Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018, Az. IV ZR 214/16

4. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 1748

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Gegenstand

Rechtsschutzversicherung: Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine im Mandatsverhältnis ergangene gerichtliche Entscheidung


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

2

Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. April 2018 ([X.], [X.], 673), dem ein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag wie hier, unter anderem entschieden, dass § 158n [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bei Zusage von [X.] durch den Rechtsschutzversicherer keine Anwendung findet. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Senatsurteil hat das [X.] nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 25. September 2018 - 1 BvR 1522/18).

3

2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, keine Aussicht auf Erfolg. Aus dem Umstand, dass vorliegend keine Zahlungen auf die Gebührenforderung geleistet wurden, folgt nichts anderes.

[X.]     

        

Felsch     

        

Harsdorf-Gebhardt

        

Prof. Dr. Karczewski      

        

Dr. Götz      

        

Meta

IV ZR 214/16

14.11.2018

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. Juli 2016, Az: I-4 U 120/14, Urteil

ARB, § 158n VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018, Az. IV ZR 214/16 (REWIS RS 2018, 1748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1748


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 214/16

Bundesgerichtshof, IV ZR 214/16, 27.03.2019.

Bundesgerichtshof, IV ZR 214/16, 14.11.2018.


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Referenzen
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IV ZR 215/16

IV ZR 266/14

I ZR 273/14

VII ZB 49/13

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