Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. III ZR 427/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5039

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220916UIIIZR427.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 427/15

Verkündet am:

22. September 2016

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 19 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 3 und 4; BGB § 139

a)
Zu den Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Vertrags über die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder.

b)
Eine rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB zwischen einem Geschäfts-anteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erfor-derlichen Beurkundung des [X.] bewusst absehen, den [X.] aber gleichwohl -
in Kenntnis der Form-nichtigkeit des [X.] -
ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des [X.] die Wirksam-keit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags nicht.

[X.], Urteil vom 22. September 2016 -
III ZR 427/15 -
[X.]-Holsteinisches OLG

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2016 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Arend

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der [X.] nach § 19 Abs. 1 [X.] Schadensersatz aus eige-nem Recht sowie aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers

[X.]

und der V.

Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden nur: V.

GmbH), deren Alleingesellschafterin die Klägerin ist.

Im Jahre 2004 gründete der inzwischen verstorbene Dr.

[X.]

, der als Treuhänder für [X.]

fungierte, als Alleingesellschafter die Klä-gerin. In der Folgezeit erwarb diese drei Grundstücke in [X.]

, die früher im Eigentum von [X.]

gestanden hatten. Die von der Klägerin als Tochtergesell-1
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-

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-

schaft (zu diesem Zweck) gegründete V.

GmbH erwarb des Weiteren ein Grundstück in [X.]

, das die Klägerin als Betriebsgrundstück nutzte. Wirt-schaftlich waren die vorerwähnten vier Grundstücke sonach [X.]

-
als Treu-geber, vermittelt über Dr. [X.]

als
sein Treuhänder und Alleingesellschaf-ter der Klägerin, die wiederum die V.

GmbH beherrschte -
zuzurechnen.

Nachdem Dr. [X.]

im Jahre 2010 schwer erkrankt war, trat [X.]

an

[X.]

-B.

, der ihn und die Klägerin
seit Jahren steuerlich beraten hatte, mit der Bitte heran, den vollen Geschäftsanteil an der Klägerin an Stelle von Dr. [X.]

vorübergehend als Treuhänder zu übernehmen. [X.] erklärte sich [X.]

-B.

einverstanden. Am 28. September 2010 be-urkundete der Beklagte einen Vertrag, in dem [X.]

-B.

-
für sich selbst und als mündlich Bevollmächtigter für Dr. [X.]

handelnd
-
den vollen
Geschäftsanteil an der Klägerin auf sich selbst übertrug. Bei diesem Beur-kundungstermin war auch [X.]

anwesend. Es wurde ausdrücklich darüber gesprochen und einvernehmlich festgelegt, dass [X.]

-B.

den Ge-schäftsanteil lediglich als Treuhänder für [X.]

halten sollte. Der Beklagte wies darauf hin, dass ein Treuhandvertrag ebenfalls der notariellen Form unterliege und beurkundungsbedürftig sei. [X.]

erklärte hierauf, dass die Treuhandver-einbarung nicht beurkundet zu werden brauche; auch der Treuhandvertrag mit Dr. [X.]

sei nicht beurkundet worden, und aufgrund der jahrelangen Zu-sammenarbeit mit [X.]

-B.

vertraue er diesem. Sowohl [X.]

als auch [X.]

-B.

verzichteten auf die Beurkundung eines Treuhandver-trags. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 14. Oktober 2010 genehmigte Dr. [X.]

die Vereinbarung über die Übertragung des Geschäftsanteils an der Klägerin auf [X.]

-B.

.

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-

4

-

Unmittelbar darauf veranlasste [X.]

-B.

die Umschreibung der Gesellschafterliste der Klägerin; er bestellte sich zu ihrem [X.] Geschäftsführer, übertrug die drei Grundstücke in [X.]

an seine Ehefrau und den vollen Geschäftsanteil der Klägerin an der V.

GmbH auf sich selbst. Auf diese Weise gelangten die vier Grundstücke -
entgegen der Treu-handabrede mit [X.]

-
wirtschaftlich an [X.]

-B.

und seine Ehefrau. Die Klägerin, [X.]

und Dr.
[X.]

fochten den [X.] an der Klägerin auf [X.]

-B.

, die Veräuße-rung der Grundstücke in [X.]

an dessen Ehefrau und die Übertragung des Geschäftsanteils an der V.

GmbH auf diesen sodann wegen arglistiger [X.] an.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe seine notariellen Amtspflichten verletzt. Er habe entweder auf der Beurkundung der Treuhandab-rede bestehen oder sich weigern müssen, den -
nach Auffassung der Klägerin nichtigen -
Vertrag über die Übertragung des Geschäftsanteils an der Klägerin auf
[X.]

