Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7267

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Gegenstand

Inhaltskontrolle von Rechtsschutzversicherungsbedingungen: Abhängigkeit des so genannten verstoßabhängigen Versicherungsfalles auch von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im Ausgangsrechtsstreit; Leistungsausschluss für Ausgangsstreitigkeiten über die Ausübung von Widerrufs- oder Widerspruchsrechten bei vor Beginn des Versicherungsschutzes abgeschlossenen Darlehens- oder Versicherungsverträgen; Verpflichtung eines Versicherers zur Information über die Unwirksamkeit einer Klausel seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen


Leitsatz

1. Soweit § 4 (1) Buchst. c) ARB 2016 der Klägerin die Bestimmung des so genannten verstoßabhängigen Versicherungsfalles auch von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im Ausgangsstreit abhängig macht, benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2. Zur Wirksamkeit eines Leistungsausschlusses in Rechtsschutzversicherungsbedingungen für Ausgangsstreitigkeiten über die Ausübung von Widerrufs- oder Widerspruchsrechten bei vor Beginn des Versicherungsschutzes abgeschlossenen Darlehens- oder Versicherungsverträgen.

3. Die Verpflichtung eines Versicherers, die betroffenen Versicherungsnehmer über die Unwirksamkeit einer Klausel seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu informieren, kann auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden, weil der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB zugleich einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt. Insoweit sind die Vorschriften über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 "Klauselersetzung" Rn. 40 ff.).

Tenor

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2019 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 25% und der Beklagte 75%.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, welches Rechtsschutzversicherungen anbietet, und der Beklagte, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Interessenwahrnehmung von Verbrauchern durch Beratung und Aufklärung zählt und der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG beim [X.] eingetragen ist, streiten über die Wirksamkeit von Klauseln, die die Klägerin seit Januar 2016 in § 4 ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ([X.], Stand 01/2016, im Folgenden nur [X.]) verwendet.

2

Diese Klauseln lauten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - auszugsweise wie folgt:

"§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz

(1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.

Der Versicherungsfall ist

...

(c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.

Hierbei berücksichtigen wir

• alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),

• die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden,

• um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.

...

(4) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

...

b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrags über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des [X.] erfolgen."

3

Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 beanstandete der Beklagte die Verwendung der Klauseln in § 4 (1) Buchst. c) Satz 2 sowie § 4 (4) Buchst. b) [X.] als rechtlich unzulässig und verlangte von der Klägerin eine Unterlassungserklärung mit [X.]. Die Klägerin wies dieses Verlangen zurück.

4

Sie hat auf Feststellung geklagt, dass der vom Beklagten erhobene Unterlassungsanspruch nicht bestehe. [X.] hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen

1. und 2.

es bei Meidung jeweils näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf [X.] zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

- § 4 (1) (...)

Hierbei berücksichtigen wir

• alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),

• die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden,

• um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen ([X.] zu 1).

- § 4 (4) (…)

b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrages über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des [X.] erfolgen ([X.] zu 2).

3. an den Beklagten eine Abmahnpauschale in Höhe von 260 € (brutto) [X.] Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] seit dem 7. Februar 2017 zu zahlen ([X.] zu 3).

4. allen Versicherungsnehmern, in deren Versicherungsvertrag die in den Anträgen der Widerklage zu Ziffern 1. und 2. zitierten Klauseln enthalten sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils bezüglich der Widerklageanträge zu 1. und 2. ein individualisiertes Schreiben zukommen zu lassen, in dem die Klägerin und [X.] darauf hinweist, dass die in den Anträgen der Widerklage zu 1. und 2. zitierten Klauseln unwirksam sind und dass sie sich in Zukunft nicht mehr darauf berufen wird. Der Klägerin und [X.]n sollte es dabei vorbehalten bleiben, in dem Schreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, und dabei das Urteil im Einzelnen näher zu bezeichnen ([X.] zu 4).

5

Die Klägerin, die die Abweisung der Widerklage beantragt hat, hält die zitierten Klauseln für wirksam.

6

Nach Einholung einer Stellungnahme der [X.] hat das [X.] die Klage als unzulässig abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, in § 4 (1) [X.] lediglich die Verwendung der Worte "und den Gegner" zu unterlassen und diesbezüglich alle ihre Versicherungsnehmer wie beantragt zu informieren, ferner die Abmahnpauschale in Höhe von 260 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat das [X.] abgewiesen.

7

Das [X.] hat die allein gegen die Entscheidung über die Widerklage gerichteten Berufungen beider Parteien zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Beide Parteien haben - soweit jeweils zu ihrem Nachteil entschieden worden ist - Revision, die Klägerin vorsorglich für den Fall, dass der Senat von einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung ausgehen sollte, zudem auch [X.] eingelegt.

Entscheidungsgründe

8

Keines dieser Re[X.]htsmittel hat Erfolg.

9

[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Berufung der Klägerin, soweit sie den [X.] zu 1 betrifft, ausgeführt, das [X.] habe § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] zu Re[X.]ht wegen des dortigen Eins[X.]hubes "und den Gegner" als intransparent und mithin na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam era[X.]htet.

Die Klausel betreffe die Definition des Re[X.]htss[X.]hutzfalles in Fällen, die keine S[X.]hadensersatzansprü[X.]he gegen Dritte wegen unerlaubter Handlungen (§ 4 (1) Bu[X.]h[X.] a) [X.]), Familien-, Lebenspartners[X.]hafts- oder Erbsa[X.]hen (§ 4 (1) Bu[X.]h[X.] b) [X.]) beträfen. Die Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofes entnehme den insoweit übli[X.]herweise verwendeten Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungsbedingungen, dass für die - au[X.]h zeitli[X.]he - Bestimmung des maßgebli[X.]hen Verstoßes, auf den si[X.]h die Interessenverfolgung des Versi[X.]herungsnehmers im Ausgangsstreit stütze, allein das Vorbringen des Versi[X.]herungsnehmers maßgebli[X.]h sei, während unerhebli[X.]h bleibe, was der Anspru[X.]hsgegner des Versi[X.]herungsnehmers einwende.

Die angegriffene Klausel entspre[X.]he dieser Re[X.]htspre[X.]hung bis auf den Zusatz "dur[X.]h den Gegner". Dieser Zusatz führe zu Unklarheiten. Zum Beispiel bleibe offen, ob damit nur der Vortrag des Anspru[X.]hsgegners zur zeitli[X.]hen Einordnung des Versi[X.]herungsfalles relevant sein solle oder au[X.]h sonstige Einwände Berü[X.]ksi[X.]htigung fänden. Im letztgenannten Falle - darauf habe au[X.]h die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsi[X.]ht hingewiesen - begebe si[X.]h der Versi[X.]herungsnehmer in die Hände des Gegners, was der Bundesgeri[X.]htshof als unzumutbare Aushöhlung des Leistungsverspre[X.]hens [X.]harakterisiert habe. Eine derartige Klausel bedürfe wegen der erhebli[X.]hen Folgen einer unzweideutigen, diese Folgen klar benennenden Formulierung, an der es hier fehle.

Au[X.]h die Berufung des [X.]n bleibe erfolglos, soweit sie den [X.] zu 1 betreffe, denn im Übrigen sei die beanstandete Klausel wirksam.

Die oben erörterte Unwirksamkeit führe ni[X.]ht zur Unwirksamkeit der gesamten in § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] getroffenen Regelung. Das beanstandeten die Parteien au[X.]h ni[X.]ht. Die Klausel sei im Übrigen au[X.]h ni[X.]ht intransparent; insbesondere könne die Formulierung "um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen" ni[X.]ht dahin verstanden werden, dass bereits der Vortrag von "Kolorit" ausrei[X.]hen solle, vielmehr entspre[X.]he die Formulierung der Definition des Versi[X.]herungsfalles dur[X.]h den Bundesgeri[X.]htshof, wona[X.]h gerade "Kolorit" außer Betra[X.]ht bleibe. Das [X.] habe au[X.]h ni[X.]ht gegen § 308 Abs. 1 ZPO und § 9 Nr. 1 [X.] verstoßen, sondern sein Verbot ausdrü[X.]kli[X.]h auf die dur[X.]h Fettdru[X.]k hervorgehobenen Worte der Klausel bes[X.]hränkt.

