Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 12 KR 8/10 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 7221

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland lebender Rentner - Rentenbezug aus Deutschland und der Schweiz - kein Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht bei Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gegenüber anderem Staat (hier Schweiz)


Leitsatz

Bei in Deutschland lebenden Rentnern mit Renten aus Deutschland und der Schweiz führt ein in der Schweiz (möglicherweise) bestehender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall wegen der EG-rechtlich festgelegten kollisionsrechtlichen Zuordnung der Leistungszuständigkeit zum Wohnsitzstaat nicht zum Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin seit [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) versicherungspflichtig ist.

2

Die 1934 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in [X.]. Sie bezog im Jahr 2007 von der [X.] eine Altersrente in Höhe von 276,66 Euro monatlich sowie - nach ihrem 1982 verstorbenen Ehemann, der bis zu seinem Tod in [X.] erwerbstätig war - eine Witwenrente in Höhe von 332,05 Euro monatlich. Aus [X.] erhielt sie zu dieser Zeit von der [X.] Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung außerdem eine monatliche Witwenrente in Höhe von 390 CHF.

3

Die Klägerin war bis 1979 in der [X.] über ihren Ehemann, der Mitglied der beklagten Krankenkasse war, familienversichert. Eine Krankenversicherung bestand seitdem nicht mehr. Wegen der Nichtzahlung von Beiträgen war der Ehemann der Klägerin in [X.] nicht krankenversichert. Die Klägerin selbst erfüllte die Voraussetzungen der in [X.] für Rentner bestehenden Krankenversicherungspflicht im Hinblick auf die geforderte Vorversicherungszeit nicht. Mindestens seit 1992 erhält sie deshalb Krankenhilfe nach dem [X.] bzw Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des [X.]; laufende Leistungen nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten Kapitel des [X.] bezog die Klägerin dagegen nicht. Im September 2007 lehnten die [X.] einen Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die Obligatorische Krankenpflegeversicherung mit der Begründung ab, sie sei in [X.] und nicht in [X.] krankenversicherungspflichtig.

4

Im Mai 2007 zeigte die Klägerin der [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen ua der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] ab [X.] an. Die Beklagte stellte demgegenüber fest, dass die Klägerin als Bezieherin von Renten aus [X.] und [X.] nicht der ([X.]n) subsidiären Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.], sondern - im Hinblick auf ihre Rente aus [X.] - dem in [X.] geltenden Krankenversicherungsrecht unterliege; das ergebe sich aus dem einschlägigen Abkommens- und [X.]-Recht (Bescheid vom 10.7.2007; Widerspruchsbescheid vom 26.11.2008).

5

Das [X.] hat die Bescheide der [X.] aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit [X.] "bei der [X.] pflichtversichert" sei. Die Anfechtungsklage sei nicht wegen Verfristung des Widerspruchs bzw fehlenden Vorverfahrens unzulässig, weil die Beklagte über den Widerspruch der Klägerin im Widerspruchsbescheid in der Sache entschieden habe. Die Klägerin unterliege der [X.], weil sie zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sei und auch keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall habe. Allein ihr Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des [X.] genüge insoweit nicht. Die Klägerin habe auch nicht durch eine Versicherung in [X.] eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Nach den Vorschriften der Verordnung der [X.] ([X.] 1408/71), die auf der Grundlage des zwischen der [X.], ihren Mitgliedstaaten und [X.]erischen Eidgenossenschaft geschlossenen Freizügigkeitsabkommens auch im Verhältnis zur [X.] anwendbar seien, solle ein Doppelrentner in erster Linie [X.] im ([X.]) [X.] beziehen. Ein subsidiärer Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall gegen die Krankenversicherung in [X.] bestünde hiernach erst dann, wenn in [X.] überhaupt kein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit vorgesehen wäre. Das sei hier aber nicht der Fall, weil die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.], auch wenn sie (ihrerseits) subsidiär ausgestaltet sei, einer Absicherung in der Krankenversicherung [X.] vorgehe; denn die Regelungen des Rechts der [X.] hätten Vorrang vor den Regelungen des [X.]n Sozialversicherungsrechts (Urteil vom 23.2.2010).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 5 Abs 1 [X.]. Schon der Anspruch der Klägerin auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 [X.] schließe den Tatbestand der [X.] aus. Ihr stehe aber auch ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall in [X.] zu. Nach Art 28 Abs 1 [X.] 1408/71 richte sich die Krankenversicherung von in [X.] wohnenden Rentnern, die sowohl eine [X.] als auch eine Rente aus [X.] bezögen, soweit sie nicht nach § 5 Abs 1 Nr 11 [X.]B V versicherungspflichtig seien, nach schweizerischem Recht. § 5 Abs 1 [X.] bewirke keine hiervon abweichende Zuordnung dieser Mehrfachrentenbezieher zur [X.]n [X.].

