Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2022, Az. 1 StR 196/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7131

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts; Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung ins Polnische


Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. August 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Einspruch/Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 8. September 2022, in der er erklärt, dass er den Senatsbeschluss nicht in seiner [X.] Landessprache erhalten habe; da er noch keinen Kontakt zu seinem Verteidiger gehabt habe, lege er „als Schutzmaßnahme ... Einspruch“ ein, „um keine Frist zu verletzen“.

2

1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a [X.] enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 499/21 Rn. 2).

3

2. Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 [X.] ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 [X.]). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a [X.] die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN). Ungeachtet dessen besteht kein Anspruch des Verurteilten auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2018 – 1 [X.], [X.]St 63, 192 Rn. 13 ff.).

Jäger     

      

[X.]     

      

Leplow

      

Allgayer     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 196/22

15.11.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Augsburg, 24. Januar 2022, Az: 8 Ks 401 Js 101760/21

Art 103 Abs 1 GG, § 187 Abs 2 S 1 GVG, § 304 Abs 4 S 1 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2022, Az. 1 StR 196/22 (REWIS RS 2022, 7131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7131

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 1/23

4 StR 212/23

Zitiert

1 StR 320/17

Zitieren mit Quelle:
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