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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 551/13
vom
11. Februar
2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 11.
Februar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4, §
354 Abs.
1 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 14.
August 2013 werden
a)
die [X.] dieses Urteils dahin abgeändert, dass die gegen die Angeklagten verhängten Einheits-jugendstrafen jeweils drei Jahre und elf Monate betra-gen,
b)
die im Tenor dieses Urteils getroffenen Anordnungen, dass infolge der Anrechnung erfüllter Bewährungsauf-lagen bei beiden Angeklagten jeweils ein Monat auf die gegen sie verhängten [X.] angerechnet wird, aufgehoben.
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kos-ten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§
74 JGG).
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbe-ziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts beim [X.] vom 13.
September 2012 zu [X.] von jeweils vier Jahren ver-urteilt und bei beiden Angeklagten angeordnet, dass in der einbezogenen
Sache erfüllte Bewährungsauflagen mit jeweils einem Monat auf die nunmehr verhängten [X.] angerechnet werden. Gegen das [X.] sich die mit der Sachrüge -
beim Angeklagten A.
zusätzlich mit einer
nicht ausgeführten Verfahrensrüge
-
begründeten Revisionen der Angeklagten. Diese haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Die Rechtsmittel sind aus den vom [X.] in der An-tragsschrift vom 12.
Dezember 2013 dargelegten Gründen unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO), soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Jedoch können die Anordnungen über die Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen und die [X.] keinen Bestand haben.
Denn die [X.] hat nicht bedacht, dass -
anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht
-
bei der Anwendung von Jugendstrafrecht für einen die Strafvollstreckung verkür-zenden Ausspruch durch die Anrechnung von Bewährungsleistungen kein Raum ist, wenn eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe ohne Bewährung einbezogen wird ([X.], Beschluss vom 3.
März 2004 -
1
StR
71/04, [X.]St 49, 90). [X.] können und müssen jedoch gegebenenfalls
-
wenn sie unter Berücksichtigung des Gewichts der Tat, des Umfangs der er-1
2
3
-
4
-
brachten Bewährungsleistungen und der übrigen Umstände des Einzelfalles Rückschlüsse auf den bestehenden Erziehungsbedarf zulassen
-
bei der [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.] aaO
S.
93).
2.
Der Senat kann im vorliegenden Fall, auch um das im [X.] in besonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2000 -
4
StR
369/00), in entspre-chender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO die [X.] selbst auf jeweils drei Jahre und elf Monate festsetzen, weil nach den im Übrigen [X.] auszuschließen ist, dass das [X.] noch niedrigere Strafen verhängt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2012 -
5
StR
475/12), wenn es §
58 Abs.
2 Satz
2, §
56f Abs.
3 StGB nicht entsprechend angewendet hätte. Die Angeklagten sind hierdurch unter keinen Umständen beschwert.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Mutzbauer
4
Meta
11.02.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 4 StR 551/13 (REWIS RS 2014, 8016)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8016
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