Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2000, Az. 5 StR 280/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1619

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5 StR 280/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. Juli 2000in der [X.] u. a.[X.] 2 [X.] des [X.] hat am 17. Juli 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Februar 2000 nach § 349 Abs. 4StPO in den [X.] aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat gegen den Angeklagten wegen Betruges in20 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und we-gen Diebstahls in acht Fällen 28 [X.] von je vier Monatenverhängt und ihn unter Einbeziehung von sechs [X.] (zwi-schen einem Monat und vier Monaten) aus zwei rechtskräftigen Urteilen- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monatenverurteilt; nach Auflösung der Gesamtstrafen aus jenen beiden Urteilen [X.] ferner aus zwei verbliebenen, nicht einbeziehungsfähigen [X.] dem zweiten [X.] 3 [X.]- eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zwei [X.], schließlich nach Aufhebung eines das erste Urteil mitbetreffendenGesamtstrafenbeschlusses nach § 460 StPO aus den dort einbezogenenEinzelstrafen eines dritten Urteils und den Einzelstrafen eines vierten [X.] jeweils unter Auflösung dortiger Gesamtstrafen [X.]- eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monatenverhängt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamt-strafen. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).1. Allerdings treffen die sachlichrechtlichen Einwendungen der [X.] gegen die [X.] bei den Einzelstrafen zu. Die Annahme [X.] schwerer Fälle des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 StGB a.F. für [X.], mit denen der Angeklagte jeweils nicht sehr beträchtliche [X.] angerichtet hatte, war hier von vornherein unvertretbar. Zu § 243 StGBweist die Revision zutreffend darauf hin, daß ein Abweichen von der Regelim Blick auf den [X.] nicht ausgeschlossenen [X.] vertypten Milderungsgrund des§ 21 StGB zu prüfen gewesen wäre.Der Rechtsfehler hat sich indes nicht ausgewirkt. Der Tatrichter istnach der durchgehend bedenklichen Annahme besonders schwerer Fälledurch Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gleichwohl zu nicht erhöhtenMindeststrafen gelangt; er hat sich zutreffend jeweils nur an diesen [X.] letztlich überhaupt nicht an den Höchststrafen der von ihm [X.] überflüssigund bedenklich [X.] gewählten erhöhten Strafrahmen. Im Ergebnis ist die Ein-zelstrafbemessung [X.] namentlich unter Berücksichtigung des nicht unerhebli-chen Gesamtgewichts der Taten [X.] nicht zu beanstanden.[X.] 4 [X.]2. Die Gesamtstrafbildung hält sachlichrechtlicher Überprüfung [X.], so daß es auf die hierzu auch erhobene [X.] nicht an-kommt.Allerdings stehen die der Gesamtstrafbildung vom Tatrichter zugrundegelegten Überlegungen zu mehreren Zäsuren mit der Folge notwendig zubildender mehrerer Gesamtstrafen prinzipiell im Einklang mit den Grundsät-zen der Rechtsprechung zu § 55 StGB (vgl. nur BGHSt 35, 243; BGHR [X.] 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] Strafen, einbezogene 4) [X.] die schwer zu durchschauen,darzustellen und zu befolgen sind, schon daher dringlich im Sinne einer Ein-heitsstrafenregelung reformbedürftig erscheinen [X.] . Indes enthalten die Ur-teilsfeststellungen nicht sämtliche für eine derartige mehrfache Gesamtstraf-bildung unerläßlichen Informationen (unten a), zudem sind in diesem Zu-sammenhang einige [X.] (unten b) und -mängel (unten c) [X.]) Zu der für die abgeurteilten Taten angenommenen Zäsur [X.] derStrafbefehl des [X.] vom 4. Februar 1998 [X.] hat es der Tatrich-ter unterlassen, die zugehörigen [X.] mitzuteilen. Es liegt zwar nahe,versteht sich aber nicht ohne weiteres von selbst (vgl. zudem die [X.] Angaben zum Aktenzeichen auf [X.] und 33), daß die mitdem Strafbefehl geahndeten Taten nach