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PDF anzeigen[X.]/04vom3. März 2004in der [X.]: ja____________________[X.] § 31 Abs. 2Wird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eineVerurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen [X.] verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von [X.] - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheits-strafe (vgl. [X.]St 36, 378) - kein Raum.[X.], [X.]. vom 3. März 2004 - 1 [X.] - [X.] 2 -wegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. März 2004 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Der zur Tatzeit 20 Jahre und elf Monate alte Angeklagte hatte aus [X.] im April 2003 insgesamt fast 700 Gramm verpacktes Kokain ge-schluckt und von [X.] nach [X.] gebracht. Deshalb wurde erunter Einbeziehung eines Urteils vom 31. Oktober 2001 (§ 31 Abs. 2 [X.]) zueiner Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Damals wargegen ihn wegen mehrerer Verstöße gegen das BtMG eine Jugendstrafe vonzehn Monaten verhängt und schließlich (vgl. § 57 [X.]) zur Bewährung ausge-setzt worden.2. Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision [X.] bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung [X.] nur folgendes:Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte im Rahmen der einbe-zogenen Sache 90 Stunden Arbeit als Bewährungsleistung erbracht. Eine [X.] -rechnung dieser Leistungen auf die jetzige Strafe durch einen deren [X.] hat die [X.] nicht vorgenommen.Dies gefährdet den Bestand des Strafausspruchs jedoch [X.]) Wird in eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ohne [X.] eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe einbezogen und ist für [X.]sleistungen (z.B. Geldzahlung oder Arbeitsleistung) ein Ausgleich ge-boten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.[X.]. § 56 f Abs. 3 StGB), so hat dies durch eine [X.] verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zuerfolgen (st. Rspr. seit [X.]St 36, 378). Die Auffassung, dies gelte auch [X.] nachträglich gebildeten Einheitsjugendstrafe (so [X.] VRS 100,64 ff.; [X.]/[X.]. § 31 Rdn. 15; [X.] [X.] 10. Aufl.§ 31 Rdn. 51: [X.]/Sonnen [X.] 4. Aufl. § 31 Rdn. 36;Ostendorf [X.]. § 31 Rdn. 23), teilt der Senat nicht.b) Während § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auf § 56 f Abs. 3StGB verweist, verweist § 31 Abs. 2 [X.] nicht auf die § 56 f Abs. 3 StGB ent-sprechende Anrechnungsregelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 [X.]. [X.] weiter, daß § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine anderweitige Anrechnungsfrageausdrücklich behandelt, so spricht insgesamt daher schon die [X.] gegen eine Übertragbarkeit der genannten Grundsätze des allgemeinenStrafrechts auf das [X.]) Insbesondere folgt dies aber aus den unterschiedlichen Grundsätzen,die bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 [X.] einerseits und der [X.] § 55 StGB andererseits zu beachten sind. Bei der Anwendung von § 31Abs. 2 [X.] ist - anders als bei der Anwendung von § 55 StGB - nicht lediglichdie frühere Strafe einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beur-teilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für sämtliche [X.] -vorzunehmen, also für die früheren ebenso wie für die jetzt [X.],wobei eine rein rechnerische Berücksichtigung der einzubeziehenden Ent-scheidung rechtsfehlerhaft wäre (st. Rspr. seit [X.]St 16, 335 ff.). Die Unab-hängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung zeigt sich besondersdeutlich daran, daß die neue Strafe sogar niedriger sein kann als die Strafe indem einbezogenen Urteil ([X.]St 37, 34, 40). Bei der Bildung einer nachträgli-chen Gesamtfreiheitsstrafe ist dagegen von der bereits festgesetzten Höhe dereinzubeziehenden Strafe auszugehen, für jede weitere einzelne Tat eine eige-ne Strafe festzusetzen und sodann die höchste Einzelstrafe zu erhöhen, [X.] jedoch die Summe der Einzelstrafen erreicht werden dürfte (§ 55 Abs. 1i.[X.]. § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StGB). Insgesamt haben demnach"rechnerische" Elemente im Rahmen von § 55 StGB eine erhebliche, im Rah-men von § 31 Abs. 2 [X.] dagegen praktisch keine Bedeutung. Hat aber sogardie in dem einbezogenen Verfahren verhängte Jugendstrafe keine rechneri-sche Bedeutung, kann bei der Berücksichtigung von Bewährungsleistungen,die in diesem Zusammenhang erbracht worden sind, nichts anderes gelten.d) Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Überlegung in Frage ge-stellt, daß es ein Gebot der Gerechtigkeit sei, den Widerruf einer Bewährunggemäß § 26 [X.] und den Wegfall einer Bewährung im Hinblick auf § 31 Abs. 2[X.] gleich zu behandeln, da sonst derjenige, der sich um die Bewährungs-auflagen nicht gekümmert hat, unangemessen bevorzugt würde (so [X.]aaO 66). Im Fall des § 26 [X.] steht die nach einem Widerruf zu [X.] Strafe ihrer Höhe nach fest. Ein etwa gebotener Ausgleich für [X.] kann nur durch Anrechnung, also eine konkret ("rechnerisch") zubestimmende Verkürzung der Dauer der zu vollstreckenden Strafe erfolgen. [X.] des § 31 Abs. 2 [X.] ist dagegen, wie dargelegt, eine umfassende Neu-bestimmung der Strafe vorzunehmen. In diesem Rahmen ist in jeder [X.] 6 [X.] für die Berücksichtigung der Erfüllung oder der Nichterfüllung von [X.]sauflagen.3. Ob, insbesondere im Hinblick auf den vorrangigen Erziehungsgedan-ken, im Falle des § 31 Abs. 2 [X.] unabhängig etwa vom Gewicht sämtlicherTaten einerseits, dem Umfang der erbrachten Bewährungsleistungen anderer-seits und den übrigen Umständen des Einzelfalles die Berücksichtigung [X.] stets ein im Sinne des § 54 [X.] bestimmender unddaher [X.] ist, braucht [X.] hier nicht zu entscheiden. Die [X.] hat ausdrücklich die fürden Angeklagten sprechenden Umstände, "auch soweit sie die Entscheidung ...vom 31.10.2001 betreffen", in ihre Erwägungen einbezogen. Dem kann der [X.] mit hinlänglicher Klarheit entnehmen, daß sie auch die vom Angeklagten [X.] dieses Verfahrens erbrachten Bewährungsleistungen bedacht hat.[X.]Wahl Boetticher Frau Richterin am [X.] Elf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert Kolz Nack
Meta
03.03.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. 1 StR 71/04 (REWIS RS 2004, 4311)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4311
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