Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. X ZR 20/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3557

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 20/98Verkündet am:11. Januar [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. Januar 2000 durch [X.] Jestaedt als Vorsitzen-den, [X.] Melullis, Scharen, [X.] und die [X.] Recht erkannt:Die Berufung gegen das Urteil des 3. [X.]s ([X.])des [X.] vom 21. August 1997 wird auf [X.] [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 4. März 1989 unter In-anspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in der [X.] vom 20. Januar 1989 angemeldeten, mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 378 737 (Streitpatents),das eine Lastverstelleinrichtung betrifft und 16 Patentansprüche umfaßt. [X.] 1, 6 und 9 lauten in der [X.] wie folgt:"1.Lastverstelleinrichtung mit einem Steuerelement (8a, 8b), das- 3 --auf ein die Leistung einer Brennkraftmaschine bestimmendes Stell-glied (9) einwirkt,-mit einem mit dem Fahrpedal (1) gekoppelten Mitnehmer (4) zu-sammenwirkt und-zusätzlich durch einen mit einer elektronischen Regeleinrichtung(17) zusammenwirkenden Stellantrieb (14) ansteuerbar ist, wobei-der [X.] des [X.] (4) in [X.] durch einen[X.] ([X.]) begrenzt ist,-das Steuerelement (8a, 8b) in seinem [X.] (4) mittels des elektrischen Stellantriebs (14) be-wegbar ist, wenn der Mitnehmer (4) am [X.] ([X.]) [X.] (11) am Mitnehmer (4), an dem das Steuerelement (8a,8b) bei minimaler [X.]tellung ([X.]min) zur Anlage kommt, [X.] (8a, 8b) hintergreift und [X.] das Steuerelement (8a, 8b) in [X.] vorspannendeerste Feder (12, 12a) vorgesehen ist,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß- 4 --das Steuerelement (8a, 8b) mittels einer in Vollastrichtung wirken-den zweiten Feder (20), deren Federkraft mindestens so groß istwie die Federkraft der ersten Feder (12, 12a) bis in eine Leerlauf-notstellung ([X.]not) vorspannbar ist. 6. Lastverstelleinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß das Steuerelement (8a, 8b) zweiteilig ausgebildet ist, mit einemersten Steuerelementteil (8a), das mit dem Mitnehmer (4) [X.] und auf das Stellglied (9) einwirkt, sowie einem zweitenSteuerelementteil (8b), das mittels des elektrischen [X.]) ansteuerbar ist, wobei das erste Steuerelementteil (8a) auf derder maximalen [X.]tellung ([X.]max) zugeordneten Seite deszweiten Steuerelementteils (8b) in dessen [X.] ragt. [X.] nach Anspruch 4, 6, 7 oder 8,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die weitere Feder (20) mit dem zweiten Steuerelementteil (8b)zusammenwirkt.flWegen der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch [X.] Patentansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.Die Klägerin hat geltend gemacht, daß der Gegenstand des [X.] des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn [X.] der [X.] Patentanmeldung 0 208 222, die [X.][X.] 36 31 283, die [X.] Patentschriften 30 22 999 und- 5 -31 22 120, die [X.] [X.] sowie ein Prospekt ... "[X.]" aus dem Juli 1983 bildeten, nicht patentfähig sei.Das [X.] hat das Streitpatent antragsgemäß für [X.].Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei-sung weiter. Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit einem Pa-tentanspruch 1, der unter Zusammenfassung der Merkmale der Patentansprü-che 1, 6 und 9 des erteilten Patents gebildet ist und an den sich die [X.] bis 5, 7, 8 sowie 10 bis 16 unter entsprechender Anpassung ihrerRückbeziehungen anschließen sollen; wegen des genauen Wortlauts wird [X.] in der mündlichen Verhandlung übergebene Anspruchsfassung verwiesen.Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel insgesamt und auch insoweit entgegen, alsdie Beklagte das Streitpatent hilfsweise in eingeschränktem Umfang verteidigt.Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor [X.]. [X.],..., ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichenVerhandlung erläutert und ergänzt hat.Entscheidungsgründe:Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Gegenstand des [X.] ist, wie das [X.] zutreffend er-kannt hat, nicht patentfähig, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tä-tigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. [X.] -Art. 52, 56 EPÜ). Das gilt auch für den in zulässiger Weise hilfsweise vertei-digten, dem Patentanspruch 9 des Streitpatents in dessen erteilter Fassung [X.] auf Patentanspruch 6, dieser wiederum in [X.] 1, sachlich entsprechenden Patentanspruch 1. Die weiterenauf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche, für die ein selbständi-ger erfinderischer Gehalt nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar ist,fallen mit ihm.I. [X.] betrifft eine Lastverstelleinrichtung mit einem [X.], wie sie zur Regelung von [X.] mit Vergasern oderEinspritzpumpen, insbesondere bei Kraftfahrzeugen, zur Anwendung kommt.1. [X.] schildert eine solche Einrichtung als aus der [X.] der [X.] Patentanmeldung 208 222 bekannt. Bei dieserEinrichtung wirke das Steuerelement auf ein Stellglied ein, das die Leistung [X.] bestimme, wobei das [X.] mit einem Mitnehmerzusammenwirke, der mit dem Fahrpedal gekoppelt sei. Das Steuerelement seizusätzlich durch einen Stellantrieb ansteuerbar, der mit einer [X.] zusammenwirke. Dabei werde der [X.] des [X.]in [X.] durch einen [X.] begrenzt. Das [X.] in seinem [X.] relativ zum Mitnehmer mittels des elektri-schen Stellantriebs bewegbar, wenn der Mitnehmer am [X.] an-liege. Ein Ansatz am Mitnehmer, an dem das Leerlaufelement bei minimaler[X.]tellung zur Anlage komme, hintergreife das Steuerelement. Dabei [X.] erste Feder vorgesehen, die das Steuerelement in [X.] -Die Beschreibung des Streitpatents führt weiter aus, an derartigenLastverstelleinrichtungen sei eine optimale Regelung der [X.] den gesamten Lastbereich zu fordern. Hierzu bedürfe es eines kompli-zierten Aufbaus bzw. einer komplizierten Steuerung der Einrichtung. Von [X.] Bedeutung sei die Beherrschung des Lastzustands des [X.], beidem von der Brennkraftmaschine nur eine minimale Leistung abgegeben [X.], dieser aber gerade bei Kraftfahrzeugen Verbraucher gegenüberstehenkönnten, die eine große Leistung erforderten, wie Gebläse, [X.] oder Klimaanlage. Um solchen Leistungsanforderungen Rechnung zutragen, sei eine Regelung der Lastverstelleinrichtung zwischen einer maxima-len und einer minimalen [X.]tellung erforderlich.2. [X.] bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eineLastverstelleinrichtung zu schaffen, die bei Ausfall der Regelung einen Notbe-trieb der Brennkraftmaschine ermöglicht. Weiter hat der gerichtliche Sachver-ständige, gestützt auf die Angaben in der Beschreibung des Streitpatents, dar-auf hingewiesen, daß ein entsprechendes Bedürfnis bei Ausfall der elektrisch-elektronischen Leerlaufdrehzahlregelung, verursacht durch einen Defekt anTeilen