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der [X.] zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 5 Abs 1 [X.] als nationale Regelung könne die Vorschriften der [X.] 1408/71 als supranationales Recht nicht einschränken oder abändern. Eine kollisionsrechtliche Regelung habe mit § 5 Abs 1 [X.] nicht geschaffen werden sollen.

Entscheidungsgründe

Der [X.] konnte über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 [X.]G).

Die zulässige Revision der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das [X.] den Bescheid der Beklagten vom 10.7.2007 und ihren Widerspruchsbescheid vom 26.11.2008 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V der Versicherungspflicht in der ([X.]) [X.] unterliegt. Die Bescheide sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig.

1. Im Rechtsstreit zu überprüfen ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur (noch) insoweit, als darin die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V abgelehnt wurde. Die Klägerin hat ihr Überprüfungsbegehren hinsichtlich der auch die [X.] in der [X.] Pflegeversicherung betreffenden Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 23.2.2010 auf die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung beschränkt, nachdem die Beklagte erklärt hat, bei Obsiegen der Klägerin auch eine "Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung" festzustellen.

Zu Recht hat das [X.] die neben der Feststellungsklage erhobene Anfechtungsklage als zulässig angesehen. Im Wege der Auslegung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2008 ergibt sich nämlich, dass sich die Beklagte darin nicht (allein) auf eine Verfristung des Widerspruchs der Klägerin berufen, sondern deren Begehren (auch) inhaltlich überprüft und den Widerspruch damit in der Sache beschieden hat. Bedenken gegen eine inhaltliche Prüfung im gerichtlichen Verfahren - etwa wegen eingetretener Bestands[X.] des Bescheides vom 10.7.2007 oder fehlenden Vorverfahrens gegen einen im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 [X.]B X ergangenen Bescheid - ergeben sich daher nicht.

2. Die Klägerin ist seit [X.] in der [X.] nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V (dazu a) versicherungspflichtig, weil sie alle Voraussetzungen dieses [X.] erfüllte (dazu b); insbesondere war die [X.] nicht aufgrund eines "anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" nach schweizerischem Recht tatbestandlich ausgeschlossen (dazu c).

a) Nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung (wie die im Folgenden genannten Bestimmungen eingefügt mit Wirkung vom [X.] durch das [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetz - [X.]-W[X.] - vom 26.3.2007, [X.]) sind seit [X.] in der [X.] versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchst a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs 5 [X.]B V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Abs 1 oder 2 [X.]B V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört (Buchst b). Gemäß § 5 Abs 8a [X.]B V ist nach Absatz 1 [X.] nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 [X.] bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist (Satz 1); Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen ua nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten Kapitel des [X.] (Satz 2). § 186 Abs 11 [X.]B V regelt den Beginn der Mitgliedschaft bei Personen, die nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V versicherungspflichtig sind. Nach Satz 1 beginnt deren Mitgliedschaft mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Satz 3 legt fest, dass die Mitgliedschaft für Personen, die am [X.] keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, an diesem Tage beginnt.

b) Das [X.] ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass am [X.] - dem insoweit maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (vgl B[X.]E 107, 26 = [X.]-2500 § 5 [X.]2, Rd[X.]6) - die Voraussetzungen der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V vorlagen.

