwN). Dabei tritt die den [X.] treffende (Außen-)
Haftung gesamtschuldnerisch oder jedenfalls in einer der Gesamtschuld [X.]en Art und Weise neben die des Mandanten. Zwar regelt §
64 Satz
1 GmbHG formal nur eine Binnenhaftung gegenüber der [X.]. Jedoch handelt es sich dabei -
anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat
-
materiell um eine Haftung im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger, um die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen [X.] zu erhalten und eine zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern ([X.], Urteil vom 15. März 2011, [X.]O).

bb) Mit diesen [X.]allgestaltungen ist der Streitfall nicht vergleichbar. Ein zwischen Mandant und Anwalt geschlossener Beratungsvertrag hat im [X.] keine [X.] zugunsten des Vertreters des Mandanten für [X.] des Vertreters, soweit Gegenstand des [X.] die Beratung für Entscheidungen des Mandanten ist und für den Vertreter die Gefahr besteht, auf der Grundlage der anwaltlichen Beratung seinerseits seine gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten zu verletzen. Die Leistungen des Anwalts weisen in einem solchen [X.]all weder ein besonderes Näheverhält-nis zu den Pflichten des Vertreters auf, noch hat der Mandant -
ohne besondere Anhaltspunkte
-
ein eigenes Interesse an der Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich dieses [X.]. Der Schutz des Vertreters vor [X.] Nachteilen, die sich aus dem -
begründeten oder [X.]
-
13
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deten
-
Verdacht einer Pflichtverletzung gegenüber dem Mandanten ergeben können, obliegt vielmehr regelmäßig dem Vertreter selbst.

(1) Zunächst dient die vom Anwalt zu erbringende Leistung in diesen [X.]äl-len nach dem Inhalt des Vertrags entsprechend dem objektiven Empfängerhori-zont weder eigenen vermögensrechtlichen Dispositionen des Vertreters noch soll sie den Vertreter vor einer Haftung gegenüber Außenstehenden aufgrund eigener Handlungspflichten des Vertreters bewahren, die im Interesse Außen-stehender liegen. Die Beratung erfolgt in solchen [X.]ällen vielmehr typischer-weise zur Vorbereitung einer Entscheidung des Mandanten.

(a) Es entspricht feststehender Rechtsprechung, dass eine drittschützen-de Wirkung ausscheidet, wenn die vertraglich geschuldete Leistung weder für Vermögensdispositionen des [X.] noch zum Schutz des Vermögens des [X.] dient, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung des Mandanten. Dies hat der [X.] etwa für ein Gutachten entschieden, das nicht als Entscheidungsgrundlage für Vermögensdispositionen, sondern allein der [X.] eines behördlichen Vorgehens dient. Dritte, die von den behördlichen Maßnahmen betroffen werden, sind nicht in den Schutzbereich des [X.] einbezogen ([X.], Urteil vom 26.
Juni 2001 -
X
ZR 231/99, [X.], 1428, 1430). In ähnlicher Weise hat ein Vertrag zwischen einem Versicherer und einem Gutachter, mit dem die Voraussetzungen für eine Geldleistungs-pflicht des Versicherers geklärt werden sollen, keine [X.] für den Versicherungsnehmer. Ein Schutz des [X.] käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Stellungnahme des Gutachters auch aus dessen Sicht als Grundlage für Dispositionen auch des [X.] mit insbesondere vermögensrechtlichen [X.]ol-gen dient und der [X.] auf das Gutachten solche Dispositionen getroffen hat. [X.]ür einen darüber hinausgehenden Schutz des [X.] ist ein Be-25
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-
14
-
darf nicht zu erkennen ([X.], Urteil vom 17.
September 2002 -
X
ZR 237/01, NJW 2002, 3625 unter 2.b.). In gleicher Weise fehlen einem Vertrag, mit dem die Bundesanstalt für [X.]inanzdienstleistungsaufsicht ein Wirtschaftsprüfungsun-ternehmen mit der Durchführung einer Sonderprüfung gemäß
§
44 Abs.
1 Satz
2 KWG beauftragt, [X.] für Dritte. Insbesondere ist kein [X.] Interesse einer Behörde erkennbar, bei der Einschaltung anderer Per-sonen und Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben [X.], die damit in Berührung kommen, Haftungsmöglichkeiten gegenüber die-sen [X.] zu verschaffen ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2009 -
III
ZR 277/08, [X.]Z 181, 12 Rn. 24).

