Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. X ZR 226/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1440

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkünin der Patentnichtigkeitssache [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 38; ZPO § 69 a) Wird von mehreren, ein Ausführungsbeispiel der Erfindung beschreibenden Merkmalen nur eines in den Patentanspruch aufgenommen, das die mit dem Ausführungsbeispiel erzielte technische Wirkung angibt, liegt darin auch dann keine unzulässige Erweiterung, wenn ein anderer Weg zur Er-zielung derselben Wirkung nicht offenbart ist. b) Wer dem Patentnichtigkeitsverfahren auf Seiten des [X.], gilt als Streitgenosse des Klägers (Abweichung vom [X.].Urt. v. 30.9.1997 - [X.], [X.], 382, 387 - Schere). [X.], Urteil vom 16. Oktober 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16. Oktober 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der [X.] gegen das Urteil des 2. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 25. Juni 2002 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4/5 der Klägerin und ihrer Streithelferin und zu 1/5 der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. Mai 1986 unter Inan-spruchnahme der Priorität einer [X.] Anmeldung vom 4. Juni 1985 [X.] und im Laufe des Berufungsverfahrens durch [X.]ablauf [X.] - 3 - nen [X.] Patents 36 16 566 ([X.]s). Das [X.] ist mit sechs Patentansprüchen erteilt worden, von denen Patentanspruch 1 lautet: "Sammelhefter mit [X.], welche im [X.] an-getrieben und an einer [X.] mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten Druckbogen angeordnet sind, wo-bei die [X.] mit längs der Auflage zu einem [X.] wirksamen Mitnehmern versehen ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist: a) parallel zur erwähnten [X.] ist wenigstens eine wei-tere [X.] mit Mitnehmern (6) vorhanden, b) mit jedem [X.] beschi[X.] die [X.] (7, 8, 19) nacheinander jede der [X.]n mit einem Druck-bogen, wobei bei allen [X.]n die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die [X.] gefördert und aufgespreizt werden und c) der [X.] (9) wenigstens zwei benachbarten [X.] in deren [X.] zugeordnet ist und je [X.] mindestens einen [X.] (12, 13, 33) aufweist." 2 Im Einspruchsbeschwerdeverfahren hat Patentanspruch 1 durch Be-schluss des [X.] vom 19. September 1994 (11 W (pat) 45/92) folgende Fassung erhalten: "Sammelhefter mit [X.], welche im [X.] an-getrieben und an einer [X.] mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen ange-ordnet sind, wobei die [X.] mit längs der Auflage wirk-samen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbo-gen von [X.] zu [X.] und dann zu einem im [X.] der [X.] vorgesehenen [X.] trans-portieren, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] in Kombination folgende Merkmale aufweist: - 4 - a) parallel zur erwähnten [X.] ist wenigstens eine wei-tere gleich aufgebaute [X.] vorhanden, wobei die [X.]n symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind, b) mit jedem [X.] beschi[X.] die [X.] (7, 8, 19) die sattelförmige Auflage [X.] einer der [X.]n mit einem Druckbogen, und die [X.]n drehen sich um den [X.] zwischen zwei [X.]n weiter, c) der [X.] (9) ist wenigstens zwei benachbarten [X.] in deren [X.] zugeordnet und weist je [X.] mindestens einen [X.] (12, 13, 33) auf, wobei im [X.] des [X.]es (9) die zusammengetrage-nen Druckbogen relativ zu den [X.]n stillstehen und die [X.] (12, 13, 33) beim [X.] während eines Bewegungsweges den [X.]n im Gleichlauf folgen." 3 Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin, die rechtskräftig wegen Verlet-zung des [X.]s verurteilt ist, dieses im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 und 6 angegriffen. Sie macht geltend, der Gegenstand des geltenden [X.] gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus und der Schutzbe-reich dieses Patentanspruchs sei gegenüber der erteilten Fassung des Patents erweitert. Ferner ergebe sich der Gegenstand des [X.]s in naheliegen-der Weise aus dem Stand der Technik. 4 Das [X.] hat das [X.] unter Abweisung der [X.] Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält, auf welche die Patentansprüche 2, 3 und 6 rückbezo-gen sind: "Sammelhefter mit [X.], welche im [X.] an-getrieben und an einer [X.] mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen ange-ordnet sind, wobei die [X.] mit längs der Auflage wirk-samen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten [X.] 5 - gen von [X.] zu [X.] und dann zu einem im [X.] der [X.] vorgesehenen [X.] trans-portieren, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] in Kombination folgende Merkmale aufweist: a) parallel zur erwähnten [X.] ist wenigstens eine wei-tere gleich aufgebaute [X.] vorhanden, wobei die [X.]n symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind, b) mit jedem [X.] beschi[X.] die [X.] (7, 8, 19) nacheinander jede sattelförmige Auflage [X.] einer der [X.]n mit einem Druckbogen, wobei bei allen [X.] die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die [X.] gefördert und aufgespreizt werden, und die [X.]n drehen sich um den [X.] zwischen zwei [X.]n weiter, - 6 - c) der [X.] (9) ist wenigstens zwei benachbarten [X.] in deren [X.] zugeordnet und weist je [X.] mindestens einen [X.] (12, 13, 33) auf, wobei im [X.] des [X.]es (9) die zusammengetrage-nen Druckbogen relativ zu den [X.]n stillstehen und die [X.] (12, 13, 33) beim [X.] während eines Bewegungsweges den [X.]n im Gleichlauf folgen, d) es sind [X.]el (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unab-hängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichen-der Anlage mit der [X.] Auflage zu halten." Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin und ihrer im Berufungs-verfahren beigetretenen, gleichfalls wegen Verletzung des [X.]s verur-teilten Streithelferin, mit welcher diese den Antrag weiterverfolgen, das Streitpa-tent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 und 6 für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat sich der Berufung mit dem Antrag angeschlossen, das [X.] Urteil dahin abzuändern, dass die Fassung des Patentanspruchs 1 wie folgt lautet: 5 "Sammelhefter mit [X.], welche im [X.] an-getrieben und an einer [X.] mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen ange-ordnet sind, wobei die [X.] mit längs der Auflage wirk-samen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbo-gen von [X.] zu [X.] und dann zu einem im [X.] der [X.] vorgesehenen [X.] trans-portieren, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] in Kombination folgende Merkmale aufweist: a) parallel zur erwähnten [X.] ist wenigstens eine wei-tere gleich aufgebaute [X.] vorhanden, wobei die [X.]n symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind, b) mit jedem [X.] beschi[X.] die [X.] (7, 8, 19) nacheinander jede sattelförmige Auflage [X.] einer der [X.]n mit einem Druckbogen, und die [X.] 7 - [X.] drehen sich um den [X.] zwischen zwei [X.]n weiter, - 8 - c) der [X.] (9) ist wenigstens zwei benachbarten [X.] in deren [X.] zugeordnet und weist je [X.] mindestens einen [X.] (12, 13, 33) auf, wobei im [X.] des [X.]es (9) die zusammengetrage-nen Druckbogen relativ zu den [X.]n stillstehen und die [X.] (12, 13, 33) beim [X.] während eines Bewegungsweges den [X.]n im Gleichlauf folgen." 6 Hilfsweise soll Patentanspruch 1 die folgende Fassung erhalten: "Sammelhefter mit [X.], welche im [X.] an-getrieben und an einer [X.] mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen ange-ordnet sind, wobei die [X.] mit längs der Auflage wirk-samen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbo-gen von [X.] zu [X.] und dann zu einem im [X.] der [X.] vorgesehenen [X.] trans-portieren, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] in Kombination folgende Merkmale aufweist: a) parallel zur erwähnten [X.] ist wenigstens eine wei-tere gleich aufgebaute [X.] vorhanden, wobei die [X.]n symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind, b) mit jedem [X.] beschi[X.] die [X.] (7, 8, 19) nacheinander jede sattelförmige Auflage [X.] einer der [X.]n mit einem Druckbogen, und die [X.]n drehen sich um den [X.] zwischen zwei [X.] weiter, c) der [X.] (9) ist wenigstens zwei benachbarten [X.] in deren [X.] zugeordnet und weist je [X.] mindestens einen [X.] (12, 13, 33) auf, wobei im [X.] des [X.]es (9) die zusammengetrage-nen Druckbogen relativ zu den [X.]n stillstehen und die [X.] (12, 13, 33) beim [X.] während eines Bewegungsweges den [X.]n im Gleichlauf folgen, - 9 - d) es sind [X.]el (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unab-hängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichen-der Anlage mit der [X.] Auflage zu halten." - 10 - Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor [X.]. B.
