Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 5 RS 27/12 R

5. Senat | REWIS RS 2013, 7236

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Gegenstand

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der [X.] bis zum 30.6.1990 als [X.] zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ([X.]) sowie der während dieser [X.] erzielten Arbeitsentgelte hat.

2

Der am 1947 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der [X.] in M. vom 18.7.1969). Er war zunächst (1.8.1969 bis [X.]) als Betriebsingenieur bei den [X.], dann ([X.] bis 30.6.1981) als Hauptschweißverantwortlicher beim [X.], weiter (3.7.1981 bis 30.11.1981) als Bereichsingenieur beim [X.] und als Bezirksstellenleiter beim [X.] (1.12.1981 bis 14.2.1986) und schließlich (16.2.1986 bis 30.6.1990) als Leiter des [X.] ([X.]) L. und Sicherheitsbeauftragter der Handwerkskammer des Bezirks ([X.] beschäftigt. Der Kläger erhielt keine Versorgungszusage über die Einbeziehung in die [X.]. Seinen Antrag, Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überführen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005).

3

Klage und Berufung des [X.] sind erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom 12.11.2008; Urteil des [X.] vom 20.3.2012). Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von [X.] zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 8 Abs 3 S 1 iVm Abs 2 und § 1 Abs 1 S 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ([X.]) vom 25.7.1991 ([X.] 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.12.2007, [X.] 3024). Denn er falle nicht in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 S 1 [X.], weil er der [X.] weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung angehört habe. Zwar sei die persönliche Voraussetzung zu bejahen, nicht aber die sachliche noch die betriebliche. Die sachliche Voraussetzung fehle, weil der Kläger am Stichtag (30.6.1990) als Leiter des [X.] L. sowie als Sicherheitsbeauftragter der [X.] überwiegend kaufmännisch, organisierend sowie leitend und gerade nicht als Ingenieur tätig gewesen sei. Des Weiteren erfülle der Kläger auch nicht die betriebliche Anspruchsvoraussetzung. Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 11.2.1986 sei Arbeitgeber die [X.] Dabei handele es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs 2 der [X.] ([X.]) vom [X.] (GBl [X.]) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-[X.]) vom 17.8.1950 (GBl [X.]). Nichts anderes ergebe sich, wenn man - dem Kläger folgend - das [X.] L. als [X.] ansähe. Denn dessen Hauptgegenstand seien die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen und damit klassische Dienstleistungen gewesen.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 1, 5, 8 [X.] sowie der §§ 103, 128 SGG. Er sei Inhaber einer fiktiven [X.] gewesen, denn zum 30.6.1990 als auch im [X.]raum vom 1.8.1969 bis 30.6.1990 lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung vor. Soweit das [X.] die sachliche Voraussetzung verneine, sei die Entscheidung unschlüssig, weil es die tatsächlichen Angaben, die gegen eine Ingenieurtätigkeit sprächen, nicht einzelfallbezogen festgestellt habe. Auch die betriebliche Voraussetzung liege vor, weil der [X.] als eine Stätte der Aus- und Weiterbildung und damit als technische Schule iS von § 1 Abs 2 der [X.] anzusehen sei. Schließlich habe das [X.] keinerlei Feststellungen hinsichtlich seiner Beschäftigung in der [X.] bis 14.2.1986 getroffen. Im Hinblick auf den umfassend verfolgten Feststellungsantrag (1.8.1969 bis 30.6.1990) habe das [X.] damit aber wegen fehlender Ermittlung und Unterlassen des rechtlichen Gehörs gegen die verfahrensrechtlichen Garantien der §§ 103, 128 SGG verstoßen.

5

Der Kläger beantragt,

                 

das Urteil des [X.] vom 20. März 2012 und das Urteil des [X.] vom 12. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2005 aufzuheben und

                 

die Beklagte zu verpflichten, die [X.] vom 1. August 1969 bis zum 30. Juni 1990 als [X.] der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG und die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

Zu Recht haben das [X.] und das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Feststellung der [X.] bis zum 30.6.1990 als [X.] zur [X.] einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2005 ist rechtmäßig.

Anspruchsgrundlage für die begehrten Feststellungen ist § 8 [X.] 2, [X.] und [X.] 4 [X.] [X.]. Nach § 8 [X.] [X.] hat die Beklagte als Versorgungsträger für die [X.] der Anlage 1 bis 27 (§ 8 [X.] 4 [X.] [X.]) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach [X.] 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl B[X.] [X.] 3-8570 § 8 [X.] f): [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die [X.] sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. [X.]-ÄndG am 3.8.2001 (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011 - [X.] R 2/10 R - [X.] 4-8570 § 7 [X.] Rd[X.]6 f) - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 [X.]).

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das [X.] anwendbar ist (B[X.] [X.] 3-8570 § 1 [X.] und [X.]). Den Anwendungsbereich des [X.], das am [X.] in [X.] trat (Art 42 [X.] 8 des [X.] in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom [X.], [X.] 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 [X.] 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2 im Beitrittsgebiet <§ 18 [X.] 3 [X.]B IV>) erworben worden sind ([X.]). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten ([X.]), so dass das [X.] auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

Der Kläger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des [X.] nicht erfasst. Denn er hat weder einen "Anspruch" noch eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur [X.] "erworbene" Anwartschaft iS von § 1 [X.] 1 [X.] [X.] noch eine fiktive Anwartschaft gemäß [X.] aaO inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 [X.]B I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der [X.], in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw [X.] ([X.]) erfüllt sind (B[X.] [X.] 3-8570 § 1 [X.] und Nr 7 S 54).

