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PDF anzeigen [X.]/04 vom 12. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 15 Abs. 4 Ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils unterliegt dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG nur dann nicht, wenn er sich auf noch nicht existente Geschäftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des [X.] geschlossen wird. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2005 - [X.]/04 - O[X.]
[X.]
- 2 - [X.] [X.] hat am 12. Dezember 2005 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, und [X.] einstimmig beschlossen: Die [X.]en werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 5.000.000,00 • Gründe: Ungeklärte Grundsatzfragen wirft der Fall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht auf. Die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des [X.] zwar rechtsfehlerhaft damit begründet, dass die beiden privatschriftlichen Treuhandvereinbarungen der [X.]en, wonach der Beklagte Geschäftsanteile an einer GmbH als Treuhänder des [X.] erworben hat, nicht dem Beurkun-dungszwang des § 15 Abs. 4 GmbHG unterlegen hätten. Zutreffend ist jedoch seine Hilfserwägung, dass im Falle der [X.] der Vereinbarungen der Beklagte nach Treu und Glauben gehindert wäre, sich hierauf zu berufen. 1 1. Die Treuhandvereinbarungen der [X.]en bedurften gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. 2 - 3 - § 15 Abs. 4 GmbHG zielt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs wie schon des [X.] nicht nur darauf ab, den im Hinblick auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der [X.] zu ge-währleisten, sondern soll auch verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile Ge-genstand des freien Handelsverkehrs werden (Senat, [X.] 141, 207, 211). Deswegen hat der Senat in seiner Leitenscheidung (aaO 208, 211), der das Berufungsgericht einen anderen Sinn beilegen möchte, entscheidend darauf abgestellt, ob die getroffene [X.] zwangsläufig die Verpflichtung zur Geschäftsanteilsübertragung begründet. Das gilt nicht nur für die einen be-reits gehaltenen Geschäftsanteil betreffende [X.] ([X.]), sondern nach dem Sinn der Formvorschrift in gleicher Weise für eine [X.], die sich auf vorhandene, aber noch zu erwerbende, bei Be-endigung des [X.] jedoch an den Treugeber herauszuge-bende Geschäftsanteile bezieht. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die [X.] im Vorgründungsstadium geschlossen wird, sich aber weder auf bestehende noch nach Abschluss des notariellen [X.] künf-tig mit der Eintragung der GmbH entstehende Geschäftsanteile bezieht. 3 2. Im Ergebnis wird die Zurückweisung der Berufung des Beklagten durch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen. 4 Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Formmangel eines Rechtsgeschäfts nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsaus-übung (§ 242 BGB) unbeachtlich, da anderenfalls die Formvorschriften [X.] würden ([X.] 35, 272, 277; [X.], Urt. v. 14. Juni 1996 - [X.], [X.], 1732, 1733 m.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen § 242 BGB kann bei Berufung auf die [X.] eines Rechtsgeschäfts nur dann angenommen werden, wenn das Scheitern des Geschäfts an der [X.] zu einem für die betroffene [X.] schlechthin untragbaren Ereignis führt. Diese [X.] - 4 - zung ist insbesondere in zwei Fallgruppen gegeben, nämlich bei Existenzge-fährdung und besonders schwerer [X.] des anderen Teils ([X.], Urt. v. 16. Juli 2004 - [X.], [X.], 991, 992 m.w.Nachw.). Hier liegt - wie das Berufungsgericht vor allem im Hinblick auf die mehr als zwanzig Jahre währende tatsächliche Handhabung mit Recht angenommen hat - ein Fall besonders schwerer [X.] vor. In der gesamten [X.] hat der Beklagte den Kläger wie einen [X.] behandelt und ist offenbar erst anderen Sinnes geworden, als der Kläger sich an der in Aussicht genommenen Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollte, sondern die [X.] gekündigt hat. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2003 - 320 [X.]/03 - O[X.], Entscheidung vom 24.09.2004 - 11 U 9/04 -
Meta
12.12.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2005, Az. II ZR 330/04 (REWIS RS 2005, 356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 356
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