So war die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] iS des § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V zuletzt - bis 1979 als Familienversicherte - gesetzlich krankenversichert. Wie der [X.] bereits mit seinen Urteilen vom 12.1.2011 (B[X.]E 107, 177 = [X.]-2500 § 5 [X.], Rd[X.]4 ff) und 21.12.2011 (B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.]5 Rd[X.]6 ff) ausgeführt hat, besteht eine [X.] - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nämlich auch dann, wenn dieser eine Absicherung in der [X.] nicht unmittelbar voranging. Auch war eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht nach § 5 Abs 8a S 1 [X.]B V wegen einer Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 [X.] bis 12 [X.]B V tatbestandlich ausgeschlossen; wie das [X.] festgestellt hat, bestand - mangels Erfüllung des Erfordernisses der Vorversicherungszeit - insbesondere keine Versicherungspflicht der Klägerin als Rentnerin unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V. Die Klägerin erfüllte schließlich nicht die den Tatbestand des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V ausschließende Voraussetzung des "Empfangs" laufender Leistungen nach dem [X.]B XII. Der alleinige "Empfang" von Hilfe bei Krankheit nach § 48 [X.]B XII durch die Klägerin am [X.] genügt für die Annahme eines Ausschlusses der [X.] nicht. Insoweit hat der [X.] wiederholt entschieden, dass einzig der "Empfang" von Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des [X.]B XII bzw eine Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 [X.]B V - ohne den gleichzeitigen "Empfang" laufender Leistungen - nach der inhaltlichen Änderung des Entwurfs des § 5 Abs 8a S 2 [X.]B V im Gesetzgebungsverfahren einen eigenständigen Ausschlusstatbestand für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht (mehr) darstellen kann (vgl B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.]5 Rd[X.] f; B[X.]E 107, 26 = [X.]-2500 § 5 [X.]2, Rd[X.]8).

c) Ein "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" - und damit ein Ausschluss der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V - ergibt sich vor allem nicht unter Hinweis auf einen Krankenversicherungsschutz der Klägerin in der [X.].

Zwar zählen zu solchen Ansprüchen auf Absicherung im Krankheitsfall unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten grundsätzlich auch Leistungsansprüche gegen ausländische Krankenversicherungen bzw Ansprüche auf Sachleistungen aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts (vgl [X.]surteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Jedoch könnte die Klägerin in Bezug auf ihre ([X.]) Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V auf einen einschlägigen Krankenversicherungsschutz nach schweizerischem Recht (als vermeintlich vorrangig) nicht verwiesen werden. Ein solcher Anspruch stand ihr unter Berücksichtigung des höher- und damit vorrangigen Rechts der [X.] nicht zu. Ob ab [X.] (tatsächlich) ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen bei Krankheit nach dem (nationalen) Recht der [X.] bestand (und sie diesen zunächst durchsetzen musste), kann daher - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - offenbleiben.

Zutreffend haben das [X.] und die Klägerin dargelegt, dass einer Annahme, die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V sei aufgrund eines "anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" nach schweizerischem Recht (bereits) tatbestandlich ausgeschlossen, vorrangiges Gemeinschaftsrecht entgegensteht. Eine Auslegung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V dahin, dass bei Personen wie der Klägerin auch ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Recht der [X.] diesen [X.] "verdrängen" kann, würde die zwingenden [X.]en Regelungen der Art 27, 28 Abs 1 [X.] 1408/71 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften des [X.] als des primär (endgültig) zuständigen und [X.]en Trägers für Leistungen im Falle von Krankheit verletzen. Auf der Grundlage des am [X.] in [X.] getretenen "Abkommens zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]erischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit" vom [X.] (ABl [X.] L 114/6 vom [X.]; [X.] 2001, 810; vgl dessen Art 8 über die "Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit" iVm Anhang II Art 1 Abschn A [X.]; [X.], [X.] 2003, 175, 181 ff), das [X.] eines Zusatzprotokolls (ABl [X.] L 89/30 vom [X.]) mit Wirkung vom 1.4.2006 auf die am 1.5.2004 beigetretenen Mitgliedstaaten erweitert wurde, und im Hinblick auf die hier maßgebende Beurteilungszeit sind diese Vorschriften vorliegend (noch) anwendbar (vgl auch § 30 Abs 2 [X.]B I, § 6 [X.]B IV).