(b) Diese Wertungen treffen auch auf das Handeln des Vertreters auf-grund einer dem Mandanten vom Anwalt
oder Steuerberater erteilten Beratung zu. Auch hier dient die Beratung der Vorbereitung der Entscheidung des [X.]. Dies gilt sowohl für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch für die formalen Anforderungen. Soweit der Vertreter die dem Mandanten [X.] Beratung seinem Handeln für den Mandanten zugrunde legt, hat die [X.] nur reflexartige Haftungsauswirkungen auf das [X.] des Vertreters. Denn der Dritte handelt nicht für sich selbst, sondern als -
organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher
-
Vertreter für den Mandanten; erst dieses Vertreterhandeln führt zu [X.] beim [X.], sofern dieser sei-ne Pflichten gegenüber dem Mandanten verletzt oder -
ausnahmsweise
-

eine Eigenhaftung des Vertreters besteht.

Die Gefahr einer Binnenhaftung des [X.] als Vertreter gegenüber dem von ihm vertretenen Mandanten begründet ohne Hinzutreten besonderer Um-stände regelmäßig kein Näheverhältnis, das zu einer Schutzwirkung des Bera-tungsvertrags zugunsten des den Mandanten vertretenden [X.] führen könn-27
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-
15
-
te. Dass der Vertreter auf der Grundlage der dem Mandaten erteilten Beratung handelt, reicht für das erforderliche Näheverhältnis nicht aus, weil und soweit die Beratung auf Vermögensdispositionen des Mandanten zielt und für eine Binnenhaftung des Vertreters stets ein eigener Pflichtverstoß des Vertreters hinzutreten muss; der Vertreter muss also zumindest fahrlässig verkannt haben, dass die anwaltliche Beratung pflichtwidrig war. Dass eine pflichtgemäße Bera-tung hinsichtlich der vom Mandanten beabsichtigten eigenen Vermögensdispo-sitionen die Gefahr einer Binnenhaftung des Vertreters verringert, ist nur Re-flexwirkung der Beratung.

Darin liegt der entscheidende Unterschied zu den vom Senat entschie-denen [X.]ällen, in denen die Beratung sich auf Handlungsgebote des Vertreters bezog, die im Interesse Außenstehender liegen, und hieraus die Gefahr einer -
neben die Haftung des Mandanten tretenden
-
Außenhaftung des Vertreters gegenüber Außenstehenden entstand. In welchen [X.]ällen dies für die Gefahr einer Eigenhaftung des Vertreters im Außenverhältnis im allgemeinen anders zu beurteilen ist, kann dahinstehen; der Kläger zeigt weder auf, dass eine sol-che Gefahr bestand, noch macht er darauf beruhende Schäden geltend.

(2) Es fehlt auch an einem Einbeziehungsinteresse des Mandanten. Der Vertreter handelt für den Mandanten und hat dabei die gegenüber dem [X.] bestehenden Pflichten einzuhalten. Aus Sicht des Mandanten besteht für diese [X.]älle im Allgemeinen kein besonderes Bedürfnis, seinen Vertreter für aufgrund der Gefahr einer Binnenhaftung entstehende Vermögensschäden durch eigene Haftungsansprüche gegen den Berater zu schützen. Hierfür spre-chen verschiedene Gründe.

