Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2013, Az. B 12 KR 2/11 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 4511

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflicht - Personenkreis nach § 5 Abs 11 S 1 SGB 5)


Leitsatz

Zu den Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz (§ 5 Abs 11 S 1 SGB 5) sind, gehören solche Ausländer nicht und sind damit nicht krankenversicherungspflichtig (sog Auffangversicherungspflicht), für deren Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Maßgabe eines ministeriellen Erlasses das Bestehen einer Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen unterstellt wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach § 5 Abs 1 [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) versicherungspflichtig ist.

2

Die 1939 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige, arbeitete in ihrem Heimatland als Religionslehrerin und reiste im Oktober 1989 mit dem Ziel der Asylantragstellung nach [X.] ein. Ihre mittlerweile erwachsenen Kinder haben [X.] ebenfalls verlassen; mehrere Kinder leben in [X.]. Die Klägerin verfügte bis Mai 1993 über eine Aufenthaltsgestattung als Asylbewerberin nach dem Asylverfahrensgesetz, sodann über [X.] nach dem [X.] ([X.]; zuletzt auf der Grundlage des § 32 [X.]) und - nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes ([X.]) am 1.1.2005 - über eine von der Ausländerbehörde der [X.] erteilte - fortlaufend (mit unterschiedlich langer Gültigkeitsdauer) verlängerte - Aufenthaltserlaubnis in Anwendung von § 23 Abs 1 [X.] iVm einem Erlass des [X.] und für Sport über eine "Bleiberechtsregelung für [X.] Staatsangehörige sowie Rückführung [X.]r Staatsangehöriger" vom 27.7.2005. Am [X.] wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer bis 16.8.2007 erteilt.

3

Die Klägerin bezog bis Juni 2001 laufende Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes ([X.]). Nachdem ihr [X.] der Ausländerbehörde der Beigeladenen gegenüber erklärt hatte, seiner Mutter Unterhalt zum täglichen Leben gewähren zu wollen, bewilligte ihr das Sozialamt der [X.] ab Februar 2002 nur noch Hilfe bei Krankheit nach § 37 [X.] bzw § 48 [X.]; ab Januar 2004 wurden die Leistungen der Krankenbehandlung - zu Lasten der Beigeladenen - auf der Grundlage des § 264 Abs 2 [X.] von der beklagten Krankenkasse übernommen. Nachdem der [X.] der Klägerin dem Sozialamt der Beigeladenen im Juli 2007 mitgeteilt hatte, dass er seine Mutter aufgrund von Veränderungen in seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen seit Mai 2007 nicht mehr unterstützen könne, gewährte diese der Klägerin auf ihren im Juni 2007 gestellten Antrag laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel sowie Leistungen nach dem Fünften bis [X.] Kapitel des [X.] ab [X.].

4

Das Sozialamt der Beigeladenen meldete die Klägerin bei der Beklagten zum [X.] als "Betreuungsfall nach § 264 [X.]" ab. Daraufhin zeigte die Klägerin bei der Beklagten wenige Tage später das Vorliegen der Voraussetzungen der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] seit [X.] an. Die Beklagte stellte demgegenüber fest, dass die Klägerin nicht nach § 5 Abs 1 [X.] der Versicherungspflicht in der [X.] unterliege, weil sie nach dem [X.] ([X.]) grundsätzlich leistungsberechtigt sei und damit zu dem Personenkreis des § 5 Abs 11 S 3 [X.] gehöre, für den ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestehe (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 21.2.2008).

5

Die Klägerin hat Klage erhoben und neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten die "Verpflichtung" begehrt, ihr ab [X.] "Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren". Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.3.2009).

