Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2010, Az. B 12 KR 25/09 R

12. Senat | REWIS RS 2010, 2652

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen Nicht-EU-Ausländers - Niederlassungserlaubnis - rückwirkender Bezug von Grundsicherungsleistungen - Beginn der Mitgliedschaft bei nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 Versicherungspflichtigen - Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht)


Leitsatz

Für den die Auffang-Versicherungspflicht ausschließenden "Empfang" laufender Leistungen iS von § 5 Abs 8a S 2 SGB 5 kommt es auf den vom Sozialhilfeträger durch Verwaltungsakt (bestimmten) zuerkannten (Beginn des) Leistungsanspruch(s) an.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin seit dem [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist.

2

Die 1936 geborene Klägerin ist weißrussische Staatsangehörige und [X.] Zuwanderin. Im Rahmen von Maßnahmen zur "Aufnahme [X.]r Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen [X.] - mit Ausnahme der [X.]" wurde der Klägerin zunächst - vom [X.] - eine Aufnahmezusage erteilt und am [X.] - von der [X.] in [X.] - ein für die [X.] vom 25.5. bis zum [X.] gültiges, auf 90 Tage befristetes und mit der Bemerkung "Aufnahme nach § 23 [X.]" versehenes Visum ausgestellt. Mit diesem Visum reiste die Klägerin am [X.] in die [X.] ein und wurde in der Folgezeit in den Zuständigkeitsbereich des [X.] verteilt. Am [X.] erhielt die Klägerin im Hinblick auf § 23 Abs 2 des Aufenthaltsgesetzes ([X.]) eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Auf ihren unter dem 4.6.2007 gestellten und am 5.6.2007 eingegangenen Antrag gewährte ihr das Landratsamt [X.] mit [X.] vom 18.6.2007 rückwirkend ab [X.] Leistungen der Grundsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung) nach dem [X.] und kehrte diese entsprechend aus.

3

Mitte Juni 2007 gab die Klägerin bei der beklagten Krankenkasse eine Anzeige zur Pflichtversicherung ua nach § 5 Abs 1 [X.] ab. Mit [X.] vom 2[X.] stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht nach § 5 Abs 1 [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sei, weil die Versicherungspflicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises nach § 186 Abs 11 Satz 2 [X.]B V frühestens mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis beginnen könne, die Klägerin zu diesem [X.]punkt bereits Grundsicherungsleistungen empfangen habe und der Empfang solcher Leistungen nach § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V die Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 [X.] ausschließe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.8.2007 zurück.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben und neben der Aufhebung der angefochtenen [X.]e der Beklagten die Feststellung ihrer Krankenversicherungspflicht ab dem 31.5.2007 begehrt. Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] unter Abänderung der angefochtenen [X.]e festgestellt, dass für die Klägerin ab dem [X.] Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] mit Urteil vom 18.11.2009 das vorinstanzliche Urteil im Umfang der Klagestattgabe aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin sei auch ab [X.] nicht nach § 5 Abs 1 [X.] krankenversicherungspflichtig. Ausgangspunkt sei zunächst, dass § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V nicht nur eine Übergangsregelung für "Altfälle" darstelle. Ausgangspunkt sei ferner, dass auch für den von § 5 Abs 11 Satz 1 [X.]B V erfassten Personenkreis wie für [X.] Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] nur dann eintrete, wenn nicht laufende Leistungen nach dem [X.] empfangen würden. Ausgangspunkt sei schließlich, dass § 186 Abs 11 Satz 2 [X.]B V für den Beginn der Mitgliedschaft formal auf den [X.]punkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis abstelle. Hiervon ausgehend sei die Klägerin ab [X.] nicht ohne jeden Krankenversicherungsschutz gewesen, weil für sie jedenfalls ab [X.] durch Verwaltungsentscheidung ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zuerkannt worden sei und ab diesem [X.]punkt auch rückwirkend Krankenbehandlungskosten vom Sozialhilfeträger zu übernehmen gewesen wären. Hierauf und nicht auf den tatsächlichen Empfang der Leistungen oder den [X.]punkt der Verwaltungsentscheidung hierüber sei abzustellen.

