Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. X ZR 182/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1436

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04Verkündet am: 16. Oktober 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Oktober 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. [X.]ats (Nich-tigkeitssenats) des [X.] vom 20. Juli 2004 abge-ändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und ihrer Streit-helferin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] Patents 36 45 276 (Streitpatents), das aus einer Teilung des Patents 36 16 566 ([X.]s) hervorgegangen ist, welches am 16. Mai 1986 unter Inan-spruchnahme der Priorität einer [X.] Anmeldung vom 4. Juni 1985 an-1 - 3 - gemeldet worden ist. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist das Streitpatent durch [X.]ablauf erloschen. Das Streitpatent ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren durch Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2001 (B[X.]E 44, 193) mit folgen-dem einzigen Patentanspruch beschränkt aufrechterhalten worden: 2 "[X.] mit einer [X.] mit sattelförmiger [X.], auf die an in einem [X.] angetriebenen [X.] abgelegt werden, wobei die [X.] mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den [X.] längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, [X.] die vereinzelten Druckbogen zu einem [X.] transpor-tieren, von dem die auf der [X.] zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim [X.] damit gleichlaufenden [X.] geheftet werden, dadurch [X.], dass parallel zur erwähnten [X.] wenigstens eine ihr zum [X.] nachfolgende weitere Sam-melstrecke mit sattelförmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern (6) vorhanden ist, dass mit jedem [X.] die [X.] (7, 8, 9) nacheinander jeweils eine der einander folgenden [X.] mit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren [X.] zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim [X.] damit gleichlaufenden weiteren [X.] (12, 13, 33) des [X.]es (9) geheftet wer-den, und dass die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbe-reich des [X.]es (9) relativ zu den [X.]n still-stehen und die [X.] (12, 13, 33) beim [X.] jeweils während eines Bewegungsweges den [X.]n im [X.] folgen." Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist durch Beschluss des [X.]ats vom 30. September 2002 ([X.], 172 - [X.]) zurückgewiesen worden. 3 - 4 - Die Klägerin und ihre Streithelferin, die beide von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen werden, ma-chen geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus und der Schutzbereich dieses Patentanspruchs sei unzuläs-sigerweise gegenüber dem [X.] erweitert. Ferner ergebe sich der [X.] in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 4 Das [X.] hat das Streitpatent für nichtig erklärt. 5 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsklage weiterverfolgt. 6 Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in sieben weiteren Fassungen des Patentanspruchs. 7 Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor [X.]. [X.] , Fakultät Maschinenbau der [X.]

, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten vorgelegt, das Professor [X.]. [X.],