K. , Fakultät Maschinenbau der [X.], ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten vorgelegt, das Professor [X.]. [X.],

Universität [X.], in ihrem Auftrag erstellt hat. 7 Entscheidungsgründe: 8 Die zulässigen Rechtsmittel der Parteien haben keinen Erfolg. Das [X.] hat zu Recht der - auch nach Erlöschen des [X.]s zu-lässigen (vgl. [X.].Urt. v. 15.11.2005 - [X.], [X.], 316 - [X.]) - Nichtigkeitsklage teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewie-sen. I. Das [X.] betrifft einen Sammelhefter, mit dem bedruckte und gefaltete Bogen (Druckbogen) gesammelt und anschließend in derselben Maschine zur Herstellung von mehrseitigen Druckprodukten wie [X.]schriften, Broschüren oder dergleichen geheftet werden. Dabei werden die einzelnen Druckbogen von innen nach außen übereinandergelegt und dann im Falzbe-reich geheftet. Ein derartiger Sammelhefter besteht aus den Komponenten An-legestation, [X.] und [X.]. Die Anzahl der [X.] entspricht der Anzahl der Druckbogen des fertigen Druckproduktes. Jede Anle-gestation liefert an die [X.] einen bestimmten Druckbogen, indem die erste [X.] den innersten Druckbogen des fertigen Druckproduktes liefert, die zweite [X.] den - von innen nach außen betrachtet - nächst-folgenden Druckbogen und so fort. Die [X.] nimmt die von den An-legestationen auf ihrer [X.] Auflage rittlings abgelegten Druckbogen 9 - 11 - auf. Mit Hilfe von Mitnehmern werden die Druckbogen längs ihrer Auflage von [X.] zu [X.] seitlich vorgeschoben und gelangen schließlich zum [X.], in dem sie zu fertigen Druckprodukten zusammengefügt wer-den. 10 Ein Sammelhefter dieser Art ist, wie die [X.]schrift erläutert, aus der [X.] Patentschrift 519 993 ([X.]) bekannt. Sein Nachteil ist die geringe Arbeitsgeschwindigkeit. Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, einen Sammelhef-ter bereitzustellen, welcher bei gleichermaßen präziser Verarbeitung der gefal-teten Einzelbögen wie bei der bekannten Maschine ein Mehrfaches der Produk-tionsgeschwindigkeit zulässt ([X.]. 3 Z. 65 - [X.]. 4 Z. 2 der [X.]schrift). 11 12 Dieses Problem wird nach Patentanspruch 1 des [X.]s in der [X.] Fassung durch folgende Merkmalskombination gelöst: (1) Der Sammelhefter weist [X.] (7, 8, 19) auf, die im [X.] angetrieben und an [X.]n an-geordnet sind. (2) Es sind wenigstens zwei parallele [X.]n vorhan-den. [X.] Die [X.] dienen der Beschickung der einander folgenden [X.]n mit einem Druckbogen. (4) Die [X.]n sind (4.1) gleich aufgebaut, (4.2) symmetrisch zu einer Achse (1) angeordnet und (4.3) drehen um die Achse (1). (5) Jede [X.] weist auf: - 12 - (5.1) eine sattelförmige Auflage [X.] für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen, (5.2) längs der Auflage wirksame Mitnehmer (6), welche die abgelegten Druckbogen von [X.] zu [X.] und dann zu einem im [X.] der [X.] vorgesehenen [X.] (9) trans-portieren. (6) Mit jedem [X.] - 13 - (6.1) beschi[X.] die [X.] (7, 8, 19) die sattel-förmige Auflage [X.] einer der [X.]n mit einem Druckbogen und (6.2) drehen sich die [X.]n um den Winkelab-stand zwischen zwei [X.]n weiter. (8) Der [X.] (9) (8.1) ist wenigstens zwei benachbarten [X.]n in deren [X.] zugeordnet und (8.2) weist je [X.] mindestens einen [X.] (12, 13, 33) auf. (9) Im [X.] des [X.]es (9) (9.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den [X.]n still und (9.2) folgen die [X.] (12, 13, 33) beim [X.] während eines Bewegungsweges den Sammelstre-[X.] im Gleichlauf. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der [X.]schrift zeigt ein Ausführungsbeispiel. 13 - 14 - - 15 - Der mit Merkmal 9.2 beanspruchte Gleichlauf zwischen den [X.]n des [X.]s und den [X.]n (mit den darauf abgelegten, relativ zur [X.] stillstehenden Druckbogen) wird dadurch erzielt, dass der [X.], der die Druckbogen auf der zugeordneten [X.] heftet, sei-nerseits bewegt wird und während eines Bewegungsweges (im [X.] während des Weges, den der pendelnde [X.] in Drehrichtung des [X.] zurücklegt) der [X.] in gleicher Richtung und in gleichem Radialabstand folgt. Hierdurch wird erreicht, dass für die Heftung mehr [X.] zur Verfügung steht ([X.]. 