Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.11.2023, Az. 28 W (pat) 40/20

28. Senat | REWIS RS 2023, 7719

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 105 176

(Löschungsverfahren [X.])

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Berner

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Markeninhaberin und Löschungsantragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Die Markeninhaberin und Löschungsantragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

[X.]

2

ist am 19. Mai 2017 angemeldet und am 2. November 2017 unter der Nummer 30 2017 105 176 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für Waren der

3

Klasse 7: Maschinen und Anlagen für Materialbearbeitung und Produktion, nämlich Maschinen und Anlagen zur [X.]earbeitung, Produktion und/oder Reinigung von Edelmetallen; Maschinen und Anlagen für das Metallrecycling, nämlich Maschinen und Anlagen zur Rückgewinnung von Edelmetallen; Filtermaschinen, Separatoren und Zentrifugen zur Reinigung und/oder Rückgewinnung von Edelmetallen; Filter als Teile von Maschinen; Filtergehäuse als Teile von Maschinen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in

4

dieser Klasse enthalten;

5

Klasse 11: Abzüge und Installationen zum Ableiten von Abgasen; Anlagen zur [X.]ehandlung und Reinigung von Abluft und Abwasser; Filter für Industrie und gewerbliche Anlagen; industrielle Aufbereitungsanlagen zur Reinigung und/oder Rückgewinnung von Edelmetallen; Anlagen für chemische Aufbereitung zur Reinigung und/oder Rückgewinnung von Edelmetallen; Gasfilter und Gasreiniger, insbesondere Waschsäulen und [X.] zur Reinigung von Gasen; Abscheider zur [X.]; Gasreinigungsanlagen; Gasreinigungsmaschinen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

6

Am 23. Mai 2018 hat die [X.]eschwerdegegnerin die vollständige Löschung der Marke 30 2017 105 176 wegen [X.]ösgläubigkeit gemäß § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F. beantragt. Die Markeninhaberin hat dem ihr am 15. Juni 2018 zugestellten Löschungsantrag mit Eingabe vom 7. August 2018, die am 8. August 2018 im [X.] eingegangen ist, widersprochen.

7

Dem Löschungsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

8

Die Verfahrensbeteiligten waren zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke am 19. Mai 2017 laut den jeweiligen Handelsregisterauszügen [X.] auf dem Geschäftsgebiet der Planung, der Herstellung und dem Vertrieb von Anlagen für Oberflächen-, Recycling- und Umwelttechnik, insbesondere das Recyceln von Edelmetallen und damit zusammenhängende Abwasser- und Umluftanlagen betreffend.

9

Die Markeninhaberin ist seit 31. Oktober 2016 im Handelsregister eingetragen. Dem war folgende Entwicklung vorangegangen: Die [X.] wurde 1995 mit Sitz in [X.] gegründet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen am 5. November 2014 wurde der gesamte [X.]etrieb von der zu diesem Zweck neu gegründeten [X.] ebenfalls mit Sitz in [X.] übernommen. Auch über deren Vermögen wurde am 23. August 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und deren Geschäftsbetrieb von der zu diesem Zweck neu gegründeten Markeninhaberin übernommen. [X.], ein früherer Mitarbeiter sowohl der [X.] als auch der [X.], wurde am 29. März 2018 als Prokurist der Markeninhaberin im Handelsregister eingetragen.

[X.] war Geschäftsführer der [X.] und der [X.]. Am 13. Januar 2012 schlossen die Antragstellerin und die [X.] aus P … einerseits („Auftraggeber“) und die [X.] und [X.] („Auftragnehmer“) anderseits eine „Rahmenvereinbarung“ über die Fertigung von spezifizierten Anlagen, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die Anlage [X.] der [X.] verwiesen wird. § 1 Abs. 1 dieses Vertrages lautet:

„1. [X.] stellt die Anlagen für die Auftraggeber jeweils auf separaten Auftrag hin und ggf. unter [X.]erücksichtigung einzelfallbezogener spezieller technischer Anforderungen von den Auftraggebern exklusiv für die Auftraggeber her. Nach außen hin sind allein die Auftraggeber Hersteller der Anlagen. [X.] tritt insoweit nicht in Erscheinung, sondern bringt vielmehr das jeweilige Logo der Auftraggeber nach deren Weisung auf den Anlagen an, ohne daran Rechte des geistigen Eigentums gleich welcher Art zu besitzen bzw. dadurch eingeräumt zu bekommen.

Die Vereinbarung trat rückwirkend zum 1. Juli 2011 in [X.]. Zudem haben die [X.]eschwerdeführerin („Auftraggeber“) und die „[X.]“ („Auftragnehmer“) am 13. Januar 2012 eine Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage [X.] der [X.]) unterzeichnet. Dort ist in § 6 geregelt:

Der Auftragnehmer erkennt an, dass das geistige und materielle Eigentum an den von dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen bei dem Auftraggeber liegt. Die Zurverfügungstellung von vertraulichen Informationen ist nicht zur Gewährung oder [X.]ewilligung von Nutzungs- oder Lizenzrechten o.ä. – weder ausdrücklich noch stillschweigend – auszulegen, und zwar auch für keine Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung, die vor oder nach dem [X.]eginn der Zusammenarbeit hinsichtlich des gemeinsamen Vorhabens erfolgt, erdacht oder erlangt wurde. Insbesondere begründen die vermittelten vertraulichen Informationen für den Auftragnehmer kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patentgesetzes.

Die Geheimhaltungsvereinbarung trat mit sofortiger Wirkung in [X.] und hatte eine unbegrenzte Laufzeit. Ob - und wenn ja wann - die beiden Vereinbarungen gekündigt wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Laut unwidersprochenem Vortrag der Antragstellerin begann die faktische Zusammenarbeit zwischen der [X.] und der Antragstellerin im Frühjahr 2012 und endete Mitte 2013. [X.]is zur [X.]eendigung der Zusammenarbeit durch den Geschäftsführer der [X.] hat die Antragstellerin bei der [X.] vertragsgegenständliche Anlagen bestellt, zuletzt am 10. Mai 2013.