Die gegen die Abweisung des [X.]es zu 2) geri[X.]htete Berufung des [X.]n hat das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kgewiesen, weil die beanstandete Klausel des § 4 (4) [X.] ni[X.]ht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Die Regelung sei ni[X.]ht intransparent, sondern stelle für besondere Fallkonstellationen zusätzli[X.]he zeitli[X.]he Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versi[X.]herungsfalles auf. Insofern handele es si[X.]h ni[X.]ht um einen Risikoauss[X.]hluss, der an dieser Stelle des Bedingungswerkes ni[X.]ht zu vermuten wäre. Ansprü[X.]he aus (widerrufbaren) Darlehens- und Versi[X.]herungsverträgen würden ni[X.]ht vollständig vom versi[X.]herten Risiko ausgenommen, sondern nur dann, wenn diese Verträge vor dem Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes abges[X.]hlossen worden seien und zusätzli[X.]he Merkmale vorlägen. Gerade wegen dieses selbständigen, zeitli[X.]h begrenzten Leistungsauss[X.]hlusses passe die Regelung zu § 4 [X.]. Ihre Voraussetzungen seien au[X.]h ausrei[X.]hend klar bes[X.]hrieben. Es komme allein darauf an, ob - na[X.]h dem Vorbringen des Versi[X.]herungsnehmers - der Abs[X.]hluss des Darlehens- oder Versi[X.]herungsvertrages vor Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes und der Widerruf na[X.]h Ablauf der regulären Widerrufsfrist erfolgt sei. Dass eine Widerrufserklärung keiner Begründung bedürfe, sei unerhebli[X.]h, weil jedenfalls die Ents[X.]heidung des Versi[X.]herungsnehmers, von einem an si[X.]h verfristeten, allein unter besonderen Umständen no[X.]h ausübbaren Re[X.]ht Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, einer Begründung bedürfe. Das sei au[X.]h für einen dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer offensi[X.]htli[X.]h.

Die Berufung der Klägerin betreffend den [X.] zu 4 (auf S. 13 des Berufungsurteils versehentli[X.]h als [X.] zu 3 bezei[X.]hnet) hat das Berufungsgeri[X.]ht unter Hinweis auf die Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 - [X.], [X.], 423 "Klauselersetzung") zurü[X.]kgewiesen. Dana[X.]h könne der Folgenbeseitigungsanspru[X.]h auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden, weil der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstelle. Zutreffend habe das [X.] au[X.]h die weiteren Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspru[X.]hes bejaht.

Die Berufung der Klägerin gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Abmahnpaus[X.]hale ([X.] zu 3, auf Seite 15 des Berufungsurteils versehentli[X.]h als [X.] zu 4 bezei[X.]hnet) hat das Berufungsgeri[X.]ht ebenfalls zurü[X.]kgewiesen. Zu Re[X.]ht habe das [X.] dem [X.]n gemäß § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Anspru[X.]h auf Zahlung von 260 € nebst Zinsen zuerkannt und dabei - na[X.]hdem die Klägerin zu einer vom [X.]n eingerei[X.]hten Bere[X.]hnung der Höhe des Betrages ni[X.]hts mehr erwidert habe - von seiner S[X.]hätzungsbefugnis na[X.]h § 287 ZPO Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.

1. Zur Revision und Ans[X.]hlussrevision der Klägerin:

a) Die Revision ist zulässig, insbesondere - entgegen der Annahme des [X.]n - gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht insgesamt statthaft. Eine Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung lässt si[X.]h dem Berufungsurteil ni[X.]ht entnehmen. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht in den Ents[X.]heidungsgründen ausgeführt hat, dass die Anwendung des Transparenzgrundsatzes bei Versi[X.]herungsverträgen einer weiteren Klärung bedürfe, liegt darin ledigli[X.]h eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. [X.]surteil vom 26. September 2018 - [X.], [X.], 647 Rn. 16).

b) Da die Klägerin ihre Ans[X.]hlussrevision nur vorsorgli[X.]h für den Fall erhoben hat, dass der [X.] - wie ni[X.]ht - von einer wirksamen Bes[X.]hränkung der Zulassung ihrer Revision ausgegangen wäre, ist dieses Re[X.]htsmittel, das gegenüber der eingelegten Revision keine weitergehende Revisionsbegründung enthält, gegenstandslos.

[X.]) Die Revision der Klägerin ist aber ni[X.]ht begründet.

[X.]) [X.] zu 1)

Das Berufungsgeri[X.]ht hat den von der Klägerin verwendeten § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] im Ergebnis zu Re[X.]ht als unwirksam angesehen, soweit die Worte "und den Gegner" betroffen sind.

(1) Auslegung der Klausel

Die Auslegung von § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] ergibt, dass zur Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles au[X.]h die Tatsa[X.]henbehauptungen herangezogen werden sollen, die im Ausgangsstreit vom Gegner des Versi[X.]herungsnehmers aufgestellt werden, um die Interessenverfolgung dieses Gegners zu stützen.

(a) Allgemeine Versi[X.]herungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her, um Verständnis bemühter Versi[X.]herungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Dur[X.]hsi[X.]ht und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismögli[X.]hkeiten eines Versi[X.]herungsnehmers ohne versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse und damit - au[X.]h - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zwe[X.]k und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, soweit sie für den Versi[X.]herungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur [X.]surteile vom 6. Juli 2016 - [X.], [X.]Z 211, 51 Rn. 17 m.w.[X.]; vom 18. November 2020 - [X.], [X.], 113 Rn. 11, [X.] Rspr.).

(b) Na[X.]h diesem Auslegungsmaßstab hat der [X.] in jüngerer [X.] an seiner früheren Re[X.]htspre[X.]hung zur Auslegung des § 14 (3) [X.] 75 (vgl. insoweit [X.]surteil vom 14. März 1984 - [X.], [X.], 530 unter I 3 [juris Rn. 14 ff.]; zustimmend: [X.], 99, 100 [juris Rn. 25 f.]) in Fällen, in denen der Versi[X.]herungsnehmer Ansprü[X.]he gegen einen anderen erhob (so genannte [X.]), aber au[X.]h in einem Fall, in dem si[X.]h der Versi[X.]herungsnehmer im Streit um Krankenversi[X.]herungsleistungen unter anderem gegen eine Aufre[X.]hnung seiner Anspru[X.]hsgegnerin mit S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen aus unerlaubter Handlung wehrte (vgl. dazu [X.]surteil vom 25. Februar 2015 - [X.], [X.], 193 Rn. 14, 15 m.w.[X.]; vgl. dazu [X.], r+s 2014, 328, 334), s[X.]hließli[X.]h au[X.]h in Fällen des so genannten Passivre[X.]htss[X.]hutzes ([X.]surteil vom 3. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 354 Rn. 20 ff.) ni[X.]ht mehr festgehalten.

Er hat in mehreren Ents[X.]heidungen geklärt, wie der Re[X.]htss[X.]hutzfall unter Zugrundelegung der in § 14 (3) Satz 1 [X.] 1975/1995 getroffenen Regelung zu bestimmen ist und darauf gestützt die zeitli[X.]he Einordnung und Begrenzung des verspro[X.]henen Versi[X.]herungss[X.]hutzes erfolgt (vgl. dazu die umfangrei[X.]hen Na[X.]hweise im [X.]surteil vom 3. Juli 2019 [X.]O Rn. 17). Dana[X.]h wird der Versi[X.]herungsnehmer bei der Verfolgung eigener vertragli[X.]her Ansprü[X.]he einen den Re[X.]htss[X.]hutzfall im Sinne von § 14 (3) Satz 1 [X.] 1975/1995 auslösenden Verstoß allein in dem Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt und auf das er seinen Anspru[X.]h stützt, so dass es für die Festlegung des Versi[X.]herungsfalles allein auf die Tatsa[X.]hen ankommt, mit denen der Versi[X.]herungsnehmer sein Re[X.]htss[X.]hutzbegehren begründet (vgl. [X.]surteile vom 3. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 354 Rn. 18 f.; vom 19. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 346 Rn. 20 ff.; [X.]sbes[X.]hluss vom 17. Oktober 2007 - [X.], [X.], 113 Rn. 3; [X.]surteile vom 28. September 2005 - [X.], [X.], 1684 unter [X.] a [juris Rn. 20]; vom 19. März 2003 - [X.], [X.], 638 unter 1 a [juris Rn. 8 f.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 1, 4).

