Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. VI ZA 15/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2594

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 15/07 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden. Im Beschluss vom 20. Januar 2004 [X.] ([X.], 622 f.) hat der Senat die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeugs in einem gemeinsamen Rechtsstreit nicht für notwendig erachtet mit der Folge, dass die damit verursachten Kosten nicht erstattungsfähig sind, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestand. Hiervon abzugehen bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß. 1 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Zoll
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 O 4670/06 - [X.], Entscheidung vom 04.05.2007 - 7 W 414/07 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 O 4670/06 - [X.], Entscheidung vom 04.05.2007 - 7 W 414/07 -

Meta

VI ZA 15/07

01.08.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. VI ZA 15/07 (REWIS RS 2007, 2594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2594

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