Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2005, Az. NotZ 14/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 2634

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] 14/05
vom 11. Juli 2005 in dem Verfahren

wegen Abgaben - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Notare Dr. [X.] und [X.] am 11. Juli 2005

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des [X.] vom 6. April 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Wert des [X.]: 4.817 •.

Gründe: [X.]

Den gegen den Abgabenbescheid der Antragsgegnerin für den Monat August 2004 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarverwaltungssachen des [X.] mit Beschluß vom 6. April 2005 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist durch die Geschäftsstelle des O-berlandesgerichts am 12. April 2005 zur Post gegeben worden. Das beigefügte - 3 - vorgefertigte [X.] ist am 15. April 2005 (Eingangsstempel), versehen mit einer Unterschrift, aber ohne Datumsangabe, an das Oberlan-desgerichts zurückgelangt. Mit dem an das [X.] gerichteten und dort am selben Tage eingegangenen Schriftsatz vom 3. Mai 2005 hat der [X.] gegen den Beschluß vom 6. April 2005 sofortige Beschwerde einge-legt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 5. Mai 2005 begründet.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 hat die Rechtspflegerin beim Bundes-gerichtshof den Antragsteller auf das Fehlen des [X.] und um Mitteilung gebeten, wann der angefochtene Beschluß zugestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 hat der Antragsteller geantwortet, daß ihm die Entscheidung des [X.] am Tag vor dem Zugang des [X.] beim [X.] zugestellt worden und noch am gleichen Tage zurückgesandt worden sei; "das [X.] müßte auch ein Ausstellungsdatum tragen. Dieses ist maßgebend".

Am 27. Mai 2005 hat der Vorsitzende des beschließenden Senats beim Antragsteller angefragt, ob die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde zu-rückgenommen werde; dieser Anfrage war eine Kopie des Empfangsbekennt-nisses beigefügt. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 hat der Antragsteller erwi-dert: "Ist Ihre Mitteilung vom 27.05.2005 hier so ohne weiteres nicht nachvoll-ziehbar. Das übermittelte [X.] enthält kein Ausstellungsdatum und auch die Unterschrift entspricht nicht der typischen - gelegentlich auch einmal abweichenden - Unterschrift des Beschwerdeführers – Ich bitte daher um Überprüfung, ob es sich hier tatsächlich um das zutreffende Schriftstück handelt und ob sich evtl. auch noch ein Briefumschlag mit Datum bei der Akte mit dem Freistempel des Unterzeichners befindet –". - 4 -

I[X.]

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Antragsteller die Frist zur [X.] der sofortigen Beschwerde versäumt hat.

1. Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsteller seinen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 23. Mai 2005 zufolge am 14. April 2005 zugestellt worden. Somit war die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Be-schwerde gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] schriftlich beim [X.] einzulegen war, am Donnerstag, dem 28. April 2005, abgelaufen. Die Beschwerdeschrift ist jedoch erst am Dienstag, dem 3. Mai 2005, mithin verspätet, dort eingegangen.

2. Die Entscheidung des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlan-desgerichts ist dem Antragsteller - wie erforderlich - gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 40 Abs. 4 [X.], § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 174 Abs. 1 ZPO förmlich zugestellt worden. Allerdings genügt das am 15. April 2005 an das [X.] zurückgelangte [X.] nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil es entgegen § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht mit einer Datumsangabe versehen worden ist. Ob insoweit an der zu § 212a ZPO a.F. ergangenen Rechtsprechung (vgl. nur [X.], Urteil vom 4. November 1993 - [X.] - NJW 1994, 526; Beschluß vom 12. Juni 1986 - [X.] 39/86 - NJW-RR 1986, 1254) festzuhalten ist, wonach das Fehlen eines [X.] die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge hat (verneinend [X.], ZPO, 22. Aufl., § 174 Rn. 13; [X.]/Stöber, ZPO, 25. Aufl., - 5 - § 174 Rn. 14), kann dahinstehen. Auch der vom Antragsteller in den Raum ge-stellten - weiteren - Frage der Echtheit der Unterschrift braucht nicht nachge-gangen zu werden.

Die Mängel des [X.] stehen vorliegend einer wirk-samen Zustellung nicht entgegen, da der Antragsteller auf ausdrückliche [X.] schriftlich das Zustellungsdatum mitgeteilt hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 1994 - [X.] - NJW 1994, 2295, 2296 zu § 212a ZPO a.F.). Die vom Antragsteller gemachte Einschränkung, daß das Ausstellungsdatum des [X.] maßgebend sei, ist dabei unerheblich, da das [X.] ein solches Datum nicht enthält.

Im übrigen ist es ohne Belang, daß die Mitteilung des Datums der Zu-stellung durch den Adressaten nicht auf Veranlassung der für die Ausführung der Zustellung zuständigen Geschäftsstelle des Senats für Notarverwaltungs-sachen des [X.] erfolgt ist, sondern auf Nachfrage der [X.] beim [X.]. Die Zustellung kann auch dann noch (mit "Rückwirkung") vollzogen werden, wenn der Zustellungsempfänger später, in einem anderen von ihm unterzeichneten Schriftstück, das nicht in unmittelba-rem Zusammenhang mit dem ursprünglichen [X.] stehen muß - etwa einer Berufungsschrift -, ausdrücklich den Tag der Zustellung angibt ([X.], Urteil vom 19. April 1994 aaO).

- 6 - II[X.]

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist ([X.]Z 44, 25).
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

NotZ 14/05

11.07.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2005, Az. NotZ 14/05 (REWIS RS 2005, 2634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2634

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