([X.]) Au[X.]h wenn der einleitende Satz in § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) der hier in Rede stehenden [X.] ("… [X.]punkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.") inhaltli[X.]h weitgehend der Formulierung in § 14 (3) Satz 1 [X.] 1975/1995 ("… [X.]punkt …, in dem der Versi[X.]herungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften zu verstoßen.") ähnelt, lässt si[X.]h die zuvor dargestellte Auslegung des § 14 (3) Satz 1 [X.] 1975/1995 auf § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] des [X.] ni[X.]ht übertragen. Das liegt daran, dass die letztgenannte Klausel die Frage des für die Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles maßgebli[X.]hen Streitstoffes im Weiteren no[X.]h einmal wie folgt aufgreift:

"Hierbei berü[X.]ksi[X.]htigen wir

• alle Tatsa[X.]hen (das heißt konkrete Sa[X.]hverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),

• die dur[X.]h Sie und den Gegner vorgetragen werden,

• um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen."

Mit diesem dur[X.]h die Verwendung von Aufzählungspunkten au[X.]h graphis[X.]h exponierten, die Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles weiter erläuternden Na[X.]htrag wird dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer deutli[X.]h vor Augen geführt, dass - ungea[X.]htet seines Interesses, von seinem Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer bei der Verfolgung eigener Interessen unterstützt zu werden (vgl. dazu [X.]surteil vom 3. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 354 Rn. 18) - zur Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles glei[X.]hermaßen sowohl der Tatsa[X.]henvortrag des Versi[X.]herungsnehmers als au[X.]h der seines Gegners heranzuziehen ist, auf den Letzterer seine Interessenverfolgung im Ausgangsstreit stützt.

(d) Die Transparenzbedenken des Berufungsgeri[X.]hts teilt der [X.] ni[X.]ht. Das Berufungsgeri[X.]ht hat insoweit angenommen, der Zusatz "und den Gegner" führe zu Unklarheiten, weil [X.], ob damit der gegneris[X.]he Vortrag nur zur zeitli[X.]hen Einordnung oder au[X.]h zur anderweitigen Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles relevant sein solle, wobei im letztgenannten Falle eine Situation entstehe, in der si[X.]h der Versi[X.]herungsnehmer "in die Hände des Gegners" begebe, was der Bundesgeri[X.]htshof als unzumutbare Aushöhlung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes [X.]harakterisiere.

Demgegenüber hat der [X.] bereits im Urteil vom 25. Februar 2015 ([X.], [X.], 193 Rn. 10 ff.) dargelegt, dass na[X.]h der allein maßgebli[X.]hen Si[X.]ht des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers (vgl. dazu [X.] [X.]O Rn. 15) die Frage, auf wessen Behauptungen es bei der Festlegung des verstoßabhängigen Versi[X.]herungsfalles ankomme, ni[X.]ht allein für die zeitli[X.]he, sondern au[X.]h die sonstige Charakterisierung des Versi[X.]herungsfalles bedeutsam ist, etwa wenn beurteilt werden muss, ob ein bestimmter Pfli[X.]htenverstoß einem Leistungsauss[X.]hluss der [X.] unterliegt. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer wird dem Bedingungswortlaut des hier verwendeten § 4 (1) [X.] ni[X.]hts Anderes entnehmen. Die Formulierung

"Der Versi[X.]herungsfall ist

...

([X.]) in allen anderen Fällen der [X.]punkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll."

legt ihm ni[X.]ht nahe, dass es bei der Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles allein um dessen zeitli[X.]he Festlegung geht, denn er erkennt, dass diese zeitli[X.]he Festlegung gerade bei mehreren denkbaren Pfli[X.]htverstößen au[X.]h davon abhängt, wel[X.]he Verstöße überhaupt dafür in den Bli[X.]k zu nehmen sind. Darin bestärkt ihn die Aussage, dass insoweit alle Tatsa[X.]hen, die sowohl er selbst, aber au[X.]h sein Gegner zur jeweiligen Interessenverfolgung vorträgt, Berü[X.]ksi[X.]htigung finden sollen.

Insoweit trifft der Einwand der Klägerin zu, dass die hier in Rede stehende Formulierung des § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] als Reaktion auf die neuere Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer erkennbar gerade klarstellt, dass für die Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles au[X.]h auf die Behauptungen des Anspru[X.]hsgegners des Versi[X.]herungsnehmers abzustellen sein soll (vgl. dazu au[X.]h [X.], [X.], 545, 548). Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt der [X.], der das Vorbringen des Versi[X.]herungsnehmers und seines Gegners als glei[X.]hermaßen relevant behandelt, dem Versi[X.]herungsnehmer au[X.]h keinen Anhalt anzunehmen, dass bei einander widerspre[X.]hendem Tatsa[X.]henvortrag der Darstellung des Versi[X.]herungsnehmers der Vorzug gebühren solle.

(2) Inhaltskontrolle

Diese na[X.]h Auffassung des [X.]s insoweit eindeutige Auslegung des § 4 (1) [X.] stellt zuglei[X.]h die der weiteren Inhaltskontrolle zugrunde zu legende "kundenfeindli[X.]hste Auslegung" dar (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.]. § 305[X.] Rn. 18 f. m.w.[X.]; [X.]surteil vom 23. Juni 1993 - [X.], [X.]Z 123, 83 unter [X.]juris Rn. 20] zu §§ 13 ff. [X.]). Dieser Inhaltskontrolle steht, anders als die Klägerin meint, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ni[X.]ht entgegen. [X.] bleiben na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zu § 307 Abs. 3 BGB und der ihm entspre[X.]henden Vorgängervors[X.]hrift des § 8 [X.] bloße Leistungsbes[X.]hreibungen, die Art, Umfang und Güte der ges[X.]huldeten Leistungen festlegen (vgl. [X.]surteil vom 12. März 2014 - [X.], juris Rn. 22 m.w.[X.]). Zu diesem kontrollfreien Berei[X.]h der Leistungsbes[X.]hreibung gehört § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] ni[X.]ht, soweit die Klausel mit den Worten "und den Gegner" für die Festlegung des Versi[X.]herungsfalles au[X.]h auf die Tatsa[X.]henbehauptungen des Gegners des Versi[X.]herungsnehmers abstellt. Das Hauptleistungsverspre[X.]hen des Re[X.]htss[X.]hutzes bei Eintritt eines Versi[X.]herungsfalles, wel[X.]her in einem Verstoß des Versi[X.]herungsnehmers oder eines anderen gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften besteht, ist in § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) Satz 1 [X.] bereits so bes[X.]hrieben, dass damit der wesentli[X.]he Vertragsinhalt bestimmt werden kann; diese Leistungsbes[X.]hreibung rei[X.]ht aus, um einen wirksamen Vertrag anzunehmen. Dagegen modifiziert die na[X.]hfolgende Bestimmung, dass bei der Festlegung des Versi[X.]herungsfalles au[X.]h auf den Tatsa[X.]henvortrag des Gegners des Versi[X.]herungsnehmers im Ausgangsstreit abzustellen ist, den Anspru[X.]h auf Versi[X.]herungss[X.]hutz, weil dies gegebenenfalls zu einer zeitli[X.]hen Vorverlagerung des Versi[X.]herungsfalles in einen ni[X.]ht versi[X.]herten [X.]raum führen kann.

Soweit § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] insoweit mittels der Worte "und den Gegner" die Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles au[X.]h von den gegneris[X.]hen Tatsa[X.]henbehauptungen im Ausgangsstreit abhängig ma[X.]ht, hält die Klausel der Inhaltskontrolle ni[X.]ht stand, weil sie den Versi[X.]herungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen bena[X.]hteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

(a) Eine sol[X.]he unangemessene Bena[X.]hteiligung ist na[X.]h § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn wesentli[X.]he Re[X.]hte oder Pfli[X.]hten, die si[X.]h aus der Natur des Vertrages ergeben, so einges[X.]hränkt werden, dass die Errei[X.]hung des Vertragszwe[X.]ks gefährdet i[X.]

(b) So liegt der Fall hier.

([X.]) In der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung verpfli[X.]htet si[X.]h der Versi[X.]herer, die für die Wahrnehmung der re[X.]htli[X.]hen Interessen des Versi[X.]herungsnehmers oder Versi[X.]herten erforderli[X.]hen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen (§ 125 [X.]). Au[X.]h wenn das Versi[X.]herungsvertragsgesetz den Vertragsparteien hinsi[X.]htli[X.]h des Umfangs des Leistungsverspre[X.]hens keine Vorgaben ma[X.]ht, besteht das Wesen des Vertrages im Verspre[X.]hen einer Unterstützung der Interessenwahrnehmung des Versi[X.]herungsnehmers, der daran zu Re[X.]ht eine Solidaritätserwartung knüpft.

