Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2007, Az. 4 StR 5/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4353

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 5/07 vom 5. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Maatz, Prof. Dr. [X.], [X.]innen am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2006 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in neun Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum versuchten Betrug, unter Einbe-ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 17. Mai 2004 und Auflösung der darin gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-schaft mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten [X.], mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat [X.]. 1 1. Hintergrund der jetzt abgeurteilten Straftaten sind "[X.]" des Angeklagten bei seiner beruflichen Tätigkeit als Prüfingenieur bei der [X.] ([X.]), die Gegenstand 2 - 4 - der Verurteilung durch das [X.] Paderborn vom 17. Mai 2004 sind, aus der das [X.] im nunmehr angefochtenen Urteil die Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogen hat. Nach den dazu mitgeteilten Feststellungen behielt der Angeklagte im Zeitraum von Dezember 1999 bis Ende September 2001 von ihm für Fahrzeuguntersuchungen nach § 29 StVZO eingenommene Beträge teilweise pflichtwidrig für sich, woraus sich ein Schaden für die [X.] in Höhe von mindestens 95.214,50 DM ergab. Im November 2002 erging deshalb gegen ihn wegen Untreue ein Strafbefehl, gegen den der Angeklagte aber [X.] einlegte. Darüber hinaus wurde der Angeklagte von der [X.] vor dem [X.] auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen. Um den Beweis seiner Pflichtwidrigkeiten zu vereiteln, ließ der Angeklagte [X.] aus dem Firmengebäude entwenden, wobei die von ihm instruierten Täter auch noch Geld mitnahmen. Das [X.] verurteilte den Ange-klagten deshalb wegen Untreue und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Auf die Berufungen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten verurteilte das [X.] Pa-derborn den Angeklagten [X.] wie erwähnt [X.] am 17. Mai 2004 unter Verwerfung der weiter gehenden Berufungen wegen Untreue in 22 Fällen und wegen ge-meinschaftlichen Diebstahls zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, wobei es an [X.] neben drei Geldstrafen (zwischen 60 und 120 Tagessätzen) auf 20 Frei-heitsstrafen von insgesamt sieben Jahren und einem Monat (fünfmal drei Mona-te, neunmal vier Monate, dreimal fünf Monate, zweimal sechs Monate und ein-mal sieben Monate) erkannte. Gegenstand des nunmehr angefochtenen Urteils ist das Verhalten des Angeklagten im Rahmen des von der [X.] gegen ihn angestrengten arbeitsge-richtlichen Verfahrens und des vorerwähnten Strafverfahrens. In dem [X.] - 5 - rechtsstreit schloss der Angeklagte im Januar 2002 mit der [X.] einen Ver-gleich, in dem er sich zur Zahlung von etwas mehr als 48.000 Euro verpflichte-te. Später entschloss er sich jedoch, den Vergleich anzufechten, um sich zu Unrecht von seiner Zahlungspflicht zu befreien. Hierzu veranlasste er zwei Zeugen, im Termin vor dem Arbeitsgericht am 4. Juni 2003 wahrheitswidrig zu behaupten, der Angeklagte sei durch den Handlungsbevollmächtigten der [X.], Dr. B. , zum Abschluss des Vergleichs unter massiver Bedrohung mit Gefahr für Leib und Leben für sich und seine Familie genötigt worden. Das Arbeitsge-richt glaubte den beiden Zeugen nicht und stellte die wirksame Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich mit Urteil vom selben Tage fest. Die Berufung des Angeklagten wies das [X.] durch Versäumnisurteil zurück. In dem Strafverfahren wegen Untreue wiederholten die beiden Zeugen auf Ver-anlassung des Angeklagten ihre bereits vor dem Arbeitsgericht gemachten wahrheitswidrigen Aussagen. Des Weiteren benannte der Angeklagte im Beru-fungsverfahren vor dem [X.] fünf weitere Zeugen aus seinem [X.] und Freundeskreis, die auf seine Veranlassung der Wahrheit zuwider [X.], die Manipulationen bei der Abrechnung seien auf Veranlassung und in Absprache mit dem Firmenchef der [X.] geschehen. Das [X.] schenkte den Zeugen keinen Glauben und verurteilte den Angeklagten deshalb am 17. Mai 2004 wie angegeben. 