Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2023, Az. 3 StR 291/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6948

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Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben an den [X.] vom 14. September 2023.

2

Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.], juris Rn. 2 mwN).

3

Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden, noch liegt sie vor.

Berg     

      

Hohoff     

      

Anstötz

      

Kreicker     

      

Munk     

      

Meta

3 StR 291/23

04.10.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 5. September 2023, Az: 3 StR 291/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2023, Az. 3 StR 291/23 (REWIS RS 2023, 6948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6948

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 227/23

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