(bb) Der [X.] hat deshalb bereits bei der Auslegung früherer Fassungen der Allgemeinen Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungsbedingungen zum so genannten Vertragsre[X.]htss[X.]hutz hervorgehoben, dass zum [X.] des Leistungsverspre[X.]hens des Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herers eine Solidaritätszusage gegenüber seinem Versi[X.]herungsnehmer zählt (vgl. [X.]surteil vom 3. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 354 Rn. 28). Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer entnimmt diesem Leistungsverspre[X.]hen, dass der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer es gegen Prämienzahlung übernimmt, die Wahrnehmung seiner re[X.]htli[X.]hen Interessen zu unterstützen ([X.]surteil vom 25. Februar 2015 - [X.], [X.], 193 Rn. 15 m.w.[X.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 574, 581; 2015, 489, 492; [X.], [X.], 545, 548). Dieser Unterstützung ist es immanent, dass der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer bei der Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles die Tatsa[X.]hen zugrunde legt, mit denen der Versi[X.]herungsnehmer sein Re[X.]htss[X.]hutzbegehren begründet, denn nur so wird diesem die erwartete Unterstützung seines Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herers zuteil. Dabei ist vor allem ents[X.]heidend, dass bei der Festlegung des für die Leistungspfli[X.]ht des Versi[X.]herers maßgebli[X.]hen Verstoßes no[X.]h kein Raum ist, Tatsa[X.]henbehauptungen einerseits des Versi[X.]herungsnehmers und andererseits des Anspru[X.]hsgegners jeweils auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen oder zu beweisen. In dieser Situation hätte es, wie der [X.] mehrfa[X.]h hervorgehoben hat, der Anspru[X.]hsgegner des Versi[X.]herungsnehmers, wäre au[X.]h auf sein Vorbringen abzustellen, in der Hand, dem Versi[X.]herungsnehmer den Re[X.]htss[X.]hutz mittels bloßer Tatsa[X.]henbehauptungen von vorn herein zu entziehen ([X.]surteile vom 25. Februar 2015 [X.]O Rn. 16; vom 3. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 354 Rn. 28; jeweils m.w.[X.]), ohne dass es dana[X.]h no[X.]h auf die Erfolgsaussi[X.]hten der Interessenwahrnehmung oder Weiteres ankäme. Dem Anspru[X.]hsgegner des Versi[X.]herungsnehmers bereits bei der Prüfung, ob und wann ein Versi[X.]herungsfall eingetreten ist, derart weitgehenden Einfluss auf die Leistungspfli[X.]ht des Versi[X.]herers zuzugestehen, lässt si[X.]h mit dem Vertragszwe[X.]k einer Unterstützung der Interessenwahrnehmung des Versi[X.]herungsnehmers ni[X.]ht vereinbaren.

([X.][X.]) Anders als die Revision der Klägerin meint, sind die vorstehenden Erwägungen, die si[X.]h auf das Wesen des Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungsvertrages stützen, ni[X.]ht allein für die Auslegung früherer Fassungen der Allgemeinen Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungsbedingungen bedeutsam. Die den [X.]sents[X.]heidungen zuletzt vom 25. Februar 2015 ([X.], [X.], 193 Rn. 1) und 3. Juli 2019 ([X.], [X.]Z 222, 354 Rn. 2) zugrundeliegenden Versi[X.]herungsbedingungen ließen allerdings eine Auslegung zu, der zufolge es für die Bestimmung des verstoßabhängigen Versi[X.]herungsfalles ni[X.]ht auf Behauptungen des Anspru[X.]hsgegners des Versi[X.]herungsnehmers ankommt. Das ist - wie vorstehend dargelegt - im Streitfall anders. Hier gebietet der insoweit klarer gefasste Wortlaut des § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] eine Auslegung, die gemessen am [X.] des Leistungsverspre[X.]hens und den bere[X.]htigten Erwartungen des Versi[X.]herungsnehmers geeignet ist, den Vertragszwe[X.]k zu gefährden.

([X.]) Der Umstand, dass für die Festlegung des Versi[X.]herungsfalles na[X.]h den hier vereinbarten Bedingungen (§ 4 (2) [X.]) bei mehreren tatsä[X.]hli[X.]hen oder behaupteten Re[X.]htsverstößen all diejenigen außer Betra[X.]ht bleiben, die mehr als ein Jahr vor Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes erfolgt sein sollen, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - ni[X.]ht geeignet, die Vertragszwe[X.]kgefährdung zu kompensieren. Die Frist mag den Versi[X.]herungsnehmer vor einer uferlosen Zurü[X.]kverlagerung des Versi[X.]herungsfalles in vorversi[X.]herte [X.] s[X.]hützen, ist aber ni[X.]ht geeignet, den ungere[X.]htfertigten Einfluss des Anspru[X.]hsgegners auf die Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles zu unterbinden.

(ee) Die Berü[X.]ksi[X.]htigung des gegneris[X.]hen Vorbringens ers[X.]heint au[X.]h ni[X.]ht deshalb als angemessen, weil - wie die Klägerin geltend ma[X.]ht - der Versi[X.]herungsnehmer selbst ohnehin gehalten sei, seinem Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer den gesamten für seine Interessenwahrnehmung maßgebli[X.]hen Sa[X.]hverhalt eins[X.]hließli[X.]h der Einwendungen des Gegners vorzutragen. § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] stellt indes keine Auskunfts- oder Aufklärungspfli[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers auf, sondern benennt allein die Kriterien, anhand derer die zeitli[X.]he und sa[X.]hli[X.]he Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles als Voraussetzung für die weitere Sa[X.]hprüfung des Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herers erfolgt. Um die Erfolgsaussi[X.]hten der Interessenwahrnehmung oder den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe, auf die der Versi[X.]herungsnehmer sein Anliegen stützt, geht es dabei no[X.]h ni[X.]ht. Deshalb kommt es an dieser Stelle auf die S[X.]hlüssigkeit, Substantiiertheit oder die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der Behauptungen des Versi[X.]herungsnehmers ni[X.]ht an ([X.]surteil vom 19. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 346 Rn. 22). Der Versi[X.]herungsnehmer ist entgegen der Auffassung der Klägerin mithin im Rahmen von § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] ni[X.]ht gehalten, zur Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles bereits sämtli[X.]he Vorwürfe vorzutragen, die sein Gegner ihm anlastet. Die Revision vermengt insoweit Fragen der Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles mit der Prüfung der Erfolgsaussi[X.]hten der vom Versi[X.]herungsnehmer beabsi[X.]htigten Interessenwahrnehmung.

(ff) Anders als die Klägerin meint, erweist si[X.]h die vorstehend beanstandete Regelung au[X.]h ni[X.]ht deshalb als interessengere[X.]ht, weil sie geeignet wäre, so genannten Zwe[X.]kabs[X.]hlüssen von Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungsverträgen vorzubeugen. Der [X.] hat bereits im Urteil vom 3. Juli 2019 ([X.], [X.]Z 222, 354 Rn. 31 zu § 14 (3) Satz 1 [X.] 1975/1995) dargelegt, dass si[X.]h dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer dieser Zwe[X.]k im Zusammenhang mit einer Regelung, die die Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles au[X.]h vom Vorbringen seines Anspru[X.]hsgegners abhängig ma[X.]ht, ni[X.]ht ers[X.]hließt. Ebenso wenig wie § 14 (3) Satz 1 [X.] 1975/1995 stellt § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) der hier in Rede stehenden [X.] darauf ab, ob si[X.]h - was für die Annahme eines Zwe[X.]kabs[X.]hlusses ents[X.]heidend wäre (vgl. [X.]surteil vom 4. Juli 2018 - [X.], [X.], 425 Rn. 49) - die Verwirkli[X.]hung eines Risikos für den Versi[X.]herungsnehmer im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses bereits abgezei[X.]hnet hat.

bb) Verurteilung zur Information über die Klauselunwirksamkeit

Au[X.]h gegen diese Verurteilung wendet si[X.]h die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

(1) Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, die Verpfli[X.]htung der Klägerin, die betroffenen Versi[X.]herungsnehmer über die Unwirksamkeit der vorstehend beanstandeten Klausel zu informieren, könne auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden, weil der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstelle ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 - [X.], [X.], 422 "Klauselersetzung" Rn. 40 ff.).