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30
-
16
-

(a) Die Haftung des Vertreters aufgrund von Pflichtverletzungen besteht zugunsten des Mandanten. Sie setzt einen Schadenseintritt beim Mandanten voraus und steht -
sofern die anwaltliche Beratung des Mandanten ebenfalls pflichtwidrig war
-
neben der Haftung des Beraters. Erleidet der Mandant auf-grund dieser Pflichtverletzungen einen Schaden, kommt eine gesamtschuldne-rische Haftung des Vertreters und des Beraters gegenüber dem Mandanten in Betracht (vgl. zur Gesamtschuld mehrerer Schädiger aus vertraglichen Ver-pflichtungen [X.], Beschluss vom 1.
[X.]ebruar 1965 -
GSZ
1/64, [X.]Z 43, 230). Ist dies der [X.]all, ergibt sich zwischen dem Vertreter und dem Anwalt ein [X.] gemäß §
426 BGB, der es ermöglicht, die Haftung ent-sprechend der Verantwortungsanteile zwischen Vertreter und Anwalt zu [X.]. Schon deshalb besteht im Regelfall kein Interesse des Mandanten, auf sei-ne Kosten einem von mehreren ihm haftenden Schuldnern zusätzlich einen ei-genen Anspruch gegen andere Schuldner zu verschaffen. Im Gegenteil ent-stünde dadurch die Gefahr eines [X.] zwischen Mandant und Ver-treter, sofern die Ansprüche gegen den Berater wirtschaftlich nicht genügen, um den gesamten durch die anwaltliche Pflichtverletzung in zurechenbarer Weise verursachten Schaden des Mandanten und des Vertreters abzudecken. Dies gilt umso mehr, als die beim Mandanten und beim Vertreter eintretenden [X.] -
wie die vom Kläger im Streitfall behaupteten Schäden zeigen
-
nicht de-ckungsgleich sein müssen.

(b) Hat der Mandant Rechtsrat zu einer bestimmen Angelegenheit [X.], führt schon dieser Rechtsrat zu einer Verbesserung der Position des [X.]. Befolgt der Dritte als Vertreter des Mandanten den dem Mandanten er-teilten Rat, mindert dies das Haftungsrisiko des Vertreters. Der dem Mandanten erteilte Rat kann sogar ein Verschulden des Vertreters ausschließen, sofern auf der Grundlage des Rats ein unverschuldeter Rechtsirrtum beim Vertreter be-31
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17
-
stand (vgl. etwa zur Entlastung eines Vorstands [X.], Urteil vom 20.
September 2011 -
II
ZR 234/09, [X.] 2011, 2097 Rn. 16, 18; vom 28.
April 2015 -
II
ZR 63/14, [X.] 2015, 1220 Rn. 28; allgemein zum unverschuldeten Rechtsirrtum [X.], Urteil vom 30.
April 2014 -
VIII
ZR 103/13, [X.]Z 201, 91 Rn. 23).

(c) Die Interessen von Mandant und Vertreter an Maßstab und Inhalt der Beratung sind nicht notwendig deckungsgleich. Die Interessen des Mandanten, der für einen Gegenstand um rechtliche Beratung nachsucht, zielen vor allem auf eine rechtlich erfolgreiche Vertretung in der jeweiligen Sache; die Interessen des Vertreters richten sich hingegen darauf, vor einer möglichen Binnenhaftung gegenüber dem Mandanten geschützt zu werden. Sofern der Beratungsvertrag auch drittschützende Wirkung zugunsten des [X.] für Pflichtverletzungen [X.]n sollte, die der Dritte gegenüber dem von ihm vertretenen Mandanten begeht, befände sich der Berater mithin in einem latenten Interessenkonflikt. Die darin liegende Gegenläufigkeit der Interessen spricht gegen den Drittschutz (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Mai 1990 -
IX
ZR 85/89, [X.], 1554, 1555).