[X.] kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Geschäftsführer der Löschungsantragstellerin und der Markeninhaberin. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 3. Mai 2017 mahnte der Geschäftsführer der Löschungsantragstellerin die Markeninhaberin ab. Er machte eine Verletzung des [X.] 520 676 geltend, dessen Inhaber er ist. Die Markeninhaberin gab die in der Abmahnung geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab. Die anwaltlichen Vertreter der Markeninhaberin erwiderten auf die Abmahnung mit Schreiben vom 19. Mai 2017 vielmehr, dass ihrer Auffassung nach das vorgenannte [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und sie für eine eventuelle Klage wegen Patentverletzung zustellungsberechtigt seien. Am selben Tag, also am 19. Mai 2017, meldete die Markeninhaberin und [X.]eschwerdeführerin neben der vorliegenden Streitmarke zwei weitere Wortmarken – 30 2017 105 177 „[X.]“ und 30 2017 105 179 „[X.]“ - zur Eintragung in das Markenregister beim [X.] an, auf deren Vorbenutzung sich die Löschungsantragstellerin und [X.]eschwerdegegnerin beruft und deshalb auch gegen diese einen Löschungsantrag wegen [X.]ösgläubigkeit gestellt hat. In der Folge hat der Geschäftsführer der Antragstellerin die Markeninhaberin wegen Verletzung seines [X.] 520 676 vor dem Landgericht [X.] in Anspruch genommen. Das Verfahren endete durch am 10. März 2020 vor dem Landgericht [X.] abgeschlossenen Vergleich. In diesem verpflichtete sich die Markeninhaberin und [X.]eschwerdeführerin u. a. es zu unterlassen, eine Vorrichtung für das [X.] im Geltungsbereich des [X.] 520 676 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die im Vergleich näher bestimmte Merkmale des Streitpatents aufweist.

Die [X.]eschwerdegegnerin trägt unbestritten vor, dass sie ein mit der Streitmarke identisches Zeichen seit mindestens 2012 für ihre Produktionsanlagen verwende und dies der [X.]eschwerdeführerin bekannt gewesen sei.

Die [X.]eschwerdeführerin ist bisher weder aus der Streitmarke noch aus den beiden anderen – ebenfalls angegriffenen – Marken, die sie am gleichen Tag wie die Streitmarke angemeldet hatte, gegen die [X.]eschwerdegegnerin vorgegangen.

Die Markenabteilung 3.4 des [X.] hat auf den Löschungsantrag hin mit [X.]eschluss vom 5. Februar 2020 die Eintragung der angegriffenen Marke für nichtig erklärt und gelöscht und der Markeninhaberin die Kosten des [X.] vor dem [X.] auferlegt. Den Gegenstandswert des [X.] hat sie auf 50.000 Euro festgesetzt.

Zur [X.]egründung hat die Markenabteilung ausgeführt, die angegriffene Marke 30 2017 105 176 sei unter dem Gesichtspunkt des zweckfremden Einsatzes des [X.] als Mittel des [X.] und damit [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F. angemeldet worden. Die Antragstellerin habe die angegriffene Marke spätestens seit dem [X.] zur Kennzeichnung von [X.]anlagen benutzt. Dies ergebe sich aus ihrem insgesamt schlüssigen Sachvortrag, dem die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten sei, und den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen, insbesondere aus den aus dem [X.] stammenden [X.], Rechnungen und Entwürfen für zu überarbeitende [X.]roschüren.

Der Markeninhaberin stünden demgegenüber keine eigenen, insbesondere älteren Markenrechte zu. Ihr Sachvortrag zur Vorbenutzung des in Frage stehenden Zeichens durch die [X.] und zu den angeblichen Rechtsübergängen von der [X.] auf die [X.] und schließlich auf sie selbst sei nicht substantiiert und zudem durch nichts belegt. Die Markeninhaberin habe nicht dargelegt, in welchem konkreten [X.]punkt die [X.] das in Frage stehende Zeichen erstmals benutzt habe. Vielmehr habe sie lediglich behauptet, dies sei „vor Gründung“ der Antragstellerin geschehen. Zum Umfang der [X.]enutzung habe die Markeninhaberin keinerlei Angaben gemacht. Zudem habe sie keinerlei Unterlagen eingereicht, die

eine tatsächliche Verwendung des angegriffenen Zeichens im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren zeigten. Weiterhin fehle es an der Darlegung von Tatsachen, die eine kontinuierliche [X.]enutzung nahelegten. Die [X.]ehauptung der Vorbenutzung durch die Markeninhaberin werde darüber hinaus durch die von der Antragstellerin eingereichten Rahmen- und Geheimhaltungsvereinbarungen vom 13. Januar 2012 erschüttert, wonach sich unter anderem die [X.] verpflichtet habe, entsprechende Anlagen exklusiv für die Antragstellerin bzw. deren Tochterunternehmen jeweils auf separaten Auftrag nach deren Spezifikation herzustellen und mit deren jeweiligem Logo zu versehen. Soweit die [X.] auf Grundlage dieser Vereinbarungen Anlagen für die Antragstellerin hergestellt habe, habe sie hierdurch keine eigenen Markenrechte erworben. Die Aussage der Markeninhaberin, wonach sie die insgesamt drei in Rede stehende Marken angemeldet habe, weil sie eine Ausweitung des Patentstreites auf die Produktbezeichnungen befürchtet habe, mache weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Sinn. Die patentrechtliche Auseinandersetzung stünde in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Kennzeichen.

Die Löschungsantragstellerin habe zu keinem [X.]punkt Markenverletzungen durch die Markeninhaberin geltend gemacht. Die Markeninhaberin habe aber aufgrund der früheren Geschäftsbeziehung mit der Löschungsantragstellerin gewusst, dass diese das in Frage stehende Zeichen seit 2012 zur Kennzeichnung von Anlagen benutzt habe.