[X.] , in ihrem Auftrag erstellt hat. 8 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der - auch nach Erlöschen des Streitpatents zulässigen (vgl. [X.].Urt. v. 15.11.2005 - [X.], [X.], 316 - Koksofentür) - Nichtigkeitsklage. 9 - 5 - [X.] Das Streitpatent betrifft einen [X.], mit dem bedruckte und gefaltete Bogen (Druckbogen) gesammelt und anschließend in derselben Maschine zur Herstellung von mehrseitigen Druckprodukten wie [X.]schriften, Broschüren oder dergleichen geheftet werden. Dabei werden die einzelnen Druckbogen von innen nach außen übereinandergelegt und dann im Falzbe-reich geheftet. Ein derartiger [X.] besteht aus den Komponenten An-legestation, [X.] und [X.]. Die Anzahl der [X.] entspricht der Anzahl der Druckbogen des fertigen Druckproduktes. Jede Anle-gestation liefert an die [X.] einen bestimmten Druckbogen, indem die erste [X.] den innersten Druckbogen des fertigen Druckproduktes liefert, die zweite [X.] den - von innen nach außen betrachtet - nächst-folgenden Druckbogen und so fort. Die [X.] nimmt die von den An-legestationen auf ihrer sattelförmigen Auflage rittlings abgelegten Druckbogen auf. Mit Hilfe von Mitnehmern werden die Druckbogen längs ihrer Auflage von [X.] zu [X.] seitlich vorgeschoben und gelangen schließlich zum [X.], in dem sie zu fertigen Druckprodukten zusammengefügt wer-den. 10 Ein [X.] dieser Art ist, wie die [X.] erläutert, aus der [X.] Patentschrift 519 993 ([X.]) bekannt. Sein Nachteil ist die geringe Arbeitsgeschwindigkeit. 11 Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, einen Sammelhef-ter bereitzustellen, welcher bei gleichermaßen präziser Verarbeitung der gefal-teten Einzelbögen wie bei der bekannten Maschine ein Mehrfaches der Produk-tionsgeschwindigkeit zulässt ([X.]. 3 Z. 53-57 der [X.] [C2-Schrift; eine [X.] liegt nicht vor]). 12 - 6 - Dieses Problem wird nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der [X.] Fassung durch folgende Merkmalskombination gelöst: 13 (1) Der [X.] weist [X.] (7, 8, 19) auf, die im [X.] angetrieben und an [X.]n an-geordnet sind. (2) Parallel zur ersten [X.] ist wenigstens eine ihr zum [X.] nachfolgende weitere [X.] vor-handen. (3) Die [X.] (7, 8, 19) beschicken mit jedem [X.] nacheinander jeweils eine der einander folgen-den [X.]n mit einem Druckbogen. (4) Jede [X.] weist auf: (4.1) eine sattelförmige Auflage (3), auf die Druckbogen rittlings abgelegt werden, und (4.2) quer zu ihrer Beschickungsrichtung längs der [X.] wirksame Mitnehmer (6), welche die vereinzelten Druckbogen zu einem [X.] (9) transportieren. [X.] Die auf einer [X.] zusammengetragenen Druck-bogen werden geheftet: (5.1) auf der ersten [X.] durch mindestens ei-nen [X.] (12, 13, 33) des [X.]es (9) und (5.2) auf der weiteren [X.] durch mindestens einen weiteren [X.] (12, 13, 33). (6) Im [X.] des [X.]es (9) (6.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den [X.]n still und (6.2) folgen die [X.] (12, 13, 33) beim [X.] während eines Bewegungsweges den Sammelstre-cken (und den Druckbogen) im Gleichlauf. - 7 - Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der [X.] zeigt ein Ausführungsbeispiel. 14 Der mit Merkmal 6.2 beanspruchte Gleichlauf zwischen den [X.]n des [X.]s und den [X.]n (mit den darauf abgelegten, relativ zur [X.] stillstehenden Druckbogen) wird dadurch erzielt, dass der [X.], der die Druckbogen auf der zugeordneten [X.] heftet, sei-nerseits bewegt wird und während eines Bewegungsweges (im [X.] während des Weges, den der pendelnde [X.] in Drehrichtung des [X.] zurücklegt) der [X.] in gleicher Richtung und in gleichem ([X.] folgt. Hierdurch wird erreicht, dass für die Heftung mehr [X.] zur Verfügung steht ([X.]. 4 Z. 4-9), nämlich derjenige [X.]raum, in dem sich die [X.]n um den Abstand zwischen zwei [X.]n weiterbewegen. 15 - 8 - I[X.] Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass der Patentanspruch des Streitpatents gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen [X.] nicht unzulässig erweitert ist. Eine unzulässige Erweiterung liegt [X.] nicht darin, dass Merkmal 6.2 lediglich vorschreibt, dass die [X.] beim [X.] während eines Bewegungsweges den [X.]n im Gleichlauf folgen, hingegen nicht vorgibt, dass der [X.] hierzu eine Pendelbewegung ausführen muss und die [X.] gleichzeitig eine Heft-operation durchführen. 16 Merkmal 6.2 ist als solches, wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, [X.]. Denn die Patentanmeldung beschreibt ein durch die mit der oben wiedergegebenen Zeichnung identischen Figur 1 illustriertes Ausfüh-rungsbeispiel, bei dem der [X.] (9) einen um die Achse (1) schwenkbar gelagerten Bügel (11) aufweist, an dem zwei [X.]paare (12, 13) angeordnet sind. Der Bügel (11) führt eine Hin- und [X.] aus und folgt dabei während einem Bewegungsweg den Auflagen (3) mit gleicher Geschwin-digkeit. Die sich mitbewegenden [X.]paare (12, 13) führen jeweils während des [X.] mit den Auflagen (3) simultan eine Heftoperation aus, mit der die aufeinanderliegenden Druckbogen von zwei [X.]n zusammen-geheftet werden ([X.], letzter Abs. - S. 10, 2. Abs. der [X.] 36 16 566 = [X.]. 5 Z. 5-27 der [X.]). Im [X.] des [X.]es folgen somit die [X.] (12, 13, 33) beim [X.] während eines Bewe-gungsweges den [X.]n im Gleichlauf. 17 [X.] war auch nicht gehindert, dieses Merkmal in den Pa-tentanspruch aufzunehmen, ohne gleichzeitig weitere Einzelheiten des [X.] mit zu übernehmen. 18 - 9 - Änderungen der Patentansprüche dürfen freilich weder zu einer Erweite-rung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird ([X.], 17, 29 - [X.]; [X.], 123, 125 - [X.]leißkammer). Der Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fach-männischer Sicht aufgrund der ursprünglichen [X.] nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem [X.] umfasst sein sollte ([X.].Urt. v. 21.9.1993 - [X.], [X.]. 1996, 204, 206 - [X.]ielfahrbahn; [X.].Beschl. v. 20.6.2000 - [X.], [X.], 1015, 1016 - Vergla-sungsdichtung; v. 5.10.2000 - [X.], [X.], 140, 141 - [X.]tele-gramm; [X.].Urt. v. 5.7.2005, [X.], 1023, 1024 - [X.]). Der Anmelder oder Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungs-form der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen ([X.].Urt. v. 15.11.2005 - [X.], [X.], 316, 319 - Koksofentür). Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den [X.] ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der [X.] als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war ([X.], 21, 25 - [X.]; [X.].Beschl. v. 30.10.1990 - [X.], [X.], 307, 308 - Bodenwalze; [X.].Urt. v. 7.12.1999 - [X.], [X.], 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patent-inhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patent-inhaber keine Vorschriften gemacht werden ([X.], 123, 126 - [X.]leiß-kammer; [X.].Beschl. v. 14.9.2004 - [X.]/02 - Fußbodenbelag). 19 - 10 - Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische [X.] darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen [X.] nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem [X.] umfasst sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt ([X.].Beschl. v. 23.1.1990 - [X.], [X.], 432, 434 - [X.]leißkammer [insoweit nicht in [X.]]; [X.].Beschl. v. 11.9.2001 - [X.], [X.], 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung). 