des Regelungssystems oder durch den Ausfall der Stromversorgung [X.], auftreten kann. Bei Ausfall der Leerlaufdrehzahlregelung werde [X.] beim Ottomotor bzw. die Einspritzpumpe beim Dieselmotor eineStellung einnehmen, die in etwa der bei geringster Belastung des [X.] angemessen sei. Wenn der Fall sehr geringer Belastung nichtgegeben sei, könne der Verbrennungsmotor zusätzliche Lasten nicht mehr an-treiben, laufe unruhig oder bleibe stehen.Ausgehend hiervon besteht das durch das Streitpatent objektiv gelöste- 8 -Problem darin, eine Lastverstelleinrichtung zur Verfügung zu stellen, die [X.] Ausfall ihrer elektrisch-elektronischen Leerlaufdrehzahlregelung zu einemsicheren Leerlaufbetrieb des Verbrennungsmotors führt.3. Zur Lösung dieses technischen Problems lehrt das Streitpatent in sei-nem Patentanspruch 1 eine Lastverstelleinrichtung1. mit einem Mitnehmer (4),1.1 der mit einem Steuerelement (8a, 8b) [X.] mit dem Fahrpedal (1) gekoppelt ist,1.3 dessen [X.] in [X.] durch einen [X.]([X.]) begrenzt ist,1.4 mit einem Ansatz (11),1.4.1 an dem das Steuerelement bei minimaler [X.]tellung ([X.]min)zur Anlage kommt [X.] der das Steuerelement hintergreift,2. mit einem Steuerelement (8a, 8b),2.1 das auf ein die Leistung einer Brennkraftmaschine bestimmendesStellglied (9) einwirkt,- 9 -2.2 das zusätzlich durch einen elektrischen Stellantrieb (14) ansteu-erbar [X.] der mit einer elektronischen Regeleinrichtung (17) zusammen-wirkt,2.3 und das in seinem [X.] relativ zum Mitnehmermittels des Stellantriebs bewegbar ist, wenn der Mitnehmer am[X.] ([X.]) anliegt,3. einer das Steuerelement in [X.] vorspannenden er-sten Feder (12, 12a) [X.] einer das Steuerelement in Vollastrichtung bis in eine Leerlauf-notstellung ([X.]not) vorspannenden zweiten Feder (20),4.1 deren Federkraft mindestens so groß ist wie die Federkraft derersten Feder.4. Ein [X.]ockschaltbild einer Ausführungsform zeigt die nachstehend wie-dergegebene Figur 1 der Zeichnungen des [X.] 10 -- 11 -Nach diesem Ausführungsbeispiel kann der Notfallbetrieb dadurch auf-recht erhalten werden, daß dann, wenn die elektronische Regeleinrichtung 17oder der Elektromotor 14 spannungslos werden, eine in Richtung der maxima-len [X.]tellung vorgespannte Feder 20 die Überführung des zweitenSteuerelementteils 8b in die [X.] ermöglicht. Dafür muß [X.] dieser Feder so groß sein, daß sie nicht nur [X.] der Feder 12, son-dern darüber hinaus auch die auf die (in Patentanspruch 1 nicht genannte)Drosselklappe in Schließrichtung einwirkenden Unterdruckkräfte in Saugrich-tung überwindet. Die (ebenfalls in Patentanspruch 1 nicht genannte) Wegbe-grenzung der zweiten Feder kann beispielsweise durch einen in einer stationä-ren Hülse 21 gegen einen Anschlag 22 verschiebbaren, durch die zweite Federbelasteten [X.] erfolgen.II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist gegen-über dem Stand der Technik nicht patentfähig.1. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist [X.] im Sinne des Art. 54 EPÜ. Dies wird auch von der Nichtigkeitsklägerinnicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Die allenfalls insoweit in Betracht zu zie-hende [X.] [X.], die im Berufungsverfahren keineRolle gespielt hat, weist zumindest die Merkmale 1.4.2, 2.2 und 2.2.1 nicht auf.