Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.02.2022, Az. 29 W (pat) 11/19

29. Senat | REWIS RS 2022, 3406

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - „M-Therm“ – bösgläubige Markenanmeldung für einen Teil der Waren – zur Frage der Sperrwirkung der angemeldeten Marke- Kostenauferlegung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 226 316

(hier: Löschungsverfahren [X.])

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2022 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Posselt

beschlossen:

1. [X.] [X.] vom 29. Januar 2019 wird aufgehoben, soweit darin die Löschung der Eintragung der Marke 30 2016 226 316 auch im Umfang der Waren der

Klasse 19: [X.] aus Holz für Decken; [X.] aus Holz für Wände; Asphaltreparaturmassen auf Teerbasis [Baumaterialien]; Außenrollläden aus Holz; Balken [kleine], nicht aus Metall; Eisenbahnschwellen aus Holz; Fensterläden aus Holz; Fensterrahmen aus Holz; Gartenschuppen aus Holz; Gerüste aus Holz; Gips zum Reparieren von Holzrissen; Gips zum Reparieren von Rissen in Holzarbeiten; Holzleitplanken für Straßen; Holzmasten, -pfosten für elektrische Starkstromleitungen; Kleine Balken [nicht aus Metall]; Lärmschutzwände aus Holz; Mit Aluminium verkleidete Holzfensterrahmen; Straßenmarkierungsfolien und -platten aus Kunststoff; Zäune zur [X.] [Baumaterialien, nicht aus Metall]; alle vorgenannten Waren nicht im Bereich der Dämmung und Isolierung für Wärme- und Kälteanwendungen;

Klasse 27: Antirutschmaterial als Unterlage für Bodenbeläge; [X.] Fahrzeugmatten und -teppiche; Fußmatten; Fußmatten aus Kautschuk; [X.] Reisstrohmatten [Tatami-Matten]; Kleine Teppiche für Tiere; Linoleum, Wachstuch; Läufer [Matten]; Matten; Matten [Fußbodenbeläge]; Matten aus [X.]; Matten aus Kork; Matten für Fahrzeuge [nicht angepasst]; Matten für Skipisten, aus Seilen gewoben; Matten zur Verhinderung von Kratzern durch [X.] in Fahrzeugen; Matten zur Verwendung beim Füttern von Haustieren; Mattierungen [Matten]; Moketts [Teppiche]; Orientalische, nicht gewebte Teppiche [Mosen]; Ringkampf-Matten; Rückseitenverstärkung für Teppiche; Tapeten als selbstklebende dekorative Wandverkleidungen in Zimmergröße; Tapeten aus Kork; Tapeten aus Papier; Tapeten mit textilen Belägen; Teppiche aus Fell; Teppiche, Vorleger und Matten; Teppicheinlagen; Textile Teppiche; Unterlagen für Matten; Unterlagen für Teppiche;

angeordnet wurde. Im vorgenannten Umfang wird der Löschungsantrag zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Markeninhaberin richtet sich gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] ([X.]) vom 29. Januar 2019, mit dem diese die Löschung der Marke 30 2016 226 316 wegen [X.]er Anmeldung angeordnet hat.

2

Bei der Beschwerdeführerin und Markeninhaberin handelt es sich um eine Agentur, die sich auf Wirtschaftsbeziehungen zwischen [X.] und [X.] sowie auf die Vermittlung von Unternehmenskäufen und technischem Know-how spezialisiert hat. Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens standen etwa im Zeitraum Anfang 2016 bis Mai 2017 in Vertragsverhandlungen über den Verkauf der Unternehmenssparte „Heizfolien“ der Firma [X.] Die Beschwerdegegnerin und Antragstellerin war alleinige Inhaberin der [X.], die wegen Vermögenslosigkeit im Februar 2021 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wurde. Die [X.] wiederum hat von der 2008 gegründeten [X.], die im Jahr 2013 nach Insolvenz aufgelöst worden war, im Rahmen des Insolvenzverfahrens am 13. November 2013 Vermögenswerte oder zumindest Teile davon vom Insolvenzverwalter erworben.

3

Die angegriffene Wortmarke 30 2016 226 316

4

[X.]

5

ist am 16. [X.]eptember 2016 angemeldet und am 24.Oktober 2016 für Waren aus den Klassen 11, 19 und 27 zugunsten der Beschwerdeführerin in das Markenregister eingetragen worden. [X.]eit einer auf Antrag der Markeninhaberin vom 27. Februar 2017 betreffend die Waren der [X.] erfolgten Teillöschung wegen Verzichts und der Aufnahme eines Disclaimers lautet das Warenverzeichnis wie folgt:

6

Klasse 11: [X.] für Heizungsanlagen; Elektrische Heizplatten; Elektrische Heizplatten zum Erwärmen von [X.]peisen; Elektrische Heizungsanlagen; Gasbeheizte Heizungsanlagen; Heizplatten; Heizplatten [für [X.]]; Heizradiatoren; Heizungsanlagen; Heizungsanlagen für Fahrzeuge; Heizungsanlagen für Flüssigkeiten; Heizungsanlagen für Gas; Heizungsanlagen für gewerbliche Zwecke; Heizungsanlagen für Nitratlösungen; Heizungsanlagen mit geschlossenem Regelkreis; Heizungsanlagen zum Einbau in Fenster; Heizungsanlagen zum Einbau in Verglasungen; Heizungsanlagen zur Verwendung mit gasförmigen Brennstoffen; Industrielle Heizungsanlagen; Kessel für Heizungsanlagen; Magnetsteuerungen für automatisch arbeitende Ventile [Teile von Heizungsanlagen]; Mit [X.]onnenenergie betriebene Heizungsanlagen; Rohrschlangen als Teile von Heizungsanlagen; [X.]teuereinheiten [Thermostatventile] für Heizungsanlagen; [X.]teuergeräte [Thermostatventile] für Heizungsanlagen; Temperaturempfindliche [X.]teuerungen für automatisch arbeitende Ventile [Teile von Heizungsanlagen]; Thermostatventile [Teile von Heizungsanlagen]; [X.] [Ventile] als Teile von Heizungsanlagen;