-B.

zu beurkunden.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten den Ersatz von Kosten, die ih-rer Darlegung nach im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung gegen [X.]

-B.

und dessen Ehefrau entstanden sind. Die Klage ist in beiden [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

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5

-

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung des [X.] und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der [X.] an der Klägerin auf [X.]

-B.

sei zunächst nicht unwirksam gewesen. Zwar habe die [X.] zwischen [X.]

und [X.]

-B.

gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG der [X.] unterlegen und sei deshalb gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Diese Nichtigkeit ergreife jedoch nicht den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, weil dieser keine Einheit im Sinne von § 139 BGB mit dem Treuhandvertrag darge-stellt habe. [X.]

und [X.]

-B.

hätten nach dem Hinweis des [X.] auf die [X.] übereinstimmend auf eine Beurkundung der [X.] verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht, dass zwischen beiden Verträgen keine Einheit bestehen solle. Die Partner der beiden Verträge (Dr. [X.]

und [X.]

-B.

für den Geschäftsanteilsübertragungsver-trag; [X.]

und [X.]

-B.

für den Treuhandvertrag) seien auch nicht dieselben. Auf die [X.] der [X.] habe der Beklagte ausdrücklich hingewiesen. Soweit die Klägerin dies im [X.] erstmals bestreiten wolle, sei dieses Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

Wenn man demgegenüber eine Nichtigkeit des [X.] und damit eine Amtspflichtverletzung des Beklagten annehmen wollte, so fehlte es an der Zurechenbarkeit des geltend gemachten Schadens. Dieser lie-7
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6

-

ge außerhalb des Schutzbereichs der Pflicht, die Beurkundung unwirksamer Verträge zu unterlassen. Hiernach würden nämlich nur solche Aufwendungen ersetzt, die der Geschädigte im Vertrauen auf die Wirksamkeit des nichtigen Vertrags getätigt habe. Die geltend gemachten Aufwendungen seien jedoch nicht wegen der vermeintlichen Unwirksamkeit der [X.] entstanden, sondern trotz dieser Unwirksamkeit. Durch eine notarielle Beurkundung der [X.] wäre [X.]

-B.

an seinen schädigenden Handlungen nicht gehindert worden.

II.

Die [X.] der Vorinstanz hält den Angriffen der Revision stand. Die Klage ist unbegründet.

1.
Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung des Beklagten zu Recht verneint.

a) Der Notar darf nicht sehenden Auges ein nichtiges Geschäft beurkun-den (§ 4 [X.], §§ 1, 14 Abs. 2 [X.]; s. [X.], Urteile vom 20. Juni 2000
-
IX
ZR 434/98, [X.], 1658, 1659 und vom 28. September 2000
-
IX ZR 279/99, [X.]Z 145, 265, 269 sowie Beschluss vom 1. Oktober 2015
-
V [X.], NJW-RR 2016, 695, 696 Rn. 21; s. ferner [X.], BeckRS 2004, 09450; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch der [X.], 3. Aufl., Rn. 525, 527). Diese Amtspflicht hat der Beklagte allerdings nicht ver-letzt, weil der von ihm beurkundete Geschäftsanteilsübertragungsvertrag nicht nichtig war.

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-

aa) Der Vertrag zwischen [X.]

-B.

und Dr. [X.]

über die Übertragung des vollen Geschäftsanteils an der Klägerin war für sich betrachtet zunächst -
das heißt bis zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
-
wirk-sam. Er wurde gemäß dem Formerfordernis des § 15 Abs. 3 GmbHG abge-schlossen und war insbesondere nicht gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Parteien [X.] nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsge-schäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbun-denen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen. Wird ein Vertragspartner von den Beteiligten normalerweise ernstlich gewollt, weil andernfalls der [X.] wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise [X.] würde; in diesen Fällen sind die Voraussetzungen für ein Scheingeschäft regelmäßig nicht erfüllt (z.B. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1981 -
III
ZR 149/80, NJW 1982, 569 f und Beschluss vom 4. April 2007 -
III
ZR 197/06, NJW-RR 2007, 1209, 1210 Rn. 5 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. Oktober 1956
-
II ZB 11/56, [X.]Z 21, 378, 381). So liegt es auch hier. Im Außenverhältnis war eine
Vollrechtsübertragung auf [X.]