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergab [X.] den Fachmann, einen auf einer Hochschule ausgebildeten, auf dem [X.] Verbrennungskraftmaschinen erfahrenen Ingenieur mit zusätzlichen [X.] 12 -nissen auf dem Gebiet der Meß- und Regelungstechnik, im Sinn des Art. 56EPÜ in naheliegender Weise aus dem Stand der [X.]) Die vom [X.] als nächstkommender Stand der Technik angesehenevorveröffentlichte [X.] Patentanmeldung 208 222 beschreibt, wie dasEuropäische Patentamt im Erteilungsverfahren, das [X.] undder gerichtliche Sachverständige übereinstimmend angegeben haben und wasauch die Beklagte nicht in Abrede stellt, jedenfalls im wesentlichen die [X.] und Merkmale 1 bis 3 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.Sie offenbart nämlich eine Lastverstelleinrichtung mit einem auf ein die Lei-stung einer Brennkraftmaschine bestimmenden Stellglied (Bezugszeichen 2der Figur 1) einwirkenden Steuerelement (9) - Merkmale 2, 2.1 -, das mit einemmit einem Fahrpedal (7) gekoppelten Mitnehmer (5) zusammenwirkt- Merkmale 1, 1.1 und 1.2 -, wobei der [X.] des [X.] in Leerlauf-richtung durch einen [X.] (12) begrenzt ist - Merkmal 1.3 - undwobei bei Anlage des [X.] am [X.] das Steuerelement inseinem [X.] relativ zum Mitnehmer mittels des elektrischenStellantriebs (16) über die verschiebbare Achse (27) und den beweglichen[X.] (14) am Arm (13) sowie, wie der gerichtliche Sachverständigeüberzeugend angegeben hat, die der Leerlaufregelung dienende Feder (15),bewegbar ist - Merkmal 2.3, vgl. Beschreibung [X.] 17-23 sowie [X.], 8 -,woraus zugleich folgt, daß das Steuerelement durch den Stellantrieb ansteuer-bar - Merkmal 2.2 - ist. Der Stellantrieb wirkt wiederum mit einer [X.] zusammen, was sich aus der Beschreibung [X.] 23-27 er-gibt - Merkmal 2.2.1 -. Ein Ansatz ([X.]) am Steuerelement - undnicht am Mitnehmer - wirkt hier mit einem weiteren Drehanschlag (11) an [X.] (13) des [X.] zusammen. Dies entspricht von der Funktion,- 13 -allerdings nicht von der gegenständlichen Ausbildung den Merkmalen 1.4 [X.]. Dabei kommt bei einer minimalen [X.]tellung (entsprechend 12) [X.] (10) mit dem Mitnehmer zur Anlage, was wiederum von der Funktion,aber nicht von der gegenständlichen Ausbildung Merkmal 1.4.1 entspricht. [X.] dem Mitnehmer und dem Steuerelement angeordnete Feder (15) so-wie eine weitere ([X.]) Feder (8) spannen den Arm (13) des [X.] in [X.] über den gesamten [X.] vor (Be-schreibung [X.] Z. 24-27), wobei, wie der gerichtliche Sachverständige über-zeugend erläutert hat, die Feder (8) unabhängig von der Leerlaufregelung [X.] die Feder (15) speziell der Leerlaufregelung dient; dies entspricht [X.] 3. Abhängig von der von einem selbsthemmenden Stellantrieb (16) beauf-schlagten Stellung der beweglichen Achse (27) kann der bewegliche [X.] damit im Bereich der minimalen [X.]tellung liegen.Die Merkmale 4 und 4.1 sind - was von der Klägerin nicht in Zweifel [X.] wird -, bei dieser Entgegenhaltung nicht verwirklicht.b) Die ebenfalls vorveröffentlichte [X.] [X.] 31 283 beschreibt eine Einrichtung zur gesteuerten Zumessung von [X.] in eine Brennkraftmaschine. Diese Entgegenhaltung offenbartdie Regelung der Verbrennungsluftzufuhr über eine steuerbare Drosselklappe.Daraus ergibt sich kein relevanter Unterschied zum Gegenstand des [X.], weil, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, die [X.] bei Verbrennungsmotoren in der Praxis in gleicher Weise [X.] die Regelung der Zufuhr des [X.]