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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsschutzversicherung: Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine im Mandatsverhältnis ergangene gerichtliche Entscheidung
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: bis 5.000 €
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 14. November 2018. Die Stellungnahme des [X.] vom 21. Januar 2019 hat dem Senat vorgelegen.
Der vorgetragene Erlass eines [X.] im Gebührenprozess zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten ist nach Erlass des Berufungsurteils erfolgt und unterliegt daher gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht der Beurteilung des [X.]. Zwar kann aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ein während des Revisionsverfahrens in einem anderen Prozess ergangenes Urteil vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, wenn die Parteien das Ergebnis des anderen Verfahrens für und gegen sich gelten lassen müssen ([X.], Urteil vom 9. März 1993 - [X.], NJW 1993, 1594 unter II [juris Rn. 7]; vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Oktober 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 173 unter [X.]juris Rn. 33]; vom 5. Dezember 1984 - [X.], [X.], 263 unter II 3 [juris Rn. 19 f.]; Beschluss vom 22. Februar 2001 - [X.], NJW 2001, 1730 unter II 2 b [juris Rn. 17]). Anders als der Kläger meint, kann Letzteres im vorliegenden Verfahren jedoch nicht festgestellt werden. Dass eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenforderung den Rechtsschutzversicherer, der Abwehrdeckung zugesagt hat, bindet, beruht auf seinem Leistungsversprechen, den Versicherungsnehmer im Fall eines erfolglosen Abwehrversuchs insbesondere von den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen (Senatsurteile vom 11. April 2018 - [X.]/16, [X.], 673 Rn. 25; vom 21. Oktober 2015 - [X.], [X.], 1501 Rn. 42). Die Bindung des [X.] setzt danach voraus, dass die im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung Ergebnis eines erfolglosen Abwehrversuchs ist. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend vom Senat mangels unstreitigen Parteivorbringens zu den maßgeblichen Tatsachen nicht festgestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14, NJW-RR 2017, 676 Rn. 44 m.w.[X.]; zum Vortrag in einem etwaigen nachfolgen den Prozess vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2014 - [X.], [X.], 595 Rn. 11 m.w.[X.]). Für eine weitere Begründung besteht kein Anlass.
[X.] |
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Felsch |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Prof. Dr. Karczewski |
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Dr. Götz |
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Meta
27.03.2019
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 14. November 2018, Az: IV ZR 214/16, Beschluss
ARB, § 158n VVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2019, Az. IV ZR 214/16 (REWIS RS 2019, 8850)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 8850
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IV ZR 214/16, 27.03.2019.
Bundesgerichtshof, IV ZR 214/16, 14.11.2018.
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