5

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 5 Abs 1 [X.], Abs 8a und Abs 11 [X.]B V. Bei der Anwendung des § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V sei auf den Beginn des tatsächlichen Leistungsbezugs und nicht auf den [X.]punkt der Antragstellung oder denjenigen der [X.] abzustellen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von "Empfängern" spreche, und der Gesetzessystematik. Soweit in der Gesetzesbegründung an einen Anspruch auf Leistungen angeknüpft werde, folge hieraus keine abweichende Beurteilung. Auch die [X.] zu existenziellen und existenzsichernden Leistungen sowie die Notwendigkeit objektiv feststellbarer Anknüpfungskriterien sprächen dafür, den tatsächlichen Leistungsbezug für maßgeblich zu erachten. Dieses zugrunde gelegt, seien Grundsicherungsleistungen erst nach dem [X.] tatsächlich empfangen worden.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 18. November 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend. Die Klägerin sei iS des § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V seit dem [X.] Leistungsempfängerin. Würde auf den tatsächlichen Bezug abgestellt, könne die Begründung der Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung manipuliert werden.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.]lägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] das Urteil des [X.], soweit dieses der [X.]lage stattgegeben hat, aufgehoben und die [X.]lage in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2[X.] und ihr Widerspruchsbescheid vom 16.8.2007 sind, soweit sie im Berufungs- und Revisionsverfahren (noch) zur Überprüfung standen, rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte darin (auch) für die [X.] festgestellt, dass die [X.]lägerin nicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V der Versicherungspflicht in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung unterliegt.

Nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung (wie die im Folgenden genannten Bestimmungen eingefügt mit Wirkung vom [X.] durch das [X.] - G[X.]V-W[X.] - vom 26.3.2007, [X.]) sind seit dem [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchst a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs 5 [X.]B V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Abs 1 oder 2 [X.]B V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört (Buchst b). § 5 Abs 11 [X.]B V enthält Sonderregelungen für Ausländer. Nach Satz 1 des Absatzes 11 werden Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der [X.], Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige [X.] sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 [X.] erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem [X.] besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 [X.] [X.] besteht. Gemäß § 5 Abs 8a [X.]B V ist nach Absatz 1 [X.] nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 [X.] bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist (Satz 1). Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten [X.]apitel des [X.] und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (Satz 2). Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird (Satz 3). § 186 Abs 11 [X.]B V regelt den Beginn der Mitgliedschaft bei Personen, die nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V versicherungspflichtig sind. Nach Satz 1 beginnt deren Mitgliedschaft mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall im Inland. Nach Satz 2 beginnt die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der [X.], eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige [X.] sind, mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. § 190 Abs 13 [X.]B V enthält Bestimmungen über das Ende der Mitgliedschaft nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V Versicherungspflichtiger. Die Mitgliedschaft dieser Personen endet danach ua mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall begründet wird (Satz 1 [X.]). Das gilt indessen nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten [X.]apitel des [X.] sind (Satz 2).

1. Das Berufungsgericht ist zunächst ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.]lägerin zu dem Personenkreis des § 5 Abs 11 Satz 1 [X.]B V gehört. Im Hinblick auf die Feststellungen des [X.] zu ihrer Staatsangehörigkeit, dem Charakter und der Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels sowie den diesem beigefügten Nebenbestimmungen unterfällt sie als Ausländerin iS dieser Bestimmung dem persönlichen Anwendungsbereich des [X.] des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V und wäre bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen nach § 186 Abs 11 Satz 2 [X.]B V am ersten Tag der Geltung ihrer Niederlassungserlaubnis ([X.]) Mitglied der gesetzlichen [X.]rankenversicherung geworden.

Der Senat kann offenlassen, ob der Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfüllt ist, weil die [X.]lägerin, die nach den Feststellungen des [X.] in [X.] bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert war (vgl § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V), in Anwendung des § 5 Abs 1 [X.] Buchst b (letzter Satzteil) [X.]B V bei hypothetischer Betrachtung der privaten [X.]rankenversicherung zuzuordnen wäre und woran sich eine derartige Prüfung bei Personen, die im Rentenalter einreisen, ggf zu orientieren hätte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht befasst und musste das auch nicht, weil es für die Annahme von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V jedenfalls an deren weiterer Voraussetzung "kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall" fehlt.