-B.

beabsichtigt. Dieser sollte insoweit an die Stelle von Dr. [X.]

treten und [X.]

weiterhin nur treu-händerisch vermittelt -
also das reine Innenverhältnis betreffend
-
"Berechtigter" bleiben.

bb) Demgegenüber war die [X.] zwischen [X.]

und [X.]

-B.

gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG, § 125 Satz 1 BGB wegen [X.] unwirksam. Nach dem Sinn und Zweck des Formerfordernisses unterfällt der Abschluss eines [X.], der einen bestehenden GmbH-Geschäftsanteil betrifft und mit der Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils auf den Treugeber verbunden ist (§ 667 BGB), dem Form-13
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-

zwang nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG (s. [X.], Urteil vom 19. April 1999
-
II
ZR
365/97, [X.]Z 141, 207, 211 f und Beschluss vom 12. Dezember 2005
-
II ZR 330/04, NJW-RR 2006, 1415 Rn. 3). Dieser Form ist nicht genügt [X.]; die Beteiligten haben von einer Beurkundung der -
einen bereits beste-henden Geschäftsanteil betreffenden
-
Treuhandvereinbarung abgesehen.

cc) Die Nichtigkeit der [X.] zwischen [X.]

und [X.]

-B.

lässt die Wirksamkeit des Vertrags über die Übertragung des [X.] an der Klägerin von Dr. [X.]

auf [X.]

-B.

jedoch unberührt. Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach Lage des Falles beste-he zwischen beiden Verträgen keine rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

(1) Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB erforderliche [X.] liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten [X.] also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ob es sich insoweit aufgrund eines [X.]ns der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des -
objektiv erkennbaren (vgl. [X.], Urteile vom 6. Dezember 1979 -
VII ZR 313/78, [X.]Z 76, 43, 49; vom 9. Juli 1992 -
IX ZR 209/91, [X.], 3237, 3238; vom 8. Juli 2009 -
VIII ZR 327/08, [X.], 3295, 3296 Rn. 17 und vom 30. März 2011 -
VIII ZR 94/10, NJW 2011,
2874, 2876 Rn. 24 sowie Beschluss vom 21. September 2011 -
IV ZR 38/09, [X.], 296, 300
f Rn. 58) -
Parteiwillens festzustellen (s. etwa [X.], Urteile vom 24. Oktober 2006 -
XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395, 396 Rn. 17; vom 23.
Februar 2010
-
XI [X.], BeckRS 2010, 07175 Rn. 14 und vom 30.
März 2011 aaO so-15
16
-

9

-

wie Beschluss vom 21. September 2011 aaO, [X.] Rn. 55). Als Ergebnis tat-richterlicher Würdigung unterliegt die diesbezügliche Auffassung des [X.] nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsge-richt, nämlich dahin, ob der Streitstoff umfassend widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk-
und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist ([X.], Urteil vom 23. Februar 2010 aaO Rn. 16 mwN).

(2) Solche Mängel liegen hier nicht vor.

Die Revision macht zwar zu Recht darauf aufmerksam, dass ein einheit-liches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB -
bei einem dahingehenden Parteiwillen
-
auch dann vorliegen kann, wenn einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen [X.] ange-hören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind ([X.], Urteil vom 30. März 2011 aaO mwN). Richtig ist auch, dass [X.]

, Dr.
[X.]

und [X.]

-B.

die Übertragung eines (gegenüber
[X.]

) treuhände-risch gebundenen GmbH-Geschäftsanteils -
von Dr. [X.]

auf [X.]

-B.

-
beabsichtigt haben, die Aufrechterhaltung des [X.] zu [X.]

also von maßgebender Bedeutung gewesen ist.

Diese wirtschaftliche Verknüpfung korrespondiert im vorliegenden Fall jedoch nicht mit einem rechtlichen Zusammenhang, weil es an einem [X.] Parteiwillen gefehlt hat. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] hatte der Beklagte den Beteiligten erläutert, dass die Treuhandvereinbarung der notariellen Form bedürfe, woraufhin [X.]

und [X.]

-B.

ausdrücklich auf eine Beurkundung der Abrede verzichteten. Nach den objektiv erkennbaren Umständen handelten sie dabei in dem
Be-wusstsein, dass die nur mündlich abgeschlossene Treuhandvereinbarung form-17
18
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-

10

-

nichtig und somit rechtlich unverbindlich ist. Hierfür spricht zunächst die voran-gegangene Belehrung über die [X.] selbst. Die Beteiligten waren durchweg geschäftserfahren, so dass bei objektiver Betrachtung davon auszu-gehen war, sie würden aus dem Hinweis des beklagten Notars ohne weiteres den -
sich aufdrängenden -
Schluss ziehen, dass eine ohne Beachtung der notwendigen Form geschlossene Treuhandvereinbarung rechtlich nicht bindend sein werde. Zudem erklärte [X.]

gegenüber dem Beklagten, aufgrund der [X.] Zusammenarbeit mit [X.]