Zwar war - soweit ersichtlich - die Frage, ob die Anordnung eines Nachrangs von Krankenversicherungspflicht auf [X.] des mitgliedstaatlichen Rechts bei [X.], die [X.] zu einer "Verlagerung" der primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht vom [X.] auf den Mitgliedstaat der weiteren Rente führen würde, gegen Art 27, 28 Abs 1 [X.] 1408/71 verstoßen kann, noch nicht unmittelbar Gegenstand der Rechtsprechung des [X.]. Im Hinblick auf bereits vorliegende - im Folgenden näher benannte - Rechtsprechung des [X.] zu diesen Vorschriften ist jedoch offenkundig, dass eine Auslegung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V, wie sie die Beklagte vornimmt, zu den [X.]en Vorschriften der [X.] 1408/71 im Widerspruch steht. Insoweit ist der erkennende [X.] davon überzeugt, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den [X.] die gleiche Gewissheit besteht. Zur Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] nach Art 267 Abs 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (ex Art 234 [X.]V) ist er deshalb nicht verpflichtet. Auch die nationalen Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können, sind zur Vorlage an den [X.] nicht verpflichtet, wenn an der Richtigkeit der gewonnenen Auslegung keine vernünftigen Zweifel (mehr) bestehen (stRspr, vgl zB [X.]E 1982, 3415 [X.] = NJW 1983, 1257). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Anwendung entscheidungserheblicher Normen durch die Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt ist ([X.], ebenda; B[X.]E 70, 206, 215 = [X.] 3-4100 § 4 [X.] mwN; B[X.] [X.] 3-6050 Art 71 [X.] 8 S 48).

aa) Art 27 [X.] 1408/71 bestimmt für Personen mit Renten aus mehreren Mitgliedstaaten ([X.] oder Mehrfachrentner) den [X.] als primären [X.]en Anknüpfungspunkt und den dort zuständigen Träger als primär (endgültig) leistungszuständig und [X.], soweit (auch) nach dessen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Leistungen im Fall von Krankheit besteht (vgl [X.], in: [X.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 27 [X.] 1408/71 Rd[X.]). Nur wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Recht des [X.] nicht gegeben ist, wohl aber nach den Rechtsvorschriften des oder der weiteren rentengewährenden Mitgliedstaaten, findet Art 28 [X.] 1408/71 Anwendung. Primär (endgültig) leistungszuständig und [X.] ist dann dieser Mitgliedstaat bzw sind dann diese Mitgliedstaaten (vgl Art 28 Abs 1 [X.] 1408/71). Voraussetzung für die primäre (endgültige) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht des [X.]) [X.] ist nach Art 27 [X.] 1408/71, dass der Rentenbezieher nach den Rechtsvorschriften dieses Staates (allgemein) einen konkreten - also nicht nur dem Grunde nach bestehenden - Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen eines gesetzlichen Sicherungssystems für den Fall der Krankheit hat (vgl [X.], aaO, Art 27 [X.] 1408/71 Rd[X.] 3); unerheblich ist dabei, an welchen (Anlass)Tatbestand (Rentenbezug, bloß fehlende Absicherung im Krankheitsfall, usw) das Recht des [X.] den Krankenversicherungsschutz für Rentner knüpft. Einen solchen Anspruch haben Personen wie die Klägerin seit [X.]. Nach Art 27 [X.] 1408/71 ist seit diesem Zeitpunkt der Wohn(mitglied)[X.] [X.] ausschließlich (endgültig) leistungszuständig und [X.]. Art 27 [X.] 1408/71 weicht dabei für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit an Rentner, die in dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, nicht von der allgemeinen - für Personen, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben haben (vgl Urteil des [X.] vom 11.6.1998, [X.]/96 - [X.], [X.]E I-3443, 3456 Rd[X.] 39 f; Urteil vom 11.11.2004, [X.]/02 - [X.], [X.]E I-10796 = [X.]-6050 Art 71 [X.], Rd[X.]4), geltenden - Kollisionsnorm des Art 13 Abs 2 Buchst f [X.] 1408/71 ab (vgl zum Verhältnis der allgemeinen Kollisionsnormen in Titel II der [X.] 1408/71 zu den besonderen Kollisionsnormen für die einzelnen Leistungsarten, die Titel [X.] bilden, stellvertretend [X.] Urteil vom 11.11.2004, [X.]/02 - [X.], [X.]E I-10796 = [X.]-6050 Art 71 [X.], Rd[X.]9 f).