Aufgrund dieser Umstände dränge sich nach der Lebenserfahrung der Schluss auf, dass die Markeninhaberin sowohl die verfahrensgegenständliche, wie auch die anderen beiden mit gesonderten Löschungsanträgen angegriffenen Marken „[X.]“ (30 2017 105 177) und „[X.]“ (30 2017 105 179) ausschließlich in der Absicht angemeldet habe, sie als Druckmittel im Zusammenhang mit den zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden patentrechtlichen Streitigkeiten einzusetzen. Die Markeninhaberin habe die drei Marken erst angemeldet, als sich der Patentstreit anbahnte. Das sei der Tag gewesen, an dem sie auf das Abmahnungsschreiben des Geschäftsführers der Antragstellerin geantwortet habe. Die Anmeldung der angegriffenen Marke sei damit ausschließlich aus Gründen erfolgt, die mit dem Zweck des durch die Eintragung verliehenen Markenrechts nicht in Einklang stünden und nach den in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätzen [X.] seien.

Die zu Lasten der Inhaberin der angegriffenen Marke erfolgte Kostenentscheidung entspreche der [X.]illigkeit gem. § 63 Abs. 1 [X.], da einer [X.]en Markenanmeldung stets ein rechtsmissbräuchliches oder [X.] Handeln zugrunde liege.

Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Markeninhaberin, die sie zunächst nicht begründet hat. Im Amtsverfahren hat die Markeninhaberin eine durchgehende [X.]enutzung des Zeichens „[X.]“ für von ihr, der [X.] und der [X.] hergestellte und vertriebene Vorrichtungen zum Recycling von Edelmetall vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke geltend gemacht, die bereits vor der Verwendung durch die Antragstellerin erfolgt sei. Im Amtsverfahren legte sie hierfür einen Werbeflyer der [X.] ohne Datumsangabe vor („Gold Recycling System Tumbler [X.]“ bzw. „Tumbler [X.] 60“, Anlage [X.] 1 in der [X.]). Dieser stamme aus dem Frühjahr 2012. Nach Erhalt der Abmahnung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 3. Mai 2017 habe sie eine Ausweitung des Rechtsstreites auf die von ihr benutzten Produktbezeichnungen befürchtet. Um die langjährige Vorbenutzung durch sie selbst bzw. ihre Vorgängerunternehmen rechtlich abzusichern und eine ungestörte Weiterbenutzung zu ermöglichen, habe sie das Zeichen „[X.]“ und weitere vorbenutzte Zeichen vor dem Hintergrund einer umsichtigen Unternehmensführung daraufhin als Marke angemeldet. Von einem berechtigten Eigeninteresse der Markenanmeldung sei insbesondere dann auszugehen, wenn ein Anmelder, was auf die [X.]eschwerdeführerin zutreffe, selbst in beachtlichem Umfang das Zeichen benutzt oder sogar vorbenutzt habe. [X.]ereits aus diesem Grund könne im vorliegenden Fall nicht von einer [X.]en Markenanmeldung ausgegangen werden. Zudem fehle es an einer relevanten [X.]ehinderungsabsicht. Eine solche würde sich insbesondere daraus herleiten lassen, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke benutzt werden soll. Wenn aber ein fehlender [X.]enutzungswille als Indiz für die [X.]ösgläubigkeit einer Markenanmeldung herangezogen werden könne, bedeute das im Umkehrschluss, dass eine bereits erfolgte und weiterhin beabsichtigte markenmäßige [X.]enutzung des in Frage stehenden Zeichens gegen die Annahme einer [X.]ösgläubigkeit spreche. Ein möglicher [X.]esitzstand der Antragstellerin sei weder hinreichend dargetan noch schutzwürdig. Zwar hätten beide Verfahrensbeteiligte das Zeichen „[X.]“ in der Vergangenheit für Vorrichtungen zum [X.] benutzt. Die Antragstellerin habe damit jedoch in zeitlicher Hinsicht erst nach der Markeninhaberin bzw. ihrem Vorgängerunternehmen [X.] begonnen. Zudem sei die [X.]enutzung zunächst auch nur für solche Anlagen erfolgt, die von der [X.] für die Antragstellerin hergestellt worden seien.

Auf das gerichtliche Schreiben vom 30. März 2022 ([X.]), in dem die Verfahrensbeteiligten unter [X.]eifügung von [X.] ([X.] 1 bis 3, [X.]. 47 ff. d. A.) darauf hingewiesen wurden, dass die [X.]eschwerde voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, hat die Markeninhaberin und [X.]eschwerdeführerin noch folgende Unterlagen eingereicht:

· Jeweils einen Ausdruck von Werbematerial der Markeninhaberin, ohne Datumsangabe (Anlagen [X.] 2 und [X.] 3; [X.]. 120+121 d. A.);

· End-Use Certificate ([X.]C) eines Exports einer Edelmetallrecyclinganlage vom 6. März 2020 (Anlage [X.] 4; [X.]. 122/123 d. A.);

· [X.]estellung einer Edelmetallrecyclinganlage vom 5. Januar 2017 (Anlage [X.] 5; [X.]. 124 d. A.).

Weiter hat sie ausgeführt, dass eine Kenntnis der Vorbenutzung durch die [X.]eschwerdegegnerin für die Annahme einer [X.]ösgläubigkeit nicht ausreiche. Die [X.]eschwerdeführerin habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Eintragung des Zeichens „[X.]“ gehabt, weil sie es selbst in beachtlichem Umfang benutze oder sogar vorbenutzt habe. So dokumentiere der bereits im Amtsverfahren in der Anlage [X.] 1 vorgelegte Werbeflyer der [X.] betreffend das „Gold Recycling System Tumbler [X.] – Tumbler [X.] 60“, der aus dem Frühjahr 2012 stamme, eine Verwendung des Zeichens. Das Zeichen „[X.]“ sei zudem von der [X.]eschwerdeführerin seit ihrer Gründung wie in dem als Anlagen [X.] 2 und [X.] 3 eingereichten Werbematerial ersichtlich für Edelmetallrecyclinganlagen benutzt worden. Hierfür hat die [X.]eschwerdeführerin als Zeugen den Prokuristen der [X.]eschwerdeführerin, [X.], angeboten. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2020 vor dem Landgericht [X.] betreffend den [X.] zwischen dem Geschäftsführer der Löschungsantragstellerin und der Markeninhaberin ergebe sich, dass die darin genannten „[X.] 60“ und „[X.] 7“ von Letzterer vorbenutzt worden seien.