2. Wie die weite Fassung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V ("Absicherung im [X.]rankheitsfall") erkennen lässt, kann dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift nicht nur ein anderweitiger Versicherungsschutz in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung oder ein solcher in der privaten [X.]rankenversicherung entgegenstehen, sondern können auch Absicherungen außerhalb einer Versicherung diesen [X.] "verdrängen". Soweit dabei eine solche Absicherung über Leistungen nach dem [X.]B XII in Betracht kommt, wird das (negative) Tatbestandsmerkmal "kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall" durch § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V konkretisiert. Darin werden als nicht versicherungspflichtig "Empfänger laufender Leistungen nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten [X.]apitel des [X.]" benannt. Liegt diese Voraussetzung vor, so ist eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V bereits tatbestandlich ausgeschlossen, auch wenn Satz 2 des § 5 Abs 8a [X.]B V mit seiner Anordnung einer entsprechenden Geltung des Satzes 1 den Eindruck vermittelt, es liege zwischen diesen Sicherungsformen ein Verhältnis der [X.]onkurrenz vor (so auch [X.] in [X.], Stand April 2008, § 5 [X.]B V Rd[X.]64; [X.] in [X.], [X.] zum Sozialrecht, 2009, § 5 [X.]B V RdNr 39; Felix in juris P[X.]-[X.]B V, § 5 Rd[X.]03; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand August 2010, § 5 Rd[X.]36c, 283).

a) Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V auf Fälle wie den vorliegenden zur Anwendung gelangt und nicht etwa nur eine Übergangsregelung für Altfälle darstellt. Die Vorschrift betrifft also nicht nur Personen, die am [X.] ([X.] des G[X.]V-W[X.]) bereits Leistungen nach dem [X.]B XII empfingen. Diese von der [X.]lägerin bis ins Berufungsverfahren vertretene Auffassung würde dazu führen, dass der erst später einsetzende (erstmalige) Empfang von Leistungen nach dem [X.]B XII in der Folgezeit den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V (generell) nicht hindert. Dem steht entgegen, dass die Leistungsverantwortung zwischen der gesetzlichen [X.]rankenversicherung und den Trägern der Sozialhilfe, wie sie bisher bestand, durch die Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht verschoben werden sollte (siehe dazu unten 3. c).

b) Eine Heranziehung des § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die [X.]lägerin zu dem Personenkreis des § 5 Abs 11 Satz 1 [X.]B V gehört, dem eine Verpflichtung zur Sicherung seines Lebensunterhalts iS von § 5 Abs 1 [X.] [X.] als (allgemeine Erteilungs)Voraussetzung seines Aufenthalts nicht auferlegt ist. Soweit die [X.]lägerin bis ins Berufungsverfahren den Standpunkt vertreten hat, § 5 Abs 11 Satz 1 [X.]B V sei im Verhältnis zu § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V spezieller, trifft dies nicht zu. Die [X.]lägerin hat ihre Auffassung damit begründet, dass die Sozialhilfebedürftigkeit dieses Personenkreises von vornherein feststehe, der Gesetzgeber diese Personen (gleichwohl) aus politischen Gründen habe privilegieren wollen und eine gegenteilige Bewertung § 5 Abs 11 Satz 1 [X.]B V keinen Anwendungsbereich (mehr) [X.]. Zutreffend hat das Berufungsgericht dieser Ansicht entgegengehalten, dass sie im Gesetz keine Stütze finde und im Ergebnis sogar zu einer Besserstellung gegenüber [X.] führe, für die § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V in jedem Fall gelte. Soweit die [X.]lägerin sinngemäß einwenden will, die Regelungen schlössen sich faktisch aus mit der Folge, dass immer dann, wenn § 5 Abs 11 Satz 1 [X.]B V zur Anwendung gelangt, gleichzeitig § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V nicht anwendbar oder jedenfalls der Tatbestand des § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V nicht erfüllt wäre, greift dieser Einwand nicht durch. Entgegen der von der [X.]lägerin vertretenen Auffassung ist es möglich, dass Personen iS des § 5 Abs 11 Satz 1 [X.]B V, die, ohne dass sich dieses aufenthaltsrechtlich auswirkt, staatliche Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beziehen dürfen, Leistungen der in § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V genannten Art aber gleichwohl - etwa weil eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (vgl § 9 Abs 1 Satz 2 [X.]) oder unterhaltssichernde Leistungen von Verwandten bezogen werden - nicht empfangen, sodass für diesen Personenkreis eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V in Betracht kommt.