. Jedenfalls [X.] diese Entgegenhaltung nicht die Merkmalsgruppe 1; es handelt [X.] den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien um eine Einrich-- 14 -tung, die in der Fachwelt als "elektronisches Fahrpedal" oder "[X.]"bezeichnet wird und bei der Fahrpedal und Öffnungs- und Schließbewegungder Drosselklappe mechanisch vollständig entkoppelt sind.Daß die [X.] [X.] 36 31 283 ein anderes Rege-lungssystem ("[X.]") bei [X.] als das Streitpatent be-trifft, konnte den Fachmann schon deshalb nicht davon abhalten, dort [X.] in seine Überlegungen mit einzubeziehen, weil es sich um dasgleiche Fachgebiet der Regelung von derartigen Maschinen handelt. [X.] in der der jeweiligen Lösung zugrundeliegenden Problemstellungsind entgegen der Auffassung der [X.] für sich nicht geeignet, [X.] davon abzuhalten, andere bekannte Lösungen heranzuziehen. Ei-nen Rechtsgrundsatz, daß bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nur sol-che Lösungen berücksichtigt werden können, die im Suchgebiet oder [X.] Fachmanns liegen, kennt das EPÜ und mit ihm das entsprechend harmo-nisierte [X.] Recht entgegen der Auffassung der [X.] (und der [X.] der ehem. [X.] entwickelten Praxis; vgl. hierzu [X.], [X.] Nichtigerklärung, [X.]. 1992, 142) nicht.Der [X.] vermag auch dem Vorbringen der [X.] nicht zu folgen,daß der Fachmann dieser Entgegenhaltung nur eine Vorrichtung entnehme, diedie Luftzufuhr ausschließlich im Lastbereich und nicht auch im Leerlaufbereichregle und bei der in zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents in der [X.] die Leerlaufregelung in Form einer "bypass"-Lösung erfolge.Der gerichtliche Sachverständige hat angegeben, daß der Fachmann die [X.] dahin verstehe, daß mittels der Drosselklappe über dengesamten Regelungsbereich geregelt werde. Hiergegen spricht auch nicht der- 15 -Hinweis in der Entgegenhaltung, daß eine Gefahr des [X.] der [X.] drohe. Dies kann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugendangegeben hat, auch im Leerlaufbetrieb eintreten, wenn die Drosselklappe nurum einen kleinen Öffnungswinkel geöffnet ist. Daraus, daß in der Figur 2 [X.] und in deren Beschreibung ([X.]alte 4) völlig geschlosseneStellungen der Drosselklappe dargestellt oder beschrieben sind, entnimmt [X.], wie der gerichtliche Sachverständige angegeben hat, auch nicht,daß es Ziel der Lehre der Entgegenhaltung wäre, die Drosselklappe völlig zuschließen und deshalb eine andere Regelung für den Leerlaufbereich vorzuse-hen. Zudem hat der gerichtliche Sachverständige auf Befragen angegeben,daß der Fachmann auch dann diese Entgegenhaltung in seine Überlegungeneinbeziehen würde, wenn man zugunsten der [X.] unterstellen wollte,daß der Fachmann ihr nur einen Einsatz der dort beschriebenen [X.] einer "bypass"-Lösung entnimmt; die in der Entgegenhaltung beschriebenetechnische Lehre hat nämlich mit der "bypass"-Lösung an sich nichts zu tun.Der [X.] tritt den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachver-ständigen bei.Die in der [X.] [X.] 36 31 283 beschriebene [X.] weist eine ein Steuerelement - Merkmal 2 - bildende [X.] (12)auf, die eine ein Stellglied - Merkmal 2.1 - bildende Drosselklappe (11) trägt. InÜbereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] ist sie, wenngleich allein und nicht zusätzlich, durch einen elektromotori-schen Steller (13) antreibbar oder positionierbar, der Stellsignale über An-schlußleitungen (14) erhält; dies setzt eine Signalerzeugung und damit eineelektronische Regeleinrichtung voraus - entsprechend Merkmalen 2.2, 2.2.1 -.Anders als beim Streitpatent erfolgt die Regelung nicht nur im [X.] 16 -reich, sondern im gesamten Betriebsbereich und somit unabhängig davon, obein Mitnehmer an einem [X.] anliegt; Merkmal 2.3 ist damit nichtverwirklicht. Die [X.] trägt ihrerseits einen Mitnehmer (18), der als [X.] Widerlager für ein erstes Ende (17) einer Rückführfeder (15) dient,deren zweites Ende raumfest befestigt ist (Beschreibung [X.]