7

[X.]: Abgehängte Deckensysteme, nicht aus Metall, bestehend aus Platten; Akustikbauplatten aus Holz für Decken; Akustikbauplatten aus Holz für Wände; [X.] auf Teerbasis [Baumaterialien]; Außenrollläden aus Holz; Balken [kleine], nicht aus Metall; Bauelemente aus Holz; Baumaterialien [nicht aus Metall] für die Zugluftabdichtung; Baumaterialien aus Beton; Baumaterialien aus Beton verstärkt mit Kunststoff- und Glasfasern; Baumaterialien aus Bitumen; Baumaterialien aus Glas; Baumaterialien aus Holz; Baumaterialien aus Kalk; Baumaterialien aus Kunststein; Baumaterialien aus Natursteinen; Baumaterialien in Form von aromatischen Zedernplanken; Baumaterialien, nicht aus Metall, als Überzug; Bauplatten aus Holz; Bauplatten aus Holz und wasserabweisenden [X.]en; Bauschreinerprodukte aus Holz für [X.]; Bauteile aus [X.]; Bearbeitetes Holz; Bodenfliesen aus Holz; [X.]; [X.] [Bauholz]; [X.] aus Holz; [X.] aus Holzfasern; [X.]wege, nicht aus Metall; Brettmaterial aus Polyethylen als Holzersatz; [X.] [Baumaterialien] nicht aus Metall; Dachschalungen aus Holz; Dachsparren aus Holz; Deckenplatten aus Holz; Eisenbahnschwellen aus Holz; Faserplatten aus Holzfasern zusammengefügt mit [X.] und [X.]; Fensterläden aus Holz; Fensterrahmen aus Holz; Feuchtigkeitshemmende Baumaterialien, nicht aus Metall; Fliesen aus Holz; Formteile aus Holz; Fußbodenbretter aus Holz; Fußböden aus Holz; Garten- schuppen aus Holz; Geformtes Holz; Gerüste aus Holz; Gips zum Reparieren von Holzrissen; Gips zum Reparieren von Rissen in Holzarbeiten; Gläserne Baumaterialien; Holz; Holz [Baumaterial]; Holz [geformt]; Holz [pressbar]; Holz [teilweise bearbeitet]; Holz für Bauten; Holz für [X.]; Holz für Konstruktionszwecke; Holz und [X.]e; Holz zum Bauen; Holz zur Herstellung von Haushaltsgegenständen; Holzbalken; Holzbohlen; Holzbordüren; Holzbretter; Holzbretter für [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.] platten; Holzfaserverstärkte Zementplatten [Platten aus [X.]]; [X.]; Holzfußbodenbretter; Holzfußböden; Holzfußböden für [X.]porteinrichtungen; Holzgebäude; Holzgeländer; Holzklötze; Holzlaminate; Holzleisten; Holzleisten für Täfelungen; Holzleitplanken für [X.]traßen; Holzmasten, -pfosten für elektrische [X.]tarkstromleitungen; Holzpaneelen; Holzpappe für [X.]; Holzpflasterblöcke; Holzplanken; Holzplatten; Holzprofile; Holzrohre; Holzspanplatten; Holzteer; [X.]; Holztäfelung; Holztüren; Holztüren für Gebäude; Holzverbindungen; Holzverkleidung; Holzvertäfelungen; [X.] aus Holz; Kaminumrandungen [[X.] und [X.]] aus Holz; Kleine Balken [nicht aus Metall]; [X.] Holz [nicht faulendes Holz]; Laminate aus Holz; Laminiertes Holz; Leisten aus Holz; Lärmschutzwände aus Holz; Mit Aluminium verkleidete Holzfensterrahmen; Nagelplatten [nicht aus Metall] zur Verwendung beim Bau von Holzkonstruktionen; Natursteine für Verblendungen [Baumaterialien]; Nicht metallische Balken für [X.]; Nicht metallische Balken für Höhlenwände; Nicht metallische Balken für Mauerwerke; Nicht metallische Baumaterialien mit schalldämmenden Eigenschaften; Parkett aus Holz; Parkettböden aus Holz; Pfosten aus Holz; Pfähle aus Holz; Platten [Fliesen], nicht aus Metall; Platten aus Beton; Platten aus Gips; Platten aus [X.]; Platten aus Holzspänen; Platten aus [X.]; Platten aus Zement; Plattenverglasungsmaterialien für [X.]; Polystyren-Platten für [X.]; Pressbares Holz; Profile aus nachgebildetem Holz; Randabschlussblenden aus [X.]perrholz; Randabschlusspaneelen aus [X.]perrholz; [X.]panplatten mit Holzlaminierung; [X.]perrholz; [X.]perrholz für [X.]; [X.]perrholzbretter; [X.]perrholzplatten; [X.]traßen-markierungsfolien und -platten aus Kunststoff; [X.]trohpappe [Baumaterialien]; Teilweise bearbeitetes Holz; Teilweise verarbeitetes Holz; Transportable Bauten aus Holz; Trockenbaukantenleisten, nicht aus Metall [Baumaterialien]; Türrahmen aus Holz; Verglaste Platten [mit nicht metallischem Rahmen] für [X.]; Verkleidungstafeln aus Holz; Verschalungen aus Holz; Verschalungselemente aus Holz; Wintergärten aus Holz; Zugerichtetes Holz; Zugeschnittenes Holz; Zwischenwände als Baumaterialien [nicht aus Metall]; Zäune zur [X.] [Baumaterialien, nicht aus Metall]; alle vorgenannten Waren nicht im Bereich der Dämmung und Isolierung für Wärme- und Kälteanwendungen;

8

Klasse 27: Antirutschmaterial als Unterlage für Bodenbeläge; [X.] Bahnförmige Fußbodenbeläge [Matten] zur Verwendung bei sportliche Aktivitäten; Beläge aus Linoleum zum Aufbringen auf Wände; Bodenbeläge [Oberböden]; Bodenbeläge aus Gummi; Bodenbeläge aus Linoleum in Form von Fliesen; Bodenbeläge aus Linoleum zum Aufbringen auf Fußböden; Bodenbeläge aus Vinyl; Fahrzeugmatten und -teppiche; Fechtbahnen [Bodenbeläge]; Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge; Fußmatten; Fußmatten aus Kautschuk; [X.] Reisstrohmatten [Tatami-Matten]; Kleine Teppiche für Tiere; Korkplatten [Bodenbeläge]; Künstliche Bodenbeläge; Linoleum als Bodenbelag für bestehende Böden; Linoleum als Fußbodenbelag; Linoleum, Wachstuch; Läufer [Matten]; Matten; Matten [Fußbodenbeläge]; Matten aus [X.]; Matten aus Kork; Matten für Fahrzeuge [nicht angepasst]; Matten für [X.]kipisten, aus [X.]eilen gewoben; Matten zur Verhinderung von Kratzern durch [X.] in Fahrzeugen; Matten zur Verwendung beim Füttern von Haustieren; Mattierungen [Matten]; Moketts [Teppiche]; Orientalische, nicht gewebte Teppiche [Mosen]; Ringkampf-Matten; Rückseitenverstärkung für Teppiche; Tapeten; Tapeten als selbstklebende dekorative Wandverkleidungen in Zimmergröße; Tapeten aus Kork; Tapeten aus Papier; Tapeten mit textilen Belägen; Tapeten, nicht aus textilem Material; Tapeten, nicht aus textilem Material mit isolierenden Eigenschaften; Teppiche aus Fell; Teppiche, Vorleger und Matten; Teppicheinlagen; Textile Teppiche; Unterlagen für Matten; Unterlagen für Teppiche.

