Bundessozialgericht, Urteil vom 21.09.2010, Az. B 2 U 3/10 R

2. Senat | REWIS RS 2010, 3185

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Versicherungsfall vor dem 1.1.1997 - Beginn einer Verletztenrente - erstmals festzusetzende Leistungen iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7 - Auslegung - maßgeblicher Zeitpunkt - Pflicht zum Verwaltungshandeln wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs - Abgrenzung zur tatsächlichen Feststellung der Leistungen durch Abgabe einer Verwaltungserklärung - Gesetzesmaterialien - Pflichtleistungen - Ermessensleistungen)


Leitsatz

Leistungen sind unabhängig von ihrer tatsächlichen Feststellung zu dem Zeitpunkt "erstmals festzusetzen" iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7, zu dem die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erfüllt sind.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist der Beginn einer Verletztenrente streitig.

2

Der Kläger erlitt am 5.10.1965 im Beitrittsgebiet einen Arbeitsunfall. Wegen der Unfallfolgen beantragte er bei der Beklagten im Oktober 2004 eine Begutachtung. Nach medizinischen Ermittlungen stellte die Beklagte mit Bescheid vom [X.] einen Anspruch auf eine Stützrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von [X.] für die [X.] ab 1.10.2004 fest. Durch Widerspruchsbescheid vom [X.] bewilligte sie eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH. Im Übrigen wurde der auch wegen des Rentenbeginns erhobene Widerspruch zurückgewiesen.

3

Das [X.] ([X.]) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.6.2007). Das [X.] (L[X.]) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Verletztenrente beginne nach § 1546 Abs 1 Reichsversicherungsordnung ([X.]) mit dem [X.]. Wegen des vor dem [X.] eingetretenen Versicherungsfalls seien nach § 212 [X.] ([X.]B VII) die Vorschriften der [X.] anzuwenden. Die Übergangsregelung des § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII sei nicht einschlägig. Eine Verletztenrente sei "erstmals festzusetzen" iS dieser Vorschrift, wenn der Versicherte die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfülle. Das sei mit dem Inkrafttreten des bundesdeutschen Rechts im Beitrittsgebiet am 1.1.1992 der Fall gewesen. Auf den [X.]punkt der Antragstellung und der vom Leistungsträger getroffenen Verwaltungsentscheidung über den geltend gemachten Rentenanspruch komme es nicht an. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, Versicherte mit einem nach dem 31.12.1996 gestellten Antrag besser zu stellen als Versicherte mit einer früheren Antragstellung. Auch sei nicht zu erkennen, dass der Leistungsausschluss des § 1546 Abs 1 [X.] durch das Übergangsrecht des [X.]B VII hätte rückgängig gemacht werden sollen. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass neues Recht gelte, wenn die Leistungen nach seinem Inkrafttreten "festgesetzt werden", habe in der Gesetzesfassung keinen Ausdruck gefunden.

4

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII. Die erstmalige Festsetzung knüpfe nicht allein an das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen an. Es bedürfe zusätzlich einer Verwaltungsentscheidung über den geltend gemachten Anspruch. Dafür spreche nicht nur die Gesetzesbegründung, sondern nach der Rechtsprechung des Senats auch das in § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII enthaltene Nebeneinander von Pflicht- und Ermessensleistungen.

5

           

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2010 und des [X.] vom 29. Juni 2007 sowie den Verwaltungsakt der Beklagten vom 3. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2007 hinsichtlich des Rentenbeginns aufzuheben und sie zu verurteilen, ihm Verletztenrente ab 1. Januar 2000 zu gewähren.

6

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung gegen das die [X.]lage abweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die Verwaltungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] ist rechtmäßig und verletzt den [X.]läger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Feststellung eines früheren Rentenbeginns steht ihm nicht zu.

9

Der hier allein streitige Rentenbeginn bestimmt sich nach den Vorschriften der [X.]. Das ergibt sich aus den Übergangsregelungen der §§ 212 und 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII.

