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Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung sowie Gegenstandswertfestsetzung - Presseakkreditierung und Sitzplatzvergabe im "NSU-Verfahren"
Der [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betraf das Akkreditierungsverfahren und die Vergabe fester Sitzplätze für Medienvertreter im sogenannten NSU-Prozess vor dem [X.] München.
1. Die Beschwerdeführer begehrten mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung der zugrundeliegenden Verfügungen des [X.]s, mit dem zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrten sie deren vorläufige Außervollzugsetzung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
2. Mit Beschluss vom 12. April 2013 (unter anderem veröffentlicht in: [X.], S. 1293) beschied die Kammer den Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als zum Teil erfolgreich und gab dem [X.] auf, - etwa durch Einrichtung eines [X.] von wenigen weiteren Sitzplätzen - auch an Vertreter ausländischer Medien mit besonderem Opferbezug eine angemessene Zahl an Sitzplätzen zu vergeben (vgl. [X.], S. 1293, 1295). Den insofern weitergehenden Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Verfügungen lehnte die Kammer ab.
Nach [X.] dieses Beschlusses der Kammer hielt das [X.] an dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akkreditierungsverfahren nicht mehr fest und verfügte an dessen Stelle ein neues Akkreditierungs- und Sitzplatzvergabeverfahren für Medienvertreter nach gänzlich anderen Regeln.
3. Die Beschwerdeführer haben daraufhin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragen nunmehr die Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen für das [X.]. Der Anspruch auf Auslagenerstattung ergebe sich daraus, dass das [X.] München von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt habe.
4. Zu diesem Antrag erhielt das [X.], für Landesentwicklung und Heimat Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerte sich dahingehend, dass aus der Tatsache, dass die Kammer dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben habe, nicht zwingend geschlossen werden könne, dass auch die Verfassungsbeschwerde zum Erfolg geführt hätte, und vor diesem Hintergrund eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer im [X.] nicht geboten erscheine.
1. Über das Beschwerdebegehren ist infolge der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden. Eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs hierüber bedarf es nicht (vgl. [X.] 7, 75 <76>; 85, 109 <113>).
2. Den Beschwerdeführern sind gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] ihre Auslagen im [X.] in vollem Umfang zu erstatten.
a) Bei der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 [X.] kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. [X.] 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>). In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. [X.] 85, 109 <115>; 87, 394 <397>).
b) Nach diesen Maßstäben ist hier die Anordnung der Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im [X.] veranlasst. Denn das [X.] hat nach Eingang der Verfassungsbeschwerde von sich aus ein neues Akkreditierungs- und Sitzplatzvergabeverfahren nach gänzlich anderen Regeln beschlossen und damit das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Akkreditierungs- und Sitzplatzvergabeverfahren ersetzt, obwohl es hierzu auch aufgrund der einstweiligen Anordnung der Kammer vom 12. April 2013 nicht verpflichtet gewesen wäre. Anderweitige Gründe, die darauf schließen ließen, dass das [X.] das Begehren der Beschwerdeführer nicht selbst für berechtigt erachtet hätte, sind nicht vorgetragen. Eine weitere Prüfung der Erfolgs-aussichten der Verfassungsbeschwerde ist nicht geboten.
3. Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
16.04.2014
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
§ 32 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.04.2014, Az. 1 BvR 990/13 (REWIS RS 2014, 6241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6241
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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