4 Z. 4-9), nämlich derjenige [X.]raum, in dem sich die Sammeltrommel um den [X.] zwischen zwei [X.] weiterdreht. [X.] Die Anschlussberufung ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass das [X.] mit dem vorstehend ge-gliederten Patentanspruch 1 keinen Bestand haben kann, weil hierdurch der Schutzbereich des [X.]s erweitert worden ist (§ 22 Abs. 1 2. Alt. [X.]). 15 16 Ein erteiltes Patent hat einen Schutzbereich, der gemäß § 14 [X.] durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird, zu deren Auslegung Beschrei-bung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Jedenfalls dann, wenn das Patent im Einspruchs- oder [X.] derart geändert wird, dass sein Schutzbereich nunmehr über dasjenige hinausgeht, was zuvor vom Schutzbe-reich umfasst war, liegt der [X.] des § 22 Abs. 1 2. Alt. [X.] vor. Soweit das [X.] eine solche Schutzbereichserweiterung darin gesehen hat, dass infolge der Ersetzung der Wörter "nacheinander jede" durch den bestimmten Artikel "die" in Merkmal 6.1 des Patentanspruchs 1 auch Sammelhefter umfasst sein könnten, bei denen nicht nacheinander jede sattel-förmige Auflage beschickt werde, die Reihenfolge der Beschickung der [X.] - 16 - melstre[X.] vielmehr beliebig sei und auch Lü[X.] in der Beschickung möglich seien, greift die Anschlussberufung das erstinstanzliche Urteil nicht an. - 17 - Dem [X.] ist aber auch darin beizutreten, dass die Weg-lassung des im erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen Halbsatzes "wobei bei allen [X.]n die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die [X.] gefördert und aufgespreizt werden" in Merkmal 6.1 des [X.] in der geltenden Fassung zu einer Schutzbereichserweiterung führt. 18 19 Das [X.] hat dies damit begründet, dass vom Schutzbe-reich des geltenden Anspruchs auch Sammelhefter umfasst sein könnten, die nicht mit der offenen Seite voran gegen, sondern beispielsweise von der Seite her auf die [X.] gefördert würden, wie es aus der veröffentlichten [X.] Patentanmeldung 95 603 ([X.]) bekannt sei. Auch könnten [X.] umfasst sein, die nicht während des Beschi[X.]s, sondern bereits vorher aufgespreizt würden, wie dies aus der [X.] [X.] 31 17 419 ([X.] bekannt sei. Merkmal 6.1 der erteilten Fassung sei jedoch unter Berücksichtigung der Beschreibung (insbesondere [X.]. 3 Z. 47-57 der [X.]) so auszulegen, dass nur Sammelhefter vom Schutzbereich umfasst seien, die mit der offenen Seite voran gegen die [X.] gefördert und erst während der Beschickung aufgespreizt würden. 20 Dagegen wendet die Anschlussberufung ohne Erfolg ein, das erteilte [X.] unterscheide lediglich zwischen dem Sammeln der Druckbogen von außen nach innen in V-förmigen Taschen ([X.] Auslegeschrift 1 224 329 [[X.]0] und [X.] Patentschrift 584 153 [[X.]1]) und dem erfindungsgemä-ßen Sammeln von innen nach außen auf [X.] Auflagen, wobei letzte-res durch Merkmal 5.1 zum Ausdruck gebracht werde und die zusätzliche An-gabe in Merkmal 6.1 nichts anderes besage als das, was Merkmal 5.1 ohnehin schon zum Ausdruck bringe, da eine Ablage "rittlings" nur erfolgen könne, wenn - 18 - die Druckbogen zuvor aufgespreizt und mit der offenen Seite voran gegen die [X.] gefördert würden. - 19 - Denn die Beschreibung des [X.]s in seiner erteilten Fassung [X.] die Vorrichtung nach der [X.] dahin, dass diese einen endlos umlaufen-den, zur Aufnahme der Druckbogen bestimmten Förderer aufweise, entlang welchem eine Anzahl von [X.] für die Druckbogen angeordnet seien. Hierbei würden die Produkte mit quer zur Förderrichtung liegendem Falz an den [X.] vorbeigeführt. Die Schenkel der Druckbogen hingen hierbei frei nach unten. Diese bekannte Vorrichtung lasse konstruktiv offen, wie dabei die frei herabhängenden Schenkel der Druckbogen bei hohen Geschwindigkeiten stabil gehalten und wie der [X.] an den fertig zusammengetragenen Produkten ausgeführt werden solle ([X.]. 1 Z. 44-57). 21 22 Von dieser bekannten Lösung, bei der bereits eine [X.] mit [X.] Auflagen für die vereinzelten Druckbogen vorhanden ist, hebt sich die erfindungsgemäße Lösung nach dem erteilten Patentanspruch 1 durch die weitere Angabe ab, dass die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die [X.] gefördert werden und (hierbei, um eine zuverlässige Aufla-ge zu gewährleisten, nicht frei herabhängen, sondern) aufgespreizt werden. Diese Anforderung ist im geltenden Patentanspruch 1 nicht mehr enthalten, nach dem die Zuführung in beliebiger Weise und aus beliebiger Richtung [X.] kann. 23 Der geltende Patentanspruch ist damit auf eine Teilkombination der durch den erteilten Patentanspruch geschützten technischen Lehre gerichtet. Damit ist der Schutzbereich erweitert, denn eine solche Teilkombination war durch das erteilte Patent nicht geschützt (vgl. [X.].Urt. v. 31.5.2007 - [X.], [X.], 1231 - Zerfallszeitmessgerät [für [X.] vorgese-hen]). 