bb) Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht befugt, Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Sicherungssysteme für den Fall der Krankheit an Bedingungen zu knüpfen. Das gilt auch und vor allem, soweit solche Leistungsansprüche grundsätzlich und in aller Regel von dem Bestehen von Krankenversicherungspflicht abhängen und der einzelne Mitgliedstaat deren Eintritt (einschränkenden) Voraussetzungen unterwirft.

(1) Den Mitgliedstaaten bleibt es nach dem Gemeinschaftsrecht überlassen, die Sozialversicherungspflicht selbst zu regeln. So betont der [X.] in ständiger Rechtsprechung, dass das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der [X.] Sicherheit auszugestalten (vgl Urteil vom 11.1.2007, [X.]/05 - [X.], [X.]E [X.] = [X.]-6035 Art 39 [X.], Rd[X.] 39, 61; Urteil vom 17.6.1997, [X.]/95 - [X.], [X.]E [X.], 3433 Rd[X.]7; Urteil vom [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [X.], [X.]E I-664, 667 Rd[X.] 6; Urteil vom 7.2.1984, [X.], [X.]E I-523, 540 f Rd[X.]6). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Entscheidung des nationalen Parlamentsgesetzgebers über die Einbeziehung und Nichteinbeziehung bestimmter Personengruppen in die Systeme der [X.] Sicherheit. Die Existenz nationaler Sozialrechtsordnungen bleibt insoweit unberührt, deren Unterschiede bleiben bestehen (stRspr; vgl etwa [X.] Urteil vom [X.], 41/84 - [X.], [X.]E I-17, 24 f Rd[X.]0 f = [X.] 6050 Art 73 [X.]). Soweit gemeinschaftsrechtliche [X.] oder Harmonisierungsmaßnahmen fehlen, geht der [X.] außerdem stets davon aus, dass dem nationalen Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl etwa [X.] Urteil vom 19.3.2002, [X.]/99 und [X.]/99 - Hervein, [X.]E, [X.], 2882 Rd[X.] 50 f, 2884 [X.] = [X.] 3-6050 Art 14c [X.]). Nachteile, die in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher [X.] oder Harmonisierungsmaßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der [X.] Sicherheit, entstehen, sind deshalb hinzunehmen, soweit sie unterschiedslos angewendet werden, geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen, und dem Grundsatz der Erforderlichkeit genügen (vgl nur [X.] Urteil vom 19.3.2002, [X.]/99 und [X.]/99 Hervein, aaO, 2882 Rd[X.] 50 f, 2884 [X.] = [X.] 3-6050 Art 14c [X.]). Nationale Vorschriften über die Einbeziehung von Personen in die Krankenversicherungspflicht bzw ihre Freistellung hiervon sind deshalb grundsätzlich nicht gemeinschaftsrechtswidrig.