der vorherigen Zäsur [X.] Urteil [X.] in [X.] vom 1. November 1996 [X.] begangen [X.] sind. Allein dieser Feststellungsmangel ist grundsätzlich geeignet, derkomplizierten, den Angeklagten belastenden mehrfachen Gesamtstrafbildungdie Grundlage zu entziehen. Weitere Mängel kommen hinzu:Hinsichtlich des von der dritten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahrund sechs Monaten betroffenen Urteils des [X.] vermißt die Revision mit Recht die Mitteilung der Einzel-strafen; abgesehen davon wäre auch eine präzisere Tatzeitbezeichnung (alsauf [X.]: —vor dem 1. November 1996fl) angezeigt gewesen.[X.] 5 [X.]Ohne die Mitteilung der Höhe der Gesamtstrafe, die mit dem als ge-genstandslos aufgehobenen Beschluß vom 13. Oktober 1998 gebildet wurde(§ 460 StPO), läßt sich nicht feststellen, wie weit das bisherige gegen [X.] bestehende Gesamtstrafübel im Ergebnis durch dieses Urteilüberschritten worden ist. Die Höhe des [X.] ist ein für die Be-urteilung der Angemessenheit der Sanktionierung ausschlaggebendes Krite-rium.b) Trotz des letztgenannten Feststellungsmangels wird bereits ausdem Urteil deutlich, daß der Tatrichter die Summe der freiheitsentziehendenSanktionen gegen den Angeklagten aus Anlaß der abgeurteilten Taten [X.] erhöht hat (aus den mit der [X.] von der Revision mit-geteilten Informationen errechnen sich fast vier Jahre Differenz). Zwar spre-chen das nicht unerhebliche Gesamtunrecht aller abgeurteilter Taten und [X.] des Angeklagten für eine fühlbare Sanktionierung. Es [X.] aber fraglich, ob den gewichtigen mildernden Faktoren, insbesondereden nicht ausdrücklich erwähnten Umständen des verhältnismäßig geringenGewichts jeder einzelnen Tat, wie es in den insgesamt sehr niedrigen Einzel-strafen Ausdruck findet, und dem beträchtlichen Zeitablauf zwischen Tatbe-gehung und Aburteilung, der nicht zuletzt Ursache für die Gesamtstrafzer-splitterung war, im Ergebnis ausreichend Rechnung getragen worden ist.c) Folgende Einzelbedenken kommen hinzu:Bei der dritten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs [X.] beruft sich der Tatrichter auf mehrere mindernde Faktoren. Vor diesemHintergrund ist kaum verständlich, daß er die Summe der (entfallenden) [X.] aus den betroffenen Urteilen (ein Jahr und ein Monatsowie sechs Monate) nur um einen Monat unterschreitet.[X.] 6 [X.]Die der Nichteinbeziehung von Geldstrafen nach § 53 Abs. 2Satz 2 StGB zugrunde liegende Wertung, den Angeklagten [X.] dessen abge-urteilte Taten durch ständigen Geldmangel bedingt waren und gegen denunerläßlich kurzfristige Freiheitsstrafen zu verhängen sind (§ 47Abs. 1 StGB) [X.] nicht nur durch Freiheitsstrafe, sondern auch —an [X.] strafen zu wollen ([X.]), ist nicht nachvollziehbar. [X.] hätten auch hinsichtlich eines weiteren Strafbefehls vom 29. Mai 1998Feststellungen zu Tatzeit und Vollstreckungsstand [X.] um auch diese Geld-strafe in die Gesamtstrafbildung einzubeziehen [X.] getroffen werden müssen.3. Insoweit wird der neue Tatrichter freilich darauf zu achten haben,daß er nicht durch Anhebung der Gesamtsumme zu verhängender [X.] gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. Mit [X.] auf die erwähnten [X.] wird es naheliegen, daß er [X.] unterder Voraussetzung unveränderter Zäsuren [X.] jedenfalls die dritte [X.] reduziert und die beiden anderen auch bei weiterer [X.] Geldstrafen jedenfalls nicht erhöht.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den [X.] nicht. Die [X.] wird der neue Tatrichter[X.] 7 [X.]auszugleichen haben. Darüber hinaus darf er nur noch ergänzende Fest-stellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.[X.] [X.]TepperwienGerhardt Brause

Meta

5 StR 280/00

17.07.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2000, Az. 5 StR 280/00 (REWIS RS 2000, 1619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1619

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