(d) Es kommt hinzu, dass im Regelfall keine besonderen Schutzpflichten des Mandanten zugunsten seines Vertreters für dessen jeweiliges [X.] Handeln in Vertretung des Mandanten bestehen. Vielmehr ist es in den [X.] gerade anders:
Hier hat der Mandant ein Interesse daran, vor [X.]ehlern und Pflichtverletzungen des Vertreters geschützt zu werden. [X.] für den Mandanten ein Vertreter, hat im konkreten Vertretungsfall nicht der Mandant die Vermögensinteressen des ihn vertretenden [X.] zu schützen, sondern der Dritte die Vermögensinteressen des Mandanten. Vorbehaltlich [X.] Schutzpflichten aufgrund des der Vertretung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zwischen Mandant und Vertreter, gewährt der Mandant 33
34
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18
-
dem Vertreter schon dadurch ausreichenden Schutz, dass es dem Vertreter gestattet ist, auch für die Angelegenheiten, die der Vertreter für den Mandanten zu besorgen hat, [X.] für den Mandanten auf dessen Kosten [X.] und auf diese Weise für rechtssicheres Verhalten zu sorgen. Zu einem Schutz des Vertreters auch durch Schadensersatzansprüche gegen den Berater ist der Mandant im Allgemeinen nicht verpflichtet.

Beauftragt der Mandant einen Berater, hat der Mandant in allen [X.]ällen, in denen ein Vertreter für ihn handelt, ein vorrangiges Interesse an einer [X.] und voneinander unabhängigen Kontrolle, ob die beabsichtigten Maßnah-men in seinem Interesse sind. Sind sowohl der Vertreter als auch der Berater des Mandanten verpflichtet, das Interesse des Mandanten zu schützen, ist der Mandant daran interessiert, dass der Vertreter sich für die ihn aus seinem Rechtsverhältnis zum Mandanten treffenden Pflichten nicht allein auf das [X.] verlässt. Hierzu kann der Vertreter aber geneigt sein, wenn bei jeder Beratung des Mandanten der dem Mandanten erteilte Rechtsrat zugleich Schutzwirkung zugunsten des [X.] hat. Denn in diesem [X.]all hätte der [X.] -
obwohl er seinen Pflichten nicht schon dadurch genügt, dass er den Rat befolgt
-
stets einen seinen Schaden abdeckenden Ersatzanspruch gegen den Berater. Es ist aber -
ohne Besonderheiten des [X.]alles
-
nicht Aufgabe des Mandanten, seinem Vertreter eine Beratung hinsichtlich der Pflichten zu [X.], die den Vertreter selbst treffen. Vielmehr ist es umgekehrt gerade das Inte-resse des Mandanten, der sich zu einer bestimmten Angelegenheit Rechtsrat einholt, eine Prüfung dieser Angelegenheit nicht nur durch den Rechtsanwalt zu erhalten, sondern auch den Vertreter zu einer eigenständigen Prüfung anzuhal-ten.

35
-
19
-

(e) Sollte der Mandant gleichwohl auch in den [X.]ällen, die nicht die Ein-haltung von Handlungsgeboten des Vertreters und die Gefahr einer Außenhaf-tung des Vertreters neben dem Mandanten betreffen, eine Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich des [X.] wünschen, steht ihm frei, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Gleiches gilt für den Vertreter, wenn auch er für die [X.]olgen möglicher Pflichtverletzungen gegenüber dem Mandanten eine vertragliche Haftung eines Beraters wünscht. Der Abschluss eines eigenen [X.] ist für den Vertreter bei möglichen Interessen-konflikten zwingend. Er ist -
entgegen der in der mündlichen Verhandlung [X.] Ansicht der Revision
-
auch im Übrigen zumutbar.

(3) Der Streitfall weist keine von den typischen [X.] abwei-chenden Besonderheiten auf.

(a) Der zwischen dem [X.] und der [X.] zu 1 geschlossene [X.] diente nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts dazu, das [X.] hinsichtlich des geplanten und später umgesetzten Kaufs von 45,01
v.[X.] der E.