2. Die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der erhobenen Sach-rüge weist durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf, die zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs zwingen. 4 Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters und ein Eingriff des [X.] nur möglich, wenn die Strafzumessungserwä-gungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte 5 - 6 - [X.] verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHSt 34, 345, 349). Aber auch unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten [X.] halten weder die Einzelfreiheitsstrafaussprüche (sechs Monate für den versuchten Betrug, jeweils neun Monate für die beiden [X.] zur uneidli-chen Falschaussage, tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum versuchten Be-trug, und jeweils sechs Monate für die sieben [X.] zur uneidlichen Falschaussage) noch der [X.] von zwei Jahren der rechtli-chen Nachprüfung stand. Schon für sich gesehen sind sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe angesichts der Hartnäckigkeit, mit der der [X.] auch dann noch [X.] fortgesetzt hat, als seine —Unregelmä-ßigkeitenfi bei der [X.] bereits aufgedeckt waren und er deshalb auch schon sowohl zivil- als auch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden war [X.] ungewöhnlich milde. Die Strafbemessung wird dem [X.] ungeachtet der dem Angeklagten vom [X.] zugute gehaltenen Umstände nicht gerecht. 6 Davon abgesehen, erweisen sich die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil zu Gunsten des Angeklagten auch als lücken- und des-halb als rechtsfehlerhaft. Das [X.] hat zwar ganz allgemein den —[X.], mit dem der Angeklagte in krimineller Weise tätig geworden ist und sein —erhebliches kriminelles Potentialfi, welches er an den Tag gelegt hat, zu seinen Lasten gewertet. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin [X.], dass das [X.] im Rahmen der Strafzumessungserwägungen völlig außer [X.] gelassen hat, dass der Angeklagte den [X.] über [X.] hinweg in Bezug auf das Zustandekommen des arbeitsgerichtlichen 7 - 7 - Vergleichs in massiver Weise bewußt fälschlich eines auch strafrechtlich rele-vanten, besonders verwerflichen Vorgehens bezichtigt hat. Auch wenn der [X.] nicht gehalten ist, sämtliche Strafzumessungsgründe in den [X.] anzugeben (vgl. [X.] 49. Aufl. § 267 Rdn. 18), durfte die [X.] diesen fraglos —bestimmendenfi (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Ge-sichtspunkt nicht außer Betracht lassen. Angesichts der auffallend milden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist zudem zu besorgen, dass der Tatrichter Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaus-setzung zur Bewährung vermengt und die Bemessung der Strafen so vorge-nommen hat, dass die Vollstreckung noch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29). 8 3. Über den Strafausspruch ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden. 9 Soweit die Beschwerdeführerin die strafmildernde Bewertung des Geständnisses des Angeklagten mit der Behauptung angreift, dieses sei erst erfolgt, nachdem das [X.] dem Angeklagten in Aussicht gestellt habe, im Falle eines Geständnisses im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe mit Bewäh-rung zu verhängen, ist dies urteilsfremd und kann daher im Revisionsverfahren keine Beachtung finden. Eine Verfahrensrüge - etwa im Rahmen eines Ableh-nungsgesuchs - hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. 10 - 8 - 4. Mit der Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und der [X.] an das [X.] ist die sofortige Beschwerde der [X.] gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos. Davon abgesehen, zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, inwieweit diese Entscheidung fehlerhaft sein könnte. 11 Tepperwien Maatz [X.] [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 5/07

05.04.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2007, Az. 4 StR 5/07 (REWIS RS 2007, 4353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4353

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