Die Markeninhaberin und [X.]eschwerdeführerin beantragt,

den [X.]eschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 5. Februar 2020 aufzuheben.

Die Löschungsantragstellerin und [X.]eschwerdegegnerin beantragt,

die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass es sich bei der streitgegenständlichen Marke – wie bei den parallelen Markenanmeldungen der Zeichen „[X.]“ und „[X.]“ - um ihre Zeichen handele, die sie seit mindestens 2012 vielfach für ihre Produktionsanlagen verwendet habe. Die Markeninhaberin habe gewusst, dass die Löschungsantragstellerin das in Frage stehende Zeichen [X.] benutzt habe. Die Anmeldung des Zeichens als Marke könne daher nur zum Hintergrund haben, der Löschungsantragstellerin die Nutzung ihrer seit Jahren geprägten Zeichen zu erschweren bzw. zu untersagen. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund des zeitlichen Zusammenhangs der Markenanmeldung und der an die Markeninhaberin gerichteten Abmahnung durch den Geschäftsführer der Löschungsantragstellerin vom 3. Mai 2017 aufgrund einer geltend gemachten Patentverletzung. Dass der Anmeldetag der Marke – wie auch der zwei Parallelmarken auf das Antwortschreiben der Markeninhaberin falle, sei kein Zufall. Dies unterstreiche vielmehr, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt sei, indem eine Vergeltungswaffe für die drohende [X.] geschaffen werden sollte.

Die Löschungsantragstellerin und [X.]eschwerdegegnerin bestreitet sowohl im Amts- als auch im [X.]eschwerdeverfahren eine [X.]enutzung des Streitzeichens sowohl durch die Markeninhaberin und [X.]eschwerdeführerin als auch durch die [X.] oder die [X.]. Im Frühjahr 2012 sei die [X.] aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der [X.]eschwerdegegnerin ohnehin nicht berechtigt gewesen, das Streitzeichen zu benutzen. Diese trage unsubstantiiert und ins [X.]aue hinein angebliche Vorbenutzungsrechte vor. Sie sei nicht in der Lage, auch nur ansatzweise irgendeinen Nutzungsnachweis vorzulegen. Darüber hinaus stünden die Aussagen der Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2019 vor dem [X.] betreffend die patentrechtliche Auseinandersetzung, wonach sie in der Vergangenheit keine Anlagen mit eckiger Trommel in irgendeiner Weise in Verkehr gebracht habe, in eklatantem Widerspruch zu ihren Ausführungen im vorliegenden Löschungsverfahren.

Die von der [X.]eschwerdeführerin im [X.]eschwerdeverfahren nach dem gerichtlichen Hinweis eingereichten Anlagen [X.] 2 bis [X.] 5 seien verspätet vorgelegt worden. Zudem seien die Anlagen [X.] 2 und [X.] 3 nicht datiert, die Anlage [X.] 4 nicht lesbar und die Anlage [X.] 5 weise die Markeninhaberin als [X.]estellerin, nicht dagegen als Lieferantin auf.

Im Amtsverfahren hatte die [X.]eschwerdegegnerin unter anderem folgende Unterlagen eingereicht:

· Produktdatenblätter Goldrecyclinganlagen Serie Tumbler [X.]“ mit der Datumsangabe 05.01.2012 bzw. 02.03.2012 (Anlage 5 der Antragstellerin im Amtsverfahren);

· fünf Rechnungen aus dem [X.] (Anlage 6 der Antragstellerin im Amtsverfahren zu den Schriftsätzen).

Im [X.]eschwerdeverfahren hat sie mit Schriftsatz vom 4. Mai 2022 weitere vier von ihr stammende Rechnungen aus dem [X.] – ebenfalls als Anlage 6 bezeichnet – eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz [X.] zulässige [X.]eschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die [X.]eschwerdeführerin bei der Anmeldung [X.] war und demzufolge die Eintragung der angegriffenen Marke 30 2017 105 176 gem. § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 a. F. [X.] zu Recht gelöscht worden ist.

A. Während des [X.] ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken mit Wirkung vom 14. Januar 2019 novelliert worden. Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 [X.]§ 50 Abs. 1 [X.] ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 auf das § 50 Abs. 1 [X.] ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung gilt. Da die Streitmarke vor dem 14. Januar 2019 angemeldet worden ist, richten sich die materiell-rechtlichen Löschungsvoraussetzungen nach §§ 7, 8 Abs. 2 [X.]8 Abs. 2 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (vgl. § 158 Abs. 7 [X.]8 Abs. 2 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (vgl. § 158 Abs. 7 [X.]§ 158 Abs. 7 [X.]), hier somit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a.F. (jetzt inhaltsgleich § 158 Abs. 7 [X.]), hier somit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a.F. (jetzt inhaltsgleich geregelt in § 8 Abs. 2 Nr. 14 [X.]). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die zum [X.]punkt der Stellung des Löschungsantrags am 23. Mai 2018 geltende Fassung des § 54 [X.] anzuwenden, da die jetzt geltende Fassung erst am 1. Mai 2020 in [X.] getreten ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 MarkenrechtsmodernisierungsG).

[X.]. Der Löschungsantrag ist zulässig und das Löschungsverfahren war durchzuführen.

Der Löschungsantrag wurde ordnungsgemäß gestellt, insbesondere wurde das geltend gemachte konkrete Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F. im Löschungsantrag ausdrücklich benannt. Die Markeninhaberin hat dem ihr am 15. Juni 2018 zugestellten Löschungsantrag mit am 8. August 2018 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist der vor dem 1. Mai 2020 und damit zum damaligen [X.]punkt gültigen Regelung in § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] a. F. widersprochen. Somit war gem. § 54 Abs. 2 Satz 3 [X.] a. F. das Löschungsverfahren durchzuführen.

