Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. NotZ 8/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 1400

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS NotZ 8/05
vom 11. Oktober 2005 in dem Verfahren

wegen Überwachung der Amtsführung
- 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], den Richter [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. [X.] und Eule

am 11. Oktober 2005

beschlossen:
Die als Anhörungsrüge auszulegende Gegenvorstellung
des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe:

Die nach § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 40 Abs. 4 [X.], § 29a [X.] statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 29a Abs. 2 [X.] erhoben worden ist. Der Beschluss vom 11. Juli 2005 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 5. August 2005 zugestellt worden, die Anhörungsrüge indes erst am 2. September 2005 - mithin außerhalb der zweiwöchigen Frist - bei [X.] eingegangen.

Die Anhörungsrüge wäre darüber hinaus aber auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die [X.] - 3 -

richte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers seinem Be-schluss vom 11. Juli 2005 in vollem Umfang zugrunde gelegt. Die [X.] schließen sämtliche Angriffe aus der Beschwerdebegründung vom 14. April 2005 unter [X.] ein; die so-fortige Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffenden Beschluss des 1. Notarsenats des [X.] vom 24. April 2003 war insgesamt nicht statthaft.

[X.] [X.]

Kessal-Wulf

[X.]

Eule Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.04.2003 - 1 Not 11/02 -

Meta

NotZ 8/05

11.10.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. NotZ 8/05 (REWIS RS 2005, 1400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1400

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1 BvR 2561/03

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