. 3 Z. 62-66). [X.] wird die Drosselklappe - entsprechend Merkmal 3 - über die [X.] [X.] der geschlossenen Stellung zurückgestellt, ist also insoweit vorge-spannt. Die [X.] trägt ferner einen weiteren Mitnehmer (19), der in [X.] Richtung von einer zweiten Gegenstellfeder (21) beaufschlagtwird und über diese ein vollständiges Schließen der Drosselklappe [X.] ist mithin nur über eine - gegenläufige - Betätigung des Stellers zu er-reichen (vgl. Beschreibung [X.]. 4 Z. 17-23). Hierzu muß die Gegenstellfederhinsichtlich ihrer Federkraft entsprechend ausgelegt sein (vgl. Beschreibung[X.]. 4 Z. 26 f.).c) aa) Der Fachmann mußte einer Zusammenschau der unter a) und b)erörterten [X.] entnehmen, daß grundsätzlich eine Lösung desder Lehre des Streitpatents zugrunde liegenden technischen Problems dadurchzu erreichen war, daß er das aus der [X.] Patentanmeldung 208 022bekannte und auch bei der [X.] [X.] 36 31 283 verwirk-lichte Steuerelement zusätzlich mit einer zweiten Feder in [X.] versah,und diese Feder entsprechend auslegte. Damit ergab sich das der Lösung [X.] zugrunde liegende [X.] für ihn in naheliegender Weiseaus dem vorbekannten Stand der Technik. Zu einer solchen Lösung hatte [X.], der sich aus der Praxis mit dem Problem der nicht ausreichendenLeerlaufeinstellung bei Ausfall der elektrisch-elektronischen Steuerung [X.] sah, auch Anlaß, da er nur hierdurch eine Leerlaufeinstellung errei-- 17 -chen konnte, die den im Betrieb zu erwartenden und infolge der erweitertenVerwendung zusätzlicher elektrischer Verbraucher (z.B. Betrieb von Gebläseoder Heckscheibenheizung oder Klimaanlage) gestiegenen Anforderungen andie für einen sicheren Leerlaufbetrieb erforderliche Motorleistung gerecht [X.]n konnte.bb) Diese als solche naheliegende Erkenntnis führte den Fachmann [X.] nicht ohne weiteres zu einer funktionsfähigen Vorrichtung, wie sie [X.] beschreibt und unter Schutz stellt. Wie der gerichtliche Sachver-ständige überzeugend ausgeführt hat, überstiegen die erforderlichen [X.] jedoch ebenfalls und auch in Zusammenschau mit dem Auffinden desgrundsätzlichen [X.] nicht das Fachkönnen des hier [X.] qualifizierten Fachmanns und erreichen noch nicht [X.] erfinderi-scher Tätigkeit.(1) Dies gilt zunächst für die geringfügigen Abweichungen bei [X.] 1.4, hinsichtlich derer sich auch die Beklagte nicht auf eineerfinderische Leistung [X.]) Einer Leerlaufregelung auf einen für Notfälle bei Ausfall der [X.] Steuerung ausreichenden Wert mittels Beaufschlagungder Stellung der Drosselklappe durch eine entgegen der Schließrichtung wir-kende Feder stand zunächst entgegen, daß der Stellantrieb bei der Veröffentli-chung der [X.] Patentanmeldung 208 022 selbsthemmend [X.] ist und daß deshalb eine Regelung gegen diesen Stellantrieb nur dannmöglich ist, wenn auf die Selbsthemmung verzichtet wird. Dies festzustellenbereitete dem Fachmann jedoch keine Schwierigkeiten; er konnte den über-- 18 -zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge ohneweiteres