Eine Anspruchsgrundlage kann sich grundsätzlich nur aus dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Bundesrecht ergeben. Nach § 72 Abs 1 des durch Art 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch ([X.] - [X.]) vom [X.] ([X.] 1254) mit [X.] zum [X.] eingeführten [X.]B VII (Art 36 Satz 1 [X.]) wird die Verletztenrente von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet ([X.]) oder der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist ([X.]). Der zeitliche Geltungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich aber nur auf seit ihrer Inkraftsetzung verwirklichte Tatbestände eines Versicherungsfalls. Erst das Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Art 82 Abs 2 Satz 1 und 2 Grundgesetz führt zur Wirksamkeit der Geltungsanordnung (vgl hierzu B[X.] vom [X.] - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Der am 5.10.1965 eingetretene Versicherungsfall des Arbeitsunfalls wird daher nicht vom [X.]B VII erfasst.

Die Anwendbarkeit des § 72 Abs 1 [X.]B VII ergibt sich nicht aus übergangsrechtlichen Regelungen. Nach der ebenfalls zum [X.] eingeführten Bestimmung des § 212 [X.]B VII gilt das [X.]B VII (nur) für Versicherungsfälle, die nach seinem Inkrafttreten am [X.] eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Für vor dem [X.] eingetretene Versicherungsfälle finden daher weiterhin die Vorschriften des [X.] der [X.] Anwendung. Eine von dieser Grundentscheidung abweichende Regelung trifft ua § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII. Danach gelten die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des [X.]B VII eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten erstmals festzusetzen sind. Das ist bei der dem [X.]läger für seinen am 5.10.1965 eingetretenen Versicherungsfall zugebilligten Verletztenrente nicht der Fall.

Nach dem Gesetzestext des § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII kommt es darauf an, wann die darin bezeichneten Leistungen "festzusetzen" sind. "Festzusetzen" ist nach [X.] Verständnis nur ein Leistungsanspruch, der noch nicht festgesetzt ist, aber, weil er materiell-rechtlich besteht, auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt werden muss. Der Begriff "festzusetzen" zielt allein auf die Pflicht zu einem Verwaltungshandeln und nicht auch auf die Abgabe einer Verwaltungserklärung.

Der Senat hat in seinen Urteilen vom [X.] ([X.] U 1/00 R) und 19.8.2003 ([X.] U 9/03 R) ausgeführt, für die Annahme, bei der Formulierung "erstmals festzusetzen sind" komme es auf die erstmalige Entscheidung durch Verwaltungsakt an, spreche sowohl die Gesetzesbegründung zum [X.] als auch das Nebeneinander von Pflicht- und [X.]. Demgegenüber könnte auf den Zeitpunkt abzustellen sein, zu dem die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind oder der Leistungsanspruch entstanden und fällig geworden ist, weil die Anwendung des neuen Rechts nicht von Zufälligkeiten der Verfahrensdauer abhängen dürfe und § 214 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII die Wendung "neu festgesetzt wird" enthalte. Nach erneuter Überprüfung sind Leistungen zu dem Zeitpunkt "erstmals festzusetzen" iS des § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII, zu dem die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs erfüllt sind und der Versicherte daher einen Anspruch auf Feststellung des Leistungsrechts hat. Hingegen ist es unerheblich, ob und wann dieses Recht durch Verwaltungsakt festgesetzt wird (so auch B[X.] vom 12.1.2010 - [X.] U 21/08 R - juris Rd[X.]2, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; Hessisches [X.] vom 5.2.2010 - L 3 U 198/07 - juris Rd[X.]6; [X.] Berlin vom [X.]/02 - juris Rd[X.]9; [X.] Rheinland-Pfalz vom 4.5.2004 - L 3 U 51/02 - juris Rd[X.]0; [X.] Baden-Württemberg vom 23.1.2003 - L 7 U 1931/02 - juris Rd[X.]6; [X.] Mecklenburg-Vorpommern vom [X.] - L 5 U 144/99 - E-[X.] U-137 S 3; [X.]ater in: [X.]ater/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung [X.]B VII, § 214 RdNr 9; [X.], Gesetzliche Unfallversicherung [X.]B VII, 4. Aufl 2009, § 214 Rd[X.]1; [X.] in: [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung [X.]B VII, [X.] § 214 RdNr 7 ; [X.]rasney in: [X.]/ [X.]/[X.]rasney/[X.]ruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [X.]B VII, Band 3, § 214 RdNr 7 ; [X.] in: [X.], Unfallversicherung [X.]B VII, Band 4, 4. Aufl , § 214 Rd[X.]1 ; [X.] in: jurisP[X.]-[X.]B VII, § 214 Rd[X.]7; [X.]unze in: [X.]B VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl 2007, § 214 RdNr 6; aA [X.] [X.] vom 22.3.2002 - L 17 U 105/01 - juris Rd[X.]7).