3. Ist § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V damit auch auf den von der [X.]lägerin repräsentierten Personenkreis anzuwenden, so war die dort genannte, den Tatbestand des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V ausschließende Voraussetzung des "Empfangs" laufender Leistungen nach dem [X.]B XII, hier nach dem 4. [X.]apitel, in ihrem Fall erfüllt. Das hat zur Folge, dass eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V am [X.], dem ersten Tag der Geltung ihrer Niederlassungserlaubnis als dem frühest möglichen Beginn der Versicherungspflicht (§ 186 Abs 11 Satz 2 [X.]B V), nicht eintrat. Dieser Zeitpunkt des ersten Geltungstags der Niederlassungserlaubnis ist für die Beurteilung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei dem von der [X.]lägerin repräsentierten Personenkreis maßgebend. Das folgt aus dem anzuwendenden materiellen Recht. Aus dem [X.] des § 186 Abs 11 Satz 2 [X.]B V mit § 190 Abs 13 Satz 2 [X.]B V, der die Leistungsverantwortung im [X.]rankheitsfall letztlich nach dem Zeitkriterium zuweist, ergibt sich nämlich, dass § 186 Abs 11 Satz 2 [X.]B V nicht nur eine Regelung über den Beginn der Mitgliedschaft (und den - in § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht genannten - Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht), sondern auch eine Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V erfüllt sein müssen.

Im Sinn des § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V "empfangen" werden laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung), wie sie die [X.]lägerin erhält, in dem Zeitraum, für den sie durch Verwaltungsakt des Sozialhilfeträgers zuerkannt werden. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung entscheidet über den Eintritt bzw Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V infolgedessen nicht, ob solche Leistungen - im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - tatsächlich erbracht, also ausgekehrt bzw erhalten (im Folgenden: tatsächlich bezogen) werden, sondern ob sie - in diesem Zeitpunkt - beansprucht werden können. Mit der vom Sozialhilfeträger getroffenen Bestimmung über den Beginn des Leistungsanspruchs steht gleichzeitig fest, ob Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V eintritt oder ausgeschlossen ist. Diese vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs "Empfänger" in § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V, die sich im Hinblick auf § 44 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII vor allem bei "Empfängern" von Grundsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung) auswirkt, folgt aus dem Bedeutungszusammenhang der Norm (dazu b) und vor allem aus dem Zweck, der der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V als sog [X.] bei ihrer Einführung beigelegt wurde (dazu c). Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut des § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V nicht entgegen (dazu a).

a) Entgegen der von der Revision und dem [X.] (vgl auch [X.] Wiesbaden Beschluss vom [X.] [X.]R 248/07 ER - und [X.] Hamburg, Beschluss vom 21.8.2007 - [X.] [X.]R 490/07 ER; jeweils in juris veröffentlicht) vertretenen Auffassung ist der Wortsinn des Begriffs "Empfang" laufender Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.]B XII in § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V (und § 190 Abs 13 Satz 2 [X.]B V) nicht in dem Sinne eindeutig, dass darunter ausschließlich der tatsächliche Bezug der Leistungen zu verstehen ist. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber die Norm hätte präziser fassen und den Ausschluss der Versicherungspflicht explizit an die "Inhaberschaft eines Anspruchs" knüpfen können. Hieraus ergibt sich indessen nicht, dass der Wortlaut, wie das [X.] meint, für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis verschlossen ist. Richtigerweise deutet im Übrigen die Revision selbst darauf hin, dass der Gesetzgeber Formulierungen, wie sie in den in § 5 Abs 1 [X.] und 2a [X.]B V (und - andererseits - in den in § 5 Abs 1 [X.]1 und 12 [X.]B V) geregelten Versicherungspflichttatbeständen enthalten sind, nicht verwendet hat. In § 5 Abs 1 [X.] und 2a [X.]B V wird die Versicherungspflicht, unabhängig vom materiell-rechtlichen [X.], an den tatsächlichen Bezug der Leistung gekoppelt. Auch aus der Begründung, die den Bestimmungen des § 5 Abs 1 [X.] und Abs 8a Satz 2 [X.]B V von den [X.] beigegeben ist, lassen sich Anhaltspunkte für eine Definition des Begriffs "Empfang" - in der einen oder anderen Richtung - nicht entnehmen. So ist in der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V ausgeführt, dass ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im [X.]rankheitsfall insbesondere die nicht gesetzlich oder privat krankenversicherten Personen seien, die keinen "Anspruch" auf Hilfe bei [X.]rankheit nach … § 48 [X.]B XII, § 264 [X.]B V … hätten … (BT-Drucks 16/3100 S 94), während zu § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V dargelegt ist, dass der Sozialhilfeträger weiterhin für die [X.]rankenbehandlung der "Empfänger" von Leistungen … zuständig bleibe … (BT-Drucks 16/3100 [X.]). [X.]einen Aufschluss über die Wortbedeutung gibt auch die Begründung der Beschlussempfehlungen des [X.] (14. Ausschuss) zu § 5 Abs 8a (Satz 3) [X.]B V (BT-Drucks 16/4200 S 9; BT-Drucks 16/4247 S 29: "… Leistungsbezug …"; "… Anspruch auf laufende Leistungen …").