(a) Die Revision der Klägerin meint, die Frage, ob - und wenn ja unter wel[X.]hen Voraussetzungen und Eins[X.]hränkungen - aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein Folgenbeseitigungsanspru[X.]h bei Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln folge, sei hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend geklärt. Der [X.] Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs ([X.]O Rn. 45 ff.) habe einen sol[X.]hen Folgenbeseitigungsanspru[X.]h ni[X.]ht zuerkannt, sondern ledigli[X.]h in dem von ihm konkret ents[X.]hiedenen Fall beanstandet, das Berufungsgeri[X.]ht sei re[X.]htsfehlerhaft von einem spezialgesetzli[X.]hen Vorrang des [X.] ausgegangen, weshalb das dortige Berufungsurteil aufgehoben und die Sa[X.]he zur Prüfung der Voraussetzungen eines Beseitigungsanspru[X.]hes an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen worden sei. Ri[X.]htigerweise sei ein Rü[X.]kgriff auf den Beseitigungsanspru[X.]h aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG wegen des spezialgesetzli[X.]hen Vorranges des [X.], wel[X.]hes diese Re[X.]htsfolge gerade ni[X.]ht vorsehe, gesperrt. Die gegenteilige Ansi[X.]ht des [X.] Zivilsenats des Bundesgeri[X.]htshofs könne ni[X.]ht überzeugen.

Dem kann ni[X.]ht gefolgt werden. Die [X.], auf die si[X.]h die Revision beruft ([X.], [X.], 269 Rn. 40 ff.; [X.]/[X.]/Fe[X.]ersen, UWG 38. Aufl. § 8 UWG Rn. 1.107; Meller-Hanni[X.]h, [X.], 629, 631; [X.]/Siedler, [X.], 412, 414, 415), stellen, soweit sie die Ents[X.]heidung des [X.] Zivilsenats des Bundesgeri[X.]htshofs ni[X.]ht für insgesamt fehlerhaft era[X.]hten (vgl. [X.]/Siedler, [X.], 412, 416; [X.], [X.], 269 Rn. 40 ff.), ni[X.]ht infrage, dass das grundsätzli[X.]he Nebeneinander der Vors[X.]hriften des [X.] und des [X.] dur[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.] Zivilsenats des Bundesgeri[X.]htshofs ([X.]O) geklärt ist, sondern verweisen ledigli[X.]h darauf, dass weiterhin zahlrei[X.]he Detailfragen zum Inhalt des so genannten Folgenbeseitigungsanspru[X.]hs geklärt werden müssten, unter anderem weil der Bundesgeri[X.]htshof die Rei[X.]hweite des Beseitigungsanspru[X.]hes offengelassen habe (vgl. [X.]/Siedler, [X.], 412, 416).

Der [X.] Zivilsenat hat dargelegt, dass die Vors[X.]hriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen gemäß § 1 [X.] und des Lauterkeitsre[X.]hts nebeneinander anwendbar sind ([X.] [X.]O Rn. 46 m.w.[X.]). Insbesondere ist - entgegen der Re[X.]htsauffassung der Revision - eine Sperrwirkung des Re[X.]htsfolgensystems des [X.] mit Bli[X.]k auf einen auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Beseitigungsanspru[X.]h ni[X.]ht aus systematis[X.]hen Gründen anzunehmen, weil das Unterlassungsklagengesetz kein in si[X.]h ges[X.]hlossenes Re[X.]htss[X.]hutzsystem darstellt und der Gesetzgeber von einem glei[X.]hwertigen Nebeneinander der Anspru[X.]hssysteme ausgeht ([X.] [X.]O Rn. 47, 48 ff. m.w.[X.]).

(b) Dem s[X.]hließt si[X.]h der erkennende [X.] an. Die von der Revision dagegen vorgebra[X.]hten Argumente vermögen ni[X.]ht zu überzeugen.

([X.]) Mit der Frage, ob der aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der zivilre[X.]htli[X.]hen Dur[X.]hsetzung von verbrau[X.]hers[X.]hützenden Vors[X.]hriften des Datens[X.]hutzre[X.]hts vom 17. Februar 2016 ([X.]) in § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte, tatbestandli[X.]h einges[X.]hränkte Beseitigungsanspru[X.]h im Umkehrs[X.]hluss zu der Annahme zwinge, der Gesetzgeber habe im Berei[X.]h des [X.] gerade keinen generellen Beseitigungsanspru[X.]h s[X.]haffen wollen (so [X.]/Siedler, [X.], 412, 416), hat si[X.]h der [X.] Zivilsenat befasst ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 - [X.], [X.], 422 Rn. 49, 50). Er hat dargelegt, dass den Gesetzesmaterialien die Annahme einer Sperrwirkung des § 1 [X.] gegenüber der Vors[X.]hrift des § 8 UWG ni[X.]ht entnommen werden kann, zumal der Gesetzgeber das grundsätzli[X.]he Bedürfnis na[X.]h einem den Verbrau[X.]herverbänden zustehenden Anspru[X.]h auf Beseitigung fortdauernder Wirkungen eines Verstoßes gegen verbrau[X.]hers[X.]hützende Vors[X.]hriften grundsätzli[X.]h anerkannt habe. Das [X.] gibt zu einer abwei[X.]henden Auffassung keinen Anlass.

(bb) Au[X.]h mit der von der Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit das Nebeneinander von Unterlassungsklagengesetz und Lauterkeitsre[X.]ht der Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2009/22/[X.] ([X.] [X.] vom 1. Mai 2009 S. 30-36) dient, hat si[X.]h der [X.] Zivilsenat überzeugend befasst ([X.]O Rn. 51). Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die in der Ri[X.]htlinie geregelten Maßnahmen au[X.]h sol[X.]he zur Beseitigung von fortdauernden Wirkungen eines Verstoßes gegen verbrau[X.]hers[X.]hützende Vors[X.]hriften umfassen (Art. 2 Abs. 1 Bu[X.]h[X.] b der Ri[X.]htlinie 2009/22/[X.]) und die Ri[X.]htlinie (vgl. Erwägungsgrund 10) gerade au[X.]h darauf abzielt, Kollektivinteressen der Verbrau[X.]her dur[X.]h zu ihrem S[X.]hutz berufene öffentli[X.]he Stellen zu wahren. Soweit die Revision meint, das Interesse an der Information über die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen sei kein Kollektivinteresse, sondern es könnten insoweit nur die Individualinteressen zahlrei[X.]her Verbrau[X.]her kumulieren, verkennt sie die im Erwägungsgrund 3 der Ri[X.]htlinie niedergelegte Zielsetzung. Denn der Verbleib einer unwirksamen Klausel in weit verbreiteten Versi[X.]herungsbedingungen stellt ni[X.]ht ledigli[X.]h einen Verstoß gegenüber bestimmten, konkretisierbaren Versi[X.]herungsnehmern oder -interessenten zu einem bestimmten [X.]punkt dar, sondern beeinträ[X.]htigt die Interessen der Verbrau[X.]her insgesamt. Im Übrigen ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, inwieweit die Ri[X.]htlinie 2009/22/[X.] der Anwendung des § 8 Abs. 1 UWG re[X.]htli[X.]h entgegenstünde, wenn damit die Ziele der Ri[X.]htlinie übers[X.]hritten, d.h. die Verbrau[X.]herinteressen im nationalen Re[X.]ht weitergehend ges[X.]hützt würden.