20 Diesen Anforderungen genügt die Kombination des Merkmals 6.2 mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Denn in Patentanspruch 2 der Anmeldung war ganz allgemein ein [X.] mit parallelen Sammelstre-cken angegeben, bei dem der [X.] wenigstens zwei benachbarten [X.]n zugeordnet ist und je [X.] mindestens einen Heft-kopf aufweist. Aus der Sicht des Fachmanns, als den der [X.]at - auf der Grundlage der durch die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen bestätig-ten Feststellungen des [X.] zum üblichen Ausbildungs- und Kenntnisstand der mit der Entwicklung von [X.]n befassten Fachleu-te - einen Maschinenbauingenieur mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion papierverarbeitender Maschinen ansieht, war erkennbar, dass der beschriebene Gleichlauf der [X.] eines wenigstens zwei benachbarten [X.]n in deren [X.] zugeordneten [X.]s mit den [X.]n beim [X.] geeignet ist, dem in der Patentanmeldung beschriebenen Nachteil des Standes der Technik, dass für den [X.] nur ein Bruchteil eines [X.]es zur Verfügung stand, entgegenzuwirken und damit das Ziel zu fördern, eine Vorrichtung zu schaffen, die bei gleich [X.] - 11 - ziser Verarbeitung wie bei einer konventionellen Maschine ein Mehrfaches der Produktionsgeschwindigkeit erlaubt. Dem gegenüber ist unerheblich, dass die ursprünglichen Unterlagen mit dem konzentrisch gelagerten, pendelnden Bügel des [X.]s nur eine Möglichkeit beschreiben, wie ein solcher Gleichlauf während eines Bewe-gungsweges erreicht werden kann. Denn ein solches Ausführungsbeispiel, mit dem der Anmelder der Anforderung genügt, die Erfindung so deutlich und [X.] zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 [X.]), nötigt nicht dazu, den Gegenstand des Patentanspruchs hierauf zu [X.]. 22 II[X.] Zutreffend hat das [X.] ferner angenommen, dass die Klägerin nicht damit gehört werden kann, der Schutzbereich des [X.] sei gegenüber dem Schutzbereich des [X.]s erweitert. Der Schutzbereich des [X.]s ist für den möglichen Schutzbereich des Streitpatents ohne Bedeutung. Mit den dagegen von der Klägerin erhobenen Einwänden hat sich der [X.]at bereits im Einspruchsrechtsbeschwerdeverfah-ren auseinandergesetzt ([X.], 172, 180 ff. - [X.]); hieran hält er fest. [X.] Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs ist auch patent-fähig. Dieser Gegenstand ist, wie auch von der Klägerin und ihrer Streithelferin nicht in Zweifel gezogen wird, neu. Verhandlung und Beweisaufnahme haben ebenso wenig tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Stand der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs nahegelegt hat. 24 a) Aus der in der [X.] und vom [X.] im Einspruchsbeschwerdeverfahren erörterten [X.] Patentschrift 645 074 25 - 12 - ([X.]), die im Wesentlichen inhaltsgleich mit der [X.] [X.] 31 08 551 ([X.]) ist, die das angefochtene Urteil zum Ausgangspunkt seiner Ü-berlegungen gemacht hat, sind ein Verfahren und eine Vorrichtung bekannt, mit denen mehrlagige Druckprodukte dadurch gebildet werden können, dass eine Anzahl von zickzackförmig gefalteten Bahnen aufeinander ausgerichtet über-einandergelegt wird. Jede Bahn wird durch einzelne Blätter gebildet, die an den quer zur Bahnlängsrichtung verlaufenden [X.]n miteinander verbunden sind. Zum Abstützen der aufeinander zu legenden Bahnen dient eine Trommel, welche an ihrem Umfang radial abstehende Stützstege (47) aufweist, auf denen zunächst die erste Bahn aufgelegt wird. Die spiralförmig auf der Trommel ge-führte erste Bahn gelangt sodann zum [X.] der nachfolgenden Bahn, in welchem diese über die erste Bahn gelegt wird. Die beiden Bahnen werden schraubenlinienförmig gegebenenfalls zu weiteren [X.]en und sodann zu einem Endbereich der Trommel geführt, in dem ein [X.] (62) vorgesehen ist, in dessen [X.] sich die Blätter(bahnen) auf einer Kreisbahn bewegen. Diese Vorrichtung setzt voraus, dass die Blätter der am Ende des [X.] stehenden Druckprodukte als zickzackförmig gefaltete Bah-nen zugeführt werden, was die [X.] Patentschrift als besonders vorteil-haft ansieht, weil die gegenseitige Lage der Blätter einer Bahn immer definiert sei und beim Bilden von mehrblättrigen Druckprodukten die Blätter beim Auf-einanderlegen nicht einzeln gehandhabt werden müssten, sondern sich [X.] in ihrer Verbundformation übereinanderlegen ließen (S. 2 r. [X.]