-Aktien aus dem Bestand der

[X.] zu beraten. Gegenstand dieser Beratung war unstreitig die [X.]rage, ob für die mit diesem Kauf verbundenen Ausgaben des [X.] eine Zustimmung des [X.]inanzministers nach Art.
81 [X.] ausreichend oder eine vorherige Befassung des [X.]tages erforderlich war. Selbst wenn man die Behauptung des [X.] zugrunde legt, dass Gegenstand des [X.] weiter eine Beratung zu den rechtlichen Anforderungen an die pflichtgemäße Prüfung und Bewertung der zu erwerbenden Aktien, insbe-sondere eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Anteilserwerbs, eine Prüfung des wichtigen [X.]interesses nach §§
7, 65 [X.]

und des nach der [X.]haushaltsordnung und der [X.]verfassung einzuhalten-den Verfahrens beim Vertragsabschluss gewesen sein sollte, betraf diese Bera-36
37
38
-
20
-
tung die Entscheidung des [X.]. Das Beratungsergebnis sollte einen recht-mäßigen und rechtssicheren Weg zeigen, die E.

-Aktien für das [X.] zu erwerben. Handlungsgebote, die dem Kläger im Interesse Außenstehender ob-lagen, und deren Verletzung die Gefahr einer Außenhaftung des [X.] mit sich brachten, bestanden nicht. Dass der Kläger -
weil er gemäß Art.
50 [X.] das [X.] nach außen vertrat und als
Ministerpräsident die Verantwortung für Ent-scheidungen trug, die in seine Richtlinienkompetenz gemäß Art.
49 [X.] fielen
-
nach seiner Behauptung auf der Grundlage des [X.] für das [X.] handelte, genügt für sich genommen nicht, damit [X.] des [X.] zugunsten des [X.] entstehen. Besondere Bestimmungen, die ein Interesse des [X.] an der Einbeziehung des [X.] in den [X.] des [X.] für Verletzungen von Pflichten begründen könn-ten, die der Kläger in Ausübung seines Amtes als Ministerpräsident bei dem Erwerb der E.

-Aktien begehen könnte, hat das Berufungsgericht in revisi-onsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

(b) Entgegen der Revision kam der Kläger nicht deshalb bestimmungs-gemäß mit den dem [X.] zu erbringenden Beratungsleistungen der [X.] in Berührung, weil die Entscheidung über den [X.] insoweit als ein Risikogeschäft anzusehen wäre, als das rechtsgeschäftliche Handeln das [X.] eines Vermögensverlustes
für das [X.] enthielt. Die von der Revision auf dieser Grundlage geltend gemachte Gefahr einer Haftung des [X.] nach §
823 Abs.
2 [X.] Verbindung mit §
266 StGB oder aufgrund von §
48
BeamtStG betrifft nur die Binnenhaftung des [X.] als Vertreter des [X.]. Sie käme nur in Betracht, wenn der Kläger ihn selbst treffende Pflichten gegen-über dem [X.] verletzt hätte und dabei entweder zumindest grob fahrlässig (§
48 Satz 1 BeamtStG) oder bedingt vorsätzlich (§ 823 Abs. 2 BGB iVm §
266 StGB) gehandelt hätte. Solche Gefahren begründen kein Näheverhältnis des 39
-
21
-
Vertreters zu der vom Anwalt gegenüber dem Mandanten erbrachten Bera-tungsleistung.

Auch ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus §
48 BeamtStG noch aus der Möglichkeit der Ministeranklage nach Art.
57 Abs.
1 [X.] oder der Gefahr für den Kläger, wegen der Entscheidung strafrechtli-chen Ermittlungen ausgesetzt zu werden oder nach §
823 Abs.
2 [X.] [X.] mit §
266 StGB gegenüber dem [X.] zu haften, Schutzpflichten oder ein Einbeziehungsinteresse des [X.]. Sämtliche dieser Bestimmungen [X.] voraus, dass der Kläger ihn selbst treffende Pflichten verletzt hat, die -
wie in den [X.]ällen einer Vertretung des Mandanten üblich
-
in erster Linie im [X.] und zum Schutz des Vertretenen bestehen. Daraus folgt regelmäßig kein Schutzinteresse des Mandanten an einer Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich des [X.]. Im Gegenteil begrenzen bereits die vom Kläger im Streitfall geltend gemachten Normen die Haftung des handelnden Vertreters zu seinem Schutz. §
48 BeamtStG und Art.
57 Abs. 1 [X.] setzen als Schuldform mindestens grobe [X.]ahrlässigkeit voraus, eine Haftung aus §
823 Abs.
2 [X.] Verbindung mit §
266 StGB sogar bedingten Vorsatz. Dass das [X.] bei einer derart beschränkten Binnenhaftung des Vertreters gleichwohl ein Interesse gehabt hat, dem Kläger auch bei grob fahrlässigem oder sogar [X.] vorsätzlichem Verhalten einen eigenen vertraglichen Schadensersatzan-spruch gegenüber der [X.] zu 1 als dem [X.] vertraglich zur Beratung verpflichteten Rechtsanwalt zu verschaffen, ist -
wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden hat
-
nicht er-sichtlich.

