Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 6 StR 466/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 781

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Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2022 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Gegenvorstellung und macht geltend, dass die [X.] den gesetzlichen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO entsprochen habe. Denn Rechtsanwalt [X.], über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach die Begründungsschrift übermittelt worden war, habe diese – neben dem beigeordneten Verteidiger – nicht lediglich mit dem Zusatz „im Auftrag“, sondern als dessen Vertreter einfach signiert.

2

1. Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig.

3

Dem [X.] ist es – außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO – versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder zu ändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen ein solches Erkenntnis ist deshalb nicht statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 3 [X.] mwN, zu § 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt glei-chermaßen für Entscheidungen nach § 349 Abs. 1 StPO. Denn der Beschluss des Senats, mit dem er über die mit der Formeinhaltung [X.] Fragen zu befinden hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 4 [X.]), hat zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geführt (vgl. [X.]/[X.], 9. Aufl., § 349 Rn. 13).

4

2. Der Rechtsbehelf wäre auch unbegründet. Die in der Beschwerdeschrift genannte Entscheidung des [X.] vom 20. Dezember 2022 ([X.]) betrifft einen anderen Fall. Rechtsanwalt [X.]hatte den beigeordneten Verteidiger bei der Abfassung der Revisionsbegründung nicht vertreten und war hierzu auch nicht befugt.

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

Fritsche     

  

von [X.]     

  

Meta

6 StR 466/22

21.02.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 24. Januar 2023, Az: 6 StR 466/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 6 StR 466/22 (REWIS RS 2023, 781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 781

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