b) Eine Auslegung des § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V, nach der für den Begriff "Empfang" laufender Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.]B XII auf den - vom Sozialhilfeträger durch Verwaltungsakt (bestimmten) zuerkannten - (Beginn des) Leistungsanspruch(s) abzustellen ist, ist jedoch aus Gründen der (Gesetzes)Systematik geboten.

Wie bereits erörtert (siehe dazu oben 2.), steht § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V im thematischen Zusammenhang mit § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V, den er, soweit eine anderweitige Absicherung im [X.]rankheitsfall über Leistungen nach dem [X.]B XII in Betracht kommt, tatbestandlich konkretisiert. Soweit es um das gegenwärtige "Fehlen" (vgl BT-Drucks 16/3100 S 94) einer anderweitigen Absicherung geht, wird dieses dort als Abwesenheit eines "Anspruchs" definiert. An das Nichtbestehen eines anderweitigen "Anspruchs" auf Absicherung im [X.]rankheitsfall knüpfen auch die Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft der nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V Versicherungspflichtigen in § 186 Abs 11 Sätze 1 und 3 [X.]B V an, ebenso die Vorschrift über das Ende der Mitgliedschaft in § 190 Abs 13 Satz 1 [X.] [X.]B V, wenn eine Absicherung aufgrund anderer Leistungen als der Sozialhilfe in Betracht kommt. Nicht auf den tatsächlichen Leistungsbezug, sondern auf die Beurteilung des "Anspruchs" - für den Fall seiner Unterbrechung, bei nachgehendem Anspruch auf [X.] nach § 19 Abs 2 [X.]B V - heben außerdem die übrigen Bestimmungen des § 5 Abs 8a [X.]B V ab, nämlich jene in den Sätzen 3 und 4. Dieser Maßstab muss konsequenterweise auch bei der Auslegung des § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V zugrunde gelegt werden, soll nicht der [X.] mit den genannten Vorschriften durchbrochen werden.

Die vom Senat vertretene Auffassung fügt sich in seine bisherige Rechtsprechung ein. So hat der Senat, auch wenn hier andere Fragen zu beantworten waren, mit Urteil vom [X.] (B 12 [X.]R 2/09 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, in juris veröffentlicht) auch für Personen, die Leistungen der Jugendhilfe erhalten, deutlich gemacht, dass es für den Eintritt bzw Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V darauf ankommt, ob Leistungen der [X.]rankenhilfe nach § 40 [X.]B VIII beansprucht werden können. Wie die Revision zutreffend ausführt, ist indes aus dem Urteil des [X.] (B 12 [X.]R 20/02 R - US[X.] 2003-9, in juris veröffentlicht) für die Beantwortung der vorliegenden Frage nichts herzuleiten. Das Urteil betrifft den - umgekehrten - Fall, in dem der Erhalt von Leistungen (Arbeitslosengeld) Versicherungspflicht in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung begründet (vgl § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V).

c) Die vom Senat vorgenommene Auslegung ist vor allem unter teleologischen Gesichtspunkten im Hinblick auf den mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V verfolgten Zweck als sog [X.] geboten.