([X.][X.]) Anders als die Revision meint, geht die Verurteilung der Klägerin zur Information über die Klauselunwirksamkeit ni[X.]ht über die in § 8 UWG normierte Beseitigung der unzulässigen ges[X.]häftli[X.]hen Handlung hinaus. Sie ist allein darauf geri[X.]htet, die jeweiligen Versi[X.]herungsnehmer bei Fortführung der betroffenen Versi[X.]herungsverhältnisse über die Unwirksamkeit der Klausel zu unterri[X.]hten. Die Wiederherstellung irgendeines ursprüngli[X.]hen Zustandes ist der Klägerin demgegenüber ni[X.]ht auferlegt. Die Revision vermag au[X.]h ni[X.]ht aufzuzeigen, wel[X.]hen ursprüngli[X.]hen Zustand sie meint. Die hier beanstandete Klausel ist in den betroffenen Versi[X.]herungsverträgen bei Vertragss[X.]hluss vereinbart worden. Es geht hier weder darum, den Versi[X.]herungsnehmern einen dur[X.]h die Verwendung der beanstandeten Klausel verursa[X.]hten S[X.]haden zu ersetzen, no[X.]h sie anderweitig so zu stellen, als wären die Versi[X.]herungsverträge ni[X.]ht abges[X.]hlossen worden. Vielmehr ri[X.]htet si[X.]h die Verurteilung der Klägerin aus § 8 UWG allein auf die künftige Beseitigung der von der unwirksamen Klausel weiterhin ausgehenden Gefährdung. Wie die Revision selbst einräumt, entspri[X.]ht dies au[X.]h dem Zwe[X.]k des lauterkeitsre[X.]htli[X.]hen Beseitigungsanspru[X.]hs (vgl. [X.], [X.], 269 Rn. 25; [X.], [X.]/[X.] 2019, 384, 392). Es geht dabei au[X.]h ni[X.]ht darum, den Verbrau[X.]her vor den Folgen einer von ihm bereits getroffenen Fehlents[X.]heidung zu s[X.]hützen und ihn dabei - wie die Revision befür[X.]htet - dur[X.]h die Verbrau[X.]herverbände unangemessen betreuen zu lassen und seiner Privatautonomie zu berauben, sondern ledigli[X.]h darum, die von der unwirksamen Klausel ausgehende Gefährdung für die Zukunft zu unterbinden. Die Revision irrt, wenn sie annimmt, diese Gefährdung sei s[X.]hon damit vollständig beseitigt, dass es die Klägerin künftig unterlässt, die beanstandete Klausel bei Vertragss[X.]hlüssen zu verwenden und si[X.]h in laufenden Verträgen darauf zu berufen. Denn die Klausel kann in laufenden Verträgen den jeweiligen Versi[X.]herungsnehmer au[X.]h dann zu Fehlents[X.]heidungen veranlassen, wenn si[X.]h die Klägerin darauf ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h beruft, etwa weil es zu gar keinem Kontakt zwis[X.]hen den Vertragsparteien kommt. So kann ein Versi[X.]herungsnehmer der Klausel beispielsweise irrtümli[X.]h entnehmen, er habe in einem Ausgangsstreit infolge der Behauptungen seines Gegners keinen Versi[X.]herungss[X.]hutz, und sodann aus Kostengründen auf die Wahrnehmung seiner re[X.]htli[X.]hen Interessen verzi[X.]hten.

(2) Aus den genannten Gründen gehen au[X.]h die Erwägungen der Revision der Klägerin zu Art. 7 der Ri[X.]htlinie 93/13/EWG ([X.] [X.] vom 21. April 1993 S. 29-34), zu angebli[X.]h weitrei[X.]henden und unabsehbaren Folgen der Anerkennung eines auf materiellen Ausglei[X.]h wirts[X.]haftli[X.]her Na[X.]hteile des Verbrau[X.]hers geri[X.]hteten Folgenbeseitigungsanspru[X.]hs und zur Kritik am Urteil des Oberlandesgeri[X.]hts Dresden vom 10. April 2018 ([X.], 347) fehl.

(3) Im Übrigen hat das Berufungsgeri[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler angenommen, dass der Verstoß der beanstandeten Klausel gegen § 307 BGB im Streitfall au[X.]h einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 - [X.], [X.], 422 Rn. 41 m.w.[X.]). Soweit die Revision Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts dazu vermisst, dass der der Klägerin angelastete Verstoß geeignet wäre, Interessen von Verbrau[X.]hern spürbar zu beeinträ[X.]htigen, übersieht sie, dass das Berufungsgeri[X.]ht dargelegt hat, betroffene Versi[X.]herungsnehmer könnten dur[X.]h die Klausel davon abgehalten werden, De[X.]kungsansprü[X.]he gegen die Klägerin zu erheben; dieser Zustand dauere au[X.]h an. Dass Versi[X.]herungsnehmerinteressen dur[X.]h eine s[X.]heinbar wirksame Klausel, die den De[X.]kungsanspru[X.]h aus der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung in vielen Fällen eins[X.]hränken kann, spürbar beeinträ[X.]htigt werden, liegt im Übrigen au[X.]h auf der Hand.

[X.][X.]) Verurteilung zur Zahlung einer Abmahnpaus[X.]hale

Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg ledigli[X.]h ein, dass dem [X.]n weder ein Unterlassungs- no[X.]h ein Beseitigungsanspru[X.]h zustehe, weshalb die Klägerin au[X.]h keine Abmahnkosten tragen müsse. Insoweit kann jedo[X.]h auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Gegen die von den Vorinstanzen mittels einer S[X.]hätzung festgelegte Höhe der Abmahnkosten von 260 € hat die Revision ni[X.]hts erinnert. Re[X.]htsfehler des Berufungsurteils sind insoweit au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

2. Zur Revision des [X.]n:

Au[X.]h dieses Re[X.]htsmittel bleibt ohne Erfolg.

a) [X.] zu 1)

Die Vorinstanzen haben zu Re[X.]ht angenommen, § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] sei wirksam, wenn darin die Worte "und den Gegner" gestri[X.]hen werden.

[X.]) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs können inhaltli[X.]h voneinander trennbare, einzeln aus si[X.]h heraus verständli[X.]he Regelungen in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen au[X.]h dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren spra[X.]hli[X.]hen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages ni[X.]ht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so eins[X.]hneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzli[X.]h neuen, von der bisherigen völlig abwei[X.]henden Vertragsgestaltung gespro[X.]hen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der [X.] die [X.] ([X.], Urteile vom 10. Oktober 1996 - [X.], NJW 1997, 394 unter [X.] b [juris Rn. 16] m.w.[X.]; vom 12. Februar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 374 Rn. 15). Die inhaltli[X.]he Trennbarkeit einer Klausel und damit die Mögli[X.]hkeit ihrer Zerlegung in einen inhaltli[X.]h zulässigen und einen inhaltli[X.]h unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestri[X.]hen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pen[X.]il-test); ob beide Bestimmungen den glei[X.]hen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerhebli[X.]h ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - [X.]/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 m.w.[X.]).

Na[X.]h diesem Maßstab hat die Regelung über die Festlegung des so genannten verstoßabhängigen Versi[X.]herungsfalles au[X.]h dann Bestand, wenn der Versi[X.]herer die dur[X.]h den Gegner des Versi[X.]herungsnehmers vorgetragenen Tatsa[X.]hen ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen kann. Denn der verbleibende Sinn der Regelung wird dadur[X.]h ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt, sondern bleibt aus si[X.]h heraus verständli[X.]h und besagt, dass für die Festlegung des maßgebli[X.]hen Versi[X.]herungsfalles nur auf diejenigen Tatsa[X.]hen abzustellen ist, die der Versi[X.]herungsnehmer vorträgt, um seine jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.

bb) Anders als der [X.] meint, bestehen gegen die verbleibende Regelung keine Transparenzbedenken (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

(1) Na[X.]h dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versi[X.]herungsbedingungen entspre[X.]hend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Re[X.]hte und Pfli[X.]hten seines Vertragspartners mögli[X.]hst klar und dur[X.]hs[X.]haubar darzustellen. Dabei kommt es ni[X.]ht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer verständli[X.]h i[X.] Vielmehr gebieten Treu und Glauben au[X.]h, dass sie die wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies na[X.]h den Umständen gefordert werden kann (vgl. [X.]surteile vom 9. Mai 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 354 unter [X.] b [juris Rn. 34]; vom 4. Juli 2018 - [X.], [X.], 992 Rn. 25, [X.] Rspr.).

(2) Diesen Anforderungen ist hier genügt.

(a) Zu Unre[X.]ht beanstandet der [X.], mit dem verbleibenden Wortlaut s[X.]hränke § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] die so genannte [X.] (vgl. dazu [X.]surteil vom 19. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 346 Rn. 20 ff. m.w.[X.]) deshalb ein, weil ihr zufolge gerade ni[X.]ht sämtli[X.]her, sondern nur derjenige Tatsa[X.]henvortrag zum Re[X.]htsverstoß selbst zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei; die verallgemeinernde Formulierung, es sei auf alle Tatsa[X.]hen abzustellen, wel[X.]he der Versi[X.]herungsnehmer zur Stützung der "jeweiligen Interessenverfolgung" vorbringe, ma[X.]he das ni[X.]ht deutli[X.]h, weil sie gerade ni[X.]ht hervorhebe, dass es allein um den Tatsa[X.]henvortrag zum behaupteten Re[X.]htsverstoß gehe.