9

Mit [X.]chriftsatz vom 27. April 2017 hat die Beschwerdegegnerin die vollständige Löschung der Marke wegen Nichtigkeit aufgrund [X.]er Anmeldung gemäß § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F. beantragt.

[X.]ie macht geltend, dem Geschäftsführer der Anmelderin, [X.], sei zum Zeitpunkt der Anmeldung die langjährige Vorbenutzung der Marke und des Firmenkennzeichens „[X.]“ für die identischen Waren durch die Antragstellerin bzw. durch die [X.] und später deren Rechtsnachfolgerin [X.] offensichtlich bekannt gewesen. Darüber hinaus sei die Anmeldung nur erfolgt, um im [X.]treitfall in rechtsmissbräuchlicher Weise Druck auf die Antragstellerin und deren Geschäftsführer [X.] auszuüben. Eine eigene Benutzung der Marke „[X.]“ für die beanspruchten Waren durch die Anmelderin sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.

Die Markeninhaberin und Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag, der mittels Übergabeeinschreiben vom 4. Mai 2017 am 19. Mai 2017 versandt wurde, mit einem am 30. Juni 2017 im [X.] eingegangenen [X.]chreiben widersprochen.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] die Eintragung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit gelöscht, der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert des [X.] auf 50.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung ist im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Bei Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls stehe fest, dass die angegriffene Marke [X.] angemeldet und daher entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] eingetragen worden sei. Die Antragstellerin habe zum Anmeldezeitpunkt über einen Besitzstand an dem Zeichen „[X.]“ für ein Heizfoliensystem verfügt. Unter dieser Bezeichnung seien in erheblichem Umfang elektrische [X.] für Boden, Wand und Decke produziert worden. Dies habe sie belegt durch Prospekte aus dem Tätigkeitszeitraum der [X.], Preislisten und Rechnungen aus den Jahren 2014 bis 2017, sowie

[X.]creenshots der Domain www.m-therm.com. In diesen Besitzstand habe die Antragsgegnerin durch die Markenanmeldung objektiv eingegriffen, die ihr ein auch gegen die Vorbenutzerin wirksames Ausschließlichkeitsrecht verschafft habe. Die Markenabteilung gehe davon aus, dass die Antragstellerin dieser Markenanmeldung nicht zugestimmt habe. Die Markeninhaberin behaupte zwar das Gegenteil, ihre Aussagen hierzu seien aber widersprüchlich. [X.]o habe angeblich [X.]… Anfang [X.]eptember etwa zwei Wochen vor der Markenanmeldung

angefragt, warum die Marke nicht angemeldet worden sei. Andererseits solle [X.] bereits bei einer Besprechung Anfang Mai 2016 zugestimmt haben, die

Marke in [X.] und [X.] anzumelden. Die Antragstellerin bestreite diese Zustimmung. Dieser Frage brauche aber nicht näher nachgegangen zu werden, denn eine Zustimmung wäre nach der Interessenlage nur bei eigener und vollständiger Vertragstreue der Markeninhaberin wirksam gewesen, an der es hier fehle.

Zwischen den Parteien sei am 6. Januar 2016 ein Vorvertrag („[X.]) geschlossen worden, am 23. Juni 2016 habe [X.]… eine Zusatzvereinbarung hierzu unterschrieben, wonach bis 30. Juni 2016 die [X.]umme von [X.] zu zahlen gewesen sei und bis 10. Juli 2016 und 20. Juli 2016 jeweils nochmals der gleiche Betrag. Diese Zahlungstermine seien nicht eingehalten worden, vielmehr seien am 15. [X.]eptember 2016 insgesamt [X.] überwiesen worden. Einen Tag darauf sei dann die Marke angemeldet worden. Die Antragsgegnerin habe nicht vertragstreu gehandelt, was von ihrem Vertreter an sich auch nicht bestritten werde. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine Markenanmeldung in [X.] durchaus sinnvoll sei und zwar auch von einer Agentur, die primär ein Joint Venture mit einem [X.] Unternehmen habe vermitteln sollen. Eine Marke könne leicht übertragen oder lizenziert werden, also auch an den [X.] Erwerber, nachdem der Vertrieb in den [X.] nicht eingestellt werden sollte. [X.]oweit die Vertreter der Antragstellerin hierzu das Gegenteil behaupteten, seien sie im Irrtum. Auch eine solche, an sich denkbare, Markenanmeldung stehe aber unter dem Vorbehalt der Vertragstreue der Antragsgegnerin, die nicht gegeben gewesen wäre. Vielmehr habe die Marke als Druckmittel gegen die Antragstellerin dienen sollen. Ohne Leistung der vereinbarten Anzahlungen habe die Markenanmeldung nicht dem wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin entsprochen.

Die Markeninhaberin sehe sich zu ihrem Vorgehen berechtigt, weil die von der Antragstellerin zu erbringende Gegenleistung in Gestalt einer werthaltigen Firmenübertragung der [X.] nicht gegeben gewesen sei. Insbesondere sei die [X.] zur Produktion der Heizfolien nicht in der Lage gewesen, da sie nicht mehr über technische [X.]chutzrechte verfügt habe. Diese seien an [X.] gegangen. Die Fragen der gewerblichen [X.]chutzrechte seien in der sogenannten „[X.]“, welche der Markeninhaberin am 25. April 2016 zugesandt worden sei, ausgeführt worden. Die [X.] Patentanmeldung [X.] 2011 122 630 [X.] sei von der Firma [X.] am 22. Dezember 2011 angemeldet worden. Als Erfinder werde Dr. [X.]…, der damalige technische Leiter dieser Firma genannt. In der „[X.]“ sei geregelt, dass sich die Antragstellerin verpflichte, dieses Patent auf die Markeninhaberin zu übertragen, was nach dem [X.]achverhalt ein mögliches [X.]zenario hätte sein können. Im Übrigen seien für die Rezeptur der sogenannten „Pasta“ technische [X.]chutzrechte wohl nicht unbedingt erforderlich. [X.]elbst wenn aber hinsichtlich des [X.], den die Antragsgegnerin zu kaufen beabsichtigte, Mängel oder offene Fragen gegeben gewesen wären, habe sie keinesfalls die Anzahlung von [X.] einseitig mindern dürfen, ohne dies der Antragstellerin zu kommunizieren.

