Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. BLw 8/02

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 2470

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[X.] 8/02vom4. Juli 2002in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 4. Juli 2002durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 10. Zivilsenats- [X.] - des [X.] vom 6. Dezember 2001 wird auf Kosten der [X.], die dem Beteiligten zu [X.] auch etwa entstandene außer-gerichtliche Kosten des [X.], als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 172.200 [X.]:[X.]war aufgrund einer im Wege vorweggenommenerErbfolge vorgenommenen Übertragung seines [X.] Eigentümer eines [X.] als Hof eingetragenen Grundbesitzes in [X.]. Er verstarb 1986.Seiner Ehefrau E. , die er mit notariellem Testament vom 3. Juli 1973 [X.] eingesetzt hatte, wurde ein [X.] erteilt, in dem sie [X.] bezeichnet wird. Sie wurde als Eigentümerin des Hofes in das [X.] -buch eingetragen. Nach ihrem Tod am 16. April 2000 haben Abkömmlinge [X.] wie auch Geschwi[X.] ihres verstorbenen Ehemannes und derenAbkömmlinge erbrechtliche [X.] hinsichtlich des Hofes geltend gemacht.Unter anderem hat der Beteiligte zu [X.] beantragt, [X.] das E. K. erteilte [X.] einzuziehen und festzustellen sei, [X.] er [X.]geworden sei. Den Feststellungsantrag die-ses Beteiligten hat das Landwirtschaftsgericht zurckgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat auf dessen sofortige Beschwerde das [X.], das [X.], in dem [X.]als unbe-schrkte Hoferbin ausgewiesen werde, einzuziehen. Ferner hat es die [X.] getroffen, [X.] [X.]aufgrund der an ihn erfolgten Übertra-gung im [X.] zu seinen Verwandten der Familie K. gebundener,insbesondere erbrechtlich gebundener Eigentmer des Hofes geworden sei.Wegen des Feststellungsantrags des Beteiligten zu [X.] hat es die Entschei-dung des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und die Sache dorthin [X.]. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die [X.] zu [X.] die Wiederherstellung der Entscheidung des [X.].II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulssig. Daran fehlt es [X.] 4 -Die Beteiligte zu [X.] macht - unter verschiedenen Gesichtspunkten -geltend, [X.] der angefochtene [X.] rechtsfehlerhaft sei, weil er mit [X.] des [X.]s nicht im Einklang stehe. Darauf [X.] Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] indes allein nicht ge-sttzt werden (st. [X.]., vgl. schon [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.]/77,AgrarR 1977, 327, 328). [X.] ist das Rechtsmittel vielmehr nur, wenn [X.] darlegt, [X.] das Beschwerdegericht in der [X.] Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einemRechtssatz einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genanntenGerichte entgegensteht (vgl. [X.], 149 ff). Solches ist der Rechts-beschwerdebegricht zu entnehmen.Soweit das Beschwerdegericht den schuldrechtlichen Teil des [X.] zwischen [X.]und seinem Vater in einenErbvertrag umgedeutet hat (§ 140 BGB), legt es die von der Rechtsprechungdes [X.]s dazu entwickelten Grundstze seiner Beurteilung zu-grunde, insbesondere den Grundsatz, den die Rechtsbeschwerde als verletztrt, [X.] mlich die Umdeutung nicht r das von den Parteien in dem nich-tigen [X.] Gewollte hinausgehen darf. Auch soweit die Rechtsbeschwerdeeinen [X.] gegen § 2065 BGB geltend macht, ist nicht ersichtlich, [X.] [X.] seine Entscheidung auf einen Rechtssatz sttzt, der im [X.] zu einem vom [X.] aufgestellten Rechtssatz st.Die Entscheidung [X.], 199, 201 kommt in diesem [X.] davon, ob § 2065 BGB rhaupt eingreift - schon deswegennicht in Betracht, weil sie einen anderen Sachverhalt betrifft, nicht den hier vor-liegenden Fall, [X.] der durch Erbvertrag [X.]([X.])- 5 -die Befugnis behalten soll, den Erben [X.] anhand bestimmter Kriterienselbst aussuchen zrfen.Hinsichtlich des Grundsatzes, [X.] eine Umdeutung eines nichtigenRechtsgescfts auf den Schutzzweck der Regelungen Bedacht nehmen [X.],auf denen die Nichtigkeit beruht, zeigt die Rechtsbeschwerde ebenfalls keinenAbweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf. [X.] davon,ob dieser Grundsatz hier berrt ist, sieht die Rechtsbeschwerde, [X.] in einemsolchen Fall die [X.] einer Umdeutung von den besonderen Umstn-den des Einzelfalls , verkennt aber, [X.] die angefochtene Entschei-dung gerade einzelfallbezogen ist und abstrakte Rechtsstze folgerichtig nichtaufstellt. Schon deswegen kommt eine Divergenz nicht in Betracht.Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe [X.] zu der Senatsentscheidung vom 22. Februar 1994, [X.]/93,LM [X.] § 6 Nr. 24, nicht die zum Zeitpunkt des Erbfalls ltige Fassung [X.] angewendet, verkennt sie, [X.] es im konkreten Fall, anders [X.] der zitierten Entscheidung, um die Auslegung des Erbvertrages geht, diesich nach Auffassung des [X.] - naheliegend - nur an den [X.] bestehenden Regelungen der Hfeordnung orientieren [X.] -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] [X.]

Meta

BLw 8/02

04.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. BLw 8/02 (REWIS RS 2002, 2470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2470

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