. Z. 44-50). Hierdurch soll der apparative und steuerungstechnische Aufwand der Handhabung einzelner Druckbogen vermieden werden (S. 2 r. [X.]. Z. 34-36). Die Annahme des [X.], dies stelle eine Zweckangabe dar, durch die eine Vorrichtung nicht auf den genannten Zweck beschränkt werde, geht fehl. Zum einen geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die [X.] - 13 - mittlung des durch die Entgegenhaltung geschützten Gegenstandes, sondern allein um deren [X.]sgehalt. Zum anderen offenbart die Entgegenhal-tung, ihrer Zielsetzung entsprechend, keine [X.]el, mit denen sich einzelne Druckbogen rittlings auf den Stützstegen ablegen ließen (Merkmal 4.1). Wie in den Figuren 6 und 7 gezeigt, wird vielmehr die gefaltete Bahn von Greifern an jeder zweiten [X.] erfasst und, wie in der [X.] Patentschrift 645 073 ([X.], [X.] l. [X.]. Z. 51-55) für die insoweit identisch ausgestaltete Vorrichtung beschrieben, "handharmonikaartig" zum [X.] transportiert. Es ist nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht erkennbar, was aus der Sicht des Fachmanns Veranlassung dazu geben sollte, die beschriebene Vorrichtung in eine solche zur Handhabung einzelner Druck-bogen umzuwandeln und damit gerade den in der Entgegenhaltung besonders hervorgehobenen Vorteil der Handhabung von Bahnen mit [X.] wieder aufzugeben. 27 Auch der Hinweis der Berufung darauf, dass in Anspruch 5 der [X.] ein Verfahren beansprucht sei, bei dem die übereinander liegenden Bahnen an [X.] oder einzelnen [X.]n durchgetrennt werden, führt nicht weiter. Zwar ist in jenem Anspruch nicht angegeben, in welcher Verfahrensphase die Bahnen durch Trennung zu Blättern oder Druckbogen vereinzelt werden sollen. Für die Frage, welche Anregungen eine Schrift dem Fachmann bot, kommt es indessen nicht darauf an, wie weit ihr Gegenstand oder Schutzbereich reicht. Maßgeblich ist allein, welche technischen Erkenntnisse und Möglichkeiten dem Fachmann offenbart werden. Insoweit beschreibt die [X.] jedoch - ihrer Zielrichtung entsprechend - ausschließlich die Sammlung übereinander liegen-der Bahnen, nicht vereinzelter Druckbogen. Erst das am [X.] (51) der Trommel - gegebenenfalls nach Heften ([X.] r. [X.]. Z. 4-7) - von einem Transporteur (59) übernommene, aus den übereinander liegenden Bahnen [X.] - 14 - stehende "Gebilde (61)" wird einer Stapelbildevorrichtung (63) zugeführt und sodann von einer Trennvorrichtung (68) durchtrennt ([X.] l. [X.]. Z. 59 - r. [X.]. Z. 32). Auch die - ohnehin nicht näher ausgeführte - Bemerkung auf [X.] r. [X.]. Z. 43-46, es "wäre unter Umständen jedoch auch denkbar", die fertigen Druckpro-dukte vor dem Stapeln einzeln voneinander zu trennen, bezieht sich auf "die einzelnen zusammenhängenden, das Gebilde (61) bildenden fertigen [X.]" und ändert daher nichts daran, dass nach dem Gesamtinhalt der Schrift eine Vereinzelung erst nach dem Sammeln in Betracht gezogen wird. Zudem müsste der Fachmann, um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, eine solche Vorrichtung nicht nur, was für sich genommen keine Schwierigkeiten bereiten und zur Führung der Druckbogen(bahnen) erkennbar sinnvoll sein mag, mit längs der Stützstege wirksamen Mitnehmern versehen (Merkmal 4.2). Er müsste auch erkennen, dass es sinnvoll ist, zwei parallelen [X.]n jeweils einen [X.] zuzuweisen (Merkmal 5), welcher beim [X.] während eines Bewegungsweges der [X.] im [X.] folgt (Merkmal 6.2). Die [X.] offenbart insoweit lediglich die Möglichkeit eines Heftens ([X.] l. [X.]