24 Da auch der Hilfsantrag der Anschlussberufung das Merkmal nicht ent-hält, nach dem bei allen [X.]n die Druckbogen mit der offenen Seite - 20 - voran gegen die [X.] gefördert und aufgespreizt werden, kann [X.] auch in der Fassung dieses Antrags keinen Bestand haben. 25 III. Auch die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ist gegenüber dem Inhalt der [X.] Unterlagen nicht unzulässig erweitert, und der Gegenstand dieses Anspruchs ist patentfähig. 1. In dieser Fassung lässt sich Patentanspruch 1 wie folgt gliedern: 26 (1) Der Sammelhefter weist [X.] (7, 8, 19) auf, die im [X.] angetrieben und an [X.]n an-geordnet sind. (2) Es sind wenigstens zwei parallele [X.]n vorhan-den. [X.] Die [X.] dienen der Beschickung der einander folgenden [X.]n mit einem Druckbogen. (4) Die [X.]n sind (4.1) gleich aufgebaut, (4.2) symmetrisch zu einer Achse (1) angeordnet und (4.3) drehen um die Achse (1). (5) Jede [X.] weist auf: (5.1) eine sattelförmige Auflage [X.] für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen, (5.2) längs der Auflage wirksame Mitnehmer (6), welche die abgelegten Druckbogen von [X.] zu [X.] und dann zu einem im [X.] der [X.] vorgesehenen [X.] (9) trans-portieren. (6) Mit jedem [X.] - 21 - (6.1) beschi[X.] die [X.] (7, 8, 19) [X.] jede sattelförmige Auflage [X.] einer der [X.]n mit einem Druckbogen, wobei die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die [X.] gefördert und aufgespreizt werden, und - 22 - (6.2) drehen sich die [X.]n um den Winkelab-stand zwischen zwei [X.]n weiter. (7) Es sind [X.]el (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen un-abhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinrei-chender Anlage mit der [X.] Auflage [X.] zu [X.]. (8) Der [X.] (9) (8.1) ist wenigstens zwei benachbarten [X.]n in deren [X.] zugeordnet und (8.2) weist je [X.] mindestens einen [X.] (12, 13, 33) auf. (9) Im [X.] des [X.]es (9) (9.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den [X.]n still und (9.2) folgen die [X.] (12, 13, 33) beim [X.] während eines Bewegungsweges den Sammelstre-[X.] im Gleichlauf. 2. Dieser Patentanspruch enthält keine unzulässige Erweiterung. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass eine unzulässige Erweiterung insbesondere nicht darin liegt, dass Merkmal 9.2 lediglich vor-schreibt, dass die [X.] beim [X.] während eines [X.] den [X.]n im Gleichlauf folgen, hingegen nicht vorgibt, dass der [X.] hierzu konzentrisch zur Achse (1) der Welle (2) gelagert sein und eine Pendelbewegung ausführen muss. 27 28 Merkmal 9.2 ist als solches, wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, [X.]. Denn die Patentanmeldung beschreibt ein durch die mit der oben wiedergegebenen Zeichnung identischen Figur 1 illustriertes Ausfüh-rungsbeispiel, bei dem der [X.] (9) einen um die Achse (1) schwenkbar - 23 - gelagerten Bügel (11) aufweist, an dem zwei [X.]paare (12, 13) angeordnet sind. Der Bügel (11) führt eine Hin- und [X.] aus und folgt dabei während eines Bewegungsweges den Auflagen [X.] mit gleicher Ge-schwindigkeit. Die sich mitbewegenden [X.]paare (12, 13) führen jeweils während des [X.] mit den Auflagen [X.] simultan eine Heftoperation aus, mit der die aufeinanderliegenden Druckbogen von zwei [X.]n zu-sammengeheftet werden ([X.], letzter Abs. - S. 10, 2. Abs. der Offenlegungs-schrift = [X.]. 4 Z. 3-26 der [X.] = [X.]. 4 Z. 63 - [X.]. 5 Z. 18 der [X.]). Im [X.] des [X.]es folgen somit die [X.] (12, 13, 33) beim [X.] während eines Bewegungsweges den [X.]n im Gleich-lauf. 29 [X.] war auch nicht gehindert, dieses Merkmal in den Pa-tentanspruch aufzunehmen, ohne gleichzeitig weitere Einzelheiten des [X.] mit zu übernehmen. 30 Änderungen der Patentansprüche dürfen freilich weder zu einer Erweite-rung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird ([X.] 66, 17, 29 - [X.]; [X.] 110, 123, 125 - [X.]leißkammer). Der Patentanspruch darf [X.] nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen [X.] nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem [X.] umfasst sein sollte ([X.].Urt. v. 21.9.1993 - [X.], [X.]