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 [X.] 1 [X.] [X.] erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am [X.] kein [X.] (Alter, Invalidität) eingetreten war, wie das [X.] bindend (§ 163 [X.]G) festgestellt hat. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 [X.] 1 [X.] [X.] eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem [X.], weil der Kläger in der [X.] nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu B[X.] [X.] 3-8570 § 1 [X.] [X.]5 und [X.] [X.]0 f, [X.] 4-8570 § 1 [X.] RdNr 8 f).

Ob nach dem am [X.] geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte [X.] - besteht, hängt im Bereich der [X.] gemäß § 1 [X.]-[X.] und der dazu ergangenen [X.] von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl B[X.] [X.] 3-8570 § 1 [X.] f; [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]3), die kumulativ vorliegen müssen,

        

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

        

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

        

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 [X.] 1 der [X.]) oder in einem durch § 1 [X.] 2 der [X.] gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Das [X.] hat das Vorliegen der persönlichen Voraussetzung bejaht und die betriebliche Voraussetzung zu Recht verneint. Ob auch die sachliche Voraussetzung - wie das [X.] meint - fehlt, kann offenbleiben.

Das [X.] hat jedoch die betriebliche Voraussetzung im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 [X.]-[X.] und der [X.] zu Recht verneint.

Ob die betriebliche Voraussetzung iS der [X.]-[X.] iVm der [X.] rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (B[X.] Urteil vom 18.12.2003 - [X.] RA 20/03 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]1) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 15.6.2010 - [X.] R[X.]0/09 R - B[X.]E 106, 160 = [X.] 4-8570 § 1 [X.]7, Rd[X.]2). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] gemäß den Vorgaben des [X.] ([X.]) auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (vgl ua: B[X.] Urteile vom 9. und 10.4.2002 - [X.] 3-8570 § 1 [X.] bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im [X.]punkt der [X.] vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der [X.] sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der [X.] einbezogen werden durfte, der am 30.6.1990 ([X.]punkt der Schließung der [X.]) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 [X.] 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (B[X.] Urteil vom 7.9.2006 - [X.] RA 41/05 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.]1 Rd[X.]5).

Eine solche nachträgliche Korrektur der im Bereich der [X.] am 30.6.1990 in [X.] gewesenen abstrakt-generellen Regelungen ist daher auch insoweit unzulässig, als sie damals willkürlich waren. Mit Blick auf die [X.] in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der [X.] (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F [X.]chnitt [X.] zum [X.]) und im [X.] (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H [X.]chnitt III [X.] Buchst a [X.] Halbs 2 zum [X.]) ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 [X.] 1 [X.] selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt (Art 20 [X.] 3 GG), so dass ein Analogieverbot besteht. Diese verfassungsrechtliche Wertung des B[X.] hat das [X.] bestätigt (Beschluss vom 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - [X.] 4-8570 § 5 [X.] Rd[X.]5 f; Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 - [X.] 4-8560 § 22 [X.] Rd[X.]8 ff).

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.], die für das B[X.] bindend sind (§ 163 [X.]G), hat der Senat davon auszugehen, dass laut Arbeitsvertrag vom 11.2.1986 Arbeitgeber des [X.] die Handwerkskammer des [X.] war. Bei ihr handelt es sich offensichtlich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Denn Aufgabe der [X.] war, durch eine aktive politisch-ideologische Arbeit mit den Genossenschaftshandwerkern, privaten Handwerkern und den in der [X.] der [X.] eingetragenen Gewerbetreibenden dazu beizutragen, dass diese die ihnen gestellten volkswirtschaftlichen Aufgaben gewissenhaft erfüllen (§ 1 der Anlage zur [X.] über das Statut der [X.] vom 21.2.1973, [X.] 1973 [X.]4). Damit kommt als Arbeitgeber des [X.] das [X.] nicht in Betracht. Auf die Frage, ob das [X.] als "technische Schule" iS des § 1 [X.] 2 der [X.] anzusehen ist, kommt es daher nicht an.

Soweit der Kläger bezüglich der [X.] bis 14.2.1986 fehlende Ermittlungen des [X.] und einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn der Kläger unterfällt zum maßgeblichen [X.]punkt am 30.6.1990 nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 [X.] 1 [X.], so dass auch für die zurückliegende [X.] der Tatbestand nicht erfüllt sein kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 5 RS 27/12 R

20.03.2013

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Gelsenkirchen, 12. November 2008, Az: S 14 R 392/05, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 6 AAÜG, §§ 6ff AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, § 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, § 1 ZAVtIV, § 1 Abs 1 ZAVtIVDBest 2, § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, Anlage II Kap VIII F III Nr 8 EinigVtr, Anlage II Kap VIII H III Nr 9 Buchst a S 1 Halbs 2 EinigVtr, Anlage II Kap VIII F EinigVtr, Anlage II Kap VIII H EinigVtr, RAnglG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 5 RS 27/12 R (REWIS RS 2013, 7236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7236

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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