6

Auf die Berufung der Klägerin hat das L[X.] das vorinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit [X.] "pflichtversichertes Mitglied der Beklagten" sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis des § 5 Abs 11 S 1 [X.], sodass der persönliche Anwendungsbereich des [X.] des § 5 Abs 1 [X.] für sie eröffnet sei. Insbesondere habe sie iS von § 5 Abs 11 S 1 [X.] der Verpflichtung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 [X.] [X.] nicht unterlegen. Die Ausländerbehörde der Beigeladenen sei für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, ohne die Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 [X.] zu fordern, von einer Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin ausgegangen und habe das auf der Grundlage der ministeriellen Bleiberechtsregelung auch dürfen. Mangels [X.] nach dem [X.] zähle die Klägerin nicht zu dem von der [X.] ausgeschlossenen Personenkreis des § 5 Abs 11 S 3 [X.]. Am [X.] habe für sie kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestanden. Reine Krankenhilfefälle gingen stets in die Zuständigkeit der Krankenkasse über. Dass Leistungen zur Krankenbehandlung nach dem Fünften Kapitel des [X.] von den Krankenkassen nach § 264 Abs 2 [X.] übernommen würden, führe zu keiner anderen Beurteilung. Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] sei für die Klägerin auch nicht deshalb tatbestandlich ausgeschlossen, weil sie laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalte und "Empfänger" solcher Leistungen nach § 5 Abs 8a S 2 [X.] als insoweit Versicherungspflichtige nicht in Betracht kämen. Der Klägerin seien laufende Leistungen nämlich erst nach dem [X.] - für Zeiträume ab [X.] - gewährt worden. Sie sei schließlich nicht - in Anwendung von § 5 Abs 1 [X.]3 Buchst b letzter Satzteil [X.] - bei hypothetischer Betrachtung der privaten Krankenversicherung zuzuordnen. Es sei schon zweifelhaft, ob diese Regelung auf langjährig in [X.] aufhältige, nicht erwerbstätige Personen überhaupt anwendbar sei. Jedenfalls fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Ausübung einer Berufstätigkeit als Religionslehrerin im Inland nach § 6 Abs 1 oder 2 [X.] zwangsläufig versicherungsfrei gewesen wäre (Urteil vom 16.12.2010).

7

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 5 Abs 1 [X.]3 und Abs 11 [X.] durch das L[X.]. Für Personen wie die Klägerin sei die [X.] des § 5 Abs 1 [X.] nicht geschaffen worden. Die Klägerin sei der [X.] nicht zuzuordnen. Für Personen im Rentenalter komme es bei der Anwendung des § 5 Abs 1 [X.]3 Buchst b [X.] auf den Status an, den sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit im Ausland innegehabt hätten. Zwar sei dem L[X.] zuzugeben, dass eine Tätigkeit als Lehrerin hierzulande auch in einer Beschäftigung ausgeübt werden könne und daher nicht zwingend Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 2 [X.] angenommen werde müsse; jedoch spreche Einiges dafür, bei hypothetischer Betrachtung den Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 [X.] [X.] als erfüllt anzusehen. Ob der Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] auch aus anderen Gründen nicht erfüllt sei, könne nach alledem offenbleiben.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2010 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2009 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In Anwendung von § 5 Abs 1 [X.]3 Buchst b [X.] stehe einer Zuordnung zur [X.] nicht entgegen, dass sie in [X.] Religionslehrerin gewesen sei. Sie habe diesen Beruf nämlich nur erlernt, jedoch nicht tatsächlich ausgeübt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

Zu Unrecht hat das [X.] der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom [X.] und ihr Widerspruchsbescheid vom 21.2.2008 sind, soweit sie im Berufungs- und Revisionsverfahren noch - nämlich hinsichtlich der Versicherungspflicht in der [X.] - zur Überprüfung standen, rechtmäßig. Im Ergebnis zutreffend hat die Beklagte darin für die [X.] ab [X.] festgestellt, dass die Klägerin nicht nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V (dazu 1.) der Versicherungspflicht in der [X.] unterliegt. Sie unterfiel seinerzeit (bereits) nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses [X.] (dazu 2.).

1. Nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung (wie die im Folgenden genannten Bestimmungen eingefügt mWv [X.] durch das [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetz - [X.]-W[X.] - vom 26.3.2007, [X.]) sind seit dem [X.] in der [X.] versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchst a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs 5 [X.]B V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Abs 1 oder 2 [X.]B V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört (Buchst b). § 5 Abs 11 [X.]B V enthält Sonderregelungen für Ausländer. Nach [X.] werden Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der [X.], Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige [X.] sind, von der Versicherungspflicht nach Abs 1 [X.] nur erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem [X.] besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 [X.] [X.] besteht. § 5 Abs 11 S 3 [X.]B V legt fest, dass bei Leistungsberechtigten nach dem [X.] eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vorliegt, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 [X.] dem Grunde nach besteht. Gemäß § 5 Abs 8a S 1 [X.]B V ist nach Absatz 1 [X.] nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 [X.] bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist; § 5 Abs 8a S 1 [X.]B V gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen ua nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches des [X.]B (§ 5 Abs 8a S 2 [X.]B V). § 186 Abs 11 [X.]B V regelt den Beginn der Mitgliedschaft bei Personen, die nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V versicherungspflichtig sind. Nach § 186 [X.] [X.]B V beginnt deren Mitgliedschaft mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Satz 2 dieser Bestimmung legt fest, dass die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der [X.], eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige [X.] sind, mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis beginnt. Nach § 186 Abs 11 S 3 [X.]B V beginnt die Mitgliedschaft für Personen, die am [X.] keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, an diesem Tag. § 190 Abs 13 [X.]B V schließlich enthält Bestimmungen über das Ende der Mitgliedschaft der nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V Versicherungspflichtigen.

2. Das Berufungsgericht ist - unter grundsätzlich zutreffender Berücksichtigung der dargestellten Regelungen und der einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin am [X.] die Voraussetzungen der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V erfüllte.

a) Zwar lagen die hierfür notwendigen Voraussetzungen am [X.] - dem hier insoweit maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (vgl B[X.]E 107, 26 = [X.]-2500 § 5 [X.]2, Rd[X.]6; auch B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - [X.] Rd[X.]6 - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen) - teilweise vor.

So war die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] bis dahin in [X.] weder gesetzlich noch privat krankenversichert (vgl § 5 Abs 1 [X.] Buchst b Satzteil 1 [X.]B V). Auch war eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V zu diesem [X.]punkt (noch) nicht nach § 5 Abs 8a S 2 [X.]B V durch den "Empfang" laufender Leistungen nach dem [X.] Kapitel des [X.]B XII ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, erkannte der Sozialhilfeträger der Klägerin laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe nach dem Fünften bis [X.] Kapitel des [X.]B XII durch Verwaltungsakt nämlich erst für [X.]räume ab [X.] zu. Der alleinige "Empfang" von Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 [X.]B XII am [X.] genügt für die Annahme eines tatbestandlichen Ausschlusses der [X.] nicht; dass die Krankenbehandlung der Klägerin zu diesem [X.]punkt nach § 264 [X.] S 1 [X.]B V von einer Krankenkasse - hier der Beklagten - gegen Kostenerstattung durch die beigeladene [X.] übernommen worden war, ist dabei ohne Bedeutung. Insoweit hat der [X.] nämlich bereits wiederholt entschieden, dass einzig der "Empfang" von Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des [X.]B XII bzw eine Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 [X.] [X.]B V (ohne gleichzeitigen "Empfang" laufender Leistungen) nach der inhaltlichen Änderung des Entwurfs des § 5 Abs 8a S 2 [X.]B V im Gesetzgebungsverfahren einen eigenständigen Ausschlusstatbestand für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht (mehr) darstellen kann (vgl B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.]5 Rd[X.] f; B[X.]E 107, 26 = [X.]-2500 § 5 [X.]2, Rd[X.] 28; zuletzt B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - [X.] Rd[X.]7 - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Schließlich war die Klägerin im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt auch nicht nach § 5 Abs 11 S 3 [X.]B V vom persönlichen Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V (von vornherein) ausgenommen. Entgegen der von der Beklagten noch bis ins Klageverfahren hinein vertretenen Auffassung gehörte die Klägerin im Hinblick auf § 1 [X.] [X.] nämlich nicht zum Personenkreis der nach diesem Gesetz Leistungsberechtigten, weil ihr - nach den Feststellungen des [X.] - im Sinne dieser Vorschrift ein anderer Aufenthaltstitel als die in § 1 Abs 1 [X.] [X.] bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden war.

b) Für die Klägerin ist jedoch deshalb nicht am [X.] - dem für sie frühestmöglichen Beginn der Versicherungspflicht (vgl § 186 Abs 11 S 3 [X.]B V; zu der Bedeutung des § 186 Abs 11 [X.]B V auch für den [X.]punkt des Beginns der [X.] schon B[X.]E 107, 26 = [X.]-2500 § 5 [X.]2, Rd[X.]6) - Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V eingetreten, weil sie zu diesem [X.]punkt nicht zu dem Personenkreis des § 5 [X.] [X.]B V gehörte, für den eine [X.] (ausnahmsweise) in Betracht kommt.