C. Der Löschungsantrag ist in der Sache begründet. Denn nach Gesamtabwägung aller Umstände ist die Streitmarke am 19. Mai 2017 nach Überzeugung des Senats im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F. [X.] angemeldet worden.

1. [X.]ösgläubigkeit einer Anmeldung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F. liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig – insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit – erfolgt ist ([X.]GH GRUR 2004, 510, 511 – [X.]; [X.]PatG, [X.]eschluss vom [X.], 30 W (pat) 61/09 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8 Rn. 1024, 1027 ff.). Der [X.] soll Anmeldungen von Marken erfassen, die von vornherein nicht dazu bestimmt sind, im Interesse eines lauteren [X.] Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, sondern Dritte im Wettbewerb zu behindern ([X.], Markenrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 184). Auszugehen ist davon, dass ein Anmelder nicht allein deshalb unlauter handelt, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. [X.] GRUR Int. 2013, 792, Rn. 37 – [X.]). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen.

Ausgehend hiervon kann ein [X.]er Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen [X.]esitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des [X.]esitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren ([X.]GH GRUR 1998, 1034 – [X.]; [X.], 1032, 1034 – [X.] 2000; [X.], 621 Rn. 21 – [X.]).

Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom [X.]estehen eines schutzwürdigen inländischen [X.]esitzstandes eines Dritten, aber auch dann [X.] i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F. sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein [X.] die mit der Eintragung der Marke verbundene – an sich unbedenkliche – Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.] einsetzt (vgl. [X.]GH [X.], 917, Rn. 20 – [X.]; [X.], 621, 623, Rn. 21 – [X.]; [X.], 160, Rn. 18 – [X.]; [X.], 581 – [X.]; [X.], 414 – [X.] Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 – [X.]; [X.], 1032 – [X.] 2000; GRUR 1998, 1034 – [X.]; [X.], 110 – [X.]). Dabei ist die maßgebliche Grenze zur [X.]ösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des [X.]s bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die [X.]eeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen [X.] gerichtet ist ([X.]GH [X.], 581, 582 – [X.]). Daher wird die Annahme einer [X.]ösgläubigkeit nicht schon durch die [X.]ehauptung oder den Nachweis eines eigenen [X.]enutzungswillens ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.

2. In Anwendung der dargelegten Grundsätze lassen sich die Voraussetzungen für eine Löschung der Streitmarke nach § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F. wegen [X.]ösgläubigkeit der [X.]eschwerdeführerin im Anmeldezeitpunkt feststellen. Die objektive Würdigung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der [X.]eschwerdeführerin unabhängig von dem [X.]estehen eines [X.]esitzstandes der [X.]eschwerdegegnerin in erster Linie auf die [X.]eeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der [X.]eschwerdegegnerin und nicht auf die Förderung des eigenen [X.] gerichtet war ([X.]GH [X.], 581, 582 – [X.]). [X.]ei der Markenanmeldung stand vor allem die Erlangung eines Druckmittels gegen die [X.]eschwerdegegnerin für die bereits zum Anmeldezeitpunkt bestehenden patentrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Geschäftsführer der Löschungsantragstellerin und der Markeninhaberin im Vordergrund.

a) Die Löschungsantragstellerin und [X.]eschwerdegegnerin hat das Zeichen [X.] vor der Anmeldung der angegriffenen Marke durch die [X.]eschwerdeführerin am 19. Mai 2017 für Goldrecyclinganlagen benutzt.

aa) Aus den von der [X.]eschwerdegegnerin im Amtsverfahren vorgelegten [X.] Goldrecyclinganlagen Serie Tumbler [X.]“, die gemäß den dort aufgeführten Angaben von ihr stammen und den [X.] der „Serie Tumbler [X.]“ unter anderem mit den Spaltenüberschriften „[X.] 7“, „[X.] 15“, „[X.] 60“ oder „[X.] 120 (Anlage 5 der Löschungsantragstellerin im Amtsverfahren) geht hervor, dass sie das Zeichen [X.] insbesondere im [X.] für Goldrecyclinganlagen benutzt hat.

bb) Die [X.]eschwerdegegnerin hat zudem im Amtsverfahren von ihr ausgestellte Rechnungen aus dem [X.] (Anlage 6 im Amts- und [X.]eschwerdeverfahren) eingereicht, die Produktangaben wie „[X.] [X.] 30“ „[X.] 7“ „[X.] [X.] 15“, „[X.] [X.]“, „Dampfgenerator für [X.] 60“ enthalten. Nach unwidersprochenem Vortrag der [X.]eschwerdegegnerin betreffen diese Rechnungen Lieferungen im Inland und weisen im [X.] eine Stückzahl von fünf „[X.]“ mit den vorgenannten [X.]ezeichnungen auf.

cc) Eine Internetrecherche des Senats für den [X.]raum vor dem Anmeldetag der Streitmarke, dem 19. Mai 2017, zeigt zudem, dass auf der Internetseite der [X.]eschwerdegegnerin im Jahr 2013 unter der Rubrik „Products“ die [X.]ezeichnung „Gold Refining Tumbler [X.]“ aufgeführt war (vgl. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. März 2022).

[X.]) Zudem wurden im [X.] auf der Internetseite [X.] Produkte der [X.]eschwerdegegnerin mit der [X.]ezeichnung „[X.] – Model [X.] – Gold Refining Tumbler Recycling Systems“ dargestellt (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. März 2022).

b) Die [X.]eschwerdeführerin hatte zum Anmeldezeitpunkt vor dem Hintergrund ihrer Konkurrentenstellung und aufgrund ihrer vorangegangenen vertraglichen [X.]eziehungen zur [X.]eschwerdegegnerin positive Kenntnis von der Vorbenutzung des Zeichens [X.] durch die [X.]eschwerdegegnerin. Den entsprechenden Vortrag der [X.]eschwerdegegnerin hat sie im Übrigen nicht bestritten.

c) Die Markeninhaberin und [X.]eschwerdeführerin hat die angegriffene Marke in unlauterer [X.]ehinderungsabsicht angemeldet.