Die Markenanmeldung stelle sich vor dem Hintergrund der nicht gegebenen Vertragstreue der Antragsgegnerin als Druckmittel dar, mit dem man z. B. den Kaufpreis mindern konnte. Deren Vertreter habe mittels Abmahnung vom 28. April 2017 der Antragstellerin verboten, die Marke „[X.]“ weiter zu verwenden und sie aufgefordert, das Logo von bereits verkauften Waren zu entfernen. Ferner liege noch eine E-Mail des [X.] vom 18. April 2017

vor, mittels derer die Antragstellerin unter Druck hätte gesetzt werden sollen. Ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz anlässlich einer späteren Rechtsausübung könne anerkanntermaßen den [X.]chluss auf eine bereits im Anmeldezeitpunkt vorliegende wettbewerbswidrige [X.] erlauben. [X.]o lägen die Dinge im vorliegenden Fall. Die Markeninhaberin habe zwar an sich an dem Vertrag mit der Antragstellerin festhalten wollen, aber eben nicht zu seriösen Konditionen, sondern unter Einsatz erpresserischer Mittel. Wichtigstes Instrument in diesem Zusammenhang sei die Markenanmeldung gewesen.

Dass die Antragstellerin ihrerseits nicht vertragstreu gewesen sei und u. a. Verhandlungen mit einem gewissen Herrn D… aufgenommen habe, sei eine Behauptung, für die keine Beweise angeboten worden seien. Nachdem die Antragstellerin wegen nicht geleisteter Anzahlung den Vertrag mit der Markeninhaberin gekündigt habe, habe man es der Antragstellerin auch nicht verwehren können, sich nach anderen Vertragspartnern umzuschauen. Insgesamt spreche daher alles für eine [X.]e Markenanmeldung der Antragsgegnerin, so dass die streitgegenständliche Marke zu löschen sei.

Gegen diesen Löschungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin und Markeninhaberin.

[X.]ie macht geltend, die Argumentation der Markenabteilung sei in tatsächlicher Hinsicht unzureichend dargestellt und rechtlich unzutreffend. Es werde bestritten, dass die [X.] ab 2014 in erheblichem Umfang Heizfolien produziert und verkauft habe. Nach der Insolvenz der [X.] im Jahr 2013 habe die [X.] lediglich große Teile von deren Restbeständen erworben, die sie an die Antragsgegnerin übertragen habe, die aber weitestgehend mängelbehaftet und nicht weiter verwendbar gewesen seien. Die [X.] sei gar nicht in der Lage gewesen, die Heizfolien zu produzieren. Dafür sei aus technischer [X.]icht zwingend eine Beschichtung erforderlich, die sogenannte „Pasta“. Die [X.] habe jedoch nicht die Erlaubnis zur Herstellung dieser Pasta gehabt. [X.]ie habe lediglich Teile aus der Insolvenzmasse gekauft, und zwar gerade nicht die [X.]chutz- und Patentrechte. Letztere habe der damalige Insolvenzverwalter an den Erfinder [X.] veräußert, der sie dann beim [X.] im [X.] auf sich habe umschreiben lassen. Die Antragstellerin sei folglich nie Inhaberin der [X.]chutz- und Patentrechte der [X.] gewesen. [X.]ie sei daher auch nicht Vorbenutzerin geworden und damit im hiesigen Löschungsverfahren schon nicht aktivlegitimiert. Die von der Antragstellerin im Rahmen der „[X.]“ als Beleg für die [X.] vorgelegte (angebliche) Rechnung des Insolvenzverwalters, auf der der Verkauf der immateriellen Werte an die [X.] dokumentiert werde, sei nicht vollständig und von dem Insolvenzverwalter gar nicht in dieser, einen falschen Eindruck hervorrufenden, Ausgestaltung verfasst worden. Die vorgelegte Urkunde sei daher unecht und deren Verwendung im Verkehr erwecke zudem den Verdacht einer strafbaren Handlung. Im Rahmen der technischen „[X.]“ seien der Markeninhaberin auch keinesfalls sämtliche relevanten Informationen zum Unternehmen [X.] mitgeteilt worden. Die „[X.]“ verweise auf ein „Brain pack“, das u. a. den Hinweis auf eine Offenlegungsschrift [X.] 2011 122 630 „Patent für Heizpaste“ enthalte. Tatsächlich sei diese Behauptung unzutreffend gewesen, Inhaber des Patents sei Herr Dr. [X.]….

Unwahr sei der Vortrag, die Antragsgegnerin habe eigenmächtig und ohne Kenntnis der Antragstellerin oder der [X.] die Marke angemeldet. Was die im „[X.] und ihrer Zusatzvereinbarung geregelten Anzahlungen betreffe, sei die Markeninhaberin wegen der Lieferung mangelhafter Waren, aber auch der unklaren markenrechtlichen [X.]ituation misstrauisch geworden, so dass sie dann eine einmalige Zahlung von [X.] geleistet habe. Nachdem sich die Ermittlungsergebnisse wie dargestellt herauskristallisiert hätten, seien keine weiteren Anzahlungen mehr geleistet worden. Ein zur Kündigung berechtigender Zahlungsverzug habe nicht vorgelegen. Hintergrund der fristlosen Kündigung sei auch nicht die ausgebliebene Zahlung gewesen, vielmehr verdichteten sich die Hinweise, dass die Antragstellerin unter Umgehung der Markeninhaberin Kontakt zu einem gewissen Herrn D… und dessen Firma namens [X.]1… aufgenommen habe, um Verkaufsgespräche mit diesem in Gang zu setzen. Dies sei der eigentliche Grund der Kündigung durch die Antragstellerin gewesen. Eine [X.]e Anmeldung durch die Antragsgegnerin liege jedenfalls nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat schließlich mitgeteilt, dass sie die Vereinbarungen mit der Antragstellerin („[X.]“ vom 6. Januar 2016 und die „[X.]“) wegen arglistiger Täuschung angefochten und [X.]trafanzeige wegen Betrugs erstattet habe.

Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin beantragt,

1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 29. Januar 2019 aufzuheben und den Nichtigkeitsantrag zurückzuweisen;

2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin und Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

[X.]ie ist der Auffassung, die Beschwerdebegründung der Markeninhaberin erschöpfe sich in bloßen Wiederholungen ihres Vortrags aus dem Amtsverfahren. Darüber hinaus gebe sie Ausführungen des angegriffenen Beschlusses falsch wieder und ziehe daraus auch unzutreffende [X.]chlüsse. Wie der streitgegenständliche Beschluss sachgemäß feststelle, habe die Markenanmeldung ohne rechtzeitige und vollständige Leistung der Anzahlung nicht dem wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin entsprochen und sei damit als geplantes Druckmittel in [X.]er Weise erfolgt.