Diese Beanstandung beruht auf einem Missverständnis der [X.]sre[X.]htspre[X.]hung. Mit den als [X.] bezei[X.]hneten Erwägungen hat der [X.] keine gesetzesglei[X.]hen, allein Re[X.]htsexperten zugängli[X.]hen Maßstäbe aufgestellt, an denen Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungsbedingungen zur Bestimmung des Re[X.]htss[X.]hutzfalles ohne Weiteres gemessen und je na[X.]h Abwei[X.]hung oder Übereinstimmung als unwirksam oder wirksam qualifiziert werden können. Vielmehr hat der [X.] ledigli[X.]h aufgezeigt, von wel[X.]hen Überlegungen si[X.]h der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer bei seinem Verständnis einer Klausel wie § 14 (3) [X.] 1975/1995 leiten läs[X.] Dana[X.]h entnimmt der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer dem [X.]

"… gilt der Versi[X.]herungsfall in dem [X.]punkt als eingetreten, in dem der Versi[X.]herungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften zu verstoßen" (§ 14 (3) [X.] 1975/1995, vgl. [X.]surteil vom 3. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 354 Rn. 2),

dass ein Re[X.]htss[X.]hutzfall dann anzunehmen sei, wenn sein Vorbringen (erstens) einen objektiven Tatsa[X.]henkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalte, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Re[X.]htsverstoßes verbinde und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stütze (vgl. [X.]surteil vom 19. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 346 Rn. 20 m.w.[X.]).

(b) Für die Inhaltskontrolle der hier in Rede stehenden Klausel des § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] ist deshalb ni[X.]ht dana[X.]h zu fragen, ob die Klausel mit den Vorgaben der [X.] übereinstimmt. Vielmehr ist die Klausel zunä[X.]hst na[X.]h den dafür geltenden Maßstäben (vgl. dazu oben unter I[X.] 1. [X.]) [X.]) (1) (a)) auszulegen, um zu ermitteln, wel[X.]her Klauselinhalt der na[X.]hfolgenden AGB-re[X.]htli[X.]hen Prüfung zugrunde zu legen i[X.]

([X.]) Wie die Vorinstanzen zu Re[X.]ht angenommen haben, versteht ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Versi[X.]herungsnehmer § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] - strei[X.]ht man darin die Worte "und den Gegner" - ni[X.]ht anders als die Klauseln zur Bestimmung des verstoßabhängigen Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungsfalles, die der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zugrunde gelegen haben. Denn au[X.]h hier entnimmt der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer zum einen dem Leistungsverspre[X.]hen des Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herers, dass dieser es übernimmt, die Wahrnehmung seiner re[X.]htli[X.]hen Interessen zu unterstützen. Zum anderen erkennt der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer, dass mit der Anknüpfung an die erste adäquate Ursa[X.]he des [X.] die Gefahr einer uferlosen Rü[X.]kverlagerung des für die zeitli[X.]he Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles maßgebli[X.]hen Ges[X.]hehens in si[X.]h birgt, wel[X.]he in der Mehrzahl der Fälle seinen bere[X.]htigten Interessen widerspri[X.]ht (vgl. dazu [X.]surteile vom 3. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 354 Rn. 18; vom 5. November 2014 - [X.], [X.], 16 Rn. 19 m.w.[X.]). Deshalb kommt es für die Festlegung des Versi[X.]herungsfalles au[X.]h hier allein auf die Tatsa[X.]hen an, mit denen der Versi[X.]herungsnehmer sein Re[X.]hts[X.]hutzbegehren begründet (vgl. [X.]surteil vom 19. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 346 Rn. 20 ff.; [X.]sbes[X.]hluss vom 17. Oktober 2007 - [X.], [X.], 113 Rn. 3; [X.]surteile vom 28. September 2005 - [X.], [X.], 1684 unter [X.] a [juris Rn. 20]; vom 19. März 2003 - [X.], [X.], 638 unter 1 a [juris Rn. 8 f.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 1, 4). Dabei wird der Versi[X.]herungsnehmer bei der Verfolgung eigener vertragli[X.]her Ansprü[X.]he einen den Re[X.]htss[X.]hutzfall auslösenden Verstoß allein in dem Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt und auf das er seinen Anspru[X.]h stützt. Anders als die Revision des [X.]n meint, wird der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer in dieser Erwartung ni[X.]ht dur[X.]h die Formulierung verunsi[X.]hert: "um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen". Vielmehr wird er darin seine Erwartung bestätigt finden, dass nur die Tatsa[X.]hen ents[X.]heidend sein sollen, die seinen gegenüber dem Anspru[X.]hsgegner erhobenen Vorwurf stützen, und ni[X.]ht etwa Randges[X.]hehen (Kolorit) über die zeitli[X.]he Einordnung des Versi[X.]herungsfalles ents[X.]heidet. Gerade weil der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer sein Verständnis des § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] an den mit der so genannten [X.] formulierten Erwartungen ausri[X.]htet, wird er den [X.] entspre[X.]hend verstehen und annehmen, die Festlegung des "verstoßabhängigen" Re[X.]htss[X.]hutzfalles erfolge au[X.]h hier allein na[X.]h den von ihm behaupteten Pfli[X.]htverletzungen seines Anspru[X.]hsgegners. Er wird weiter davon ausgehen, dass sein Vorbringen einen objektiven Tatsa[X.]henkern enthalten müsse, mit dem er den Vorwurf eines Re[X.]htsverstoßes verbinde und auf den er seine Interessenverfolgung stütze.

(d) Entgegen der Auffassung des [X.]n steht diesem Verständnis der Klausel ni[X.]ht entgegen, dass § 4 (5) Bu[X.]h[X.] b) [X.] einen Verzi[X.]ht der Klägerin auf den Vorvertragli[X.]hkeitseinwand für den Fall enthält, dass einem Streit über die Wirksamkeit von Mietverträgen oder einzelner [X.] ein bereits bis zu drei Monate vor Abs[X.]hluss des Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungsvertrages ges[X.]hlossener Mietvertrag zugrunde liegt.

Wie die Revisionserwiderung der Klägerin zu Re[X.]ht darlegt, kann der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer - jedenfalls in der Rolle des Mieters - bei Auslegung des § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] zu der Annahme gelangen, s[X.]hon der Abs[X.]hluss des inhaltli[X.]h ganz oder teilweise unwirksamen Mietvertrages stelle den zeitli[X.]h ersten Pfli[X.]htenverstoß des Vermieters dar, auf den der Mieter seine Interessenverfolgung stützt. Mithin bestünde kein Versi[X.]herungss[X.]hutz, wenn der Mietvertrag vor Beginn der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung ges[X.]hlossen wäre. Der teilweise Verzi[X.]ht der Klägerin auf den entspre[X.]henden Vorvertragli[X.]hkeitseinwand erweist si[X.]h mithin ni[X.]ht als überflüssig oder widersprü[X.]hli[X.]h, sondern modifiziert den in § 4 (1) Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] bes[X.]hriebenen Versi[X.]herungsfall in sinnvoller Weise.

b) [X.] zu 2)

Dass das Berufungsgeri[X.]ht § 4 (4) Bu[X.]h[X.] b) [X.] für wirksam era[X.]htet hat, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]) Die Platzierung der Klausel ers[X.]heint sa[X.]hgere[X.]ht, weder wird der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer insoweit überras[X.]ht (§ 305[X.] Abs. 1 BGB) no[X.]h das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verletzt.