Mit dem G[X.]V-W[X.] hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung für bisher nicht versicherte Personen eingeführt. Nachdem zunächst ab dem 1.1.2005 ein befristetes Beitrittsrecht gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 8 [X.]B V für Personen bestand, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem [X.] bezogen hatten und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren, dieses jedoch bei einem weiteren Bezug von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. [X.]apitel des [X.]B XII oder bei Bezug laufender Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. [X.]apitel des [X.]B XII ausgeschlossen war (vgl hierzu Urteil des [X.] [X.]R 29/06 R - [X.] 4-2500 § 9 [X.]), regelt § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V nunmehr eine Einbeziehung von Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (vgl § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V) oder nach der Abgrenzung des § 5 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B V der gesetzlichen [X.]rankenversicherung zuzuordnen sind. Die Versicherungspflicht besteht dabei unabhängig von einem Beitritt kraft Gesetzes (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom [X.], aaO, juris Rd[X.]).

Zutreffend legen Berufungsgericht und Beklagte dar, dass sich mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V die Leistungsverantwortung für den [X.]rankheitsfall nicht zu Lasten der gesetzlichen [X.]rankenversicherung "verschieben" sollte. Grundsätzlich stehen [X.]rankenversicherung und der Empfang von Sozialhilfeleistungen - wie bisher - unabhängig nebeneinander (zum Folgenden [X.], aaO, § 5 [X.]B V Rd[X.]79). Anders als der Bezug anderer Sozialleistungen (vgl § 5 Abs 1 [X.] und 2a [X.]B V) begründet der Empfang von Sozialhilfeleistungen als solcher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung. Er vermittelt auch kein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung (mehr). Andererseits bleibt eine einmal begründete Versicherungspflicht (auf Grund des § 5 Abs 1 [X.]B V) oder eine freiwillige Versicherung trotz (späteren) Empfangs von Sozialhilfeleistungen bestehen. Dem [X.]B XII liegt die Vorstellung zugrunde, dass eine solche Versicherung möglichst aufrechterhalten wird (vgl § 32 [X.]B XII). Wer allerdings (ohne Anwendung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V) nicht versichert ist und laufende Sozialhilfeleistungen empfängt, ist iS von § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V (iVm § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V) im [X.]rankheitsfall anderweitig abgesichert (vgl § 48 [X.]B XII iVm § 264 Abs 2 [X.]B V) und nicht nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig. [X.]rankenversicherungspflicht tritt dann nach § 5 Abs 8a Satz 3 [X.]B V auch nicht während einer kurzen Unterbrechung des Leistungsanspruchs ein. Werden Sozialhilfeleistungen demgegenüber nicht empfangen und besteht auch sonst keine anderweitige Absicherung im [X.]rankheitsfall, so wird - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V (iVm § 186 Abs 11 Satz 1 [X.]B V) als sog [X.] begründet. In Fortführung des bisherigen Grundsatzes, wonach eine einmal begründete [X.]rankenversicherungspflicht bestehen bleibt, führt ein (späterer) Empfang von Sozialhilfeleistungen nach § 190 Abs 13 Satz 2 [X.]B V auch bei dieser nicht zum Ende der Mitgliedschaft. Aus dem Zusammenspiel der genannten Regelungen ergibt sich, dass die Versicherung nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V subsidiär ist und die ebenfalls nachrangigen (vgl § 2 [X.]B XII) laufenden Leistungen nach dem [X.]B XII diese Subsidiarität nicht einschränken (vgl - zu den nachrangigen Leistungen der Jugendhilfe nach dem [X.]B VIII - B[X.] Urteil vom [X.], aaO, juris Rd[X.]7). Dieser Zweck einer sog [X.] wird auch nach der von den [X.] dem § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V (in seinen verschiedenen Fassungen) beigegebenen Begründung verfolgt. So soll mit Satz 2 des § 5 Abs 8a [X.]B V erreicht werden, dass der Sozialhilfeträger "weiterhin" für die [X.]rankenbehandlung der Empfänger von Leistungen nach … dem [X.]B XII zuständig bleibt (BT-Drucks 16/3100 [X.]). Mit Satz 3 des § 5 Abs 8a [X.]B V ist beabsichtigt sicherzustellen, dass die "Vorrangregelung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nach § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V nicht soll … unterlaufen werden können" (BT-Drucks 16/4247 S 29). Hiermit wurde ein Anliegen des Bundesrates übernommen, der gefordert hatte, bei der angedachten Versicherungspflichtlösung eine "[X.]ostenverschiebung durch die Sozialhilfeträger" zu verhindern bzw auszuschließen, dass eine (unter Umständen "gesteuerte") Unterbrechung des [X.] eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V eintreten lässt, mit der die "Vorrangregelung des § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V" ausgehebelt werden könnte (BR-Drucks 755/06 S 2). Ist danach nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V [X.]osten einer bestehenden Absicherung im [X.]rankheitsfall auf die Solidargemeinschaft der in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung Versicherten verlagert und die Träger der Sozialhilfe von den [X.]osten der Hilfe bei [X.]rankheit nach § 48 [X.]B XII bzw den Erstattungskosten bei Übernahme der [X.]rankenbehandlung nach § 264 Abs 2 [X.]B V entlastet werden sollten, so tragen die Sozialhilfeträger diese [X.]osten weiter (in diesem Sinne bereits Urteil des [X.], aaO, Rd[X.]0). Eine Änderung dieser bestehenden [X.]ostentragungspflicht und die finanzielle Belastung durch die mit Einführung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V verbundene Beitragspflicht hätte einer eigenständigen Regelung bedurft (vgl Urteil des Senats vom [X.], aaO, juris Rd[X.]7).