Zwar war die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, Ausländerin im Sinne dieser Bestimmung und besaß - mit der ihr am [X.] (mit Gültigkeitsdauer bis 16.8.2007) erteilten Aufenthaltserlaubnis - eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem [X.]. Indessen fehlte es an der (weiteren) "negativen" Tatbestandsvoraussetzung, dass "für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 [X.] des Aufenthaltsgesetzes" besteht. [X.] ist allerdings, dass für die der Klägerin - aus humanitären Gründen in Anwendung von § 23 Abs 1 [X.] - erteilte Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsrecht von einer Anwendung des § 5 Abs 1 [X.] [X.] abgesehen werden konnte (vgl § 5 Abs 3 iVm [X.] Abschn 5 [X.]); eine "Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 [X.] des Aufenthaltsgesetzes" ist aber in dem hier zu beurteilenden krankenversicherungsrechtlichen Zusammenhang (des § 5 Abs 1 [X.], Abs 11 [X.]B V) auch dann anzunehmen, wenn für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels - wie hier - auf der Grundlage des [X.] und hierzu bestehender Erlassregelungen der obersten Landesbehörde das Bestehen einer Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich ausreichenden [X.]) ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen unterstellt wird. Zwar ergeben sich aus dem Wortlaut des § 5 [X.] [X.]B V für diese Auslegung keine Hinweise (dazu aa). Jedoch können hierfür aus der systematischen Stellung des § 5 [X.] [X.]B V Anhaltspunkte entnommen werden (dazu [X.]). Diese Auslegung ist aber vor allem im Hinblick auf den Zweck, der der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V als [X.] bei ihrer Einführung beigelegt wurde, geboten (dazu [X.]).

Damit braucht der [X.] die (zuletzt) im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren in den Vordergrund gestellte Frage nicht zu beantworten (vgl insoweit auch schon B[X.]E 107, 26 = [X.]-2500 § 5 [X.]2, Rd[X.]2), ob der Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfüllt ist, weil die Klägerin bei der nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst b (Satzteil 2) [X.]B V anzustellenden hypothetischen Betrachtung wegen einer Tätigkeit als Religionslehrerin im Heimatland mit Blick auf § 6 Abs 1 oder [X.] [X.]B V (jedenfalls) der [X.] nicht zuzuordnen wäre und woran sich eine derartige Prüfung bei Personen mit beruflicher Tätigkeit im Ausland ggf zu orientieren hätte, wenn diese bei Beurteilung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V im Rentenalter sind.