(1) Der Vorwurf der Revision, es handele si[X.]h um einen sa[X.]hli[X.]hen Risikoauss[X.]hluss, wel[X.]her zwingend im Kontext zu § 3 [X.] hätte geregelt werden müssen, greift ni[X.]ht dur[X.]h, denn es spre[X.]hen - wie das Berufungsgeri[X.]ht überzeugend dargelegt hat - gewi[X.]htige Gründe dafür, die Regelung im systematis[X.]hen Zusammenhang mit der Regelung über die Bestimmung des maßgebli[X.]hen Versi[X.]herungsfalles zu treffen. Soweit § 4 (4) [X.] Fälle vom Versi[X.]herungss[X.]hutz ausnimmt, in denen der Versi[X.]herungsnehmer vor Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes einen Darlehens- oder Versi[X.]herungsvertrag ges[X.]hlossen und ein Widerrufs- oder Widerspru[X.]hsre[X.]ht mit der Begründung ausgeübt hat, bei Vertragss[X.]hluss über ein sol[X.]hes Re[X.]ht gar ni[X.]ht oder nur unzurei[X.]hend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein, s[X.]hließt dies den Streit über Darlehens- oder Versi[X.]herungsverträge oder deren Widerruf/Widerspru[X.]h ni[X.]ht vollständig, sondern nur für die in der Klausel näher bes[X.]hriebene zeitli[X.]he Konstellation aus. Das steht in engem Zusammenhang mit der allgemeinen Frage, wie der maßgebli[X.]he Versi[X.]herungsfall zeitli[X.]h zu bestimmen i[X.] Die Platzierung der Klausel im Ans[X.]hluss an die Regelung über die allgemeine Festlegung des maßgebli[X.]hen verstoßabhängigen Versi[X.]herungsfalles bietet eine ausrei[X.]hende Gewähr dafür, dass der Versi[X.]herungsnehmer bei der Prüfung der Frage, ob ein Streit dem Versi[X.]herungss[X.]hutz unterfällt, auf die zeitli[X.]he Eins[X.]hränkung aufmerksam wird. Denn stets wird er bei Prüfung des De[X.]kungsumfangs die in § 4 [X.] getroffenen Regelungen über die grundlegenden Voraussetzungen des Versi[X.]herungss[X.]hutzes in den Bli[X.]k nehmen müssen.

(2) Aus dem [X.]surteil vom 4. Juli 2018 ([X.], [X.], 992) über die mangelnde Transparenz der so genannten Vorerstre[X.]kungsklausel ergibt si[X.]h ni[X.]hts Anderes. Der [X.] hat dort ni[X.]ht beanstandet, dass au[X.]h die Vorerstre[X.]kungsklausel des § 4 Abs. 3 Bu[X.]h[X.] a) [X.] 2008 ni[X.]ht bei den Bestimmungen über Leistungsauss[X.]hlüsse, sondern im Paragrafen über die Voraussetzungen des De[X.]kungsanspru[X.]hs geregelt war. Er hat vielmehr ledigli[X.]h angenommen, die von der Vorerstre[X.]kungsklausel vorausgesetzte Ursä[X.]hli[X.]hkeit einer [X.]enserklärung oder Re[X.]htshandlung für den späteren Verstoß im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]h[X.] [X.]) [X.] 2008 sei ni[X.]ht klar und dur[X.]hs[X.]haubar bes[X.]hrieben ([X.] [X.]O Rn. 37). Darum geht es im Streitfall ni[X.]ht.

bb) § 4 (4) Bu[X.]h[X.] b) [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]n au[X.]h ni[X.]ht deshalb intransparent, weil die Klausel daran anknüpft, dass der Versi[X.]herungsnehmer ein Widerrufs- oder Widerspru[X.]hsre[X.]ht mit der Begründung für si[X.]h beanspru[X.]ht, bei Abs[X.]hluss des Darlehens- oder Versi[X.]herungsvertrages über das Widerrufs- oder Widerspru[X.]hsre[X.]ht gar ni[X.]ht oder nur unzurei[X.]hend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein.

Soweit die Revision des [X.]n darauf verweist, ein sol[X.]her Widerruf oder Widerspru[X.]h müsse als Gestaltungsre[X.]ht vom Versi[X.]herungsnehmer ni[X.]ht begründet werden, beeinträ[X.]htigt dies die Verständli[X.]hkeit des § 4 (4) Bu[X.]h[X.] b) [X.] ni[X.]ht. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer wird ni[X.]ht annehmen, dass die im Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungsvertrag getroffene Regelung dazu dient, seine Vortragslast im [X.] über die dort geltenden Regelungen hinaus zu erweitern, weil er erkennt, dass dies ledigli[X.]h dem Interesse seines Anspru[X.]hsgegners, ni[X.]ht aber au[X.]h dem Interesse seines Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herers dienen würde. Vielmehr kann der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer erfassen, dass der Auss[X.]hluss allein die Fälle betrifft, in denen ein Widerruf oder Widerspru[X.]h nur no[X.]h dann wirksam erklärt werden kann, wenn die betreffende Belehrung mangelhaft war, und der Versi[X.]herungsnehmer diesen Standpunkt - jedenfalls dem Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer gegenüber - zur Begründung seines De[X.]kungsverlangens au[X.]h einnimmt. Darauf bezieht si[X.]h letztli[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, es sei au[X.]h für einen dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer offensi[X.]htli[X.]h, dass die Ausübung eines Widerrufs- oder Widerspru[X.]hsre[X.]hts na[X.]h Ablauf der regulären Erklärungsfrist besonderer Umstände bedürfe und er ein sol[X.]hes Re[X.]ht nur ausüben werde, wenn er diese besonderen Umstände bejahe oder zumindest für mögli[X.]h halte.

Au[X.]h das von der Revision gebildete Beispiel belegt keine Intransparenz der in § 4 (4) Bu[X.]h[X.] b) [X.] getroffenen Regelung. Die Revision meint, es hänge vom Zufall ab, ob der Anspru[X.]hsgegner des Versi[X.]herungsnehmers dem Widerrufs- oder Widerspru[X.]hsre[X.]ht mit der Behauptung von dessen angebli[X.]hem Ni[X.]htbestehen oder dessen Verfristung entgegentrete. Obwohl der Versi[X.]herungsnehmer dies ni[X.]ht beeinflussen könne, hänge davon ab, ob er die Ausübung des Gestaltungsre[X.]hts mit der unterlassenen/unzurei[X.]henden Belehrung begründen müsse oder ni[X.]ht. Das verkennt zunä[X.]hst, dass es bei der Festlegung des Versi[X.]herungsfalles - wie der [X.] an anderer Stelle selbst geltend ma[X.]ht - auf das Vorbringen des Anspru[X.]hsgegners ni[X.]ht ankommt. Maßgebli[X.]h ist au[X.]h im von der Revision gebildeten Beispiel, mit wel[X.]hen Tatsa[X.]henbehauptungen der Versi[X.]herungsnehmer seinem Anspru[X.]hsgegner einen Verstoß gegen Vertrags- oder Re[X.]htspfli[X.]hten anlastet, auf den er sein Verlangen stützt. [X.] er si[X.]h erfolgrei[X.]h aus einem Darlehens- oder Versi[X.]herungsvertrag dur[X.]h Widerruf oder Widerspru[X.]h lösen, wird zumindest er das Bestehen eines sol[X.]hen Re[X.]htes stets voraussetzen und si[X.]h bei späterer Geltendma[X.]hung darauf berufen. Sollte es im Einzelfall auf die für das Gestaltungsre[X.]ht geltenden Fristen und die Ordnungsgemäßheit einer entspre[X.]henden Belehrung ni[X.]ht ankommen und die Auss[X.]hlussklausel des § 4 (4) Bu[X.]h[X.] b) [X.] ihrem Wortlaut na[X.]h ni[X.]ht eingreifen, belegt das - wie die Revisionserwiderung der Klägerin zu Re[X.]ht annimmt - ni[X.]ht die Intransparenz der Regelung.

[X.]) [X.] zu 4)

Die Revision des [X.]n beanstandet insoweit ledigli[X.]h, dass si[X.]h der ihm von den Vorinstanzen zuerkannte Beseitigungsausspru[X.]h aus § 8 Abs. 1 UWG ni[X.]ht au[X.]h auf die weiteren vom [X.]n als ebenfalls unwirksam angesehenen Klauseln erstre[X.]ke. Na[X.]h dem Vorstehenden erübrigen si[X.]h dazu weitere Ausführungen, weil diese Klauseln wirksam sind.

[X.]     

      

Fels[X.]h     

      

Prof. Dr. Kar[X.]zewski

      

Dr. Bro[X.]kmöller     

      

Dr. Götz     

      

Meta

IV ZR 221/19

31.03.2021

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 11. Juli 2019, Az: I-20 U 111/18, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 1 UKlaG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 4 Abs 1 Buchst c ARB 2016, § 4 Abs 4 Buchst b ARB 2016

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19 (REWIS RS 2021, 7267)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 749-750 WM2021,838 REWIS RS 2021, 7267


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 221/19

Bundesgerichtshof, IV ZR 221/19, 31.03.2021.


Az. 20 U 111/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 111/18, 11.07.2019.


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IV ZR 200/16 (Bundesgerichtshof)


9 U 109/18 (Oberlandesgericht Köln)


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