Zu einer solchen "Verschiebung" der Leistungsverantwortung für den [X.]rankheitsfall würde es kommen, wenn über den Eintritt bzw Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V entschiede, ob Leistungen der Grundsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung) - im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - tatsächlich bezogen werden. Dem Zweck der Versicherungspflicht als sog [X.] entspricht es demnach nur, wenn für den Begriff "Empfang" laufender Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.]B XII auf den - vom Sozialhilfeträger (bestimmten) zuerkannten - (Beginn des) Leistungsanspruch(s) abgestellt wird. Nur dadurch wird eine Abhängigkeit des Eintritts von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V von Zufälligkeiten bei der [X.] durch den Sozialhilfeträger oder bei der Auszahlung der Leistungen vermieden. Es kommt infolgedessen weder darauf an, wann der Sozialhilfeträger solche Leistungen durch Verwaltungsakt zuerkennt, noch darauf, wann er sie erbringt, also auskehrt und sie vom Leistungsempfänger erhalten werden, insbesondere nicht darauf, ob beides ohne Verzögerung erfolgt.

Soweit diesem Ergebnis in Schrifttum und Rechtsprechung (etwa [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand April 2009, [X.] § 5 RdNr 474g; ihm folgend [X.] Hamburg Beschluss vom 21.8.2007, aaO, juris Rd[X.]0) entgegengehalten wird, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt komme es deshalb auf den "tatsächlichen Status des Empfängers" an, weil innerhalb des gegliederten Sozialleistungssystems die Regelungsbefugnis des jeweils zuständigen Trägers maßgebend und, sofern dem nicht gesetzliche Sonderregelungen entgegenstünden, bindend sei, greift dieser Einwand nicht durch. Zutreffend führt die Beklagte insoweit aus, dass es die [X.] (gerade) missachten würde, wenn die [X.]rankenkassen eine ggf rückwirkende Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch den Sozialhilfeträger nicht berücksichtigten.

Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist eine andere Beurteilung auch nicht im Hinblick auf die "gesetzgeberisch-technische Ausgestaltung der Pflichtversicherung als selbstvollziehende Versicherung" gefordert. Soweit hiermit die Vorstellung verknüpft wird, wegen des "Selbstvollzugs" sei es systemwidrig, später eintretende Änderungen zu berücksichtigen mit der Folge, dass die [X.] eines später erlassenen Verwaltungsakts die zum Beurteilungszeitpunkt ermittelten Tatsachen nicht mehr entfallen lassen könne (so etwa [X.] Wiesbaden, Beschluss vom [X.], aaO, juris RdNr 35), ist darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von [X.]rankenversicherungspflicht (mit den sich daraus ergebenden Folgen) grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Soweit aus dem Umstand des "Selbstvollzugs" weiter der Schluss gezogen wird, es bedürfe objektiv feststellbarer [X.]riterien, die den [X.]rankenkassen eine leichte Handhabung ermöglichten und Missbrauch weitestgehend ausschlössen, ist nicht erkennbar, warum nicht auch die durch Verwaltungsakt vorgenommene Bestimmung des Sozialhilfeträgers über den Beginn des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen ein solches [X.]riterium sein kann.

Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob es dem oben beschriebenen [X.]onzept einer sog [X.] noch entspräche, wenn von ihr auch solche "Empfänger" laufender Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.]B XII ausgeschlossen würden, bei denen mit dem Anspruch auf laufende Leistungen ein solcher auf Hilfe bei [X.]rankheit nach § 48 [X.]B XII bzw eine Übernahme der [X.]rankenbehandlung nach § 264 Abs 2 [X.]B V im Einzelfall nicht korrespondiert (vgl insoweit das Urteil des Senats vom [X.], aaO, juris Rd[X.]6, in dem darauf hingewiesen wird, dass Empfänger von laufenden Leistungen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen im [X.]rankheitsfall nach § 48 [X.]B XII iVm § 264 Abs 2 [X.]B V haben). Nach der während des Gesetzgebungsverfahrens - auf Empfehlung des [X.] (BT-Drucks 16/4200 S 9; BT-Drucks 16/4247 S 29) - vorgenommenen inhaltlichen Änderung des Entwurfs des § 5 Abs 8a Satz 2 [X.]B V wird dort für den Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V tatbestandlich nicht (mehr) allgemein an den Empfang von Leistungen nach dem 3. bis 9. [X.]apitel und damit auch solche nach dem 5. [X.]apitel des [X.]B XII angeknüpft, sondern allein an denjenigen "laufender Leistungen" nach dem (3., 4., 6. und 7. [X.]apitel des) [X.]B XII (zur [X.]ritik hieran vgl [X.], aaO, RdNr 474d). [X.]ann danach der Empfang von Hilfen zur Gesundheit iS des 5. [X.]apitels des [X.]B XII allein, also ohne gleichzeitigen Empfang laufender Leistungen einen eigenständigen Ausschlusstatbestand für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht (mehr) darstellen, so ist umgekehrt offen, wie die Frage nach dem Eintritt der [X.] im Fall des Empfangs laufender Leistungen ohne korrespondierenden Anspruch auf Hilfe bei [X.]rankheit bzw ohne eine Übernahme der [X.]rankenbehandlung nach § 264 Abs 2 [X.]B V zu beantworten wäre. Auf diesen [X.]onflikt deutet auch die Revision hin. Einer Entscheidung hierüber bedarf es indessen nicht, weil eine solche "Versorgungslücke" hier - entgegen der auch vom [X.] vertretenen Ansicht - nicht vorliegt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich die [X.]lägerin bereits am 5.6.2007 und damit vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an den Sozialhilfeträger gewandt und dort Sozialhilfeleistungen beantragt hat, und legt das [X.] dar, dass (deshalb) am [X.] etwa angefallene [X.]osten im [X.]rankheitsfall vom Sozialhilfeträger zu tragen gewesen wären.

4. Nach alledem war die Revision der [X.]lägerin zurückzuweisen. Die [X.]lägerin ist am [X.], dem für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V maßgeblichen Zeitpunkt, nicht nach dieser Vorschrift krankenversicherungspflichtig geworden. Die Beklagte durfte ihrer Entscheidung zugrunde legen, dass der [X.]lägerin auf ihren am 5.6.2007 eingegangenen Antrag hin rückwirkend ab [X.] ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter (und bei Erwerbsminderung) vom Sozialhilfeträger zuerkannt wurde. Sie durfte unberücksichtigt lassen, dass über den Antrag vom 5.6.2007 am [X.] vom Sozialhilfeträger noch nicht entschieden war und (deshalb) zu diesem Zeitpunkt Grundsicherungsleistungen auch noch nicht tatsächlich bezogen wurden.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 25/09 R

06.10.2010

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 29. August 2009, Az: S 5 KR 4623/07, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 vom 26.03.2007, § 5 Abs 8a S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 5 Abs 8a S 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 5 Abs 11 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 186 Abs 11 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 190 Abs 13 SGB 5 vom 26.03.2007, § 264 Abs 2 SGB 5, § 2 SGB 12, § 44 Abs 1 S 2 SGB 12, § 48 SGB 12, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 9 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 23 Abs 2 AufenthG 2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2010, Az. B 12 KR 25/09 R (REWIS RS 2010, 2652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2652

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