Dieser Auslegung des § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII stehen die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. Im Entwurf der Bundesregierung zum [X.] wird zwar ausgeführt, dass die Neuregelungen über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen für alte Versicherungsfälle dann gelten, wenn die Leistungen erst nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften "festgesetzt werden", weil andernfalls abgeschlossene Sachverhalte erneut überprüft werden müssten (BT-Drucks 13/2204 [X.] zu § 219 Abs 3). Diese Formulierung ist aber - anders als bei § 214 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII - nicht in den Gesetzestext des § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII übernommen worden. Nach der Übergangsregelung des § 214 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII gelten die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst ([X.]) auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des [X.]B VII eingetreten sind, wenn der [X.] nach dem Inkrafttreten erstmals oder auf Grund des § 90 [X.]B VII neu "festgesetzt wird". Es kann offenbleiben, ob unter erstmaliger Festsetzung des [X.] der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung über den [X.] gemeint oder der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der [X.] festzusetzen ist (vgl hierzu B[X.] vom [X.] - [X.] U 28/01 R - [X.] 3-2700 § 214 [X.] S 4). Selbst wenn auf die Verwaltungsentscheidung abzustellen wäre, hätte es nahe gelegen, auch in § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII die entsprechende Wendung "festgesetzt werden" zu gebrauchen. Ein gesetzgeberischer Wille, bei der Wendung "erstmals festzusetzen" nicht nur an das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch einer Verwaltungsentscheidung anzuknüpfen, kommt im Wortlaut dieser Vorschrift nicht zum Ausdruck.

Unabhängig davon können die Gesetzesmaterialien nicht nur dahin verstanden werden, dass auf die tatsächliche Festsetzung der Leistung abgestellt werden soll. Sie stützen vielmehr das hier gefundene Ergebnis. Mit der Übergangsregelung des § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII soll erreicht werden, dass es bei der Anwendbarkeit des Rechts der [X.] verbleibt, wenn vor der Einführung des [X.]B VII nicht nur ein Versicherungsfall eingetreten, sondern auch ein Leistungsrecht entstanden war. Das Recht der [X.] soll hingegen in den Fällen durch das Recht des [X.]B VII verdrängt werden, in denen trotz eines vor dem [X.] eingetretenen Versicherungsfalls ein daraus resultierender Leistungsanspruch erst unter der Geltung des neuen Rechts entsteht. Die aufgrund eines solchen Anspruchs zu erbringenden Leistungen werden damit erst nach dem Inkrafttreten des [X.]B VII "festgesetzt".

