Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 28.08.2017, Az. 2 BvR 50/15

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 6105

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung - hier: PKH-Bewilligung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren


Tenor

Das [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des [X.] vom 22. Dezember 2014. Nachdem das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführern unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt hat, haben die Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen.

2

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer nicht mehr zu entscheiden (vgl. [X.] 85, 109 <113>).

3

Den Beschwerdeführern sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch das [X.] zu erstatten.

4

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

5

Dies war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat - ausdrücklich im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer - den angegriffenen Beschluss aufgehoben. Damit hat es zu verstehen gegeben, dass es das Begehren der Beschwerdeführer selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist das [X.] als Rechtsträger heranzuziehen.

6

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

2 BvR 50/15

28.08.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Düsseldorf, 22. Dezember 2014, Az: 10 K 1025/14.A, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 28.08.2017, Az. 2 BvR 50/15 (REWIS RS 2017, 6105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6105

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