Dabei muss die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des [X.] zu verwenden, nicht der einzige [X.]eweggrund sein. Es reicht aus, dass diese Absicht jedenfalls ein wesentliches Motiv ist (vgl. [X.]GH [X.], 621 Rn. 32 - [X.]). Der Umstand, die Marke selbst auch benutzen zu wollen, schließt die Annahme der wettbewerbswidrigen [X.]ehinderungsabsicht nicht aus. Die Schwelle zur [X.]ösgläubigkeit ist dann überschritten, wenn das Verhalten eines [X.]s bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die [X.]eeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung Dritter und nicht auf die Förderung der eigenen [X.]situation gerichtet ist (vgl. [X.]GH [X.], 621 Rn. 32 - [X.]; [X.]GH [X.], 581, 582 Rn. 18 - [X.]; [X.]PatG GRUR 2010, 431 Rn. 31 - Flasche mit Grashalm).

aa) Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke erst nach Aufkommen von patentrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Geschäftsführer der [X.]eschwerdegegnerin und der [X.]eschwerdeführerin erfolgte. Für eine unlautere [X.]ehinderungsabsicht der [X.]eschwerdeführerin zum [X.]punkt der Markenanmeldung spricht der zeitliche Zusammenhang mit dem an die [X.]eschwerdeführerin gerichteten Abmahnschreiben des Geschäftsführers der [X.]eschwerdegegnerin vom 3. Mai 2017, in dem er eine Verletzung seines [X.] 520 676 geltend gemacht hat. Die [X.]eschwerdeführerin hat die angegriffene Marke daraufhin am 19. Mai 2017 angemeldet, also am selben Tag, an dem sie dem Geschäftsführer der [X.]eschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, dass sie sein in Frage stehendes Patent für nicht rechtsbeständig erachte und mithin die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgeben werde. Wie aus ihrem Schreiben ersichtlich, hat sie ein Patentverletzungsverfahren sogar für wahrscheinlich erachtet und ihre Zustellbevollmächtigung angekündigt. Dies spricht dafür, dass sie die in Frage stehende Marke angemeldet hat, um gegengegenüber der [X.]eschwerdegegnerin ein Druckmittel bzw. „Verhandlungsmasse“ für ein sich abzeichnendes und schließlich auch durchgeführtes Patentverletzungsverfahren zu erlangen.

bb) [X.]esonders deutlich tritt die [X.]ehinderungsabsicht der [X.]eschwerdeführerin aus dem Umstand hervor, dass sie neben der Streitmarke am gleichen Tag zwei weitere Marken (30 2017 105 177 - „[X.]“ und 30 2017 105 179 „[X.]“) angemeldet hat, welche ähnliche [X.]ehinderungsmöglichkeiten eröffneten, weil die [X.]eschwerdegegnerin diese ebenfalls zur Kennzeichnung ihrer Anlagen vor dem Anmeldetag genutzt hatte (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 1102 [X.]). Aus der Auswahl und der Anzahl der angemeldeten [X.]ezeichnungen ergibt sich der Schluss, dass die [X.]eschwerdeführerin diese Marken gerade deshalb angemeldet hatte, weil diese Zeichen durch die [X.]eschwerdegegnerin vorbenutzt wurden. Dies lässt unter [X.]erücksichtigung des bereits genannten zeitlichen Zusammenhangs mit dem Abmahnschreiben des Geschäftsführers der [X.]eschwerdegegnerin den Schluss zu, dass die [X.]eschwerdeführerin dadurch den Druck auf die [X.]eschwerdegegnerin in einer drohenden patentrechtlichen Auseinandersetzung, die schließlich auch zu einem Gerichtsverfahren geführt hat, verstärken wollte.

cc) Anders als die [X.]eschwerdeführerin ferner meint, gibt weder die [X.] noch die ausdrückliche Regelung in § 1 Abs. 1 der zwischen der [X.] und der [X.]eschwerdegegnerin auf der einen und der [X.] und [X.] auf der anderen Seite im Januar 2012 abgeschlossenen Vereinbarung Veranlassung davon auszugehen, dass eine Vorbenutzung des Zeichens [X.] durch die A … GmbH bereits im [X.]raum davor – mithin vor dem 13. Januar 2012 – stattgefunden habe. Ab diesem [X.]punkt war ohnehin eindeutig geregelt, dass „allein die Auftraggeber Hersteller der Anlagen“ sind und die Auftragnehmer nicht davon ausgehen können, „Rechte des geistigen Eigentums gleich welcher Art zu besitzen bzw. dadurch eingeräumt zu bekommen.“. In Ziffer 3 der [X.] steht außerdem, dass die [X.]eschwerdegegnerin „im Einzelnen spezifizierte Anlagen von [X.] fertigen“ lässt und „dabei nach außen hin als Hersteller der Anlagen“ auftritt. Die [X.] müsste daher bereits im Jahr 2011 [X.] entsprechend verwendet haben, was sie selbst nicht behauptet, da die ersten von ihr vorgelegten Nachweise aus „dem Frühjahr 2012“ stammen.

d) Damit stand bei der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke die [X.]eeinträchtigung Dritter und nicht die Förderung der eigenen [X.]situation der [X.]eschwerdeführerin im Vordergrund (vgl. hierzu [X.] GRUR 2009, 763, Rn. 48 – [X.] / [X.]; [X.]GH 2005, 581, 582 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 1105).

aa) Die [X.]eschwerdeführerin hat keine [X.]enutzung dargelegt, welche nach Art, Inhalt und Umfang Rückschlüsse auf einen eigenen schützenswerten [X.]esitzstand erlaubt.

