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Rechtsschutzversicherung: Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine im Mandatsverhältnis ergangene gerichtliche Entscheidung
Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. April 2018 ([X.], [X.], 673), dem ein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag wie hier, unter anderem entschieden, dass § 158n [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bei Zusage von [X.] durch den Rechtsschutzversicherer keine Anwendung findet. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Senatsurteil hat das [X.] nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 25. September 2018 - 1 BvR 1522/18).
2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, keine Aussicht auf Erfolg. Aus dem Umstand, dass vorliegend keine Zahlungen auf die Gebührenforderung geleistet wurden, folgt nichts anderes.
[X.] |
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Felsch |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Prof. Dr. Karczewski |
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Dr. Götz |
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Meta
14.11.2018
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Düsseldorf, 28. Juli 2016, Az: I-4 U 120/14, Urteil
ARB, § 158n VVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018, Az. IV ZR 214/16 (REWIS RS 2018, 1748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 1748
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IV ZR 214/16, 27.03.2019.
Bundesgerichtshof, IV ZR 214/16, 14.11.2018.
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