Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.10.2014, Az. V ZB 196/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1761

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Gegenstand

Ablehnung eines Richters im Notarkostenverfahren: Besorgnis der Befangenheit bei früherem Kontakt des Richters mit dem Kostengläubiger


Tenor

Die Mitwirkung der Richterin am [X.] Prof. Dr. S.     begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

I.

1

Mit dienstlicher Äußerung vom 15. Oktober 2014 hat die Richterin am [X.] Prof. Dr. S.           angezeigt, dass der Kostengläubiger im [X.] die Teilungserklärung der Reihenhausanlage, in welcher die Richterin wohnt, und den Kaufvertrag über ihre Einheit beurkundet habe und dass es im Zusammenhang damit zwischen ihr und dem Kostengläubiger zu erheblichem Streit gekommen sei. Deshalb könne der Kostengläubiger sie für befangen halten.

2

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben erklärt, dass aus ihrer Sicht kein Anlass für eine Befangenheit der Richterin besteht.

II.

3

Der Senat hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Das ist zu verneinen.

4

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - [X.] 102/11, [X.], 1890 Rn. 10 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der [X.] Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - [X.] 102/11, aaO).

5

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet die Mitwirkung der Richterin in dem vorliegenden Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit.

6

a) Sämtliche Beteiligte haben erklärt, sie sähen keinen Anlass für eine Befangenheit der Richterin. Diese selbst hat angeführt, dass sie seit den Vorgängen aus dem [X.] mit dem Kostengläubiger keinen Kontakt mehr habe, die Vorgänge für sie sachlich und emotional seit langem abgeschlossen seien und sie der vorliegenden Sache unvoreingenommen gegenüberstehe.

7

b) Bei dieser Sachlage liefe die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit auf die Entziehung des Rechts auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hinaus (vgl. [X.], [X.], 307, 308).

Stresemann                       [X.]                     [X.]

                    Weinland                    Kazele

Meta

V ZB 196/13

30.10.2014

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 15. November 2013, Az: 9 W 140/12

§ 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.10.2014, Az. V ZB 196/13 (REWIS RS 2014, 1761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1761

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