aa) Die in § 5 [X.] [X.]B V enthaltene Formulierung "für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 [X.] des Aufenthaltsgesetzes besteht" ist nach ihrem Wortlaut nicht in dem Sinne eindeutig, dass darunter - krankenversicherungsrechtlich - nur die gesetzliche Verpflichtung nach § 5 Abs 1 [X.] iVm § 2 Abs 3 [X.] als (zwingende) regelmäßige allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel nach dem [X.] einschließlich der Verpflichtung zum Nachweis dieser Sicherung (vgl zu dieser Nachweispflicht im Einzelnen Dienelt in [X.]/[X.]/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl 2013, § 5 [X.] Rd[X.]7; andeutungsweise [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2008, § 5 [X.] Rd[X.] 7; explizit [X.] in [X.]/[X.], Ausländerrecht, 2008, § 2 [X.] Rd[X.]4; auch [X.]/[X.]/Häußer, [X.] Aufenthalts- und Ausländerrecht, § 2 [X.] Rd[X.]6, 37, 37d, Stand der Einzelkommentierung Februar 2012) zu verstehen ist. Die Formulierung ist - krankenversicherungsrechtlich - auch für eine Auslegung offen, die andere aufenthaltsrechtliche Gestaltungen bzw Vorkehrungen (als die Verpflichtung nach § 5 Abs 1 [X.] iVm § 2 Abs 3 [X.] und die hiermit zusammenhängende Nachweispflicht) einbezieht, mit denen ein Bestreiten des Lebensunterhalts (einschließlich ausreichenden [X.]) sichergestellt und bewirkt wird, dass öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden. Unmissverständlich ist der Wortlaut des § 5 [X.] [X.]B V - im Hinblick auf die Passage "für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel" und wegen der (ausdrücklichen) Bezugnahme auf die Verpflichtung nach dem [X.] - lediglich insoweit, als es für die Beurteilung (durch Verwaltung und Sozialgerichte) danach allein auf die Gesetzeslage und nicht darauf ankommen soll, wie die Ausländerbehörde diese im konkreten Fall - bei der Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels - umgesetzt hat. Gleichermaßen knüpfen im Übrigen auch die anderen Sonderregelungen für Ausländer in § 5 Abs 11 S 2 und S 3 [X.]B V an einen Krankenversicherungsschutz bzw eine Absicherung im Krankheitsfall allein nach Maßgabe des Gesetzes - nach § 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern ([X.]/[X.]) bzw nach § 4 [X.] - an; auf das (tatsächliche) Bestehen eines [X.] kommt es auch hier nicht an (vgl etwa - zu § 5 Abs 11 S 2 [X.]B V und § 4 [X.]/[X.] - [X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 5 [X.]B V Rd[X.]17, Stand der Einzelkommentierung Juli 2011).

§ 5 Abs 1 [X.] [X.] in der am [X.] geltenden, bis heute unveränderten Fassung macht die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl § 4 Abs 1 S 2 [X.]) ua allgemein davon abhängig, dass der Lebensunterhalt gesichert (und dieses nachgewiesen) war. § 2 Abs 3 S 1 [X.] knüpfte und knüpft die Feststellung der Lebensunterhaltssicherung daran, dass ein Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden [X.] ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Weil Ausländer, die eine Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen begehren, kaum je alle Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs 1 (und [X.]) [X.] erfüllen können, lässt das [X.] hiervon Ausnahmen zu. Nach § 5 Abs 3 Halbs 2 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung konnte die Ausländerbehörde deshalb bei der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel (nach [X.] Abschn 5 [X.]) von der (strikten) Anwendung des Abs 1 (und des [X.]) absehen. Zu diesen hinsichtlich der Voraussetzungen privilegierten Aufenthaltstiteln gehört auch eine auf der Grundlage des - in [X.] Abschn 5 stehenden - § 23 Abs 1 [X.] und hierzu ergangener Erlassregelungen einer obersten Landesbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis, wie sie die Klägerin am [X.] besaß. § 23 Abs 1 S 1 [X.] räumte und räumt den obersten Landesbehörden die Befugnis ein, durch "Anordnung" bestimmten Ausländergruppen aus humanitären Gründen einen rechtmäßigen Aufenthalt in [X.] (ohne Individualprüfung) zu ermöglichen. Für den von der "Anordnung" erfassten Personenkreis kann die oberste Landesbehörde dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen sowie Einschätzungen vornehmen (vgl hierzu im Einzelnen Göbel-Zimmermann in [X.], [X.], 2010, § 23 [X.] Rd[X.] 7; ferner [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 23 [X.] Rd[X.] 4). Sinn einer solchen "Anordnung" ist, dass die Ausländerbehörde nicht mehr (selbst) zu prüfen hat, ob die Erteilungsvoraussetzungen der Regelungen über die humanitäre Aufnahme vorliegen und wie das Erteilungsermessen grundsätzlich auszuüben ist (vgl Göbel-Zimmermann, aaO, § 23 [X.] Rd[X.] 5; [X.], aaO, § 23 [X.] Rd[X.]).

