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PDF anzeigen[X.]/00vom23. Mai 2001in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Mai 2001durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.], dieRichterin [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivil-senats des [X.] vom 20. [X.] wird nicht angenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 71.297 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).Die Haftung aus § 2219 BGB ergibt sich schon daraus, daß [X.] schuldhaft das Testament unzutreffend ausge-legt hat und daher seiner Pflicht, das Vermächtnis zugunsten der Kläge-rinnen zu erfüllen (§ 2203 BGB), nicht nachgekommen ist. Zwar liegt ei-- 3 -ne schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht vor,wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbar erheblichen [X.] zu einer immerhin vertretbaren Auslegung gelangt ([X.],Urteil vom 11. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 775 unter [X.] wußte der Testamentsvollstrecker nach dem Vorbringen der [X.] jedoch, daß die Erblasserin erst zwei Jahre nach Errichtung [X.] die [X.] nicht mehr bedenken, aber eine [X.] vermeiden wollte und daher die den [X.] zuge-dachten Bankguthaben auf eine andere Bank übertragen hatte. Bei die-ser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu bean-standen, dem Testamentsvollstrecker als vormaligem Rechtsanwalt [X.] habe klar sein müssen, daß sich das Vermächtnis, so wie es [X.] ausgesetzt war, an den auf eine andere Bank transferiertenGuthaben fortsetzte (§ 2173 Satz 2 BGB), und daß der spätere Sinnes-wandel der Erblasserin unbeachtlich war, weil sie ihr Testament nicht- 4 -geändert hat. Die Ansicht des Testamentsvollstreckers, die [X.]seien im Testament nur bedacht worden, soweit beim Erbfall noch Gut-haben bei der im Testament genannten Bank bestanden hätten, war [X.] nicht mehr vertretbar.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
23.05.2001
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. IV ZR 144/00 (REWIS RS 2001, 2475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2475
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