Die von ihr pauschal vorgetragene Vorbenutzung des Zeichens [X.] für Vorrichtungen zum [X.], durch sie selbst, die A … GmbH und [X.] … GmbH hat die [X.]eschwerdegegnerin im Laufe des Verfahrens mehrmals – zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023 - bestritten. Die von der [X.]eschwerdeführerin sowohl im Amts- als auch im [X.]eschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen erlauben keinerlei Rückschlüsse auf Art und Weise, Umfang oder [X.]punkt der geltend gemachten Vorbenutzung.

aaa) Der im Amtsverfahren als Anlage [X.] 1 vorgelegte Werbeflyer der [X.] betreffend das „Gold Recycling System Tumbler [X.] – Tumbler [X.] 60“ stammt nach Angabe der [X.]eschwerdeführerin aus „dem Frühjahr 2012“. Im Frühjahr 2012 galt unstreitig die zwischen der [X.] und der Löschungsantragstellerin am 13. Januar 2012 unterzeichnete Rahmenvereinbarung. [X.]. § 1 Nr. 1 dieser Vereinbarung war die [X.] verpflichtet, das jeweilige Logo der Auftraggeber, mithin der [X.]eschwerdegegnerin, auf den Anlagen anzubringen (vgl. oben [X.]) cc)). Vor diesem Hintergrund ist der Werbeflyer der [X.] unabhängig von der Frage, ob sich die [X.]eschwerdeführerin überhaupt auf eine Vorbenutzung der Streitmarke durch eine andere Gesellschaft, nämlich die [X.], berufen kann, zum Nachweis eines schutzwürdigen [X.]esitzstands der [X.]eschwerdeführerin zum [X.]punkt der Markenanmeldung nicht geeignet.

bbb) Aus der [X.]ezugnahme der [X.]eschwerdeführerin auf die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2020 vor dem Landgericht [X.] betreffend den [X.] genannten Anlagen „[X.] 60“ und „[X.] 7“ ergibt sich nichts anderes. Dort wird zwar ausgeführt, dass die [X.]eschwerdeführerin eine „[X.] 60“ und zwei „[X.] 7“ aus der Insolvenzmasse der [X.] übernommen, diese aber eingelagert und nicht in Gebrauch genommen habe. Weder stellt eine Einlagerung eine nach außen in Erscheinung tretende [X.]enutzung der entsprechenden Zeichen als Hinweis auf das Unternehmen der [X.]eschwerdeführerin dar, noch ergibt sich daraus die Herstellung und Kennzeichnung der Anlagen durch die [X.]eschwerdeführerin. Unterlagen, die Entsprechendes bestätigen würden, sind nicht vorgelegt.

ccc) Die in der Abmahnung des Geschäftsführers der [X.]eschwerdegegnerin vom 3. Mai 2017 enthaltene Aussage …besaßen Sie zum genannten [X.]punkt wenigstens eine Vorrichtung des Typs [X.] 30, welche… stützt ebenfalls nicht die Annahme eines [X.]esitzstandes der [X.]eschwerdeführerin vor der Markenanmeldung. Diese Aussage ist lediglich als Hinweis darauf zu sehen, dass es sich bei der als Vorrichtung des Typs [X.] 30 durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Löschungsantragstellerin bezeichnete um eine solche gehandelt hat, die aus der Sicht der Ehefrau den mit „[X.] 30“ gekennzeichneten Anlagen der [X.]eschwerdegegnerin glich.

[X.]d) Die pauschalen Ausführungen der [X.]eschwerdeführerin, wonach die [X.] die [X.]ezeichnung [X.] bereits vor Gründung der [X.]eschwerdeführerin verwendet habe, begründen ebenfalls nicht die Annahme eines eigenen [X.]esitzstandes der [X.]eschwerdeführerin zum [X.]punkt der Anmeldung des in Frage stehenden Zeichens. Nach ihren eigenen Angaben ist die [X.]eschwerdeführerin nicht Rechtsnachfolgerin der A … GmbH. Daher ist zunächst bereits fraglich, ob eine – unterstellte – Verwendung des Zeichens durch die A … GmbH einen [X.]esitzstand der [X.]eschwerdeführerin überhaupt begründen kann. Diese Frage kann letztlich dahingestellt bleiben, da die [X.]eschwerdeführerin im Gegensatz zur [X.]eschwerdegegnerin keinerlei Unterlagen eingereicht hat, die eine entsprechende Nutzung des in Frage stehenden Zeichens vor dem Anmeldetag durch sie belegen. Die drei von der [X.]eschwerdeführerin eingereichten Produktdatenblätter betreffend „Gold refining System Tumbler [X.]“ und „Gold refining System Tumbler [X.] + [X.]“ (Anlagen [X.] 1, [X.] 2 und [X.] 3) sind undatiert. Die pauschale Aussage des Verfahrensbevollmächtigten der [X.]eschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die Anlagen [X.] 2 und [X.] 3 „seit der Gründung“ der [X.]eschwerdeführerin im Jahr 2016 verwendet worden seien, sind ohne nähere Angaben zu Erstellungsdatum, Ort, Verteiler, Auflage etc. zu unsubstantiiert, um eine [X.]enutzung des Zeichens [X.] durch die [X.]eschwerdeführerin vor dem Anmeldetag des in Frage stehenden Zeichens nahezulegen. Die Anlage [X.] 4 mit der Datumsangabe 6. März 2020 stammt aus der [X.] nach der Anmeldung des in Frage stehenden Zeichens und ist daher nicht relevant. Die als Anlage [X.] 5 eingereichte „Purchase Order“ in [X.] vom 5. Januar 2017 weist zwar ein „TUM[X.]LER REFINING UNIT MODEL [X.] 7“ auf, allerdings wird die [X.]eschwerdeführerin darin im Feld „[X.]“ („Kunde“) aufgeführt, so dass lediglich von einem Kauf durch die [X.]eschwerdeführerin ausgegangen werden kann, der für sich genommen keine [X.]enutzung des Zeichens begründen kann. Ein Verkauf durch sie als Herstellerin ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

