Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 4 StR 551/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8016

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 551/13

vom
11. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 11.
Februar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4, §
354 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 14.
August 2013 werden
a)
die [X.] dieses Urteils dahin abgeändert, dass die gegen die Angeklagten verhängten Einheits-jugendstrafen jeweils drei Jahre und elf Monate betra-gen,
b)
die im Tenor dieses Urteils getroffenen Anordnungen, dass infolge der Anrechnung erfüllter Bewährungsauf-lagen bei beiden Angeklagten jeweils ein Monat auf die gegen sie verhängten [X.] angerechnet wird, aufgehoben.
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kos-ten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§
74 JGG).

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbe-ziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts beim [X.] vom 13.
September 2012 zu [X.] von jeweils vier Jahren ver-urteilt und bei beiden Angeklagten angeordnet, dass in der einbezogenen
Sache erfüllte Bewährungsauflagen mit jeweils einem Monat auf die nunmehr verhängten [X.] angerechnet werden. Gegen das [X.] sich die mit der Sachrüge -
beim Angeklagten A.

zusätzlich mit einer
nicht ausgeführten Verfahrensrüge
-
begründeten Revisionen der Angeklagten. Diese haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Die Rechtsmittel sind aus den vom [X.] in der An-tragsschrift vom 12.
Dezember 2013 dargelegten Gründen unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO), soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Jedoch können die Anordnungen über die Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen und die [X.] keinen Bestand haben.
Denn die [X.] hat nicht bedacht, dass -
anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht
-
bei der Anwendung von Jugendstrafrecht für einen die Strafvollstreckung verkür-zenden Ausspruch durch die Anrechnung von Bewährungsleistungen kein Raum ist, wenn eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe ohne Bewährung einbezogen wird ([X.], Beschluss vom 3.
März 2004 -
1
StR
71/04, [X.]St 49, 90). [X.] können und müssen jedoch gegebenenfalls
-
wenn sie unter Berücksichtigung des Gewichts der Tat, des Umfangs der er-1
2
3
-
4
-
brachten Bewährungsleistungen und der übrigen Umstände des Einzelfalles Rückschlüsse auf den bestehenden Erziehungsbedarf zulassen
-
bei der [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.] aaO
S.
93).
2.
Der Senat kann im vorliegenden Fall, auch um das im [X.] in besonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2000 -
4
StR
369/00), in entspre-chender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO die [X.] selbst auf jeweils drei Jahre und elf Monate festsetzen, weil nach den im Übrigen [X.] auszuschließen ist, dass das [X.] noch niedrigere Strafen verhängt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2012 -
5
StR
475/12), wenn es §
58 Abs.
2 Satz
2, §
56f Abs.
3 StGB nicht entsprechend angewendet hätte. Die Angeklagten sind hierdurch unter keinen Umständen beschwert.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Mutzbauer
4

Meta

4 StR 551/13

11.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 4 StR 551/13 (REWIS RS 2014, 8016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8016

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 442/13 (Bundesgerichtshof)

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen


3 StR 442/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 453/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 189/20 (Bundesgerichtshof)

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach Bewährungswiderruf in einem neuen Strafverfahren: Anrechnung von erbrachten Geldleistungen des Angeklagten …


1 StR 555/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.