Die durch die Antragsgegnerin mehrfach vorgetragene Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage gewesen sei, ihrerseits ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, sei unzutreffend und im Übrigen für die Frage der Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der Markenanmeldung völlig irrelevant. Vielmehr stelle diese Argumentation lediglich den Versuch dar, im Nachhinein die wettbewerbswidrige [X.] zu legitimieren. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführerin offensichtlich jedes Mittel recht. Neben der behaupteten Urkundenfälschung und der [X.]tellung einer [X.]trafanzeige wegen Betruges, solle der zwischen den Parteien am 6. Januar 2016 geschlossene (und durch die Beschwerdegegnerin bereits mit [X.]chreiben vom 17. April 2017 gekündigte) Vertrag auch noch wegen arglistiger Täuschung gemäß §123 BGB angefochten werden. Für die Frage der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung komme es aber ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung an und nicht auf etwaige später auftretende Rechtfertigungsgründe. Die Markenanmeldung der Antragsgegnerin sei am 16. [X.]eptember 2016 erfolgt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Zahlung gemäß der Zusatzvereinbarung geleistet gewesen wäre. Weder in den [X.]chreiben von [X.] an [X.] vom 18. und 19. April 2017 noch in dem

anwaltlichen Abmahnschreiben vom 28. April 2017 finde sich der Vorwurf oder auch nur ein Hinweis auf eine Vertragsverletzung auf [X.]eiten der Beschwerdegegnerin. Vielmehr zeigten diese [X.]chreiben eindrucksvoll, dass die Beschwerdeführerin unter allen Umständen am Vertrag habe festhalten wollen. Die behaupteten „Vertragsverletzungen“ seien damit erst im Nachhinein erfunden worden, um so die vertragswidrige Einbehaltung der Anzahlung und die [X.]e Markenanmeldung zu rechtfertigen.

Ohnehin sei der Vorwurf der Vertragsverletzung auf [X.]eiten der Beschwerdegegnerin unbegründet. Der am 6. Januar 2016 unterzeichnete „[X.] sowie die Zusatzvereinbarung vom 23. Juni 2016 beschrieben den Bestand und den möglichen Verkauf eines sog. „Brain Packs“. Dabei habe es sich um eine Vielzahl von Unterlagen gehandelt, die Know-how zum Thema „Produktion von Heizfolien“ umfassten, das die [X.] durch jahrelange Forschung und Entwicklung gesammelt, und das die Rechtsnachfolgerin der [X.] - die [X.] - vom damaligen Insolvenzverwalter gekauft habe. Der Inhalt dieses „Brain Packs“ sei in einer Auflistung zusammengefasst, die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres [X.]chriftsatzes vom 17. November 2017 eingereicht wurde. Unter anderem sei im Rahmen dieser Auflistung auch die Offenlegungsschrift der [X.]n Patentanmeldung [X.] 2011122 630.7 angeführt, die - auch schon zu diesem Zeitpunkt - als Erfinder und Anmelder [X.] nenne, der selbst

technischer Leiter der Firma [X.] gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdegegnerin mehrfach gegenüber der Beschwerdeführerin deutlich gemacht, dass die den Kernbereich der Vereinbarung betreffende „Pasta“ nicht von der Lehre dieses Patents Gebrauch mache. Dies werde deutlich mit [X.]ick auf die Formulierung in dem „Protokoll“ zur technischen „[X.]“, in dem sich unter Punkt 11 der Hinweis finde „[...] Die Rezeptur ist außerhalb des Patentes per [X.]oftware vorgeführt.“. Zudem zeige sich dieses Verständnis der Parteien auch in den Ausführungen von [X.] in seinem [X.]chreiben vom 19. April 2017 „jetzige Rezeptur nicht mit Patent gleich“.

Auch der gestellte [X.]trafantrag gegen den Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin habe keinerlei Relevanz für das Löschungsverfahren und sei darüber hinaus unbegründet. Im Übrigen sei auch ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigungen angeregt worden. Die Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht nur rechtlich irrelevant und unbegründet, sondern auch unzulässig, da der zwischen den Parteien am 8. Januar 2016 geschlossene [X.] ausdrücklich „[X.] Recht“ für anwendbar erkläre und etwaige Fragen zum [X.] bzw. zur Anfechtung nach [X.] Recht zu beurteilen seien. Eine Anfechtung nach § 123 BGB sei daher ausgeschlossen. [X.]chließlich habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt einer Markenanmeldung durch die Antragsgegnerin zugestimmt.

Der [X.]enat hat im Wege der Amtshilfe die Akten zum Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin wegen Betrugs angefordert und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht ([X.]. 253 d. A.). Das [X.] (Az: 9 [X.]) hat mit Beschluss vom 4. Mai 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Nachdem zunächst aufgrund des [X.] des [X.]enats vom 16. [X.]eptember 2021 ([X.]. 149/150 d. A.) zum Nachweis einer Zustimmung zu der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke die hierzu von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen geladen worden waren, hat die Beschwerdeführerin mit [X.]chriftsatz vom 22. Januar 2022 ([X.]. 226 d. A.) auf diese Zeugen verzichtet.

In der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2022 ist zwischen den Parteien ein widerruflicher Vergleich geschlossen und für den Fall des Widerrufs Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt worden. Eine Einigung ist nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin hat einem Übergang ins schriftliche Verfahren nicht zugestimmt.

Mit nicht nachgelassenem [X.]chriftsatz vom 22. Februar 2022 hat die Beschwerdegegnerin unter Vorlage verschiedener Unterlagen weiter vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die [X.]chriftsätze der Beteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2022 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der [X.]ache nur im tenorierten Umfang Erfolg, denn insoweit entfaltet die [X.]treitmarke keine [X.]perrwirkung. Im Übrigen jedoch hat die Markenabteilung 3.4 zutreffend das Vorliegen einer [X.]en Markenanmeldung bejaht, so dass insoweit die Voraussetzungen für eine Löschung der angegriffenen Marke gem. § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F. vorliegen.

A) Im Laufe des Löschungsverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des [X.]treitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Das Eintragungshindernis der bösgläubigen Anmeldung aus Art. 3 Abs. 2 d) [X.] ([X.] 2008/95/[X.]) findet sich nun in Art. 4 Abs. 2 [X.] n. F. ([X.] ([X.]) 2015/2436) und wird umgesetzt durch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 14 [X.] n. F., die mit der zuvor und auch im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gültigen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F. übereinstimmt. Da der Löschungsantrag vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist, ist § 50 Abs. 1 und 2 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] in seiner bisher geltenden Fassung (im Folgenden [X.]) anzuwenden (§ 158 Abs. 8 [X.] n. F.).

Ebenfalls weiter anzuwenden ist die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 54 [X.] in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung (vgl. Art. 5 Abs. 3 MarkenrechtsmodernisierungsG).

B)Der Löschungsantrag ist zulässig.

Der Löschungsantrag wurde ordnungsgemäß gestellt, insbesondere wurde das geltend gemachte konkrete [X.]chutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] im Löschungsantrag ausdrücklich benannt (vgl. zum Erfordernis der Angabe des konkreten [X.]chutzhindernisses: [X.], 500 Rn. 11 – Fünf-[X.]treifen- [X.]chuh).