Die Anknüpfung an den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Feststellung des jeweiligen Leistungsrechts erfüllt sind, vermeidet nicht nur, dass die Heranziehung alten oder neuen Rechts von der Dauer des Verwaltungsverfahrens und damit von Zufälligkeiten abhängt. Sie verhindert auch eine Besserstellung derjenigen Versicherten, die den Versicherungsfall erst nach dem 31.12.1996 dem Unfallversicherungsträger anzeigen. Wird die Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt, beginnt die Leistung nach § 1546 Abs 1 Satz 1 [X.] mit dem [X.], wenn der Anspruch nicht spätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei dem Versicherungsträger angemeldet worden und die verspätete Anmeldung nicht durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des Antragstellers liegen. Demgegenüber legt § 72 Abs 1 [X.] [X.]B VII den Beginn der Verletztenrente auf den ersten Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls fest, sofern kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist. Infolgedessen wären Versicherte mit einem bis zum Inkrafttreten des [X.]B VII festgestellten Leistungsrecht nach Ablauf der zweijährigen Anmeldefrist von einer rückwirkenden Leistungsgewährung ausgeschlossen, während Versicherten mit einer späteren Anmeldung des Leistungsanspruchs die Vorschrift des § 72 Abs 1 [X.] [X.]B VII zu [X.] käme. Dass der Gesetzgeber eine Begünstigung der den Versicherungsfall später anzeigenden Versicherten gewollt hätte, hat er unabhängig davon, ob diese sachlich zu rechtfertigen wäre, weder im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien deutlich gemacht.

Eine andere Beurteilung ist ferner nicht deshalb angezeigt, weil in § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII sowohl Pflichtleistungen (ua Renten nach den §§ 56 und 63 Abs 1 Nr 3 [X.]B VII, Beihilfen nach § 71 Abs 1 und 3 [X.]B VII sowie Abfindungen bei Wiederheirat nach § 80 [X.]B VII) als auch [X.] (Beihilfen nach § 71 Abs 4 [X.]B VII, Abfindungen nach den §§ 75, 76 und 78 [X.]B VII sowie in der Regel Mehrleistungen nach § 94 [X.]B VII) genannt sind und aus dem Wortlaut oder den Gesetzesmaterialien nicht zu erkennen ist, dass beide Anspruchsarten bei der Bestimmung des maßgebenden Rechts unterschiedlich zu behandeln wären (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] U 1/00 R - Juris Rd[X.]9). Der Rechtsanspruch auf Pflichtleistungen entsteht bereits mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (§ 40 Abs 1 Sozialgesetzbuch [X.] <[X.]B I>). Bei [X.] ist hingegen der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 40 Abs 2 [X.]B I). Gleichwohl führt § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII nicht zu einer abweichenden Behandlung von Pflicht- und [X.]. Die Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts hängt lediglich davon ab, wann die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt waren. Das gilt auch für [X.], bei denen regelmäßig nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens eingeräumt ist (§ 39 Abs 1 Satz 2 [X.]B I). Er entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dass bei den Ansprüchen auf fehlerfreien Ermessensgebrauch für die Entstehung des konkreten Leistungsanspruchs zusätzlich die Bekanntgabe der diesen gewährenden Verwaltungsentscheidung erforderlich ist, berührt die Anwendbarkeit des alten oder neuen Rechts nicht. Auch bei einem erst unter der Geltung des [X.]B VII entstandenen Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung sind die in § 214 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII bezeichneten [X.] erstmals nach dem Inkrafttreten des [X.]B VII festzusetzen.

Wegen der seit 1966 unverändert gebliebenen Unfallfolgen steht dem [X.]läger ein Anspruch auf Verletztenrente zu. Dieser ist bereits am [X.] mit dem Inkrafttreten der ihn regelnden Vorschriften der [X.] im Beitrittsgebiet entstanden. Die Verletztenrente ist daher nach § 1546 Abs 1 Satz 1 [X.] ab dem [X.] Oktober 2004 zu zahlen, denn der [X.]läger hat den Anspruch nicht spätestens zwei Jahre nach dem Unfall angemeldet und war an einer rechtzeitigen Anmeldung nicht durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse gehindert.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 3/10 R

21.09.2010

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Chemnitz, 29. Juni 2007, Az: S 4 U 103/07, Urteil

§ 72 Abs 1 SGB 7 vom 07.08.1996, § 212 SGB 7, § 214 Abs 3 S 1 SGB 7, § 1546 Abs 1 S 1 RVO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.09.2010, Az. B 2 U 3/10 R (REWIS RS 2010, 3185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3185

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