. 1996, 204, 206 - [X.]ielfahrbahn; [X.].Beschl. v. 20.6.2000 - [X.], [X.], 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - [X.], [X.], 140, 141 - [X.]telegramm; [X.].Urt. v. 5.7.2005, [X.], 1023, 1024 - [X.]). Der Anmelder oder Pa-tentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemelde-ten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale ei-- 24 - nes Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen ([X.].Urt. v. 15.11.2005 - [X.], [X.], 316, 319 - Koksofentür). Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zu-lässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war ([X.] 111, 21, 25 - [X.]; [X.].Beschl. v. 30.10.1990 - [X.], [X.], 307, 308 - Bodenwalze; [X.].Urt. v. 7.12.1999 - [X.], [X.], 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines [X.] genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfin-dung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale be-schränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften ge-macht werden ([X.] 110, 123, 126 - [X.]leißkammer; [X.].Beschl. v. 14.9.2004 - [X.]/02 - Fußbodenbelag). 31 Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische [X.] darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen [X.] nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem [X.] umfasst sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt ([X.].Beschl. v. 23.1.1990 - [X.], [X.], 432, 434 - [X.]leißkammer [insoweit nicht in [X.]]; [X.].Beschl. v. 11.9.2001 - [X.], [X.], 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung). - 25 - Diesen Anforderungen genügt die Kombination des Merkmals 9.2 mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Denn in Patentanspruch 2 der Anmeldung war ganz allgemein ein Sammelhefter mit parallelen Sammelstre-[X.] angegeben, bei dem der [X.] wenigstens zwei benachbarten [X.]n zugeordnet ist und je [X.] mindestens einen [X.] aufweist. Aus der Sicht des Fachmanns, als den der [X.]at - auf der Grundlage der durch die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Fest-stellungen des [X.] zum üblichen Ausbildungs- und Kenntnis-stand der mit der Entwicklung von Sammelheftern befassten Fachleute - einen Maschinenbauingenieur mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Kon-struktion papierverarbeitender Maschinen ansieht, war erkennbar, dass der be-schriebene Gleichlauf der [X.] eines wenigstens zwei benachbarten [X.]n in deren [X.] zugeordneten [X.]s mit den [X.]n beim [X.] geeignet ist, dem in der Patentanmeldung beschriebenen Nachteil des Standes der Technik, dass für den [X.] nur ein Bruchteil eines [X.]es zur Verfügung stand, entgegenzuwirken und damit das Ziel zu fördern, eine Vorrichtung zu schaffen, die bei gleich [X.] Verarbeitung wie bei einer konventionellen Maschine ein Mehrfaches der Produktionsgeschwindigkeit erlaubt. 32 Dem gegenüber ist unerheblich, dass die ursprünglichen Unterlagen mit dem konzentrisch gelagerten, pendelnden Bügel des [X.]s nur eine Möglichkeit beschreiben, wie ein solcher Gleichlauf während eines Bewe-gungsweges erreicht werden kann. Denn ein solches Ausführungsbeispiel, mit dem der Anmelder der Anforderung genügt, die Erfindung so deutlich und [X.] zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 [X.]), nötigt nicht dazu, den Gegenstand des Patentanspruchs hierauf zu [X.]. 33 - 26 - Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich eine unzulässige Er-weiterung auch nicht daraus, dass in der [X.] die Vorrichtung nach der [X.] Patentschrift 33 43 466 ([X.]) dahin beschrieben wird, mittels eines Pendelantriebs werde eine derartige Hin- und Herbewegung der [X.] her-beigeführt, dass sie bei ihrer Einwirkung auf zwei aufeinanderfolgende, zu [X.] "im Gleichlauf mit deren Bewegungsgeschwindigkeit" be-wegt würden ([X.]. 3 Z. 19-30). Denn damit ist lediglich zutreffend beschrieben, dass in der [X.] in Laufrichtung der Druckbogen keine Relativbe-wegung zwischen [X.]n und Druckbogen stattfindet. Nichts anderes ist, bezogen auf [X.] und [X.]n, mit dem Begriff des "[X.]" in der Anmeldung des [X.]s und in Merkmal 9.2 zum Ausdruck ge-bracht. 