Der Antrag auf Löschung wegen absoluter [X.]chutzhindernisse kann von jeder Person gestellt werden (§ 54 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]); es handelt sich also um einen Popularantrag. Der Beschwerdegegnerin fehlt daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht die Aktivlegitimation.

Dem Löschungsantrag ist zudem rechtzeitig widersprochen worden. Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 19. Mai 2017 zugesandten Löschungsantrag mit am 30. Juni 2017 beim [X.] eingegangenem [X.]chriftsatz fristgerecht widersprochen. [X.]omit war das Löschungsverfahren mit [X.]achprüfung durchzuführen (§ 54 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]).

C)Der Löschungsantrag ist auch überwiegend begründet.

1. Bösgläubigkeit eines Anmelders im [X.]inne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] (bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 14 [X.] n. F.) liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig – insbesondere im [X.]inne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit – erfolgt ist (vgl. [X.], 380 - GLÜCK[X.]PILZ; [X.], 510, 511 – [X.] 100; [X.]tröbele in [X.]tröbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 1025). Der [X.]chutzversagungsgrund soll Anmeldungen von Marken erfassen, die von vornherein nicht dazu bestimmt sind, im Interesse eines lauteren [X.] Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, sondern Dritte im Wettbewerb zu behindern ([X.], Markenrecht, 5. Auflage, Rn. 182 und 184). Ein Anmelder handelt aber nicht allein deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. [X.] Int. 2013, 792, Rn. 37 – [X.]). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen ([X.] 2009, 763 Rn. 37, 51–53 – Lindt & [X.]prüngli/[X.]; [X.], 780 Rn. 18 – lvadal).

Abzustellen ist insoweit ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung und nicht daneben auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. [X.] 2009, 763 Rn. 35 - Lindt & [X.]prüngli/[X.]; [X.], 380 [X.], 380 Rn. 12 - GLÜCK[X.]PILZ). Dies schließt jedoch eine [X.], 380 Rn. 12 - GLÜCK[X.]PILZ). Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus. Aus diesem Verhalten können sich vielmehr Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende [X.] ergeben (vgl. [X.] Rn. 14 – Glückspilz; [X.], Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 – YOU & ME; [X.]tröbele in [X.]tröbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 1043).

In der Rechtsprechung sind im Wesentlichen drei Fallgruppen [X.]er Markenanmeldungen herausgearbeitet worden. Zum einen handelt es sich um die Anmeldung sogenannter „[X.]pekulationsmarken“, d. h. Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille des [X.] vorliegt (vgl. [X.] 2020, 292 Rn. 7 - Da [X.]; [X.] 2001, 242 – [X.]). Des Weiteren wird Bösgläubigkeit in den Fällen bejaht, in denen Marken mit dem Ziel angemeldet werden, den erkannten schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund zu stören oder den weiteren Gebrauch der Bezeichnung durch den Vorbenutzer zu sperren (vgl. [X.] 2008, 160 – [X.]; [X.] 2001, 242 – [X.]). [X.]chließlich kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes eines Dritten, auch dann [X.] sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein [X.] die mit der Eintragung der Marke verbundene – an sich unbedenkliche – [X.]perrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.]kampfes einsetzt. Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des [X.] bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen [X.] gerichtet ist (vgl. [X.] 2008, 621, 624 Rn. 32 – AKA[X.]MIK[X.]; [X.], 160, Rn. 18 – [X.]; [X.], 414, 417- [X.] [X.]chaumgebäck; [X.] 2005, 581, 582 – [X.]). Daher wird die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht schon durch die Behauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen ([X.]tröbele in [X.]tröbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 1103).

2. In Anwendung der dargelegten Grundsätze hat die Markenabteilung 3.4 in dem angegriffenen Beschluss die Voraussetzungen einer bösgläubigen Anmeldung dem Grund nach zutreffend bejaht.

Wenngleich beim Vortrag beider Parteien - insbesondere auch nach einem Abgleich mit den im Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin eingereichten Unterlagen - Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten festzustellen und viele Fragen auch in der mündlichen Verhandlung offen geblieben sind, so sprechen die unstreitigen Umstände und allein schon die eigene Einlassung der Beschwerdeführerin dafür, dass diese die verfahrensgegenständliche Marke jedenfalls in der Absicht des zweckwidrigen Einsatzes ihrer [X.]perrwirkung als Mittel im [X.]kampf angemeldet hat, nämlich als Druckmittel in den zwischen den Beteiligten anhängigen Vertragsverhandlungen.

a) Nach dem Vorbingen der Antragstellerin war die Bezeichnung „[X.]“ viele Jahre vor der streitgegenständlichen Markenanmeldung zur Kennzeichnung von elektrischen [X.] für Boden, Wand und Decke eingesetzt worden. Zwar verfügte die Antragstellerin zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt nicht über ein Unternehmenskennzeichen „[X.]“ im Geschäftsbereich der Heizfoliensysteme in der Bundesrepublik [X.] im [X.]inne von § 5 Abs. 2 [X.], wie sie immer wieder ausgeführt hat. Denn ein solches ist mit Aufgabe der Geschäftstätigkeit der „M… GmbH“ erloschen und auch nicht wieder neu entstanden, weil die spätere Verwenderin in [X.] unter [X.]… GmbH firmiert hatte. Allerdings hat die Antragstellerin – worauf die Markenabteilung 3.4. zutreffend hingewiesen hat – ausreichend dargelegt und durch die im Amtsverfahren vorgelegten Unterlagen, nämlich Prospekte, Preislisten, Rechnungen und sonstige Firmenunterlagen, belegt, dass die Bezeichnung „[X.]“ für ein Heizfoliensystem markenmäßig benutzt wurde.

b) Ein durch die Anmeldung gestörter Besitzstand müsste hinreichend bekannt, tatsächlich ausreichend und rechtlich schutzwürdig sein (vgl. [X.]tröbele in [X.]tröbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 1085 ff). Die Markenabteilung 3.4 hat einen solchen schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin bejaht, in den die Antragsgegnerin in [X.] eingegriffen habe. Demgegenüber hat die Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren pauschal bestritten, dass die [X.]… GmbH ab 2014 in erheblichem Umfang Heizfolien produziert und verkauft habe und ferner vorgetragen, nach der Insolvenz der M… GmbH im Jahr 2013 habe die [X.]… GmbH lediglich große Teile von Restbeständen erworben, die sich aber dann nach Übertragung an die Antragsgegnerin als weitestgehend mängelbehaftet und nicht weiter verwendbar herausgestellt hätten. Dieser Vortrag der Markeninhaberin ist unsubstantiiert. Zudem wirft er die Frage auf, warum die Antragsgegnerin trotz dieser Mängel und trotz der Erkenntnis, dass die Antragstellerin nicht Inhaberin der vermeintlich zwingend für die Produktion erforderlichen Patentanmeldung war, überhaupt noch eine Anzahlung in Höhe von … Euro geleistet hat und auch im Weiteren noch an dem Geschäft festhalten

wollte.

Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Antragstellerin unter Berücksichtigung dieser Einwände der Beschwerdeführerin ausreichend zu einem zu ihren Gunsten bestehenden schutzwürdigen Besitzstand im Inland zum Zeitpunkt der Anmeldung der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke vorgetragen hat.

c) Denn jedenfalls ist festzustellen, dass die [X.]treitmarke in erster Linie zum zweckfremden Einsatz ihrer [X.]perrwirkung im Wettbewerb angemeldet worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Markenanmeldung erfolgt ist, „da die Beschwerdeführerin festgestellt hat, dass die Vertragspflichten seitens der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt wurden. Insbesondere sei das Patent nicht übertragen worden. Deshalb war man der Auffassung, dadurch einen gewissen Druck auf die Beschwerdegegnerin aufbauen zu können .“. Bereits diese Einlassung legt eine [X.] nahe, nämlich, dass die Markenanmeldung als Druckmittel in den zwischen den Beteiligten anhängigen Vertragsverhandlungen genutzt werden sollte.

Folgende weitere Umstände sprechen darüber hinaus für eine Bösgläubigkeit in der Person des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bei Anmeldung der [X.]treitmarke:

aa) Dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin im Anmeldezeitpunkt um die Verwendung des Zeichens „[X.]“ durch die Antragstellerin wusste, steht im Hinblick auf die entsprechenden Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien betreffend die Übernahme der [X.]-Heizfoliensparte außer Frage.

bb) Unstreitig ist zudem, dass die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen zur Anzahlung aus dem „[X.]“ samt Zusatzvereinbarung vom 23. Juni 2016 nicht nachgekommen ist. Keine der zum 30. Juni 2016, 10. Juli 2016 und 20. Juli 2016 vereinbarten Zahlungen in Höhe von jeweils … Euro ist erfolgt.

Vielmehr hat die Antragsgegnerin, ohne dies der Antragstellerin zu kommunizieren oder zu erklären, verspätet eine Zahlung in Höhe von … Euro geleistet; ob diese am 15. [X.]eptember 2016 erfolgt ist, also einen Tag vor der Markenanmeldung, wie es die Markenabteilung 3.4 aufgrund des Vortrags der Antragstellerin angenommen hat oder am 22. Juli 2016, wie es die Daten aus der beigezogenen [X.]trafakte nahelegen, ist insofern unerheblich.

cc) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin der Markenanmeldung zugestimmt hat. Die Beschwerdeführerin hat eine solche Zustimmung behauptet, die Beschwerdegegnerin hat diese aber bestritten. Da die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, eine negative Tatsache zu belegen, trägt die Beschwerdeführerin insoweit die Feststellungslast. Zwar findet sich in dem sog. „[X.]“-[X.]chreiben des Rechtsanwalts W… (Anlage [X.]0) vom 25. April 2016 zum einen

ein Hinweis, dass es bisher keine Markeneintragung von „[X.]“ gebe, weil man von deren [X.]chutzunfähigkeit ausgegangen sei, sowie zum anderen eine Erklärung, dass die „[X.] bereit ist, einen [X.]chutz für das Gebrauchsmuster des Logos beim [X.] zu veranlassen“. Dies spricht zwar dafür, dass eine Markenanmeldung thematisiert wurde, allerdings ist der Erklärung auch zu entnehmen, dass diese durch die Beschwerdegegnerin veranlasst werden sollte und gerade nicht durch die Beschwerdeführerin selbst. Der [X.]chluss auf eine Einwilligung der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin zur Markenanmeldung durch die Antragsgegnerin auf deren Namen lässt sich hierdurch jedenfalls nicht ziehen. Andere Nachweise ist die Beschwerdeführerin schuldig geblieben. [X.]o hat sie zwar zunächst als Zeugen für ihren Vortrag, Herr B… habe auf Bitten des [X.]… Anfang Mai 2016 bei einer Besprechung zugestimmt, dass die Antragsgegnerin die Marke [X.] in [X.] und [X.] auf ihren Namen anmelden dürfe, Herrn G… und Frau L… benannt, auf diese Zeugen aber sodann nach Ladung verzichtet.

Auch aus den übrigen Umständen lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Zustimmung entnehmen, zumal der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin – insbesondere hinsichtlich der Daten - widersprüchlich ist, wie schon die Markenabteilung in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat.

dd) Kurz nach der Kündigung des „[X.]“ und der Alleinvertriebsvereinbarung im April 2017 durch die Antragstellerin hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin und Markeninhaberin per E-Mail vom 18. April 2017 die Kündigung als nicht akzeptabel zurückgewiesen und erstmals – also etwa 7 Monate nach Anmeldung bzw. 6 Monate nach Eintragung der [X.]treitmarke beim [X.] - auf die Markeneintragung „hingewiesen“ sowie sodann per E-Mail vom 19. April 2017 der Antragstellerin die weitere Markennutzung untersagt. [X.]chließlich hat sein anwaltlicher Vertreter mit Abmahnschreiben vom 28. April 2017 der Antragstellerin die weitere Nutzung der Marke „[X.]“ verboten und sie aufgefordert, das Logo von den bereits verkauften Produkten zu entfernen.

ee) Aus all dem lässt sich der [X.]chluss ziehen, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke gerade deshalb erfolgt ist, um die Antragstellerin zu behindern. Dem gegenüber sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke die Markenanmeldung in redlicher Absicht vorgenommen hat.

Es mag zwar Einiges darauf hindeuten, dass die Antragstellerin ihrerseits ihren Pflichten aus dem Vorvertrag nicht ohne weiteres hätte nachkommen können, nämlich der Übertragung der Rechte an der Patentanmeldung 10 2011 122 630.7. Wenngleich in diesem Zusammenhang die Formulierungen in den vorvertraglichen Unterlagen in rechtlicher Hinsicht äußerst ungenau und verwirrend sind (vgl. z. B. Anlage [X.]: [X.]chreiben [X.]/Agentur [X.]eidenstraße „[X.]ie erhalten noch das Patent für die Paste mit der Rezept selber machen, oder in [X.] produzieren zu Lassen“; „[X.]“ Anlage [X.]/[X.]: Ziffer 4.2: “…der Patentübertrag in Auftrag gegeben“; Protokoll Technische [X.], [X.]: Punkt 11 „Das Patent 630 vom 22.11.2011 ist gültig“; [X.], [X.]0: [X.] “Hieraus ergeben sich alle Patentanmeldungen, …“ sowie Punkt 3a.E. „…verpflichtet sich die Firma [X.], dieses Patent auf die [X.]eidenstraße Technology...übertragen zu lassen.“), so vermitteln sie durchaus den - unzutreffenden - Eindruck, die Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung würde im Einflussbereich der Beschwerdegegnerin liegen. Allerdings hat die Markenabteilung insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand eine Markenanmeldung ohne Zustimmung und Kenntnis des Vorbenutzers sowie ohne eigene Vertragstreue nicht rechtfertigen würde.