Die Einvernahme des [X.], der Prokurist der [X.]eschwerdeführerin ist, und des [X.] kann unterbleiben, da es sich dabei – wie das [X.] bereits zutreffend ausgeführt hat – um einen unzulässigen [X.]eweisermittlungsantrag zu Ausforschungszwecken, nicht aber einen [X.]eweisantritt vorgetragener Tatsachen handeln würde ([X.], ZPO, 34. Auflage, vor § 284, Rn. 8c). Es fehlt an einem konkreten [X.]eweisthema zu Art und Weise, [X.], Ort, Inhalt der Erstellung und Verwendung der undatierten Unterlagen [X.] 2 und [X.] 3. Eines entsprechenden Hinweises des Senats gemäß § 82 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 139 ZPO bedurfte es nicht mehr (vgl. [X.]GH NJW-RR 2008, 581; [X.], 6. Auflage 2020, ZPO § 139, Rn. 14).

eee) Eine vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat weder eine Verwendung der Streitmarke vor dem Anmeldetag durch die [X.]eschwerdeführerin noch durch die [X.] oder die [X.] ergeben (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. März 2023, [X.]. 57/66 d. A.).

bb) Der Annahme einer [X.]en Markenanmeldung steht ferner nicht entgegen, dass die [X.]eschwerdeführerin bisher nicht aus der angegriffenen Marke gegen die [X.]eschwerdegegnerin vorgegangen ist. Zwar können nach der in Frage stehenden Markenanmeldung datierende Umstände – wie eine spätere Rechtsausübung – bei der [X.]eurteilung, ob eine [X.]ösgläubigkeit vorliegt, eine Rolle spielen (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 1043). Umgekehrt lässt vorliegend der Umstand, dass eine solche Rechtsausübung nicht erfolgt ist, nicht die Annahme zu, dass keine [X.]ösgläubigkeit vorliegt. Denn an der allein durch die Markenanmeldung und –eintragung geschaffenen „Drohkulisse“ für die bei der Anmeldung bereits bestehenden patentrechtlichen Auseinandersetzungen ändert sich dadurch nichts.

cc) Auch die Tatsache, dass die [X.]eschwerdeführerin generell neben der Absicht, sich die Streitmarke (neben den beiden anderen Marken 30 2017 105 177 und 30 2017 105 179) zu sichern, um sie im Krisenfall bzw. im Rahmen von patentrechtlichen Auseinandersetzungen zweckwidrig gegen die [X.]eschwerdegegnerin einzusetzen, zum [X.]punkt der Markenanmeldung zugleich einen eigenen [X.]enutzungswillen gehabt haben mag, steht der Feststellung einer [X.]ehinderungsabsicht nicht entgegen. Es reicht schon aus, dass die Verhinderung oder Erschwerung der [X.]enutzung der Marke durch die [X.]eschwerdegegnerin ein wesentliches, aber nicht das einzige Motiv der Anmeldung war (vgl. [X.]GH [X.], 621, Rn. 32 - [X.]; [X.], 917, Rn. 23 - [X.]; vgl. auch [X.] [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 1103, 1073).

e) Der Senat kommt bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung unter [X.]erücksichtigung sämtlicher vorstehend erörterter Indizien zu der Überzeugung, dass die Markenanmeldung in erster Linie auf die [X.]eeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der [X.]eschwerdeführerin und nicht auf die Förderung des eigenen [X.] der [X.]eschwerdeführerin gerichtet war.

Die Frage, wer im Fall einer [X.]ösgläubigkeit im [X.] die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für das Schutzhindernis trägt, muss vorliegend nicht beantwortet werden. Aus den vorgenannten Gründen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die [X.]eschwerdeführerin bei der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke [X.] bösgläubig gewesen ist (vgl. auch [X.]PatG, [X.]eschluss vom 4. Mai 2022, 25 W (pat) 11/20 – DEPYRROL [X.]). Dem steht im Übrigen auch die vom [X.]eschwerdeführervertreter zitierte Entscheidung GRUR 2023, 175 - Abbildung

3. Der Löschungsanspruch bezieht sich auf alle eingetragenen Waren der angegriffenen Marke. Die [X.]eschwerdegegnerin hat die [X.]ezeichnung „[X.]“ vor dem Anmeldetag für Goldrecyclinganlagen benutzt. Diese stehen in einem (Teil-)Identitäts- oder [X.] zu den eingetragenen Waren der angegriffenen Marke, die entweder selbst (Metall-)Recyclinganlagen oder zweckverwandte Anlagen und deren Teile und Zubehör darstellen. Das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke umfasst insgesamt Waren, die in einem engen Zusammenhang mit den von der [X.]eschwerdegegnerin hergestellten Anlagen stehen.

4. Die von der [X.]eschwerdeführerin mehrfach zitierte Entscheidung des [X.]undespatentgerichts „Flasche mit Grashalm“ ([X.]eschluss vom 12.08.2009, 26 W (pat) 156/03) rechtfertigt keine andere Auffassung. Diese Entscheidung betrifft – wie das [X.] bereits zutreffend erörtern hat – einen in mehrfacher Hinsicht abweichenden Sachverhalt.

D. Die Festsetzung des [X.] gemäß § 63 Abs. 3 [X.] i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 RVG durch die Markenabteilung in Höhe von 50.000,- Euro ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch der Senat geht auf Grund der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs (GRUR 2006, 704 - Markenwert) von einem Regelwert des [X.] in Höhe von 50.000,- Euro aus (vgl. auch [X.]PatG, [X.]eschluss vom 26. Oktober 2018, 27 W (pat) 24/17 - [X.]). Umstände, die einen höheren oder niedrigeren [X.]etrag nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

E. Die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens hat - wie bereits die ihr auferlegten Kosten des patentamtlichen [X.] - die Inhaberin der angegriffenen Marke zu tragen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zwar trägt in [X.] jeder [X.]eteiligte in der Regel seine Kosten selbst.

Da der [X.]en Anmeldung jedoch stets ein rechtmissbräuchliches Verhalten zugrunde liegt, entspricht es in diesen Fällen grundsätzlich der [X.]illigkeit, der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], a. a. [X.], § 71 Rn. 19 m. w. N). Umstände, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Meta

28 W (pat) 40/20

13.11.2023

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.11.2023, Az. 28 W (pat) 40/20 (REWIS RS 2023, 7719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7719

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