Auf dieser und der Grundlage eines auf der 178. Sitzung der [X.] und -senatoren der Länder am 23./24.6.2005 in [X.] gefassten Beschlusses "ordnete" das [X.] und für Sport mit dem Erlass über eine "Bleiberechtsregelung für [X.] Staatsangehörige sowie Rückführung [X.]r Staatsangehöriger" vom [X.] ([X.]-23d; [X.] 2005, 3258) im Einvernehmen mit dem [X.] (vgl § 23 Abs 1 S 3 [X.]) gemäß § 23 Abs 1 [X.] ua "an", unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnisse an bereits in [X.] aufhältige [X.] Staatsangehörige zu erteilen waren. In Abschn [X.]. legte es für "Alte Menschen aus [X.] ohne Angehörige dort, aber mit Familienangehörigen im [X.]" ua Folgendes fest:

"Personen aus [X.], die am 24.06.2005 das 65. Lebensjahr vollendet haben (also vor dem 25.06.1940 geboren sind), erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in [X.] keine Familie, dafür aber im [X.] Angehörige mit dauerhaftem Aufenthalt haben und sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen mit Ausnahme von Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden.

Von einer Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann ausgegangen werden, wenn sichergestellt ist, dass unterhaltsverpflichtete Familienangehörige auch in die Unterhaltsverpflichtung genommen werden können. Bei nicht unterhaltspflichtigen Angehörigen ist der Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes über eine Verpflichtungserklärung nach § 68 [X.] zu erbringen."

Das [X.] hat zwar auf der Grundlage seiner Feststellungen zur Herkunft der Klägerin, ihrem Lebensalter, ihrer familiären Situation (Kinder im [X.] mit dauerhaftem Aufenthalt) und ihren eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen am [X.] (noch keine laufenden Leistungen nach dem [X.] Kapitel des [X.]B XII) rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Klägerin dem durch die Erlassregelungen begünstigten Personenkreis unterfiel. [X.] ist jedoch der Schluss des Berufungsgerichts, das zuständige [X.] habe in seiner "Bleiberechtsregelung" dabei von der regelmäßigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung (gänzlich) abgesehen mit der Folge, dass die Klägerin auch iS von § 5 [X.] [X.]B V "keiner Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 [X.] des Aufenthaltsgesetzes" unterliege. Zwar hat das [X.] zum Inhalt der ministeriellen "Anordnung" insoweit festgestellt, "bei unterhaltspflichtigen Familienangehörigen sei - ohne die Verpflichtungserklärung nach § 68 [X.] - von einer Sicherung des Lebensunterhalts dieses Personenkreises auszugehen". Jedoch tragen diese Feststellungen zum Inhalt der Erlassregelungen - an die der [X.] im Hinblick auf die fehlende Revisibilität der Erlassregelungen gebunden ist (vgl § 202 [X.]G iVm § 560 ZPO) - die spätere Schlussfolgerung des Berufungsgerichts nicht.

Entgegen der Ansicht des [X.] wird durch die so verstandene "Bleiberechtsregelung" nämlich nicht von dem Erfordernis einer Lebensunterhaltssicherung abgesehen - was aufenthaltsrechtlich allerdings in bestimmten Fällen vorgesehen bzw möglich ist (vgl § 5 Abs 3 [X.]); vielmehr lässt der Erlass dieses Erfordernis unberührt und setzt auch für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis eine Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 [X.] [X.] voraus. Jedoch wird hierfür von einem - sonst geforderten - Nachweis der Erteilungsvoraussetzung abgesehen. Stattdessen wird eine "Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen" im Rahmen einer (politischen) Einschätzung bei Bestehen einer bestimmten familiären Situation (= vorhandene unterhaltsverpflichtete und -fähige Familienangehörige im [X.]) ohne Beibringung weiterer Nachweise als typisch (positiv) unterstellt. Dass der Wortlaut des § 5 [X.] [X.]B V mit seiner Anknüpfung an die "Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 [X.] des Aufenthaltsgesetzes" die hier gewählte, eben beschriebene aufenthaltsrechtliche Gestaltung bzw Vorkehrung zum Schutz vor der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel als krankenversicherungsrechtlich irrelevant ausschlösse, ist nicht erkennbar.

[X.]) Für die dargelegte Auslegung des § 5 [X.] [X.]B V sprechen allerdings systematische Gesichtspunkte.