. Z. 68 - r. [X.]. Z. 6) und zeigt in Figur 7 schematisch einen [X.] (62), der für den Fachmann als [X.] erkennbar ist. Da übliche Rotationsheftapparate, wie das [X.] von der Beru-fung unbeanstandet festgestellt hat, mehrere an ihrem Umfang verteilte [X.] aufweisen, die nacheinander an einer definierten [X.] vorbeige-führt werden, mag dem [X.] darin gefolgt werden, dass es für den Fachmann "platt selbstverständlich" ist, die Drehgeschwindigkeiten des Rotationsheftapparates und der Sammeltrommel bzw. die Fördergeschwindig-keit der endlos umlaufenden [X.]n so einzustellen, dass an der [X.] einem jeden Stützelement (47) einer der [X.] des Rotations-heftapparates (62) gegenübersteht. [X.] ist gerade auf der Grundlage die-ser Ausgangsüberlegung nicht ersichtlich, inwiefern es für den Fachmann auch 29 - 15 - naheliegend gewesen sein sollte, die Rotationsheftköpfe beim [X.] den [X.]n mit den zu heftenden Druckbogen im Gleichlauf folgen zu [X.]. Denn für eine solche "Nachführung" eines [X.] bietet der Stand der Technik weder Vorbild noch Anregung. Arbeitet der [X.], wie bei der Vorrichtung nach der [X.] Patentschrift 645 074, mit einer Transportvorrichtung zusammen, die die zu heftenden Druckbogen ihrerseits auf einer Kreisbahn transportiert, [X.] sich die [X.] auf den [X.] ab, was nur einen linienförmigen Kontakt ermöglicht. [X.], die sich geradlinig mit ihrerseits auf gerader Linie geförderten Druckbogen mitbe-wegen, wie sie etwa die [X.] [X.] ([X.]) oder die deut-sche Patentschrift 33 43 466 ([X.]) beschreiben, vermögen daher keine Anre-gung dazu zu geben, einen [X.] "gleichlaufend" auszubilden. Auch die [X.] nach der [X.] [X.] ([X.]0) [X.] derartiges - abgesehen von dem Bedenken, ob der Fachmann zur Weiterbildung eines herkömmlichen [X.]s auf diese 1956 [X.], sehr kompliziert aufgebaute Vorrichtung zurückgegriffen hätte - nicht. Dort werden Bogen geheftet, die auf einem ebenen [X.] (27) zugeführt werden. Zudem ist zwar der auf einem rotierenden [X.] (10) angeordnete Heftrahmen (43) seinerseits drehbar gelagert, so dass er während der Eintreib-phase [X.] stets auf den [X.] der [X.] ausgerichtet bleibt. Ein Gleichlauf im dargestellten Sinne eines ohne Relativbewegung in [X.] der Druckbogen mitlaufenden [X.]es wird damit jedoch nicht er-zielt. 30 Rechtsfehlerhaft hat das [X.] es für unerheblich gehal-ten, ob die konstruktive Umsetzung des Bestrebens, den für eine Steigerung der Produktionsleistung als vorteilhaft erkennbaren Gleichlauf der [X.] - 16 - tung nach der [X.] auf einen [X.] nach der [X.] zu übertragen, im Bereich fachüblichen Handelns gelegen habe oder ob hierbei technische Schwierigkeiten zu überwinden gewesen seien, da der Wortlaut des [X.]s des Streitpatents entsprechende Merkmale nicht aufweise. Auf den Patentanspruch kommt es insoweit nicht an. Es genügt, dass das Streitpatent wenigstens eine Möglichkeit aufzeigt, wie der Gleichlauf erreicht werden kann (vgl. [X.] 147, 306, 317 f. - [X.]). Die Annahme, dass es für den Fachmann nahegelegen habe, den [X.] nach der [X.] "gleichlaufend" [X.], setzt entsprechend voraus, dass dem Fachmann zumindest ein Weg offenstand, wie er einen solchen Gleichlauf bei der Vorrichtung erreichen konn-te, deren Verbesserung er anstrebte. b) Die [X.] Patentschrift 645 073 ([X.]), die der gerichtliche Sachverständige für den nächstliegenden Stand der Technik gehalten hat, konnte dem Fachmann die Erfindung gleichfalls nicht nahelegen. Denn bei