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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZA 24/07 vom 18. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Der [X.] wird auf 2.261,22 • festgesetzt. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der [X.] war dem Streitwert für das Berufungsverfahren entsprechend auf 2.261,22 • festzusetzen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO in der vom 1. Juni 2007 geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt. § 26 Nr. 8 Satz 2 ZPO greift nicht ein, weil entgegen der Darstellung des Antragstellers die Berufung zurückgewiesen und nicht verworfen worden ist. [X.] [X.] [X.] [X.]
Zoll - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.09.2007 - 55 C 5545/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]/07 -
Meta
18.12.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. VI ZA 24/07 (REWIS RS 2007, 191)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 191
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