(2) Entsprechend verfügte die von der Klägerin repräsentierte Personengruppe bis zum [X.] im Wohn(mitglied)[X.] nicht über einen konkreten Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen der ([X.]) [X.]. Denn dieser Personenkreis hatte zu der für Rentner bestehenden Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V wegen Fehlens der Vorversicherungszeit (regelmäßig) keinen Zugang. Ebenso wenig konnten sie der [X.] nach § 9 [X.]B V (freiwillig) beitreten oder die freiwillige Mitgliedschaft hatte wegen [X.] nach § 191 S 1 [X.] 3 [X.]B V aF geendet. Dieser Befund war am Maßstab der [X.]en Regelungen der Art 27, 28 Abs 1 [X.] 1408/71 hinzunehmen und führte dazu, dass sich für Bezieher einer [X.] Rente und einer Rente nach dem Recht der [X.] - gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden - eine primäre (endgültige) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht [X.]r Krankenversicherungsträger nicht ergab.

cc) Seit dem [X.] ordnet das Recht der ([X.]) [X.] indessen mit § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V eine [X.] für Unversicherte an und verschafft dieser Personengruppe damit unter den dort genannten Voraussetzungen konkrete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit. Grundsätzlich mit Krankenversicherungsschutz ausgestattet sind damit seit dem [X.] auch Personen in der Situation der Klägerin. Soweit das [X.] Krankenversicherungsrecht die Erfüllung dieses (neuen) [X.] - als (Grund)Voraussetzung eines konkreten Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit - ebenso wie die Erfüllung anderer Krankenversicherungspflichttatbestände vom Eintritt (einschränkender) Bedingungen abhängig macht, ist das - wie bereits erörtert - am Maßstab der [X.]en Regelungen der Art 27, 28 Abs 1 [X.] 1408/71 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt so auch für die (negative) Voraussetzung, dass es für das Entstehen dieser Versicherungspflicht allgemein an einem anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall fehlen muss bzw bei [X.] Bestehen anderweitiger Absicherung ein bestimmtes, vergleichbares Leistungsniveau nicht erreicht wird. Allerdings darf das Entstehen von Krankenversicherungspflicht und damit ein konkreter Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen eines gesetzlichen Sicherungssystems für den Fall der Krankheit nicht an solche Bedingungen geknüpft werden, die mit der im vorrangigen Gemeinschaftsrecht festgelegten [X.]en Zuordnung der primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht an den Wohn(mitglied)[X.] im Widerspruch stehen. Das wäre aber bei einer Auslegung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V, wie sie die Beklagte befürwortet, der Fall.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bilden die Vorschriften der [X.] 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (stRspr; grundlegend [X.] Urteil vom [X.], 302/84 - [X.], [X.]E I-1827 Rd[X.]1 = [X.] 6050 Art 13 [X.] 8; ferner Urteil vom 10.7.1986, 60/85 - Luijten, [X.]E I-2368 Rd[X.]4 = [X.] 6050 Art 13 [X.]; Urteil vom 11.11.2004, [X.]/02 - [X.], [X.]E I-10796 = [X.]-6050 Art 71 [X.], Rd[X.]8; zuletzt Urteil vom 14.10.2010, [X.]/09 - van Delft, [X.]E I-9912 Rd[X.] 51). Wie der [X.] bereits in seinen Urteilen vom 23.9.1982 (276/81 - [X.], [X.]E [X.] = [X.] 6050 Art 14 [X.], und 275/81 - Koks, [X.]E I-3013 = [X.] 6050 Art 13 [X.]) entschieden hat, können "die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen … , inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind", da sie "verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten". Weil die Kollisionsnormen der [X.] 1408/71 danach für die Mitgliedstaaten zwingend sind, kann es nicht zugelassen werden, dass die Mitgliedstaaten oder die Sozialversicherten (selbst), die vom Geltungsbereich dieser Normen erfasst werden, deren Wirkungen "aushebeln" können, indem es ihnen freisteht, sich ihnen zu entziehen; insoweit hängt die Anwendung der Kollisionsnormen der [X.] 1408/71 nämlich ausschließlich von der "objektiven Lage" ab (vgl [X.] Urteil vom 14.10.2010, [X.]/09 - van Delft, [X.]E I-9912 Rd[X.] 52, mwN aus seiner früheren Rechtsprechung). Räumen die Kollisionsnormen der [X.] 1408/71 also nicht (ihrerseits) ausdrücklich ein Wahlrecht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften ein, so werden diese "ohne Angebot einer Alternative" nach objektiven Kriterien durch das Kollisionsrecht (selbst) - unter Berücksichtigung der jeweiligen Anknüpfungen an die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - bestimmt (vgl Urteil vom 14.10.2010, [X.]/09 - van Delft, [X.]E I-9912 Rd[X.] 54, 57).