der dort beschriebenen, prinzipiell wie die Vorrichtung nach der [X.] [X.] ([X.]) aufgebauten und arbeitenden Vorrichtung ist gegenüber dem [X.] für jede Bahn eine Trenneinrichtung angeordnet, die die Bahn an jeder auf einem Stützelement (47) aufliegenden [X.] durchtrennt. Dadurch entstehen an dieser Stelle aus den leporelloartig gefalteten Bahnen einzelne Druckbogen, die jeweils in ein aus zwei benachbarten Stützelementen gebildetes Abteil gelegt werden. Gesammelt wird also nicht wie beim Streitpa-tent und der [X.] von innen nach außen, sondern von außen nach innen. [X.] kann der in der [X.] gezeigte [X.] nicht eingesetzt wer-den; er ist demgemäß in der [X.] auch nicht gezeigt und nicht erwähnt. Die Schrift liegt damit noch weiter vom Gegenstand der Erfindung entfernt als die [X.]. 32 - 17 - c) Die [X.] [X.] ([X.]) beschreibt eine [X.] zum Heften von [X.], bei der die Druckbogen auf sattelförmigen Auflagen (2) gesammelt werden, die an umlaufenden Zugorganen angeordnet sind. [X.]els Verteil- und Anlegevorrichtungen (104) werden die Druckbogen auf den Auflagen abgelegt und zu einer Heftvorrichtung (105) weitertransportiert. Die [X.] werden von auf einer Welle aufgekeilten Nocken gesteuert, die das Anbringen der Heftklammern während des Verschiebens der auf den Auf-lagen ruhenden Broschüren gestatten. Das entspricht den Merkmalen 1 bis 4.1, 5, 6.1 und 6.2. Hingegen fehlen längs der Auflage wirksame Mitnehmer ([X.] 4.2) ebenso wie mindestens zwei parallelen [X.]n zugeordnete [X.] (Merkmale 5.1 und 5.2). Für eine dem Fachmann [X.] im Sinne der Erfindung fehlt schon deshalb jeder Anhalt, weil die Vorrichtung konstruktiv für einen Transport der vereinzelten Druckbogen längs der Auflage keinen Raum lässt. 33 d) Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften kommen dem Gegenstand des Streitpatents nicht näher. Die tatsächlichen Vorausset-zungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] können hiernach - in Übereinstimmung mit der Entscheidung des [X.] im Einspruchsverfahren - nicht festgestellt werden, so dass das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen ist. 34 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streithelferin gilt als Streitgenossin der Klägerin. Nach-dem der [X.]at für die [X.] im Patentnichtigkeitsverfahren das Erfordernis aufgegeben hat, dass zwischen dem [X.] oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung bestehen muss, die durch die im Nichtig-keitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann, und es genü-gen lässt, dass der Nebenintervenient durch das Streitpatent in seiner [X.] - 18 - lichen Tätigkeit als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann ([X.] 166, 18 - [X.]), besteht kein Grund mehr, die [X.] eines klageab-weisenden Urteils gegenüber dem Streithelfer anders zu beurteilen als gegen-über dem [X.]. Auch erscheint die Kostenfolge des § 101 Abs. 2 ZPO für diesen Fall sachgerechter als diejenige des § 101 Abs. 1 ZPO. Ent-sprechend § 69 ZPO gilt der Streithelfer daher als Streitgenosse des Nichtig-keitsklägers (offengelassen im [X.]atsurteil vom 22.12.1964 - [X.], - 19 - GRUR 1965, 297 - [X.]). An der im Urteil vom 30. September 1997 ([X.], [X.], 382, 387 - Schere) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der [X.]at nicht fest. Melullis [X.] Mühlens
Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.07.2004 - 1 Ni 8/03 -

Meta

X ZR 182/04

16.10.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. X ZR 182/04 (REWIS RS 2007, 1436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1436

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