erkennen, daß für seine Zwecke lediglich ein Antrieb geeignet ist, derin [X.] nicht zu einem definierten Anschlag führt. Solche An-triebe standen ihm zur Verfügung. Entgegen der von der [X.] vertretenenAuffassung wurde er von ihrem Einsatz auch nicht dadurch abgehalten, [X.]m elektrisch-elektronischen Betrieb der [X.] bei nichtselbsthemmender Ausbildung anders als bei einem selbsthemmenden Antriebständig ein [X.]annungszustand aufrecht erhalten werden mußte. Der gerichtli-che Sachverständige hat hierzu angegeben, der Fachmann sehe, daß einselbsthemmender Stellmotor unzweckmäßig sei, weil er stromlos seine Stellungbeibehalte. Der Fachmann erkenne weiter, daß er einen Antrieb einsetzenmüsse, der in [X.] keinen definierten Anschlag bilde. Der [X.] folgt dem und sieht mit dem gerichtlichen Sachverständigen hierin eineMaßnahme, die im Rahmen der konstruktiven Fähigkeiten des [X.].Vom Einsatz eines geeigneten, entsprechend ausgebildeten Antriebskonnte der Fachmann auch nicht die Überlegung abhalten, daß diese Maß-nahme zu einem höheren Energieeinsatz führen mußte. Ein entsprechenderEinwand der [X.] hat den gerichtlichen Sachverständigen nicht veranlas-sen können, von seiner Einschätzung abzurücken. Diese bleibt für den [X.]auch angesichts des Einwands überzeugend, denn es liegt auf der [X.], [X.] einem unter Einsatz elektrischer Energie betriebenen [X.] in der Sicherheit und Genauigkeit des Systems zu höheremEnergieeinsatz führen können. Dies kann den Fachmann nicht dazu bewegen,Lösungen, die einen höheren Energieeinsatz erfordern, von vornherein [X.] zu [X.] 19 -(3) Eine weitere Schwierigkeit lag für den Fachmann, worauf die [X.] an sich zutreffend hingewiesen hat, in der Positionierung der zweitenFeder. Diese unmittelbar am Arm (13) der Vorrichtung nach der Veröffentli-chung der [X.] Patentanmeldung 208 022 anzuordnen, verbot sichschon deshalb, weil dadurch die Bewegung des [X.] (9) im [X.] außerhalb des Leerlaufbereichs behindert, wenn nicht unmöglich ge-macht worden wäre. Dies hat auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt.Es bedurfte daher konstruktiver Überlegungen, wo der [X.] zweckmäßigerweise und funktionsgerecht angeordnet werden konnte.Das Auffinden einer entsprechenden Lösung erforderte indessen [X.] kein erfinderisches Zutun. Für den Fachmann lag es, wie der gerichtlicheSachverständige auf Grund eingehender Erörterung in der mündlichen [X.] überzeugend angegeben hat, auf der [X.], daß der Angriff der [X.], sollte die Vorrichtung die gewünschte Funktion erfüllen, zu einer Öff-nung der Drosselklappe über die bei minimaler [X.]tellung [X.] Stellung hinaus führen muß. Die minimale [X.]tellung ihrerseits ist beider vorbekannten Vorrichtung durch den [X.] (12) definiert. Diedurch die Federkraft auszulösende Drehbewegung des Arms (13) mußte [X.] der Figur 1 der [X.] Patentanmeldung 208 022 hinaus im Uhr-zeigersinn erfolgen. Um dies zu ermöglichen, mußte der bewegliche [X.] (14) entsprechend wegbewegt werden. Daraus folgte notwendig,daß die zweite Feder so angreifen mußte, daß der Anschlag infolge der [X.] eine entsprechende Bewegung ausführen mußte. Wie dies beispielsweisegeschehen kann, hat die Klägerin mit der im Berufungsverfahren vorgelegtenZeichnung Anlage [X.] ([X.]. 