(2) Hiervon ausgehend widerspräche es einer an der "objektiven Lage" orientierten [X.]en Anordnung der primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht des [X.]) Wohn(mitglied)staats bei [X.] nach Art 27 [X.] 1408/71, dürfte der Wohn(mitglied)staat (hier: [X.]) bei der Einbeziehung von Rentnern wie der Klägerin in die allgemeine Krankenversicherungspflicht das Entstehen der Krankenversicherungspflicht - und damit einen konkreten Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit - davon abhängig machen, dass der Staat der weiteren Rente (hier: [X.]) keine (ausreichende) anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorhält. Die Regelung eines solchen Nachrangs der Krankenversicherungspflicht auf [X.] des nationalen mitgliedstaatlichen Rechts durch den Wohn(mitglied)staat würde, wäre sie auch im Kollisionsrecht maßgebend, nämlich zu einer unzulässigen "Verlagerung" der durch die [X.]en Regelungen der Art 27, 28 Abs 1 [X.] 1408/71 zwingend angeordneten primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht des Wohn(mitglied)staats auf den Staat der weiteren Rente führen. Wäre ein solcher, im mitgliedstaatlichen Recht angeordneter Nachrang zu berücksichtigen, würde der [X.] bestimmte Vorrang des krankenversicherungsrechtlichen Statuts des Wohn(mitglied)staats (gerade) umgangen und bei eigentlich gegebenem [X.]en Nachrang des krankenversicherungsrechtlichen Statuts des Staates der weiteren Rente ein [X.]er Vorrang des Statuts dieses Staates geschaffen. Dieser Widerspruch zum [X.]en Grundverständnis der Art 27, 28 Abs 1 [X.] 1408/71 steht einer Auslegung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V entgegen, nach der - in Fällen wie dem vorliegenden - ein die [X.] ausschließender "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" auch dann vorliegen soll, wenn dieser Anspruch im Staat der weiteren Rente besteht.

(3) Der aus den vorstehend genannten Gründen des Gemeinschaftsrechts gebotenen (einschränkenden) Auslegung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V kann nicht etwa entgegengehalten werden, Art 27 und Art 28 Abs 1 [X.] 1408/71 hätten lediglich leistungsrechtlichen Charakter und legten allein fest, welche nationalen Rechtsvorschriften für die Leistungszuständigkeit und die Kostentragungspflicht gelten, enthielten aber keine Aussage dazu, unter welchen Voraussetzungen - auf [X.] des mitgliedstaatlichen Rechts - Rentner dem Kreis der gesetzlich Krankenversicherten zugehören oder nicht; im vorliegenden Rechtsstreit werde aber (gerade) allein um die Feststellung von Krankenversicherungspflicht gestritten. Dagegen spricht, dass es der Klägerin der Sache nach darum geht, dass ihr als Versicherter Leistungen der [X.] zur Verfügung gestellt werden. In einer Situation wie dieser hat der [X.] (auch) schon in der Vergangenheit durch seine Auslegung der [X.] 1408/71 Personen den Zugang zu einem System der [X.] Sicherheit "eröffnet", wenn es der [X.] als (Grund)Voraussetzung für einen Leistungsanspruch bedurfte (vgl zuletzt Urteil vom [X.], [X.]/09 - da [X.], [X.]E [X.] Rd[X.] 50 ff = [X.]-6050 Art 15 [X.] = [X.] 2012, 32: Ermöglichung der freiwilligen Weiterversicherung in der <[X.]> [X.] Pflegeversicherung, damit Pflegegeld in Anspruch genommen werden kann). Für die Anwendung von Art 27 [X.] 1408/71 ist der Umstand, dass § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V eine Regelung der Krankenversicherungspflicht enthält und keine solche des Leistungsrechts der [X.], danach ohne Bedeutung.