§ 5 [X.] [X.]B V steht in einem thematischen Zusammenhang mit den anderen für Ausländer geltenden Sonderregelungen des § 5 Abs 11 [X.]B V. So werden privilegierte Ausländer - Angehörige von Mitgliedstaaten der [X.], von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Staatsangehörige [X.] - nach § 5 Abs 11 S 2 [X.]B V allgemein schon dann von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V ausgeschlossen, wenn für sie (aufgrund der Gesetzeslage) ein "Krankenversicherungsschutz" existiert (vgl allgemein für den Krankenversicherungsschutz durch ein [X.] Unternehmen und das maßgebende Mindestsicherungsniveau [X.]surteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2500 § 5 [X.]8 vorgesehen). Ausländische Staatangehörige, die nach dem [X.] leistungsberechtigt sind, sind unter den in § 5 Abs 11 S 3 [X.]B V genannten Voraussetzungen von der [X.] (ebenfalls) allgemein schon dann ausgenommen, wenn (nach Maßgabe des Gesetzes) eine "Absicherung im Krankheitsfall" vorliegt (vgl ferner § 5 Abs 8a S 2 [X.]B V für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 [X.]). Als Teil der für Ausländer bestehenden Sonderregelungen zu § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V muss auch § 5 [X.] [X.]B V deshalb in diesem umfassenden Sinne betrachtet und ihm ein Verständnis beigelegt werden, das an das Bestehen eines Anspruchs auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (überhaupt) anknüpft. Anderenfalls würde der [X.], in dem § 5 [X.] [X.]B V steht, unterbrochen und wäre dessen sachliche Übereinstimmung mit den übrigen Gesetzesbestimmungen nicht gewahrt.

[X.]) Diese Auslegung ist vor allem aber im Hinblick auf den mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V verfolgten Zweck als [X.] geboten.

Der [X.] hat in der Vergangenheit wiederholt betont (vor allem im Hinblick auf Ansprüche auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegen öffentlich-rechtliche Träger: B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.]0 Rd[X.]4, 17; B[X.]E 107, 26 = [X.]-2500 § 5 [X.]2, Rd[X.], 22 ff; zuletzt B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R - [X.] Rd[X.]4 - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2500 § 5 [X.]8 vorgesehen), dass sich aus § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V im Zusammenspiel mit anderen Bestimmungen in § 5 [X.]B V, § 186 Abs 11 und § 190 Abs 13 [X.]B V sowie unter Berücksichtigung der Regelungsabsicht bzw der Normvorstellungen des Gesetzgebers ergibt, dass die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V subsidiär ausgestaltet ist; diese Subsidiarität darf bei Bestehen anderweitiger Absicherung (nicht nur "Versicherung") im Krankheitsfall nicht eingeschränkt werden. Hiervon ausgehend ist es nicht nur folgerichtig, sondern geboten, ausländische Staatsangehörige aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Auffang-[X.] des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V auszunehmen, wenn sie über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, die das Gesetz dem Grunde (und der Form) nach als solche (den Tatbestand ausschließende) ausreichen lässt. Das ist bei der hier zu beurteilenden, hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich ausreichenden [X.]) getroffenen aufenthaltsrechtlichen Vorkehrung der Fall. Denn das Gesetz knüpft für die vorzunehmende Beurteilung anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit - wie der Klägerin - nach § 5 [X.] [X.]B V (auch sonst) allgemein an das Aufenthaltsrecht und die Maßstäbe bzw Parameter des [X.] an.

3. Nach alledem war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten hin aufzuheben, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das klageabweisende Urteil des [X.] wiederherzustellen.

Die Klägerin wurde am [X.] nicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V krankenversicherungspflichtig, weil sie in Anwendung von § 5 [X.] [X.]B V (bereits) dem persönlichen Anwendungsbereich des [X.] nicht unterfiel.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 2/11 R

03.07.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Marburg, 11. März 2009, Az: S 6 KR 42/08, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 5 Abs 8a S 2 SGB 5, § 5 Abs 11 S 1 SGB 5, § 5 Abs 11 S 3 SGB 5, § 2 Abs 3 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 3 AufenthG 2004, § 23 Abs 1 AufenthG 2004, § 68 AufenthG 2004, § 1 Abs 1 AsylbLG, § 1 Abs 2 AsylbLG, § 4 AsylbLG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2013, Az. B 12 KR 2/11 R (REWIS RS 2013, 4511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4511

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