-B.

vertraue er diesem. Damit brachte er sinngemäß zum Ausdruck, dass er auf eine rechtliche Verbindlichkeit der Treuhandvereinbarung verzichten könne und ihm eine gleichsam nur "mora-lische" Verpflichtung genüge.

Handelten die Beteiligten nach den objektiv erkennbaren Umständen folglich in dem Bewusstsein der Formnichtigkeit der Treuhandvereinbarung und wollten sie den rechtswirksamen Übergang des GmbH-Geschäftsanteils von Dr.
[X.]

auf [X.]

-B.

erklärtermaßen dennoch herbeiführen, rechtfertigt dies den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, dass sie eine rechtliche Einheit zwischen den beiden Verträgen nicht beabsichtigten. Ein ein-heitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB liegt demnach nicht vor, so dass die Nichtigkeit der [X.] nicht zur Unwirksamkeit des [X.]s führt.

Soweit die Revision demgegenüber rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, dass [X.]

davon ausgegangen sei, [X.]

-B.

sei auch an eine nur mündlich vereinbarte Treuhand rechtswirksam gebunden, zumal der Beklagte auf die Rechtsfolgen
einer Nichtbeurkundung der [X.] nicht hingewiesen habe, dringt sie hiermit nicht durch. Wie ausgeführt, sind bei der Auslegung, ob ein einheitliches Geschäft im Sinne des 20
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-

§ 139 BGB vorliegt, nicht die inneren Vorstellungen einer Vertragspartei maß-geblich, sondern ihr objektiv erkennbarer Wille.

b) Selbst wenn man den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag als nichtig ansähe, läge im Übrigen keine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten vor, weil das Berufungsgericht durch einen mit drei
Berufsrichtern besetzten Kollegialspruchkörper unter Würdigung der Einzelfallumstände ein amtspflicht-widriges Verhalten des Beklagten verneint hat (sogenannte [X.]; s. etwa Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 -
III ZR 49/03, BeckRS 2003, 09191; Urteile vom 3. März 2005 -
III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148 und vom 21. Januar 2016 -
III ZR 160/15, BeckRS 2016, 02702 Rn. 36 mwN). Ein "sicherer" Weg zur Erreichung des verfolgten Ziels, zu dem der [X.] gegebenenfalls hätte raten müssen (s. dazu Senatsurteil vom 3. März 2005 aaO mwN), stand vorliegend nicht zur Verfügung, da die Beteiligten einer-seits eine Beurkundung der [X.] ablehnten und andererseits die Beurkundung des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags wünschten. Der ange-strebte "Austausch" des Treuhänders ließ sich hiernach auf eine andere Weise als geschehen nicht herbeiführen.

2.
Entgegen der Meinung der Revision war der Beklagte nicht gehalten, die Beteiligten des Näheren auf die Folgen der Formnichtigkeit der [X.] hinzuweisen. Wie ausgeführt, ergab sich bei objektiver Betrachtung, dass sich die [X.] darüber im Klaren waren, dass eine ohne Beach-tung dieser Form geschlossene Treuhandvereinbarung rechtlich unwirksam ist. Hiervon durfte auch der Beklagte ausgehen. Des Hinweises auf eine (mögliche) Nichtigkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags bedurfte es nicht, weil dieser Vertrag zunächst (bis zur [X.]) wirksam war. Jedenfalls [X.] dem Beklagten ein diesbezügliches Versäumnis in Anbetracht der Billigung 22
23
-

12

-

seines Verhaltens durch das Berufungsgericht (als Kollegialgericht) nicht als schuldhaft vorzuwerfen.

3.
Auf die hilfsweise vom Berufungsgericht behandelte Frage der Zure-chenbarkeit des geltend gemachten Schadens kommt es mangels Vorliegens einer (schuldhaften) Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht an.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2014 -
17 O 74/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2015 -
11 [X.] -

24

Meta

III ZR 427/15

22.09.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. III ZR 427/15 (REWIS RS 2016, 5039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5039

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 427/15

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XI ZR 195/09

III ZR 160/15

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