(4) Die von der Beklagten befürwortete Auslegung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V entspräche schließlich nicht (doch) ausnahmsweise den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, wenn die [X.], ohne nach den Kollisionsregeln der [X.] 1408/71 für die Leistungsgewährung zuständiger Staat zu sein, für den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis (gleichwohl) einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz bereithielte. Im besonderen Zusammenhang von Familienleistungen für Arbeitnehmer und Selbstständige bzw deren Familienangehörige hat der [X.] unter Hinweis auf die Anforderungen des Primärrechts entschieden, dass ein auf der Grundlage von Art 13 ff [X.] 1408/71 nicht zuständiger Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich (jedenfalls) nicht gehindert sei, einen weitergehenden [X.] Schutz zu gewähren, als er sich aus der Anwendung der [X.] 1408/71 ergibt (vgl [X.] Urteil vom 12.6.2012, [X.]/10 und 612/10 - Hudzinski ua, [X.] 2012, 475 Rd[X.] 55 = [X.] 2012, 999, und Urteil vom [X.], [X.]/07 - von [X.], [X.]E I-6120 = [X.]-6050 Art 19 [X.] 3, Rd[X.] 56, jeweils unter Hinweis auf [X.] Urteil vom [X.], [X.]/06 - [X.], [X.]E I-3848 Rd[X.]8 ff, 33). Ein solcher Mitgliedstaat könne grundsätzlich darüber entscheiden, ob und in welcher Weise er den Umstand berücksichtigen wolle, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung bestehe (vgl Urteil vom 12.6.2012, [X.]/10 und 612/10 - Hudzinski ua, aaO, Rd[X.] 70). Verpflichte er sich (gleichwohl) tatsächlich zur Leistungsgewährung, werde das durch die Rechtsvorschriften der [X.] 1408/71 nicht ausgeschlossen (grundlegend insoweit [X.] Urteil vom [X.], [X.]/06 - [X.]n, [X.]E I-3848 Rd[X.]8 ff, 33). Diese Entscheidungen des [X.] ändern an der rechtlichen Beurteilung im vorliegenden Fall bereits deshalb nichts, weil der [X.] darin (nationale) [X.] eines nach den [X.] der [X.] 1408/71 (gerade) nicht zuständigen und nicht - wie hier - des zuständigen Staats zu beurteilen hatte, sodass diese Entscheidungen deshalb nicht einschlägig sind. Darüber hinaus können (nationale) [X.] im Bereich [X.]er Zuweisungen nach der [X.] 1408/71 ganz allgemein keine "Prioritätenumkehr" mit gemeinschaftsrechtlicher Wirkung zugunsten (bzw zulasten) der Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften des für die Leistungsgewährung nicht zuständigen Staats bewirken. Ob [X.] Recht Personen wie der Klägerin möglicherweise einen weitergehenden Krankenversicherungsschutz gewährt, ist im vorliegenden Revisionsverfahren daher nicht zu prüfen; auch in diesem [X.]en Zusammenhang bedarf es - entgegen der vom [X.] vertretenen Auffassung - einer Befassung mit dem (nationalen) Krankenversicherungsrecht der [X.] also nicht (vgl schon oben c).

3. Nach allem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des [X.] zu bestätigen. Für die Klägerin besteht seit [X.] Versicherungspflicht in der ([X.]) [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 8/10 R

20.03.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. Februar 2010, Az: S 14 KR 6443/08, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 48 SGB 12, Art 13 Abs 2 Buchst f EWGV 1408/71, Art 27 EWGV 1408/71, Art 28 Abs 1 EWGV 1408/71, EGFreizügAbk CHE

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 12 KR 8/10 R (REWIS RS 2013, 7221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7221

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