Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. NotZ 13/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 1502

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS NotZ 13/05
vom 5. Oktober 2005 in dem Verfahren

wegen Rückerstattung von Abgaben
- 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], den Richter [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. [X.] und Eule

am 5. Oktober 2005

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den [X.] vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe:

[X.] Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgeg-nerin. Diese erhob beim Antragsteller für den Monat September 2004 Abgaben in Höhe von 11.879 •. Vor dem [X.] ist sein [X.] auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung der geleisteten Abgaben zuzüglich gesetzlicher Zinsen, ohne Erfolg geblieben. Seine sofortige Beschwerde hat der [X.] mit Beschluss vom 11. Juli 2005 zurückgewiesen. Gegen diesen, ihm am 1. September 2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10. September 2005 beim [X.] - 3 -

[X.] eingegangenen Anhörungsrüge, die er mit einem weiteren, am 20. September 2005 eingegangenen Schriftsatz ergänzt hat.

I[X.] Die nach § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 40 Abs. 4 [X.], § 29a [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbe-gründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Der [X.] hat das Vorbringen des Antragstellers seinem Beschluss vom 11. Juli 2005 in vollem Umfang zugrunde gelegt. Er hat dessen Angriffe gegen die Entscheidung des [X.]s sämt-lich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der angefochtenen Entschei-dung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend erachtet. Allein der 2 3 - 4 -

Umstand, dass der [X.] die vom Antragsteller begehrten rechtlichen Schlußfolgerungen nicht gezogen hat, vermag dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen.

[X.] [X.]

Kessal-Wulf

[X.]

Eule Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2005 - [X.] 37/04 -

Meta

NotZ 13/05

05.10.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. NotZ 13/05 (REWIS RS 2005, 1502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1502

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