Der Annahme der [X.] der Inhaberin der angegriffenen Marke steht auch nicht entgegen, dass die Übertragung der Markenrechte bzw. die entsprechende Markenanmeldung Inhalt der vorvertraglichen Absprachen war. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Willen zur Benutzung der [X.]treitmarke gehabt hat. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Vermittlungsagentur handelt, steht - anders als die Beschwerdegegnerin meint - einer solch eigenen Benutzungsabsicht nicht entgegen, da diese die Marke auch auf den künftigen Erwerber übertragen oder Lizenzen erteilen kann. Insofern hätte eine solche Markenanmeldung durchaus flankierend während der Verhandlungen vorgenommen werden können. Zum einen fehlt es aber - wie bereits dargelegt - an einem Nachweis der Zustimmung der Beschwerdegegnerin sowie an der Vertragstreue der Beschwerdeführerin. Zum anderen schließt der eigene Benutzungswille der Beschwerdeführerin die Absicht der Behinderung der Antragstellerin nicht aus, da die Behinderung nur ein wesentliches Motiv für die Markenanmeldung sein muss (vgl. [X.] 2008, 621 Rn. 32 - AKA[X.]MIK[X.]).

Nach den Gesamtumständen ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Markeninhaberin die [X.]treitmarke in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des zweckwidrigen Einsatzes ihrer [X.]perrwirkung, nämlich als Druckmittel in den Vertragsverhandlungen, angemeldet hat,

d) Die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung kommt insoweit allerdings nur in Betracht, wenn die [X.]treitmarke überhaupt eine [X.]perrwirkung zu entfalten vermag. Erforderlich ist danach, dass eine gleiche oder ähnliche Bezeichnung für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen als Marke angemeldet wird ([X.], 992 Rn. 17 – [X.]chuhverzierung; vgl. auch [X.], Beschluss vom 31.01.2019, 28 W (pat) 33/17 – [X.]; [X.]tröbele in [X.]tröbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 1040, 1074). Damit erweist sich der Löschungsausspruch der Markenabteilung 3.4 als etwas zu weitgehend.

Da es für die Beurteilung einer Bösgläubigkeit maßgeblich auf den Anmeldezeitpunkt ankommt, ist der nachträglich in [X.] durch [X.] gemäß § 48 Abs. 1 [X.] eingefügte Disclaimer „alle vorgenannten Waren nicht im Bereich der Dämmung und Isolierung für Wärme- und Kälteanwendungen“ bei der Beurteilung einer solchen [X.]perrwirkung nicht zu berücksichtigen.

In Bezug auf die im Tenor genannten Waren vermag die [X.]treitmarke ersichtlich keine [X.]perrwirkung gegen die Verwendung der Bezeichnung [X.] im Zusammenhang mit Produkten für ein Heizfoliensystem zu entfalten. Denn die speziellen Waren wie beispielsweise „[X.] auf Teerbasis [Baumaterialien]; Eisenbahnschwellen aus Holz; Holzleitplanken für [X.]traßen; Holzmasten, -pfosten für elektrische [X.]tarkstromleitungen; Lärmschutzwände aus Holz; Zäune zur [X.] [Baumaterialien, nicht aus Metall]“ der [X.] oder die Waren der Klasse 27 – beispielsweise „Fahrzeugmatten und -teppiche; [X.] Reisstrohmatten [Tatami-Matten]; Kleine Teppiche für Tiere“ - haben mit dem [X.]-Heizfoliensystem, wie es durch die Beschwerdegegnerin dargelegt und nachgewiesen wurde, nichts zu tun. Diese haben unterschiedliche betriebliche Herkunftsstätten und sind regelmäßig nicht für die Anwendung im Zusammenhang mit Heizfoliensystemen bestimmt.

Die übrigen Waren dagegen, nämlich diejenigen aus Klasse 11, ein großer Teil der Waren der [X.] sowie ein Teil der Waren der Klasse 27 betreffen den Anwendungsbereich der [X.]-Heizfoliensysteme, was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt worden ist.

Insoweit ist die Löschung der [X.]treitmarke zu Recht angeordnet worden, so dass die Beschwerde überwiegend erfolglos bleibt.

3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Vorbringens der Beschwerdegegnerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

Der weitere Vortrag der Beschwerdegegnerin in ihrem [X.]chriftsatz vom 22. Februar 2022 erfolgte nach [X.]chluss der mündlichen Verhandlung, so dass für diesen die Vorschrift des § 82 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 296 a ZPO gilt. Nach [X.]chluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel bleiben danach unberücksichtigt. Allerdings kann das Gericht gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiedereröffnen. Ein solcher Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdegegnerin in ihrem nicht nachgelassenen [X.]chriftsatz war allerdings nicht veranlasst. Denn das gemäß § 296 a ZPO verspätete Vorbringen beschränkt sich zum Teil auf eine Wiederholung früheren eigenen Vortrags und enthält lediglich in Bezug auf die Frage, für welche weiteren Waren das Kennzeichen [X.] verwendet worden sein soll, neuen Vortrag. [X.]o seien z. B. Hotels in [X.]kiregionen mit Gummimatten bzw. rutschfesten, winterfesten Fußmatten gegen [X.]chnee und Eis ausgerüstet und Matten für Liegeplätze für Nutztiere (Ferkel) und Haustiere geliefert worden. Dieser Vortrag ist allerdings unsubstantiiert; er erschöpft sich insoweit in bloßen Behauptungen. Auf den auf der veralteten Homepage der „[X.]“ wiedergegebenen Fotos von Referenzprojekten sind - ungeachtet der Tatsache, dass weitere konkrete Angaben als Nachweis ohnehin fehlen - solche Produkte schon nicht zu erkennen.

D. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Zwar trägt in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 71 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. Das Gericht kann jedoch gem. § 71 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bedarf es stets besonderer Umstände. [X.]olche von der Norm abweichenden Umstände liegen hier vor. Da die [X.]treitmarke – wie dargelegt – [X.] angemeldet worden ist, entspricht es der Billigkeit, der Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. [X.] in [X.]tröbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 71 Rn. 19).

Meta

29 W (pat) 11/19

02.02.2022

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG vom 04.04.2016, § 8 Abs 2 Nr 14 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG, § 54 MarkenG vom 01.01.2002, § 71 Abs 1 MarkenG, § 158 Abs 8 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.02.2022, Az. 29 W (pat) 11/19 (REWIS RS 2022, 3406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3406

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