34 35 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] ist auch patentfähig. 36 Dieser Gegenstand ist, wie auch von der Klägerin und ihrer Streithelferin nicht in Zweifel gezogen wird, neu. Verhandlung und Beweisaufnahme haben ebenso wenig tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Stand der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahegelegt hat. 37 a) Die [X.] [X.] ([X.]) beschreibt eine [X.] zum Heften von [X.], bei der die Druckbogen auf [X.] Auflagen (2) gesammelt werden, die an umlaufenden Zugorganen angeordnet sind. [X.]els Verteil- und Anlegevorrichtungen (104) werden die Druckbogen auf den Auflagen abgelegt und zu einer Heftvorrichtung (105) weitertransportiert. Die [X.] werden von auf einer Welle aufgekeilten No[X.] gesteuert, die das Anbringen der Heftklammern während des Verschiebens der auf den Auf-lagen ruhenden Broschüren gestatten. Das entspricht den Merkmalen 1 bis 4.1, - 27 - 5.1, 9.1 und 9.2. Hingegen fehlen die Mitnehmer wie auch alle Merkmale, die mindestens zwei parallele, um eine Achse drehend angeordnete Sammelstre-[X.] voraussetzen. 38 Es ist auch nicht erkennbar, was dem Fachmann Veranlassung geben sollte, die Vorrichtung derart umzugestalten, dass die gezeigte [X.] durch mindestens zwei parallele, um eine Achse drehend angeordnete [X.]n ersetzt wird. Insbesondere ergibt sich hierfür nichts aus der von der Klägerin mehrfach zitierten Annahme im Urteil des [X.]ats vom 26. Mai 1998 ([X.], [X.], [X.] 1994-1998, 509), dem Fachmann sei bekannt, dass ein endlos umlaufendes Element bei einem Sammelförderer nicht nur ein Ketten- oder Riemengetriebe sein könne, sondern auch eine Trommel. Die Aussage des [X.]ats bezieht sich auf die Erfassung des Wortsinns des Begriffs "endlos umlaufender Sammelförderer" im Patentanspruch des damaligen [X.]s. Ihr lässt sich nichts dafür entnehmen, ob und inwieweit der Fachmann bei einem konkreten Sammelförderer Veranlassung sieht, ein [X.] Ketten- oder Riemengetriebe durch eine Trommel oder dergleichen zu ersetzen. Diese Frage kann stets nur aus dem Zusammenhang einer [X.] vorbekannten Lösung beantwortet werden. Selbst wenn aber der [X.] Veranlassung sähe, die Auflagen auf einer Trommel anzuordnen, gelang-te er damit nicht zum Gegenstand des [X.]s. 39 b) Dies folgt auch nicht aus der zusätzlichen Heranziehung der deut-schen [X.] 31 08 551 ([X.]). Dort wird beschrieben, dass [X.] Druckprodukte dadurch gebildet werden können, dass eine Anzahl von zickzackförmig gefalteten Bahnen aufeinander ausgerichtet übereinandergelegt wird. Jede Bahn wird durch einzelne Blätter gebildet, die an den quer zur [X.] verlaufenden Faltstellen miteinander verbunden sind. Zum [X.] der aufeinander zu legenden Bahnen dient eine Trommel, welche an - 28 - ihrem Umfang radial abstehende Stützstege (47) aufweist, auf denen zunächst die erste Bahn aufgelegt wird. Die spiralförmig auf der Trommel geführte erste Bahn gelangt sodann zum Eingabeabschnitt der nachfolgenden Bahn, in [X.] diese über die erste Bahn gelegt wird. Die beiden Bahnen werden schraubenlinienförmig gegebenenfalls zu weiteren Eingabeabschnitten und so-dann zu einem Endbereich der Trommel geführt, in dem ein [X.] (62) vorgesehen ist, in dessen [X.] sich die Blätter(bahnen) auf einer Kreis-bahn bewegen. - 29 - Diese Vorrichtung setzt voraus, dass die Blätter der am Ende des [X.] stehenden Druckprodukte als zickzackförmig gefaltete Bah-nen zugeführt werden, was die [X.] [X.] als besonders vor-teilhaft ansieht, weil die gegenseitige Lage der Blätter einer Bahn immer defi-niert sei ([X.] 4-10 der Beschreibung). Die Trommel dieser Vorrichtung ist daher jedenfalls nicht ohne weiteres mit einer Vorrichtung nach der [X.] kombi-nierbar, und Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine Anhaltspunkte dafür hervortreten lassen, dass der Fachmann zu dem Versuch einer solchen Kombination Veranlassung sehen sollte. Insbesondere ergibt sich hierfür nichts aus einem für sich naheliegenden Bestreben des Fachmanns, die [X.] zu erhöhen, denn auch bei der Trommel nach der [X.] werden die Stützstege wie die [X.] Auflagen nach der [X.] konse-kutiv mit den aufeinanderfolgenden [X.] beschickt. 