Ebenso wenig begründen §§
1, 14 des

Geset-zes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (fortan: [X.]) ein 40
41
-
22
-
Einbeziehungsinteresse des [X.]. Nach §
1 [X.] stehen die Mitglieder der Regierung zum [X.] in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. §
14 [X.] regelt die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen. Beides führt -
entgegen der Revision
-
zu keinen Schutzpflich-ten des [X.] für vermögensrechtliche Schäden einzelner Regierungsmitglie-der, die diesen aus Pflichtverletzungen gegenüber dem [X.] entstehen ([X.]).

(c) Der Streitfall ist -
entgegen der Ansicht der Revision
-
mit den vom Senat entschiedenen [X.]ällen einer Schutzwirkung zugunsten eines Geschäfts-führers ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2011 -
IX
ZR 193/10,
[X.], 2334 Rn.
7, 10; vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 145/11, [X.]Z 193, 297 Rn. 28) nicht [X.]. Dort ging es um die Einhaltung von Handlungspflichten des [X.] und die beim [X.] eintretenden [X.], die im [X.]remdinteresse ange-ordnet sind,
nicht aber im Interesse des Mandanten; die den Geschäftsführer treffende Haftung trat in einer jedenfalls der Gesamtschuld vergleichbaren Art und Weise neben die des Mandanten. Im Streitfall bestanden keine Handlungs-pflichten des [X.] zum Erwerb der Aktien und steht lediglich die Gefahr einer Binnenhaftung des [X.] gegenüber dem von ihm vertretenen [X.] im Raum.

cc) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, eine Leistungsnähe fol-ge aus dem erforderlichen Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, begründet dies keine Haftung der [X.] aus einem Vertrag mit Schutzwir-kungen zugunsten Dritter. Gegenstand des [X.] waren nach der Behauptung des [X.] die für die Entscheidung des [X.] über den Kauf der E.

-Aktien relevanten Aspekte. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter reicht aber nicht weiter als die dem Berater gegenüber seiner eigentlichen Ver-42
43
-
23
-
tragspartei obliegenden Beratungs-, Warn-
und Hinweispflichten ([X.], Urteil vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 27). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beratungsvertrag auch [X.]ragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand hatte. [X.], die der Vertreter unabhängig von einer von ihm selbst möglicherweise begangenen haftungsbegründenden Pflichtverletzung erleidet, fallen von vornherein nicht unter den Schutzbereich eines [X.], der allein vermögensrechtliche Entscheidungen des Mandanten betrifft. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist daher für sich genommen nicht geeignet, [X.] eines auf die vermögens-rechtliche Entscheidung des Mandanten gerichteten [X.] zuguns-ten des Vertreters zu begründen.

-
24
-

3. Sonstige Ansprüche des [X.] gegen die [X.] kommen -
wie das Berufungsgericht von der Revision nicht angegriffen angenommen hat
-

nicht in Betracht.

Kayser
[X.]
Lohmann

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2015 -
9 O 108/14 -

O[X.], Entscheidung vom 17.11.2015 -
12 U 41/15 -

44

Meta

IX ZR 252/15

21.07.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. IX ZR 252/15 (REWIS RS 2016, 7779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7779

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 252/15

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