Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2020, Az. III ZR 160/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11984

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[X.]:[X.]:BGH:2020:080120BIIIZR160.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 160/19
vom

8. Januar 2020

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. Januar 2020 durch die [X.] [X.] und [X.], die [X.]in [X.] sowie die [X.] Dr.
Kessen und Dr. Herr

beschlossen:

Die Selbstablehnungen des Vorsitzenden [X.]s am Bundes-
gerichtshof [X.]

, des [X.]s am [X.] T.

und der [X.]in am [X.] Dr. B.

werden für begründet erklärt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen der Vollstreckbarerklärung eines [X.]. Seine Klage hatte vor dem [X.] keinen Erfolg. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und
die Revision zugelassen.

Mit dienstlichen Äußerungen vom 22. und 27. November 2019 haben der Vorsitzende [X.] am [X.] [X.]

, der [X.] am Bun-desgerichtshof T.

und die [X.]in am [X.] Dr. B.

angezeigt, dass der Beklagte Beisitzer im [X.] ist, dessen Vorsitzender ([X.]

) beziehungsweise [X.]
(T.

; Dr. B.

[ab 1. Januar 2020]) sie sind. Aus diesem Grunde hätten sie anlässlich der Verhandlungen und Beratungen dieses Senats persön-lichen Kontakt mit dem Beklagten.
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Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht.

II.

Der Senat hat gemäß §
48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit §
45 Abs.
1, §
46 Abs.
1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die [X.] begründet. Das ist der Fall.

1.
Nach §
42 Abs.
2 ZPO findet die Ablehnung eines [X.]s wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände [X.] gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Mai 2016 -
III ZR 140/15, juris Rn. 3 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten [X.] geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von [X.]n bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden [X.] und Objektivität zu vermeiden (Senat, Beschluss vom 25. Mai 2016 aaO).

2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet eine Mitwirkung der vor-stehend genannten [X.] in vorliegendem Verfahren die Besorgnis der Be-fangenheit.

Die Zugehörigkeit des zuständigen [X.]s und eines Verfahrensbetei-ligten zu demselben Spruchkörper -
hier: dem Senat für Notarsachen des Bun-3
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desgerichtshofs -
ist auf eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit auch für die Zukunft angelegt. Sie begründet die Besorgnis einer Partei, dass dieses Verhältnis unter Umständen zu einer zumindest unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung der Sache führen könnte (vgl. [X.], [X.] 2006, 1958, 1959; [X.], Beschluss vom 29. Juni 1977 -
1 W 43/77, juris Rn. 5; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., §
42 Rn. 17; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 12a; vgl. auch [X.], [X.], 114 [zu § 34 StPO]). Zur Vermeidung des bösen Scheins einer mög-licherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Neutralität sind die vorlie-genden Selbstablehnungen daher für begründet zu erklären.

Remmert

[X.]

Arend

Kessen
Herr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2018 -
3 O 191/14 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.10.2019 -
11 [X.] -

Meta

III ZR 160/19

08.01.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2020, Az. III ZR 160/19 (REWIS RS 2020, 11984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11984

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II ZR 97/21 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung: Geltendmachung des Ablehnungsgrundes nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde; Entbehrlichkeit der dienstlichen Äußerung


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III ZR 140/15

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