40 41 Auch der Hinweis der Berufung darauf, dass in Anspruch 4 der [X.] ein Verfahren beansprucht sei, bei dem die übereinander liegenden Bahnen an [X.] oder einzelnen Faltstellen durchgetrennt werden, führt nicht weiter. Zwar ist in jenem Anspruch nicht angegeben, in welcher Verfahrensphase die Bahnen durch Trennung zu Blättern oder Druckbogen vereinzelt werden sollen. Für die Frage, welche Anregungen eine Schrift dem Fachmann bot, kommt es indessen nicht darauf an, wie weit ihr Gegenstand oder Schutzbereich reicht. Maßgeblich ist allein, welche technischen Erkenntnisse und Möglichkeiten dem Fachmann offenbart werden. Insoweit beschreibt die [X.] jedoch - ihrer Zielrichtung entsprechend - ausschließlich die Sammlung übereinander liegen-der Bahnen, nicht vereinzelter Druckbogen. Erst das am [X.] (51) der Trommel - gegebenenfalls nach Heften ([X.]) - von einem Transporteur (59) übernommene, aus den übereinander liegenden Bahnen be-stehende "Gebilde (61)" wird einer Stapelbildevorrichtung (63) zugeführt und sodann von einer Trennvorrichtung (68) durchtrennt (S. 15 Z. 10 - S. 16 Z. 22). - 30 - Auch die - ohnehin nicht näher ausgeführte - Bemerkung auf [X.] 5-7, es "wäre unter Umständen jedoch auch denkbar", die fertigen Druckprodukte vor dem Stapeln einzeln voneinander zu trennen, bezieht sich auf "die einzelnen zusammenhängenden, das Gebilde (61) bildenden fertigen Druckprodukte" und ändert daher nichts daran, dass nach dem Gesamtinhalt der Schrift eine Ver-einzelung erst nach dem Sammeln in Betracht gezogen wird. 42 c) Es kommt hinzu, dass weder die [X.] noch die [X.] eine Anregung dafür geben, vereinzelte Druckbogen mittels längs der Auflage wirksamer [X.] einem [X.] zuzuführen, der wenigstens zwei benachbarten [X.]n in deren [X.] zugeordnet ist (Merkmal 8.1). Um [X.] gleichwohl zu realisieren, müsste der Fachmann zunächst zu der Erkennt-nis gelangen, dass es zweckmäßig sei, zusätzlich zu dem aus der [X.] [X.] [X.] einen weiteren, gemeinsam mit dem ersten hin- und herpendeln-den [X.] vorzusehen. Eine Anregung hierfür mag sich zwar in der bereits erwähnten [X.] Patentschrift 33 43 466 ([X.]) finden. Bei dem dort be-schriebenen [X.] bewegen sich die Druckprodukte jedoch ebenso we-nig wie bei der Heftvorrichtung nach der [X.] auf einer Kreisbahn. Für eine Zu-ordnung des [X.]s zu wenigstens zwei benachbarten [X.]n, die symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet sind, und die hierfür erforderlichen konstruktiven Maßnahmen fehlt jedes Vorbild. 43 d) Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften kommen dem Gegenstand des [X.]s in der Fassung des Urteils des [X.] nicht näher. Ergänzend wird hierzu auf die Ausführungen zu [X.] des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die tatsächlichen Voraussetzun-gen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] können hiernach nicht festgestellt werden. [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streithelferin gilt als Streitgenossin der Klägerin. [X.] 31 - dem der [X.]at für die [X.] im Patentnichtigkeitsverfahren das Erfordernis aufgegeben hat, dass zwischen dem [X.] oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung bestehen muss, die durch die im Nichtig-keitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann, und es genü-gen lässt, dass der Nebenintervenient durch das [X.] in seiner geschäft-lichen Tätigkeit als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann ([X.] 166, 18 - [X.]), besteht kein Grund mehr, die [X.] eines klageab-weisenden Urteils gegenüber dem Streithelfer anders zu beurteilen als gegen-über dem [X.]. Auch erscheint die Kostenfolge des § 101 Abs. 2 ZPO für diesen Fall sachgerechter als diejenige des § 101 Abs. 1 ZPO. Ent-sprechend § 69 ZPO gilt der Streithelfer daher als Streitgenosse des Nichtig-keitsklägers (offengelassen im [X.]atsurteil vom 22.12.1964 - [X.], - 32 - GRUR 1965, 297 - [X.]). An der im Urteil vom 30. September 1997 ([X.], [X.], 382, 387 - Schere) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der [X.]at nicht fest. Melullis [X.] Mühlens
Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.06.2002 - 2 Ni 15/01 -

Meta

X ZR 226/02

16.10.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. X ZR 226/02 (REWIS RS 2007, 1440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1440

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