50 der Akten des Berufungsverfahrens), auf [X.] genommen wird, aufgezeigt; die Beklagte hat nicht in Abrede stellen- 20 -können, daß dies zu einer sinnvollen und praktikablen Lösung führt. [X.] die [X.] (27) bei Ausfall der Stromversorgung frei be-weglich ausgebildet und die zweite Feder an dem dem beweglichen [X.] (14) entgegengesetzten Ende dieser Achse derart angeordnetwerden, daß die Feder in diesem Betriebszustand die Achse von dem bewegli-chen [X.] (14) bis in die gewünschte Stellung weg bewegt. Dergerichtliche Sachverständige hat auch auf Befragung hin angegeben, daß einesolche Lösung die konstruktiven Fähigkeiten des Fachmanns nicht übersteigt.Der [X.] folgt ihm hierin und kann in der Anordnung der Feder auch in [X.] mit den weiter erforderlichen gedanklichen Schritten eine erfin-derische Leistung nicht erkennen.[X.] 1. Die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 [X.] weist folgende zusätzliche Merkmale auf:2.4 das Steuerelement ist zweiteilig ausgebildet mit2.4.1einem ersten Steuerelementteil (8a),2.4.1.1 das mit dem Mitnehmer [X.] und auf das Stellglied einwirkt, sowie2.4.2einem zweiten Steuerelementteil (8b),2.4.2.1 das mittels des elektrischen Stellantriebs ansteuerbar ist,- 21 -2.4.3wobei das erste Steuerelementteil (8a) in den [X.] deszweiten Steuerelementteils ragt2.4.3.1 auf der der maximalen [X.]tellung ([X.]max) zugeordnetenSeite des zweiten [X.] zweite Feder wirkt mit dem zweiten Steuerelementteil zu-sammen.2. Die zusätzlichen Merkmale sind nicht geeignet, die Beurteilung, daßder Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, [X.] zu beeinflussen. Sie finden sich nämlich nahezu vollständig auch beidem durch die Veröffentlichung der [X.] Patentanmeldung 208 022offenbarten Gegenstand. Bei diesem kann die verschiebbare Achse (27) vonihrer technischen Funktion wie von ihrer gegenständlichen Ausbildung her oh-ne weiteres als zweites Steuerelementteil verstanden werden. Daran ändert esentgegen der Auffassung der [X.] auch nichts, daß diese Achse in [X.] mit dem elektrischen Stellantrieb (16) steht; eine solche Verbindungsteht einer Einordnung (zugleich) als zweites Steuerelementteil nicht entgegen.Diese Achse ist von dem Stellantrieb ansteuerbar. Das erste Steuerelementteilist in Form des [X.] (9) mit dem Arm (13) verwirklicht; es wirkt auchmit dem Mitnehmer zusammen und auf das Stellglied ein. Dabei ragt [X.] bei dem beweglichen Anschlag (14) in den [X.] derbeweglichen Achse als des zweiten Steuerelementteils hinein. Abweichend vonMerkmal 2.4.3.1 geschieht dies allerdings nicht auf der der maximalen [X.] zugeordneten Seite des zweiten [X.], sondern auf derder minimalen [X.]tellung zugeordneten Seite. Hierbei handelt es [X.] ersichtlich nur um ein konstruktives Detail nach Art einer [X.], das der Fachmann ohne erfinderisches Zutun nach den jeweiligenErfordernissen auszugestalten in der Lage ist und ausgestalten wird. [X.] hier angreifen zu lassen, ist - wie bereits ausgeführt - ebenfallsnaheliegend. Auch die Zusammenschau der zusätzlichen Merkmale mit denübrigen rechtfertigt keine andere Beurteilung.[X.] Die Entscheidung über die Kosten folgt aus dem nach Art. 292. [X.] übergangsweise weiterhin anzuwendenden § 110 Abs. 3 PatGi.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BG[X.]. 1981 [X.]) i.V.m.§§ 91, 97 [X.]Scharen [X.] Mühlens

Meta

X ZR 20/98

11.01.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. X ZR 20/98 (REWIS RS 2000, 3557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3557

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