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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verbraucherdarlehen: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts durch einen von mehreren Darlehensnehmern
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475).
Die für sich tragenden und den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 ([X.], [X.], 1835 Rn. 17 ff. und [X.], [X.], 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur [X.] in [X.] bestimmt) im Ergebnis stand. Zwar steht die Annahme des Berufungsgerichts, soweit dem Widerruf des [X.] zu 2 § 242 BGB entgegengestanden habe, wirke dies nach § 351 Satz 1 BGB auch zum Nachteil der Klägerin zu 1, in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat mit Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 ([X.], [X.], 2295 Rn. 13 ff., zur [X.] bestimmt in [X.]) aufgestellt hat. Da der Kläger zu 2 den Widerruf indessen zugleich als Vertreter der Klägerin zu 1 erklärt hat, muss sie sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten des [X.] zu 2 über § 166 Abs. 1 BGB mit der Folge entgegenhalten lassen, dass auch ihr Widerruf an § 242 BGB scheitert (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2015 - [X.], [X.], 1461 Rn. 27; [X.], Urteile vom 18. Dezember 1989 - [X.], [X.], 140, 145, vom 16. Juli 2015 - [X.], [X.], 1559 Rn. 24 und vom 10. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 19).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 140.000 €.
Ellenberger |
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Meta
14.03.2017
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 31. März 2016, Az: 5 U 188/15
§ 166 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 351 S 1 BGB, § 495 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2017, Az. XI ZR 160/16 (REWIS RS 2017, 14146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14146
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